B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3562/2013
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / N (…).
E-3562/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde syrischer Herkunft aus Qamishli (Pro-
vinz al-Hasakah), reiste am 28. Mai 2009 in die Schweiz ein und suchte
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erach-
tete es als unzumutbar, weshalb es den Beschwerdeführer vorläufig in
der Schweiz aufnahm. Eine gegen die Ablehnung des Asylgesuchs ge-
richtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-
904/2013 vom 25. April 2013 ab.
B.
Mit Eingabe vom 12. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Aner-
kennung der Staatenlosigkeit gemäss Art. 1 des Übereinkommens vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR
0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkommen) und um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In diesem Zusammenhang reichte
er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Ok-
tober 2009 (ALEXANDRA GEISER, Syrien: Reisedokumente für staatenlose
Kurden) sowie Kopien von Akten des Asylverfahrens ein.
C.
Das BFM wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2013 ab. Zur Be-
gründung führte es im Wesentlichen aus, die Anerkennung des Be-
schwerdeführers als staatenlos sei trotz dessen Status als Ajnabi weder
vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des Staatenlosen-
Übereinkommens noch unter Berücksichtigung der Definition der Staaten-
losigkeit noch angesichts der aktuellen Ereignisse in Syrien zu recht-
fertigen. Der syrische Präsident Baschar al-Assad habe mit Dekret Nr. 49
vom 7. April 2011 entschieden, den im Distrikt al-Hasakah registrierten
Ajanib formell die syrische Staatsangehörigkeit zu verleihen. Das syrische
Innenministerium sei mit der Umsetzung beauftragt worden und habe bis
Mitte September 2011 etwa 51'000 Ajanib die syrische Staatsbürgerschaft
erteilt. Angesichts dieser Entwicklung werde dem Gesuch des Beschwer-
deführers der Boden entzogen.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2013
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
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richt und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Anerkennung der Staatenlosigkeit und die Regelung des Aufenthalts in
der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Berufung der
Vorinstanz auf das Dekret Nr. 49 betreffend die Erlangung der syrischen
Staatsangehörigkeit durch Ajanib schlage fehl. Diesem Erlass liege ein
anderer Zweck zugrunde, als die Ajanib als vollberechtigte Staatsangehö-
rige anzuerkennen. Die Anzahl der anerkannten Personen sei erheblich
kleiner als vom BFM dargetan. Zudem seien die sich in Syrien befinden-
den Ajanib aufgrund der aktuellen Kriegswirren mittlerweile weder faktisch
noch rechtlich imstande, die Staatsbürgerschaft zu erlangen. Es sei ihm
als vorläufig aufgenommenem Ausländer jedoch ohnehin nicht zuzumu-
ten, nach Syrien zurückzukehren, um dort ein Verfahren betreffend den
Erhalt der Staatsangehörigkeit anzustrengen. Ferner sei es nicht möglich,
vom Ausland aus über diplomatische Vertretungen Syriens ein Anerken-
nungsverfahren einzuleiten.
E.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 verzichtete die vormalige Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Ent-
scheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2013 bekräftigte die Vorinstanz ihre
Auffassung, wonach der Beschwerdeführer nicht staatenlos im Sinne des
Staatenlosen-Übereinkommens sei, da er als Ajnabi aus der Provinz al-
Hasakah Anspruch auf die syrische Staatsangehörigkeit habe. Aufgrund
der Registrierung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass
der syrische Staat diesen gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen
des Dekrets Nr. 49 als Staatsangehörigen anerkenne bzw. zu anerkennen
habe. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Bemühungen unter-
nommen, um die Staatsangehörigkeit via eine diplomatische Vertretung
zu erlangen.
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Seite 4
G.
Mit Replik vom 19. August 2013 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben des syrischen Konsulats in Genf vom 15. August 2013 (in Ko-
pie) zu den Akten, mit dem die Vertretung bestätigt, dass Gesuchsteller
sich persönlich vor den zuständigen Behörden in Syrien präsentieren
müssten, um ein Verfahren betreffend Erlangung der syrischen Staatsan-
gehörigkeit einzuleiten. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer insbe-
sondere aus, nach dem Erlass des Dekrets seien lediglich einige hundert
Ajanib eingebürgert worden, um den Anschein zu erwecken, die gemach-
ten Versprechungen einzuhalten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass
das Dekret nur toter Buchstabe oder gar formell wieder aufgehoben wor-
den sei, zumal sich die Regierung und die syrische Armee mittlerweile
aus der Provinz al-Hasakah zurückgezogen hätten.
H.
Am 21. August 2013 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorin-
stanz um Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung.
I.
Innert erstreckter Frist führte das BFM am 27. September 2013 im We-
sentlichen aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das
Dekret Nr. 49 offiziell ausser Kraft gesetzt worden wäre. Auch das syri-
sche Konsulat in Genf beziehe sich in seinem Schreiben auf diesen Er-
lass und bestätige, dass eine Einbürgerung hiernach durchaus möglich
sei. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung sowie die
Ausführungen in der Vernehmlassung vom 17. Juli 2013 verwiesen.
J.
Mit Triplik vom 4. November 2013 brachte der Beschwerdeführer insbe-
sondere vor, die Argumentation des BFM verletzte den Grundsatz von
Treu und Glauben.
K.
Am 11. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stel-
lungnahme zu den Akten. Darin führte er im Wesentlichen aus, er stamme
aus Qamishli und sei im dortigen Register als Ajnabi registriert. Die Be-
hörden in al-Hasakah seien somit für ihn nicht zuständig, so dass er sich
gar nicht auf das Dekret Nr. 49 berufen könne. Ohnehin komme Staaten-
losen kein Anspruch auf Einbürgerung, sondern lediglich ein Recht auf
Stellung eines Gesuchs zu.
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Seite 5
L.
Am 1. Oktober 2014 übernahm die erstrubrizierte Richterin den Vorsitz
des Verfahrens.
M.
Mit Eingabe vom 4. November 2014 an das BFM ersuchte der Beschwer-
deführer um wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Anerkennung der Staatenlosigkeit. Dieses Gesuch überwies
das BFM aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens mit Schreiben
vom 7. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht.
N.
Am 13. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesver-
waltungsgericht um Einholung einer erneuten Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des
BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat ge-
mäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
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verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist
auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET-
TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosen-
Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Rechts- und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/43 E. 6.1 und 2011/1 E. 2).
3.
Vorab ist im Rahmen der über das Rügeprinzip hinausgehenden Prü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts von Amtes wegen eine
Verletzung der Aktenführungspflicht durch das BFM festzustellen. Die Ak-
tenführungspflicht – sie beinhaltet insbesondere die übersichtlich geord-
nete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im
Aktenverzeichnis – ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Be-
schwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und Teilgehalt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Be-
hörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis
über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr
eines unrichtigen – wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen – Urteils
besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches
Gehör verletzt wäre. Das BFM hat die Akten des Verfahrens betreffend
Anerkennung der Staatenlosigkeit weder paginiert noch in einem Akten-
verzeichnis registriert und damit die Aktenführungspflicht verletzt.
Die ungenügende Aktenführung war für den Beschwerdeführer im bishe-
rigen Verfahren nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Zum einen
haben offenbar weder er noch sein Vertreter Akteneinsicht verlangt, zum
anderen folgte auf das Gesuch vom 12. April 2013 unmittelbar die ange-
fochtenen Verfügung. Von einer Aufhebung der Verfügung und Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz kann insbesondere aufgrund des Ver-
fahrensausgangs abgesehen werden.
4.
4.1 Art. 1 Ziff. 1 StÜ hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die
kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under the operation of its
law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrach-
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tet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Feh-
len der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staaten-
lose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar
formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen
aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl.
YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völ-
kerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. mit
Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2013/60 E. 4).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur
dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der
Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn
sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne
ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsan-
gehörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsange-
hörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person oh-
ne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient
dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer
2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 und 2C_621/2011 vom 6. De-
zember 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der
Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auf-
fang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen
Präferenz wird (vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009
E. 3.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdeführer in Syrien über
den Status eines registrierten Ausländers (Ajnabi) verfügt und die syri-
sche Staatsangehörigkeit nicht besitzt (vgl. die angefochtene Verfügung
E. I/3). Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass das Staatenlosen-
Übereinkommen auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei.
5.2 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, die
Ajanib seien in Syrien zwar von zahlreichen Rechten ausgeschlossen, ih-
nen würden aber auch einige Rechte zugestanden (vgl. die angefochtene
Verfügung E. I/3–5).
Inwiefern die Gewährung gewisser marginaler Rechte an die Ajanib nach
Ansicht der Vorinstanz gegen die Anerkennung des Beschwerdeführers
als Staatenlosen spricht, wird weder aus der Verfügung noch aus den
beiden Vernehmlassungen hinreichend deutlich, da eine ausdrückliche
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Schlussfolgerung fehlt. Soweit damit auf den Ausschlussgrund nach Art. 1
Abs. 2 Ziff. ii StÜ (Nichtanwendbarkeit des Staatenlosen-Übereinkom-
mens auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden
des Aufenthaltslandes im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsan-
gehörigen des Landes stehen) Bezug genommen werden soll, ist auf
BVGE 2014/5 E. 10.2 und 10.3 (S. 113 ff.) zu verweisen. Demnach ist bei
der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii StÜ die Rechtsstellung
im Aufenthaltsland – vorliegend in der Schweiz – und nicht im Herkunfts-
staat zu berücksichtigen. Der Hinweis des BFM auf die Rechte, die Ajanib
in Syrien geniessen würden, ist daher kein Grund, den Beschwerdeführer
von der Anwendung des Staatenlosen-Übereinkommens auszunehmen.
5.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Anwendung des Staatenlosen-
Übereinkommens aufgrund der in der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze ausgeschlossen ist (vgl. E. 4).
5.3.1 Das BFM beruft sich auf das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011, mit
dem der syrische Präsident entschieden habe, den in der Provinz al-
Hasakah registrierten Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit zu verlei-
hen. Das syrische Innenministerium sei mit der Umsetzung beauftragt
worden und habe die als Ausländer registrierten Personen aufgefordert,
zwecks Ausstellung von nationalen Identitätspapieren ihre Dokumente bei
den zuständigen Behörden einzureichen. Für den Beschwerdeführer als
registrierten Ajnabi aus der Provinz al-Hasakah bestehe über das Dekret
Nr. 49 ein Anspruch auf Einbürgerung respektive eine rechtliche Zugehö-
rigkeit zum syrischen Staat im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 StÜ (in contrario),
was die Anerkennung der Staatenlosigkeit ausschliesse. Der Umstand,
dass es ihm aufgrund der momentanen Situation in Syrien nicht zuzumu-
ten sei, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, um die formellen Aspekte
seines Anspruchs auf Erteilung der syrischen Staatsangehörigkeit zu re-
geln, vermöge daran nichts zu ändern (vgl. die angefochtene Verfügung
E. 6 und die Vernehmlassung vom 17. Juli 2013).
5.3.2 Das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 gewährt denjenigen Ajanib, die
– wie der Beschwerdeführer – in der syrischen Provinz al-Hasakah regist-
riert sind, in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit
(zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die gesamte Provinz und teilweise
sogar darüberhinaus und nicht nur auf die Stadt al-Hasakah vgl. U.S. De-
partment of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 –
Syria, 27.02.2014, S. 30, abrufbar unter
hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220376#wrapper>
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und UNHCR, Submission by the UNHCR for the Office of the High Com-
missioner für Human Rights' Compilation Report – Universal Periodic Re-
view: SYRIA, 05.2011, S. 2 und 4 f., abrufbar unter
HRBodies/UPR/Documents/session12/SY/UNHCR-eng.pdf>, beide be-
sucht am 20. November 2014). Gemäss BVGE 2014/5 ist davon auszu-
gehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasakah durch das Dekret grund-
sätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben. Indes
geht aus dem Dekret nicht hervor, nach welchen Kriterien dies geschehen
soll und wie die Betroffenen vorgehen müssen, um von der Regelung zu
profitieren (vgl. E. 11.2 S. 115).
5.3.3 Das BFM leitet aus dem Dekret Nr. 49 einen Anspruch auf Einbür-
gerung ab und schliesst daraus auf eine rechtliche Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zum syrischen Staat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ.
Diese Auslegung schlägt fehl. Wie in Erwägung 4 festgehalten bedeutet
Staatenlosigkeit das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat
in dem Sinne, dass kein Staat eine Person auf Grund der nationalen Ge-
setzgebung als seinen Angehörigen betrachtet. Die Vorinstanz deutet
hingegen an, die rechtliche Zugehörigkeit zu einem Staat bestehe bereits
mit dem Vorhandensein eines Anspruchs auf Einbürgerung. In diesem
Zusammenhang anerkennt sie einerseits, dass der Beschwerdeführer in
Syrien lediglich den Status eines registrierten Ausländers innehat. Ande-
rerseits bestreitet sie die rechtliche Staatenlosigkeit des Beschwerdefüh-
rers. Diesen widersprüchlichen Feststellungen kann nicht gefolgt werden.
Inwiefern aus dem Dekret Nr. 49 im aktuellen Zeitpunkt tatsächlich ein
Anspruch auf Einbürgerung abgeleitet werden kann, kann vorliegend of-
fen bleiben. Anders als in der angefochtenen Verfügung festgehalten be-
gründen nämlich weder die rein formelle Möglichkeit des Erwerbs der
Staatsangehörigkeit noch ein tatsächlicher Anspruch auf die Einbürge-
rung eine rechtliche Zugehörigkeit zu einem Staat im Sinne von Art. 1
Ziff. 1 StÜ, da damit noch keine Rechte verbunden sind, die dem Angehö-
rigen eines Staats zustehen. Erst mit dem tatsächlichen Erwerb der
Staatsangehörigkeit werden der eingebürgerten Person diese Rechte zu-
teil. Mit anderen Worten sind Personen ohne Staatsangehörigkeit nicht
bereits aufgrund der (theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des
Erwerbs eines Bürgerstatus als dem entsprechenden Staat zugehörig im
Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen – wie be-
reits festgestellt – die Anerkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn
sie es trotz des Vorliegens einer solchen Rechtsgrundlage ohne triftigen
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Grund ablehnen, von der Möglichkeit zum Erwerb der Staatsangehörig-
keit Gebrauch zu machen. Als triftig können nur objektive Gründe ange-
sehen werden; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wieder-)
Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist dage-
gen in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und
kommt nicht als triftiger Grund in Betracht (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2 und
11.3 S. 115 f.).
5.3.4 Aufgrund der verfügbaren Quellen steht fest, dass eine im Ausland
lebende Person, welche die syrische Staatsangehörigkeit gemäss dem
Dekret Nr. 49 beanspruchen möchte, persönlich bei den zuständigen Be-
hörden in Syrien vorzusprechen hat (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.5 S. 117
m.w.H. sowie Landinfo, Temanotat – Syria: Identitetsdokumenter og pass,
14.11.2013, S. 7, abrufbar unter
2612_1.pdf> und ZAHRA ALBARAZI, The Stateless Syrians, 05. 2013,
S. 19 f., abrufbar unter ,
beide besucht am 20. November 2014). Der Beschwerdeführer reichte
zudem ein Schreiben der syrischen Vertretung in der Schweiz vom
15. August 2013 ein, welches diese Praxis bestätigt.
Das BFM hält zu Recht fest, dass der Umstand, dass der Beschwerde-
führer in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen wurde, nicht zur Anerkennung der Staa-
tenlosigkeit führt. Es verkennt jedoch, dass die Unzumutbarkeit der Rück-
kehr nach Syrien zur Folge hat, dass es dem Beschwerdeführer derzeit
auch nicht zugemutet werden kann, sich – wie dies zur Erlangung der sy-
rischen Staatsangehörigkeit nötig wäre – in seinem Heimatstaat persön-
lich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu bemühen, zumal er dazu
aufgrund seines Status als Ajnabi ohne Reiseerlaubnis (vgl. SFH, a.a.O.,
S. 1) die Grenze zu Syrien illegal überschreiten müsste.
In Syrien herrscht derzeit Krieg. Im Gefolge der politischen Umwälzungen
des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und
nordafrikanischen Staaten wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011
ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Durch das
zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine
landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftie-
rung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kin-
dern (vgl. HRW, Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enfor-
ced Disappearances in Syria’s Underground Prisons since March 2011,
Juli 2012; DIES., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody
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Seite 11
Claims, August 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliess-
lich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Infolge der das ganze Land er-
fassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten
Nationen bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen ums Leben, mehr
als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen
Menschen gelten als intern vertrieben (SICHERHEITSRAT DER VEREINTEN
NATIONEN, Resolution 2165 vom 14. Juli 2014). Sämtliche Bemühungen,
eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, so insbesondere im
Rahmen der Friedensgespräche in Genf im Januar und Februar 2014,
sind bislang gescheitert. Eine massgebliche Verbesserung der Lage in
naher Zukunft respektive ein Ende des Bürgerkrieges ist derzeit nicht ab-
sehbar.
Es ist daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im aktuellen
Zeitpunkt nicht bereit ist, zur (allfälligen) Erlangung der syrischen Staats-
angehörigkeit in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Seine Weigerung ist
ohne Weiteres als triftiger, objektiver Grund für den Nichterwerb der
Staatsangehörigkeit im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis
anzusehen.
5.4 Da der Beschwerdeführer unter keinen der Ausschlussgründe ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 StÜ fällt und nicht von ihm verlangt werden kann, sich
dem Verfahren zum Erwerb der syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit
zu stellen, ist er als staatenlos anzuerkennen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung die
Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Zudem hat der Beschwerdeführer
als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung werden mit dem vorliegenden Entscheid daher gegenstands-
los.
7.2 Der Beschwerdeführer hat für die ihm erwachsenen notwendigen
Kosten Anrecht auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz
(Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reg-
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Seite 12
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf das Einholen
einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertre-
tungsaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–14 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Beschwerdeführer wird als staatenlos anerkannt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).