Abtei lung V
E-3561/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3561/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger aus
A.________ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...)
verliess, per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gelangte und von dort
per Auto und 'einem langen Fahrzeug' am 2. April 2009 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ vom 9. April 2009 sowie der direkten
Anhörung vom 8. Mai 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei als Waisenkind im Haus des
Pfarrers Y._______ aufgewachsen,
dass er nach drei Jahren Primarschule während sechs Jahren das
katholische Seminar besucht habe, woraufhin er in der ersten Januar-
woche des Jahres 2009 im Rahmen des Unterrichts seine Tätigkeit als
Missionar im Dorf C._______ aufgenommen habe,
dass er sich von Beginn weg mit den anwesenden Dorfbewohnern
angefeindet habe, von diesen bedroht und angegriffen worden sei, weil
er gegen deren Schrein (...) missioniert habe,
dass er am 6. März 2009 diesen Schrein wegen Gotteslästerung zer-
stört habe, woraufhin die Dorfbewohner ihn hätten töten wollen,
dass er mit Hilfe einer Witwe, bei welcher er während seiner Missions-
tätigkeit habe wohnen können, in die Kirche des Pfarrers Y._______
nach A._______ habe fliehen können, welcher daraufhin seine
Ausreise organisiert habe,
dass er vor diesem Hintergrund Nigeria am (...) verlassen habe und
am 2. April 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei,
das er nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da er bei einer Rück-
kehr an Leib und Leben gefährdet sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
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dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung
seines Asylgesuchs am 2. April 2009 und im Rahmen der Kurzbefra-
gung vom 9. April 2009 aufforderte, rechtsgenügliche Identitätspapiere
einzureichen (vgl. A2/1 und A5/9 S. 4), und der Beschwerdeführer
dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2009 – eröffnet am 27. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 2. April 2009 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2009 – Datum Poststempel –
gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei bean-
tragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Asyl-
gesuch vom 2. April 2009 sei gutzuheissen, eventualiter sei die Weg-
weisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei anzu-
ordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass mit Bezug auf das hängige Asylverfahren von der Prozess-
fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal sie in der Be-
schwerde nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3
S. 19),
dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minder-
jährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige
Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den
Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3
und 5 AsylV 1; EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18; 2003 Nr. 3),
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs in der
Empfangsstelle am 2. April 2009 angab, er sei am 1. Januar 1992
geboren und damit minderjährig,
dass für den Beschwerdeführer vor der Anhörung vom 8. Mai 2009 ein
Rechtsvertreter mandatiert und von der Hilfswerkorganisation
Z._______, Zürich, eine Vertrauensperson ernannt wurde, womit den
oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen und der
Rechtsprechung genügend Rechnung getragen wurde,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfol-
genden Erwägung – einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und
Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf das Begehren um Gutheissung des Asylgesuchs (und damit
sinngemäss um Gewährung von Asyl) nicht einzutreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine
Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
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seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
EVZ B._______ am 9. April 2009 protokollierten Aussagen sowie auf
das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 8. Mai 2009 zu
verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung zu-
sammenfassend festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innert 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung rechtsgenügliche Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen, weshalb er in klarer Weise gegen die Mitwir-
kungspflicht verstossen habe,
dass nämlich sein Vorbringen anlässlich der Erstbefragung sowie der
direkten Anhörung, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte be-
antragt oder besessen zu haben, als bekannte stereotype Behauptung
zu werten sei, welche für sich alleine nicht als entschuldbarer Grund
für das Fehlen von Identitätsdokumenten anzuerkennen sei,
dass er trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine ersicht-
lichen Anstrengungen unternommen habe, um mit Hilfe des Pfarrers
oder anderer Bekannter Papiere zu beschaffen,
dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden könne, dass
es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Hafen- respektive
Grenzkontrollen und der für seine Reise notwendigen Transitländer
möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Aus-
weispapiere – respektive ohne kontrolliert zu werden – kostenlos von
Nigeria bis in die Schweiz zu gelangen,
dass nebst seiner fehlenden Identität auch der Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Nigeria nicht bekannt sei, was seine Glaubwürdigkeit gene-
rell in Frage stelle,
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dass das Verhalten des Beschwerdeführers, den Schrein der Dorfbe-
wohner von C._______ zerstört zu haben, jeglichen Realitätsbezugs
entbehre und kaum mit der Tätigkeit eines Missionars zu vereinbaren
sei,
dass ferner sein Sachverhaltsvortrag insgesamt weitgehend un-
substanziiert, undifferenziert und stereotyp ausgefallen sei, was nicht
auf ein tatsächliches persönliches Erleben der geltend gemachten
Ereignisse schliessen lasse,
dass angesichts der sozio-kulturellen Gepflogenheiten in Nigeria nicht
nachvollziehbar sei, weshalb weder der Beschwerdeführer noch der
Pfarrer Y._______ um staatlichen Schutz ersucht hätten, nachdem der
Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass im Übrigen der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat auf-
grund der do.rt vorherrschenden politischen Situation und insbeson-
dere unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass es der Beschwerdeführer vorliegend unbestrittenermassen unter-
lassen hat, die gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere
innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzu-
geben,
dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines
beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6)
innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. Bst. a AsylG; BVGE 2007/8
E. 3.2),
dass das pauschale Beharren des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe auf der Behauptung, zeitlebens nie einen
Reisepass besessen und auch nicht gewusst zu haben, ob sein
Ausweis beim Pfarrer sei (vgl. A5 S. 4), an den zu Recht erfolgten
Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen,
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dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsste, dass
er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren muss,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, wes-
halb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf diese verwiesen
werden kann,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 8. Mai 2009 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
ebenda E. 5.5 und 5.6),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht
erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f., Ziff. 2) – von Ungereimt-
heiten, unglaubhaften und zweifelhaften Vorbringen durchsetzt sind,
woraus der Schluss der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungsgeschichte zu ziehen ist,
dass nämlich die Darlegungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen
klar realitätsfremd und völlig undifferenziert ausgefallen seien, bei
einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Protokollen be-
stätigt werden und ausnahmslos als klare Anzeichen für unglaubhafte
Angaben zu werten sind,
dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde offen-
sichtlich nichts geltend gemacht wird, das zu einer anderen Beurtei-
lung führen könnte, zumal eine Auseinandersetzung mit den dem Be-
schwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen
grundsätzlich unterbleibt,
dass das BFM – unter vollumfänglichem Verweis auf dessen zu-
treffende Erwägungen – demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung i.S.v. Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben gemäss – am 1. Ja-
nuar 1992 geboren wurde, womit er nach dem massgebenden schwei-
zerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) zum heutigen
Zeitpunkt noch minderjährig ist,
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dass der Beschwerdeführer folglich grundsätzlich den Normen der
KRK unterliegt, deren Art. 22 Abs. 2 darauf abzielt, durch Mitwirkung
der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzu-
sammenführung zu fördern,
dass Art. 22 Abs. 2 KRK indes nur minderjährige Asylsuchende und
Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie in
casu abgewiesen worden ist, beschlägt,
dass somit, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asyl-
verfahren abgewiesenen Kindes keine völkerrechtliche Verpflichtung
besteht, Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen
vorzunehmen (vgl. EMARK 1998 Nr.13 E. 5d.aa S. 96 f.), wobei dem
Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
von Art. 83 Abs. 4 AuG (ehemals: Art. 14a Abs. 2 ANAG) als gewich-
tiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich der allgemeinen Lage in Nigeria vollumfänglich auf die
eingehenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
zumal in Nigeria weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, sich die politische und wirtschaftliche Situation in letzter Zeit
stabilisiert und teilweise sogar leicht verbessert hat, womit eine Rück-
führung nicht als generell unzumutbar erscheint,
das in diesem Zusammenhang der Minderjährigkeit eine zentrale Be-
deutung zukommt, da nach weiterhin geltender Praxis (vgl. EMARK
1998 Nr. 13; Grundsatzurteil) im Falle von unbegleiteten Minderjäh-
rigen das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK im Rahmen der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl.
a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von
Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen
Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. ),
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dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage festzuhalten ist, dass der
heute – eigenen Angaben zufolge – beinahe 17½-jährige und somit
kurz vor der Volljährigkeit stehende, gesunde Beschwerdeführer
durchaus zu selbstständigen Reise- und anderen Aktivitäten in der
Lage ist und zudem in der Person des Pfarrers Y._______, der für ihn
wie ein Vater war (vgl. A13 S. 8), dessen Adresse ihm bekannt ist, über
einen naheliegenden Kontakt in seiner Heimat verfügt, welche er auch
ohne wesentliche organisatorische Schwierigkeiten erreichen dürfte,
dass des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer
sein ganzes Leben in Nigeria verbracht hat und daher mit den dortigen
Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz,
wo er sich erst seit zwei Monaten aufhält – bestens vertraut ist, so
dass einer Reintegration bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicher
nichts entgegenstehen dürfte,
dass der Beschwerdeführer zudem kein kindliches Verhalten an den
Tag legt, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass er im Dorf C._______
selbstständig als Missionar tätig gewesen und unabhängig in die
Schweiz eingereist ist, weshalb ihm zugemutet werden kann, sich in
Nigeria eine eigene Existenz aufzubauen,
dass die allgemein wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in Nigeria im
Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen zwar schwierig ist, all-
fällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer
nach der Rückkehr betroffen sein könnte, jedoch keine Existenz be-
drohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in
den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994
Nr. 19 S. 149),
dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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