B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3561/2014
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
Spanien,
gesetzlich vertreten durch C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 3. Februar 2014 suchte die Mutter der Beschwerdeführenden für sich
und ihre Tochter D._______ in der Schweiz um Asyl nach. Gleichzeitig
reichte sie für die Beschwerdeführenden ein separates Asylgesuch ein.
Das BFM hörte die Mutter der Beschwerdeführenden am 13. Februar
2014 zur Person an (BzP). Dabei machte sie geltend, sie hätten Spanien
verlassen, da sie ihre Wohnungsmiete nicht mehr hätten bezahlten kön-
nen. Sie hätten kaum genügend Geld für das Essen gehabt, die Schulbü-
cher für die Beschwerdeführenden hätten sie nicht bezahlen können. Seit
November 2013 hätten sie zwar vom Sozialamt Euro 530 erhalten, indes
koste bereits eine Wohnung, Wasser und Strom so viel. Sie, die Mutter,
wünsche sich genügend Geld für die Ausbildung der Beschwerdeführen-
den.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni 3014 – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Spa-
nien, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragten,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und
die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshand-
lungen einstweilen abzusehen. Die Verfügung sei aufzuheben und die vo-
rinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Es
sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
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Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen und die kantonalen Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen.
Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung nicht entzogen, weshalb die Wiederherstellung derselben sowie der
Vollzug der Wegweisung bis zur Erledigung der Beschwerde nicht in Fra-
ge steht. Die Anträge sind gegenstandslos.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
5.2 Gemäss Art. Art. 31a Abs. 3 AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch
nicht ein, welches die Voraussetzung von Art. 18 nicht erfüllt. Dies gilt
namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen
oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
Nach Art. 18 AsylG gilt als Asylgesuch jede Äusserung, mit der eine Per-
son zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht. Praxisgemäss ist dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff
auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch
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Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) umfasst (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2122/2014 vom 5. Mai 2014).
6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Beschwerdeführenden hätten ihr Asylgesuch ausschliesslich mit wirt-
schaftliche Gründen begründet. Diese vorinstanzliche Würdigung ist nicht
zu beanstanden. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht
wird, ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss in Frage zu ziehen.
Erneut berufen sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe
auf die wirtschaftlich schlechte Situation in Spanien und äussern darüber
hinaus den Wunsch nach einer guten Schulausbildung. Damit machen sie
offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, aber auch kein
Wegweisungshindernis geltend. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht
festgestellt, dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht gegeben
sind und damit kein Asylgesuch vorliegt. Sie ist zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen über keine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
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Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführenden noch aus
den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Spanien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug
der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Spanien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situ-
ation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (BVGE 2010/41
E. 8.3.6). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist zu-
mutbar.
8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über spanische Reisepässe.
Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vor-
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stehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos
zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: