B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3562/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 8. August 2016 wurde sie zur Person befragt (BzP). Das vor-
erst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 9. September 2016 beendet.
Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 30. April 2018
(Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin an der
BzP im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule im Jahr (…) nach der
sechsten Klasse beenden müssen, da sie verheiratet worden sei. In der
Folge habe sie zwischen den Jahren (…) und (…) (…) Kinder geboren. Im
Jahr (…) sei sie für ungefähr einen Monat inhaftiert worden, da ihr Mann
dem Militärdienst ferngeblieben sei. Nach seiner Rückkehr zur Einheit habe
man sie wieder entlassen. Im Jahr (…) habe sie erfahren, dass ihr Ehe-
mann im Militärdienst verstorben sei. Sie habe bei den Behörden Informa-
tionen darüber erhalten wollen, unter welchen Umständen ihr Mann gestor-
ben sei. Ihre Fragen seien nicht beantwortet worden. Sodann seien viele
Probleme entstanden. Namentlich habe sie nicht alle Rechte bekommen,
die ihr zugestanden hätten. Da sie keinen Militärdienst geleistet habe, habe
sie nicht arbeiten können. Ausserdem hätten ihre Kinder keine Waisen-
rente erhalten. Weitere Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen
habe sie nicht gehabt und für den Nationaldienst habe sie nie ein Aufgebot
erhalten. Aufgrund dieser Schwierigkeiten nach dem Tod ihres Mannes
habe sie das Land schliesslich verlassen. Im (…) 2011 sei sie nach Qatar
gelangt, wo sie bis im (…) 2013 gearbeitet habe. Danach sei sie nach Erit-
rea zurückgekehrt. Im (…) 2013 habe sie sich in den Südsudan begeben,
wo sie sich bis im (…) 2016 aufgehalten habe, bevor sie weiter nach Eu-
ropa gereist sei.
An der Anhörung ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe vom Tod ihres
Mannes erfahren und sich danach einige Male bei den Behörden nach den
Todesumständen erkundigt. Ein Bekannter habe ihr erzählt, dass ihr Mann
ermordet worden sei. Damit habe sie die Behörden konfrontiert. Ihr sei da-
nach vorgehalten worden, sie hätte politische Fragen gestellt, wofür sie
sich vor den Behörden verantworten müsse. Sie habe eine polizeiliche Vor-
ladung erhalten, woraufhin sie (…) später nach Qatar geflohen sei. Wäh-
rend ihrer Abwesenheit hätten Behördenmitglieder sie bei ihrer Mutter ge-
sucht. Als sie im (…) 2013 nach Eritrea zurückgekehrt sei, habe sie den
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Behörden vorgehalten, der Vorgesetzte A. ihres Mannes habe diesen er-
mordet. Danach habe sie wiederum eine Vorladung von der Polizei in roter
Schrift erhalten, wonach sie sich den Behörden hätte stellen müssen.
Diese Vorladung habe sie zerrissen und sei drei Tage später aus Eritrea
ausgereist.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre eritreische Identitätskarte im Original,
eine Kopie ihres Ehescheins und Kopien der (…) Taufscheine ihrer Kinder
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (eröffnet am 12. Juni 2019) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf.
D.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1–3 auf-
zuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit anstatt der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Ferner sei ihr MLaw Roman Schuler als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerde wurden ein Gutachten des GIGA (German Institute of Glo-
bal and Area Studies) vom 7. März 2018 zu Eritrea-spezifischen Fragen
und eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juli 2019 beigelegt.
E.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der
Beschwerde.
F.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom
24. Juli 2019 eine Kostennote beim Gericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
– unter Vorbehalt von E. 9, siehe unten – einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufgenommen hat.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin seien insgesamt nicht glaubhaft und sie habe
nicht den Eindruck vermitteln können, dass sie die Geschehnisse selbst
erlebt beziehungsweise sich die dargelegten Ereignisse so zugetragen hät-
ten, und sie aufgrund der geltend gemachten Umstände aus dem Heimat-
land ausgereist sei.
Die Beschwerdeführerin habe sich zwischen der BzP und der Anhörung in
den Kernelementen ihrer Asylvorbringen widersprochen. An der BzP habe
sie angegeben, nach dem Tod ihres Mannes habe sie den Behörden dies-
bezüglich Fragen gestellt. Ferner habe sie Probleme erhalten, namentlich
habe sie nicht arbeiten können und ihre Kinder hätten keine Waisenrente
erhalten. Trotz mehrfacher Nachfrage habe sie keine weiteren Probleme
genannt. An der Anhörung habe sie hingegen angegeben, man habe sie
bereits vor der Reise nach Qatar behördlich vorgeladen, woraufhin sie aus-
gereist sei. Nach ihrer Ausreise sei sie gesucht worden. Nach ihrer Rück-
kehr nach Eritrea habe sie den Behörden vorgeworfen, ihr Mann sei von
seinem Vorgesetzten ermordet worden. Daraufhin habe sie erneut eine
Vorladung erhalten. Wegen ihrer Fragen habe sie viele behördliche Ter-
mine gehabt und man habe ihr gesagt, ihre Aussagen seien strafbar und
sie müsse den Namen ihres Informanten preisgeben. Daher habe sie be-
fürchtet, ins Gefängnis zu kommen. Der Vorladungserhalt sei das aus-
schlaggebende Ereignis gewesen, die Heimat zu verlassen. Nach ihrer
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letzten Ausreise hätten sie die Behörden wiederum bei ihrer Familie ge-
sucht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die
Polizeivorladungen, die sie zur Ausreise bewogen hätten, und die Suchen
nach ihr an der BzP nicht erwähnt habe. An der Anhörung habe sie dafür
die an der BzP geschilderten Gründe, dass sie ihre Rechte nicht erhalten
habe, nicht mehr spontan, sondern erst auf Nachfrage hin angemerkt. Dies
müsse als Zeichen für die Unglaubhaftigkeit ihrer Asylgründe angesehen
werden. Sodann habe sie sich auch innerhalb der Anhörung widerspro-
chen. Zuerst habe sie erklärt, sie habe nach ihrer Rückkehr aus Qatar von
einer Person erfahren, dass ihr Mann konkret getötet worden sei. Darauf-
hin habe sie ausgeführt, (…) Monate nachdem sie über den Tod ihres Man-
nes unterrichtet worden sei, also vor ihrer Reise nach Qatar, habe ihr der
Informant davon berichtet. Dieser markante Widerspruch sei als Hinweis
zu werten, dass die Situation sich nicht so wie geschildert zugetragen
habe. Weiter sei schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise eine Vorladung der Polizei erhalten haben wolle, dieser keine
Folge geleistet habe und ausgereist sei, um nach ihrer Rückkehr erneut
selbständig bei den Behörden vorzusprechen. Im Bewusstsein, dass die
Nichtbefolgung einer Polizeivorladung schwere Konsequenzen haben
könne und sie deswegen sogar zweimal bei ihrer Mutter gesucht worden
sei, wäre sie kaum das Risiko eingegangen, sich erneut und freiwillig bei
den Behörden zu melden. Zudem scheine unrealistisch, dass sie als (…)
Mutter für die Ausreise nach Qatar nur (…) Vorbereitungszeit benötigt
habe. Die Deutung der roten Schriftfarbe der zweiten Vorladung, dies sei
eine Warnung und ein Zeichen gewesen, dass sie sich bei den Behörden
hätte stellen sollen, erscheine unplausibel. Weiter habe sie angegeben, sie
hätte sich am (…) 2013 bei den Behörden melden müssen, später jedoch
ausgeführt, dass sie sich am (…) 2013 hätte einfinden sollen. Schliesslich
sei die angegebene Haft im Jahr (…) nicht als ausschlaggebendes Element
vorgebracht worden und es fehle ein Kausalzusammenhang zur Flucht.
Auch dieses Vorbringen sei indessen unglaubhaft ausgefallen, zumal die
Beschwerdeführerin an der BzP angegeben habe, einen Monat festgehal-
ten worden zu sein, während sie an der Anhörung von einer achttägigen
Haft gesprochen habe.
Mangels Anknüpfungspunkten, die sie in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sei die illegale
Ausreise der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geeignet, Furcht vor künf-
tiger Verfolgung zu begründen, auch nicht in Bezug auf den Nationaldienst.
Sie habe selbst dargelegt, dass sie nie zum Dienst vorgeladen worden sei,
weil verheiratete Frauen und Mütter nicht dazu aufgefordert würden.
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Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
6.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie habe ihre Vorbrin-
gen glaubhaft darlegen können. Sie habe bereits an der BzP, die knapp
zwei Jahre vor der Anhörung stattgefunden habe, erklärt, viele Probleme
mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben. In zusammengefasster
Form habe sie Teilgehalte ihrer Fluchtgründe erzählt, im Wissen darum,
dass eine zweite Anhörung stattfinden würde. Sodann habe sie die erhal-
tenen Vorladungen an der Anhörung kohärent und glaubhaft vorgetragen.
Es sei plausibel, dass eine Person, die in Eritrea einen Offizier des Mordes
an ihrem Ehemann beschuldige, behördlichen Repressalien wie polizeili-
chen Vorladungen ausgesetzt sei. Ferner habe sie an der Anhörung mehr-
fach erwähnt, die Kinder seien aufgrund der schlechten finanziellen Ver-
hältnisse in einem sehr schlechten Zustand gewesen (SEM-Akte A22
F36 f., 141, 154). Dem Vorhalt der Vorinstanz, sie habe erst auf Nachfrage
hin die Verweigerung der Waisenrentenzahlungen erwähnt, sei daher zu
widersprechen. Sie habe an der Anhörung mehrmals weinen müssen. Es
sei nachvollziehbar, dass ihr einmalig etwas entfallen könne. Auf die Nach-
frage hin habe sie dieses Vorbringen sodann ausführlich geschildert (SEM-
Akte A22 F58). Insgesamt habe sie sich somit weder widersprochen noch
könnten Vorbringen als an der Anhörung nachgeschoben qualifiziert wer-
den. Weiter sei sie nie explizit gefragt worden, wann ihr der Bekannte vom
Verschulden des Vorgesetzten A. am Tod ihres Ehemannes berichtet habe.
Aus dem Anhörungsprotokoll gehe lediglich hervor, wann er ihr von deren
Streit erzählt habe, nicht aber, ob A. bereits als Täter bezeichnet worden
sei. Auf einen Widerspruch sei sie nicht angesprochen worden. Sie habe
sodann erklärt, nach ihrer Rückkehr aus Qatar erneut bei den Behörden
Fragen gestellt zu haben. Damit sei klar, dass sie schon vor ihrer Ausreise
bei den Behörden gewesen sei, allenfalls ohne den Vorgesetzten ihres
Mannes zu beschuldigen, was von untergeordneter Bedeutung sei. Ihre
Vorsprachen bei den Behörden seien glaubhaft ausgefallen (SEM-Akte
A22 F63, 72 f., F91). Weiter sei der Hinweis auf die rote Schriftfarbe der
zweiten Vorladung, an deren Inhalt sie sich habe erinnern können (SEM-
Akte A22 F67 f., F96 f.), eine Nebensächlichkeit, welche als Realkennzei-
chen zu werten sei. Nach ihrer Flucht nach Qatar habe sie gehofft, dass
sich die Situation in Eritrea beruhigen würde. Nach dem Tod ihres Mannes
und ihrer prekären finanziellen Lage, habe sie sich nach ihrer Rückkehr
nach Eritrea wiederum an die Behörden gewandt. Sie habe um die Gefähr-
lichkeit gewusst, aber gehofft, den Behörden noch einmal entwischen zu
können. Nach dem Erhalt der zweiten Vorladung sei sie daher sogleich
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wieder ausgereist. Schliesslich sei die Inhaftierung im Jahr (…) nicht kausal
zur Flucht aus Eritrea, aber ein Hinweis darauf, dass sie den eritreischen
Behörden bekannt und auf deren Radar gewesen sei. Mit ihren Anschuldi-
gungen und Fragen nach den Witwen- und Waisenrenten gegenüber den
Behörden habe sie sich politisch und regimekritisch geäussert. Wäre sie
den Vorladungen gefolgt, so wäre sie verhaftet worden. Im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea hätte sie mit brutalster Bestrafung zu rechnen. Da-
her liege begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG vor.
Des Weiteren sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im
Grundsatzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hinsichtlich der Konse-
quenzen der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht nachvollziehbar. Dies be-
stätige das beigelegte Gutachten vom 7. März 2018. Hinzu komme, dass
bei ihr weitere Faktoren gegeben seien, die sie in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Sie sei bereits
inhaftiert gewesen, habe schwere Anschuldigungen gegen den Vorgesetz-
ten ihres Mannes erhoben und den Behörden keine Ruhe gelassen. Den
erhaltenen Vorladungen habe sie keine Folge geleistet. Sodann habe sie
einen in (…) lebenden Bruder, folglich einen Wehrdienstverweigerer. Nach
dem Schulabbruch sei sie im militärdienstfähigen Alter illegal ausgereist,
ohne offiziell vom Dienst befreit worden zu sein (mit Verweis auf das Urteil
des BVGer E-1177/2017 vom 20. September 2017). Die illegale Ausreise
sei in ihrem Fall somit flüchtlingsrelevant, weshalb sie als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen sei (Art. 54 AsylG).
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch-
tenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen sind. Der Inhalt der Beschwer-
deschrift vermag daran nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
7.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine nach-
vollziehbare Begründung dafür darzulegen vermochte, weshalb sie die po-
lizeilichen Vorladungen und behördlichen Suchen nach ihr – die gemäss
Anhörungsprotokoll der Hauptgrund für die zweifache Flucht aus dem Hei-
matland, zuerst nach Qatar und später nach Europa (SEM-Akte A22 F81,
100 f., 226), gewesen seien – an der BzP nicht ansatzweise erwähnt hat.
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Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, im Wissen um die Anhörung habe
sie an der BzP nur einen Teil ihrer Fluchtgründe erwähnt, vermag nicht zu
überzeugen. Auch bei einer summarischen Befragung kann erwartet wer-
den, dass die gestellten Fragen korrekt und vollständig beantwortet wer-
den. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen Erhalt
der Vorladungen und die behördlichen Suchen trotz Nachfragen lediglich
oberflächlich, detailarm und ohne persönlichen Bezug zu schildern ver-
mochte (SEM-Akte A22 F64 ff., 82 ff., 108 ff.). Indes wären gerade bei
solch einschneidenden Erlebnissen substantiierte und von persönlicher
Betroffenheit gefärbte Aussagen zu erwarten gewesen. Des Weiteren er-
scheint zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Rückkehr
aus Qatar davon erfahren haben will, dass ihr Mann von A. ermordet wor-
den sei. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr der Bekannte ihres Man-
nes zunächst nur vom sich vor der Ermordung ihres Mannes angeblich zu-
getragenen Streit zwischen ihrem Mann und dessen Vorgesetzten und
später noch von der Ermordung durch den Vorgesetzten hätte erzählen
sollen. Die Beschwerdeführerin hat nur zwei Besuche des Bekannten, wo-
von er beim zweiten Besuch (…) Monate nach dem Todesfall über den Tod
und den Streit berichtet habe, erwähnt und nicht geltend gemacht, während
ihres Aufenthalts in Qatar oder der kurzzeitigen Rückkehr nach Eritrea er-
neut Kontakt zu diesem gehabt und weitere Informationen erhalten zu ha-
ben (SEM-Akte A22 F43 ff.). Ferner habe sie den Behörden noch vor ihrer
Ausreise nach Qatar Fragen zum Tod respektive der Ermordung ihres Man-
nes gestellt (SEM-Akte A22 F60 f.). Nicht verständlich ist sodann, weshalb
sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Qatar dem Risiko
hätte aussetzen und sich erneut an die Behörden hätte wenden sollen, um
ihnen die Ermordung ihres Ehemannes durch A. vorzuhalten (SEM-Akte
A22 F87 ff.), nachdem sie angeblich bereits einer polizeilichen Vorladung
keine Folge geleistet habe und deswegen gesucht worden sei. Die Erklä-
rungen hierzu in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diese Unge-
reimtheiten auszuräumen. Weiter trifft die Schilderung in der Beschwerde-
schrift zu den an der BzP erwähnten Schwierigkeiten bezüglich des Erhalts
der Waisenrenten – sie habe an der Anhörung mehrfach erwähnt, die Kin-
der seien wegen der schlechten finanziellen Verhältnisse in einem sehr
schlechten Zustand gewesen (SEM-Akte A22 F36 f., 141, 154) – nicht zu.
Den erwähnten Protokollstellen lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen,
dass den Kindern ihr Recht auf den Erhalt einer Waisenrente verwehrt wor-
den sei. Erst auf Nachfrage hin hat die Beschwerdeführerin auch an der
Anhörung kurz darüber berichtet (SEM-Akte A22 F116 ff.).
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Nach dem Gesagten erweisen sich der Erhalt der polizeilichen Vorladun-
gen und die behördlichen Suchen als nachgeschobene und unglaubhafte
Vorbringen. Der Beschwerdeführerin kann nicht geglaubt werden, dass sie
nach dem Tod ihres Ehemannes, insbesondere aufgrund des Vorhalts ei-
ner Ermordung durch den Vorgesetzten A., in den Fokus der Behörden ge-
raten sei und deswegen ernsthafte Probleme erhalten habe. Im Übrigen ist
nicht ersichtlich, inwiefern ihre Fragen nach den Todesumständen ihres
Mannes sowie nach dessen Sold und Waisenrenten für ihre Kinder als po-
litische oder regimekritische Äusserungen hätten gedeutet werden sollen.
Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG oder begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Ver-
folgung glaubhaft darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimthei-
ten in ihren Ausführungen einzugehen. Das Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist demnach abzuweisen.
7.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015
E. 4.6–5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
a.a.O., E. 5.1). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift mit dem Hinweis auf das beigelegte Gutachten hierzu nichts zu än-
dern. Im vorliegenden Fall sind nach dem Gesagten neben der illegalen
Ausreise keine solchen Anknüpfungspunkte ersichtlich. An der behaupte-
ten kurzzeitigen Inhaftierung im Jahr (…) hat die Vorinstanz aufgrund der
unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen
Dauer dieser Haft (einen Monat respektive acht Tage) bereits berechtigte
Zweifel geäussert. Hinzu kommt, dass es sich bei dieser Haft, wenn sie als
glaubhaft erachtet werden würde, um ein abgeschlossenes Ereignis ohne
weitere Folgen handelt. Gemäss eigenen Angaben ist der Bruder der Be-
schwerdeführerin vor langer Zeit aus Eritrea ausgereist (SEM-Akte A22
F144 f.), ohne dass sie diesbezüglich Konsequenzen für sich oder ihre Fa-
milie genannt hätte. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die
Ausreise des Bruders nun auf die Beschwerdeführerin auswirken sollte.
Schliesslich hat sie selbst angegeben, dass Mütter in Eritrea nicht zum
Dienst aufgeboten würden (SEM-Akte A22 F186–189). Folglich dürfte sie,
auch wenn bei ihrer Ausreise im dienstpflichtigen Alter, von den eritrei-
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schen Militärbehörden nicht als Wehrdienstverweigerin angesehen wer-
den. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus
dem Heimatstaat ist somit – entgegen ihrer Ansicht – praxisgemäss keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
7.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübri-
gen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug
(vgl. oben E. 2). Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs (mit entsprechenden Ausführungen in der
Beschwerdeschrift) ist nicht einzutreten, zumal die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG [SR 142.20]) alter-
nativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; zudem u.a. Urteil des BVGer
E-1365/2017 vom 25. Januar 2019 E. 9).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu bezeichnen
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Seite 12
waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb die Gesuche abzuweisen
sind.
11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Linda Mombelli-Härter
Versand: