Abtei lung V
E-3563/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
13. Juli 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3563/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus (...) stammender Kurde alevitischen
Glaubens, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
30. März 2003 und gelangte am 1. April 2003 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 3. April 2003 wurde er in der
Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel befragt. Am 29. April
2003 wurde er durch die zuständige kantonale Behörde angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Cousin
B._______ habe sich im Jahre 1988 der Guerilla angeschlossen, wor-
auf es zu Repressalien durch die Polizei gegen die Familie des Be-
schwerdeführers gekommen sei. Sein Vater sei oft festgenommen und
unter Druck gesetzt worden. Dies habe sich auch nach dem Wegzug
der Familie im Jahre 1989 nach (...) nicht geändert. Im Jahre 1991
seien sie nach (...), 1995 nach (...) umgezogen. Im Jahre 1997 sei die
Familie nach (...) zurückgekehrt. Im gleichen Jahr sei der Be-
schwerdeführer nach (...) gegangen. 1998/99 habe er sich in (...)
aufgehalten. Er und seine Brüder hätten an verschiedenen Orten ge-
lebt. Der Beschwerdeführer habe später erfahren, dass B._______ im
Jahre 1991 erschossen worden sei. Von November 1999 bis Mai 2001
habe er den Militärdienst absolviert. Danach habe er wieder in (...)
gelebt und gearbeitet. Im Übrigen habe er an Demonstrationen der
HADEP teilgenommen. Zudem sei er sechs beziehungsweise drei Mal
- 1998, 1999 und 2002 - festgenommen worden. Die dritte und letzte
Festnahme sei im Oktober 2002 erfolgt, als er zwecks Ferien in sein
Heimatdorf habe zurückkehren wollen. Er sei in (...) festgenommen
und während vier Tagen festgehalten, geschlagen und nach seinem
Aufenthaltsort und demjenigen seiner Brüder befragt worden. Aus die-
sen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe dem
Schlepper für die Ausreise 16'000 Euro bezahlt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 13. Juli 2004, eröffnet am
15. Juli 2004, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorin-
stanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vor-
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bringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand-
halten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2004 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Rückweisung an die
Vorinstanz zwecks Feststellung des vollständigen und rechtserhebli-
chen Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Beizug der Akten von C._______ sowie um Einholung
einer Botschaftsabklärung bei der Schweizerischen Botschaft in
Ankara ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der
Beschwerde wurden Unterlagen aus dem Asylverfahren N ... als
Beweismittel zu den Akten gereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 25. Oktober 2004 wur-
de dem Antrag um Beizug der Akten von C._______ entsprochen und
festgehalten, dass das Beschwerdeverfahren von D._______ und
Familie (N ...) mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt
werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Am 19. November 2004 reichte der Beschwerdeführer die folgenden
Beweismittel in Kopie samt deutscher Übersetzung zu den Akten:
- Urteil des Staatssicherheitsgerichts (DGM) (...) vom 5. Dezember
2002 betreffend den Beschwerdeführer (Beschluss zur Weiter-
führung des Gerichtsverfahrens),
- Suchbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2004 betreffend
den Beschwerdeführer,
- Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom 13. Mai 2004 betreffend
den Beschwerdeführer,
- Bestätigung der HADEP vom 9. März 2003.
F.
Die Vorinstanz unterzog die eingereichten Gerichtsdokumente im Rah-
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E-3563/2006
men ihrer Vernehmlassung einer amtsinternen Dokumentenprüfung
und kam dabei zum Schluss, dass es sich bei diesen Beweismitteln
um Totalfälschungen handle. Sie beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 28. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2005 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
H.
Im November 2006 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember
2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches sei-
ne Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen hängigen
Rechtsmittel übernehme.
I.
Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zustän-
digkeit für das Verfahren mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechts-
mittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In formeller Hinsicht ist wie hievor bereits erwähnt (vgl. Bst. D), zu-
nächst festzuhalten, dass entsprechend den auf Beschwerdeebene
gestellten Anträgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
Asylakten von C._______ beigezogen werden. Überdies wird das
vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Bruders des
Beschwerdeführers D._______ und dessen Familie (N ...) koordiniert.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe die Umstände, wel-
che zu seinen Festnahmen geführt hätten sowie deren Anzahl anläss-
lich seinen Befragungen in der Empfangsstelle und beim Kanton wi-
dersprüchlich geschildert und diese Ungereimtheiten auch auf Vorhalt
hin nicht erklären können. Zudem habe er hinsichtlich des Wohnortes
seiner Brüder unterschiedliche Aussagen gemacht, wobei es ihm nicht
gelungen sei, die Widersprüche aufzulösen. Vielmehr habe er nach-
träglich eine Fluchtsituation zweier Brüder konstruieren wollen. Weiter
sei nicht nachvollziehbar, dass er wegen seines Cousins B._______,
der sich 1988 der Guerilla angeschlossen habe, gezwungen gewesen
sei, bis zur Ausreise im Untergrund zu leben, um Repressalien zu ent-
gehen, sei er damals doch erst 9-jährig gewesen und habe mit
B._______ offensichtlich nichts zu tun gehabt. Zudem würden in der
Türkei kurdische Aleviten nicht systematisch verfolgt. Viele würden ein
ganz normales Leben führen. Dasselbe gelte auch für den angeblichen
Einsatz des Beschwerdeführers bei der HADEP. HADEP-Mitglieder
könnten zwar gewissen Schikanen und Übergriffen ausgesetzt sein;
sie seien jedoch nie kollektiv verfolgt worden. Im Weiteren sei
unvereinbar, dass der Beschwerdeführer sich einerseits ständig vor
Verfolgung habe in Acht nehmen müssen, andererseits aber regulär
seinen Militärdienst geleistet habe und nach den angeblichen Fest-
nahmen stets ohne Folgen zu gewärtigen, freigelassen worden sei.
Wäre er tatsächlich intensiv gesucht worden, hätte er sofort verhaftet
werden müssen. Seine Aussagen seien insgesamt unrealistisch. Im
Weiteren hielt die Vorinstanz fest, selbst wenn die Familie des
Beschwerdeführers im Jahre 1988 einem gewissen Druck ausgesetzt
gewesen sein sollte, nachdem sich B._______ der PKK
angeschlossen habe, liege dies bereits 16 Jahre zurück. Zudem habe
sich die Sicherheitslage in der Türkei und die politische Lage ge-
bessert (Aufhebung des Ausnahmezustandes, Gesetzesreformen, kul-
turelle Besserstellung der Kurden, starke Abnahme der Intensität des
Konflikts mit der PKK). Ferner seien die meisten Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft, weshalb keine stichhaltigen Gründe
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für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen zukünftigen
Gefährdung vorliegen würden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, das Bundes-
amt habe die Situation des Beschwerdeführers, in der sich dieser nach
dem Tod seines Cousins B._______, der sich 1988 der PKK ange-
schlossen habe und 1991 erschossen worden sei, befunden habe,
nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt. Es habe nicht zur Kenntnis
genommen, dass eine Reflexverfolgung vorliege. In der Revisions-
eingabe im Asylverfahren von C._______ werde die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Hintergrundgeschichte umfassend
dargelegt. B._______ sei PKK-Kommandant gewesen. Nachdem man
dessen Tagebuch gefunden habe, habe anfangs der 90er Jahre eine
Verhaftungswelle eingesetzt, wobei dessen nähere Verwandte über
Jahre hinweg mit Argwohn betrachtet worden seien. Illegale Aktivitäten
der separatistischen Kurden würden sich stark am Familienverband
orientieren. Die türkischen Sicherheitskräfte seien sich dessen
bewusst, dass junge männliche Familienangehörige oft in die
Fussstapfen der älteren Familienangehörigen treten würden. Da prak-
tisch alle Familienangehörigen von B._______ ins Ausland geflohen
seien, hätten sich die Repressalien gegen die Familie des Beschwer-
deführers gerichtet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die PKK Ende
der 80er und anfangs der 90er Jahre im Begriff gewesen sei, die Kont-
rolle über die Gegend von (...) und (...) zu übernehmen. Die Vorinstanz
hätte den Beschwerdeführer zu dieser Situation - der Reflexverfolgung
- befragen müssen. Da es sich bei dieser Reflexverfolgung um das
zentrale Asylvorbringen des Beschwerdeführers handle, sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte die angefochtene Verfügung nicht
aufgehoben werden, sei das Dossier von C._______ beizuziehen und
der Beschwerdeführer zu den Aspekten der Reflexverfolgung erneut
zu befragen. Zudem sei eine Botschaftsabklärung betreffend die
Situation der Familie F._______ einzuholen. Im Weiteren könne sich
der Beschwerdeführer die in der Empfangsstelle anders lautenden
Angaben zur Anzahl der Festnahmen nicht erklären. Diese seien even-
tuell mit Kontrollen und Anhaltungen vermischt worden. Hinsichtlich
der Aufenthaltsorte der Brüder habe er anlässlich der kantonalen Be-
fragung plausible Angaben gemacht. Er habe darüber ohnehin nur das
sagen können, was er von anderen erfahren habe. Vielleicht hätten die
Brüder den Eltern gegenüber auch absichtlich einen anderen Aufent-
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haltsort erwähnt, um so die Verfolgungsgefahr gegenüber den Eltern
zu verringern. Insgesamt seien die Ereignisse der Jahre 1988 bis 1991
um B._______ auch im heutigen Zeitpunkt relevant. Der in der Türkei
verbliebene jüngere Bruder E._______ habe bereits erste
Schwierigkeiten. Seine Eltern befürchteten, dass er nun ebenfalls ins
Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten würde.
Aus dem als Beweismittel eingereichten, an die ARK gerichteten Revi-
sionsgesuch von C._______ vom 24. Juli 1994 geht im Wesentlichen
hervor, dass es in der Gegend von (...) im Jahre 1989 nach Auffinden
des Tagebuches des PKK-Aktivisten B._______, bei dem es sich um
den Cousin des Beschwerdeführers handeln soll, zu einer
Verhaftungswelle von PKK-Aktivisten und Personen, die die PKK aktiv
unterstützt haben, darunter auch C._______, gekommen sei. Dabei
soll es auch zu einer grösseren Präsenz der türkischen Sicherheits-
kräfte gekommen sein sowie Razzien und Hausdurchsuchungen gege-
ben haben. Gleichzeitig habe der grösste Teil der in (...) ansässigen
Bevölkerung das Dorf verlassen müssen. Gestützt auf dieses
Revisionsgesuch wurde C._______ im Jahre 1995 in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt.
Am 19. November 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung
mit vier Beweismitteln (Urteil des Staatssicherheitsgerichts (...) vom
5. Dezember 2002, Polizeirapport an die Staatsanwaltschaft vom
13. Mai 2004, Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom 13. Mai 2004
und Schreiben der HADEP, Kreis (...), vom 9. März 2003) ein. Gemäss
diesen Unterlagen soll gegen den Beschwerdeführer ein
Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK/KADEK und Bei-
hilfe, begangen am 13. Februar 2001, eröffnet worden sein. Deshalb
werde er von der Staatsanwaltschaft seit dem 5. Dezember 2002 ge-
sucht. Am 13. Mai 2004 soll eine Durchsuchung seiner Wohnung in
(...) durchgeführt worden sein. Im Schreiben der HADEP wird
bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwischen 1995 und 2002 von
der Staatssicherheitspolizei gefoltert und festgehalten worden sei, weil
er als aktives Mitglied der HADEP am Nevroz und an einer 1. Mai-
Demonstration teilgenommen habe. Deshalb werde er gesucht.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2005 hielt die Vorinstanz
an ihrem Standpunkt fest. Weiter führte sie aus, bei den auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismitteln handle es sich um Totalfälschun-
gen. In der türkischen Praxis existiere ein Urteil wie das eingereichte
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Urteil des Staatssicherheitsgerichts (...) vom 5. Dezember 2002 in
dieser Form und mit diesem Inhalt nicht. Im Jahre 2002 seien an
Staatssicherheitsgerichten keine Militärrichter mehr tätig gewesen. Im
eingereichten Urteil sei jedoch ein Militärrichter erwähnt. Dem BFM
seien die beiden anderen Richter am Staatssicherheitsgericht (...)
nicht bekannt. Beim eingereichten Polizeirapport vom 13. Mai 2004
handle es sich um ein rein amtsinternes Schreiben. Es stelle sich da-
her die Frage, wie der Beschwerdeführer in dessen Besitz gekommen
sei. In der Überschrift fehle zudem die Angabe, an welche Staatsan-
waltschaft das Dokument gerichtet sei. Weiter sei darin die Verfahrens-
nummer 2002/351 der Staatsanwaltschaft (...) erwähnt. Das vorlie-
gende Dokument, das vom Staatssicherheitsgericht (...) stammen
solle, trage dieselbe Nummer 2002/351, was nicht möglich sei. Zudem
stelle sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2004,
welches auch ein rein amtsinternes Schreiben sei, erneut die Frage,
wie der Beschwerdeführer in dessen Besitz gekommen sei. Der Adres-
sat sei nicht angegeben. In der türkischen Amtspraxis würden Schrei-
ben mit einem derartigen Inhalt nicht in Verfügungsform existieren.
5.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik vom 24. Februar 2005
darauf hin, er könne sich die Ungereimtheiten nicht erklären. Er sei je-
doch sicher, dass beim Staatssicherheitsgericht (...) ein Verfahren
gegen ihn hängig sei. Er werde versuchen, über einen türkischen
Rechtsanwalt entsprechende Dokumente zum Gerichtsverfahren er-
hältlich zu machen.
6.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Das Bundesamt hat den
Sachverhalt genügend abgeklärt und in seinem Entscheid die Gründe
aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen
respektive die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
schliessen lassen.
6.1 Vorab ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach
in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Festnahmen
und deren Anzahl Ungereimtheiten vorhanden sind. So hat der Be-
schwerdeführer in der Empfangsstelle geltend gemacht, er sei sechs-
mal festgenommen worden, wobei die Behörden ihm jeweils die Frage
gestellt hätten, weshalb sich sein Cousin B._______ im Jahre 1988
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der Guerilla angeschlossen habe. Er sei dafür 'sozusagen verantwort-
lich' gemacht worden (vgl. Akte A1, S. 4). Demgegenüber sprach er
anlässlich der kantonalen Befragung von insgesamt drei Festnahmen
in den Jahren 1998, 1999 und 2002. Auf die ihm dort gestellte Frage,
ob dies die einzigen Festnahmen gewesen seien, führte er aus, er sel-
ber sei nur drei Mal festgenommen worden, währenddem sein Vater
und andere öfters mitgenommen worden seien. Er habe jeweils fliehen
können (vgl. Akte A6, S. 8). Überdies hat der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle immer denselben Grund für die Festnahmen - nämlich
die Guerillatätigkeit seines Cousins B._______ - angegeben, was
wiederum den späteren Aussagen beim Kanton klar entgegensteht.
Dort machte er geltend, er kenne den Grund für die Festnahme von
1998 nicht. Er wisse nicht, ob es irgendeine Anzeige gegeben habe
oder ob es eine blosse Kontrolle gewesen sei. Hinsichtlich der (zwei-
ten) Festnahme von 1999 gab er an, er habe sich einen Reisepass
ausstellen lassen wollen und sei zu diesem Zweck nach (...) gegan-
gen. Dort habe man ihn festgenommen und zwei Tag lang festgehal-
ten. Möglicherweise sei sein Name bekannt gewesen. Man habe ihn
gefragt, was er wolle und mit welchem Recht er herkomme. Die dritte
und letzte Festnahme sei am 15. Oktober 2002 nach dem Militärdienst,
der von November 1999 bis Mai 2001 gedauert habe (vgl. Akte A6, S.
8) erfolgt. Er sei auf dem Weg in sein Heimatdorf, wo er Ferien habe
verbringen wollen, in (...) festgenommen und vier Tage lang festge-
halten worden. Man habe ihn, da er längere Zeit nicht mehr dort gewe-
sen sei, gefragt, wo er sich in der Zwischenzeit aufgehalten habe, wo
er hingehen wolle und was er tun würde. Dabei sei er geschlagen und
auch nach dem Aufenthalt seiner Brüder gefragt worden (vgl. A6, S. 8
f.). Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach die Wi-
dersprüche betreffend die Festnahmen auf eine Vermischung der von
ihm geltend gemachten Kontrollen und Anhaltungen zurückzuführen
seien, muss als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet werden,
zumal den entsprechenden Protokollstellen klare Aussagen entnom-
men werden können.
Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden
wegen des im Jahre 1991 verstorbenen B._______ seit 1998 ein
Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben sollen, so dass sich
dieser 'die ganze Zeit' habe verstecken müssen. Abgesehen davon
hätten die Behörden mehrmals Gelegenheit gehabt, ihn festzunehmen.
So will der Beschwerdeführer von November 1999 bis Mai 2001 den
Militärdienst absolviert haben.
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Im Weiteren kam es, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, hin-
sichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu den Aufenthaltsorten
seiner Brüder zu Ungereimtheiten, welche entgegen der Ausführungen
in der Beschwerdeschrift nicht damit erklärt werden können, der Be-
schwerdeführer habe eigentlich nichts Genaues dazu sagen können,
weil er dies jeweils von anderen gehört habe. Vielmehr wird dadurch
der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer versuche, mit dieser Er-
klärung den Sachverhalt nachträglich anzupassen.
An dieser Einschätzung vermag die eingereichte Bescheinigung der
HADEP (...) vom 9. März 2003 nichts zu ändern. Vielmehr widerspricht
die darin gemachte Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer
zwischen 1995 und 2002 mehrmals festgenommen und gefoltert
worden sei, da er als aktives Mitglied am Nevroz und an einer 1.Mai-
Demonstration teilgenommen habe, den Ausführungen des Beschwer-
deführers in den Befragungen, wo dieser für die erste Festnahme
einen anderen Zeitpunkt und für alle Festnahmen andere Gründe an-
gegeben hat. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in der Empfangs-
stelle ausdrücklich zu Protokoll, er habe zwar die Mitgliedschaft bei
der HADEP beantragt, sei jedoch wegen des damaligen Verbots dieser
Partei nicht aufgenommen worden (vgl. Akte A1, S. 4 f.). Daher ist
dieses Schreiben nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante
Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Es muss -
falls es überhaupt echt sein sollte - als Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert qualifiziert werden.
6.2 Schliesslich vermögen die weiteren im Verlaufe des Beschwerde-
verfahrens eingereichten Beweismittel nicht zu beweisen, dass gegen
den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. So hat
die Vorinstanz diese Beweismittel aufgrund einer internen Dokumen-
tenanalyse zu Recht als Totalfälschungen betrachtet. Die von der Vor-
instanz hervorgehobenen Fälschungsmerkmale - so insbesondere die
Form und der Inhalt des Urteils vom 5. Dezember 2002 sowie der Poli-
zeirapport vom 13. Mai 2004 und das Schreiben der Staatsanwalt-
schaft vom 13. Mai 2004, bei welchen es sich unter anderem um amts-
interne Schreiben handelt - vermögen insgesamt zu überzeugen und
sind mangels stichhaltiger Gegenargumente in der Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 24. Februar 2005, der sich die Ungereimthei-
ten 'nicht zu erklären' vermöge, zu bestätigen. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat aufgrund der aufgezeigten Fälschungsmerkmale
keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Analyse der Vorinstanz zu
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zweifeln und gelangt deshalb zum Schluss, bei den eingereichten Ge-
richtsunterlagen (Urteil, Polizeirapport und Schreiben der Staatsan-
waltschaft) handle es sich um Fälschungen, weshalb es sich erübrigt,
weitere Abklärungen vorzunehmen.
Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
seinen Aussagen entsprechend Mitte Oktober 2002 festgenommen
und nach vier Tagen wieder freigelassen wurde, wenn gegen ihn
wegen einer am 13. Februar 2001 begangenen Straftat sowie wegen
Teilnahme am Nevroz und an einer 1. Mai-Kundgebung tatsächlich ein
Gerichtsverfahren eingeleitet worden wäre. Ferner hat der Beschwer-
deführer keine weiteren Unterlagen zum angeblich gegen ihn beim
Staatssicherheitsgericht (...) eingeleiteten Verfahren nachgereicht,
obwohl er die Beschaffung entsprechender Verfahrensakten über ei-
nen türkischen Rechtsanwalt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar
2005 in Aussicht gestellt hat. Schliesslich spricht auch der Umstand,
wonach sich der Beschwerdeführer am 20. Januar 2003 eine Identi-
tätskarte ausstellen liess, gegen eine behördliche Suche nach seiner
Person (vgl. Akte A1, S. 3). Dieser Umstand lässt wiederum darauf
schliessen, dass gegen ihn nie Ermittlungen oder ein Gerichtsverfah-
ren eingeleitet worden sind.
Hinsichtlich des eingereichten Schreibens der Staatsanwaltschaft (...)
vom 13. Mai 2004 ist überdies zu ergänzen, dass der Beschwer-
deführer, der offenbar seit seiner Ausreise in Kontakt zu seinen Eltern
steht, - diese sollen ihm mitgeteilt haben, dass sie befürchteten, sein
jüngerer Bruder gerate nun seitens der türkischen Sicherheitsbehör-
den unter Druck - nichts von einer Hausdurchsuchung am 13. Mai
2004 und einem laufenden Gerichtsverfahren erwähnt hat. Insgesamt
wird dadurch der Eindruck verstärkt, der Beschwerdeführer versuche,
mittels Einreichung gefälschter Beweismittel ein gegen ihn eingeleite-
tes Gerichtsverfahren glaubhaft zu machen.
Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen seitens der tür-
kischen Sicherheitskräfte nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist dem
Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrele-
vante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
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6.3 Schliesslich wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerde-
führer müsse damit rechnen, wegen seines Cousins B._______ einer
Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. So seien die Ereignisse der Jah-
re 1988 bis 1991 um B._______ auch im heutigen Zeitpunkt noch rele-
vant, nachdem dessen nahe Verwandten - mit Ausnahme der
Schwester - alle ins Ausland geflüchtet seien. Seither seien er und
seine Brüder ins Visier der türkischen Behörden geraten. In diesem
Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer Unterlagen aus dem
Asylverfahren von C._______ - eine Eingabe vom 24. Juli 1994, ver-
fasst durch den gleichen Rechtsvertreter - ein, in denen die Hinter-
grundgeschichte umfassend dargelegt worden sei.
6.3.1 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausge-
gangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienan-
gehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als
so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne
von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Re-
flexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das
Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann ge-
geben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit er-
höht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der
reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu-
kommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195
ff. und dort zitierte Urteile). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Per-
sonen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für poli-
tisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefange-
nenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Euro-
päischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte
Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzu-
schüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierun-
gen fernhalten.
6.3.2 Wie den aus dem Asylverfahren von C._______ eingereichten
Unterlagen entnommen werden kann, stammen der Beschwerdeführer
und C._______ aus demselben Ort - Weiler (...), Dorf (...). Im Jahre
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1989 soll es in der Umgebung von (...) zu einer Zunahme von PKK-
Tätigkeiten gekommen sein. Dies habe zu einer vermehrten Präsenz
der Sicherheitskräfte, zu Razzien und Hausdurchsuchungen geführt.
Es seien Dorfbewohner mitgenommen, befragt und eingeschüchtert
worden. Schliesslich soll im September 1989 in einem Versteck der
PKK das Tagebuch des PKK-Mitglieds B._______ - Cousin des
Beschwerdeführers - gefunden worden sein, woraufhin es zu einer
gross angelegten Festnahme- und Verhaftungswelle gekommen sei.
Ziel dieser Aktion sei die Zerschlagung der PKK-Aktivitäten in der
Region gewesen. Die Behörden hätten nach mehreren Personen ge-
sucht, die im Tagebuch als aktive PKK-Unterstützer (mit Nahrungsmit-
teln und Kleidung) aufgeführt worden seien. Nebst zahlreichen ande-
ren Verdächtigen soll damals auch C._______ ins Visier der Sicher-
heitskräfte geraten und dabei festgenommen worden sein. Der grösste
Teil der ansässigen Bevölkerung von (...) habe das Dorf verlassen
müssen. Einige seien in andere Landesteile gezogen, andere seien ins
Ausland geflohen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden
Verfahren antragsgemäss auch die Akten aus dem Asylverfahren von
C._______ beigezogen. Aus diesen geht hervor, dass C._______ im
Rahmen der gross angelegten Suche nach PKK-Aktivisten in der
Region von (...) im Jahre 1989 wegen Unterstützung der PKK
festgenommen und misshandelt worden war. Einer weiteren
Festnahme habe er sich mittels Flucht ins Ausland entziehen können.
Gestützt auf dessen Asylbegründung wurde C._______ mit Urteil der
ARK vom 26. Juni 1995 als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm
Asyl gewährt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen
Auffassung lassen die damaligen Ereignisse jedoch nicht den Schluss
zu, wonach die nahen Angehörigen des Beschwerdeführers ebenfalls
mit Verfolgung zu rechnen hätten. Zwar kann den vorliegenden Akten
entnommen werden, dass der Wegzug des Vaters des Beschwerdefüh-
rers im Jahre 1989 - der Beschwerdeführer war damals 10-jährig - of-
fensichtlich im Zusammenhang mit den damaligen schwierigen Ver-
hältnissen im Heimatdorf stand, welche den Dorfbewohnern, so auch
der Familie des Beschwerdeführers, ein Weiterleben dort unmöglich
machten. Selbst wenn der Vater und dessen Familie wegen des mit ih-
nen verwandten PKK-Aktivisten B._______ unter einem gewissen
Druck gestanden haben sollten, so gehörte dieser offensichtlich nicht
zu den Personen, die verdächtigt worden waren, die PKK aktiv unter-
stützt zu haben. Wäre er nämlich im Tagebuch von B._______ aufge-
führt gewesen, wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls fest-
genommen und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Schliess-
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lich soll der Vater im Jahre 1997 in sein Heimatdorf zurückgekehrt
sein, wo er gemäss den Angaben des Beschwerdeführers weiterhin
wohnhaft sei (vgl. Akte A6, S. 4).
6.3.3 Wie hievor dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, Nachstellungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte glaubhaft
zu machen. Ausserdem hat er versucht, diese mit Totalfälschungen zu
belegen, was seine Glaubwürdigkeit erschüttert. Zudem hat er weder
im vorinstanzlichen Verfahren noch in seiner Rechtsmitteleingabe
geltend gemacht, er selber habe sich politisch betätigt oder sei offiziell
für den im Jahre 1988 der PKK beigetretenen und im Jahre 1991
verstorbenen Cousin eingestanden. Als damals erst Neun- respektive
Zwölfjähriger stand er auch nicht in (engem) Kontakt zu diesem. Er will
lediglich als Kind ('Ich war damals noch jung') davon gehört haben,
dass sein Cousin nach einem Aufenthalt in der Schweiz in die Türkei
zurückgekehrt sei und sich der PKK angeschlossen habe (vgl. Akte
A6, S. 6 und 10). Wie hievor erwähnt, zählten die türkischen Behörden
seinen Vater offensichtlich nicht zum Kreise der Verdächtigen, die die
PKK aktiv unterstützt hatten. Zudem soll sein Vater seit dem Jahre
1997 unbehelligt von den Sicherheitskräften in seinem Heimatdorf
wohnen (vgl. Akte A6, S. 3 ff.). Schliesslich steht der Beschwerdefüh-
rer auch im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht in Kontakt zu den
aus politischen Gründen ins Ausland geflüchteten Verwandten seines
Cousins, zumal er nicht weiss, wo sich diese aufhalten (vgl. a.a.O., S.
4). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Behörden im heutigen
Zeitpunkt ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Der Hin-
weis in der Beschwerdeschrift, wonach nun sein jüngerer Bruder
E._______ erste Schwierigkeiten habe und ins Visier der Sicher-
heitskräfte geraten könnte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu än-
dern, zumal er auf dem blossen Hörensagen beruht.
6.3.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen,
eine Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung glaubhaft darzutun. Das
BFM hat den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und korrekt ge-
würdigt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen nicht hinreichend Ge-
legenheit hatte, seine Ausreisegründe darzulegen. Es liegen keine
konkreten Hinweise dafür vor, die auf eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung schliessen lassen.
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6.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Gesuchsbegründung ferner
vorgetragen hat, er und seine Familie seien einerseits, weil sie Kurden
seien, andererseits wegen ihrer Verwandtschaft mit einem PKK-Ver-
antwortlichen im Jahre 1989 zum Verlassen ihres Heimatdorfes ge-
zwungen worden, ist festzuhalten, dass diese Schwierigkeiten offenbar
im Zusammenhang mit den damaligen militärischen Offensiven (wel-
che die Zerschlagung der PKK bezweckten) in der Heimatregion des
Beschwerdeführers standen, denen sich die Familie des Beschwer-
deführers durch Wohnsitznahme in anderen Landesteilen offensichtlich
erfolgreich hat entziehen können. Schliesslich kehrten die Eltern und
die jüngeren Geschwister im Jahre 1997 wieder ins Dorf zurück, wo
sie weiterhin wohnhaft sind. Zudem sind auch die geltend gemachten
Schwierigkeiten der alevitisch-kurdischen Minderheit, unter denen de-
ren Angehörige zu leiden haben, gemäss nach wie vor gültiger Praxis
für sich alleine zu wenig intensiv, als dass ihnen Verfolgungscharakter
im Sinne des Asylgesetzes zukommt. Um die vom Asylgesetz voraus-
gesetzte Intensität zu erreichen, müssten zusätzliche staatliche Mass-
nahmen hinzukommen, die im konkreten Einzelfall stärker sind als das,
was die ethnische Minderheit der alevitischen Kurden an sich hinneh-
men muss. Der Beschwerdeführer vermochte wie hievor ausführlich
dargestellt, keine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übri-
gen Ausführungen in der Beschwerde oder auf die Beweismittel weiter
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachver-
halt ist von der Vorinstanz genügend abgeklärt und erstellt. Es besteht
keine Veranlassung, eine ergänzende Befragung des Beschwerdefüh-
rers durchzuführen oder eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben.
Die entsprechenden Verfahrensanträge sind daher abzuweisen.
Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Auch
eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu
verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
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8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.4.1 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation und die allge-
meine politisch-wirtschaftliche Lage in der Türkei respektive in der
Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - (...) (vgl. zur Sicher-
heitslage im Südosten der Türkei: EMARK 2004 Nr. 8) sprechen gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem sind in Anbetracht
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der persönlichen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe
ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein
beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Es ist nicht in Abrede
zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen
Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er in
seiner Heimat mit den dort verbliebenen Eltern und Geschwistern (vgl.
Akte A1, S. 2; A6, S. 3 f.) sowie mit seinem Bruder D._______ und
dessen Familie (E-3682/2006; N ...), deren Beschwerde mit gleichem
Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurde, über ein
intaktes Beziehungsnetz. Es steht ihm auch eine zumutbare
innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb seiner engeren Hei-
mat offen, falls er eine Rückkehr in dieses Gebiet nicht in Betracht
zieht, hat er doch eigenen Angaben zufolge seit 1997 an verschiede-
nen Orten gelebt und gearbeitet (vgl. Akten A1, S. 2 und A6, S. 5). Die
sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen der Beschwerde-
führer in der Anfangsphase ausgesetzt sein könnte, stellen keine exis-
tenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen
dar.
9.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 19
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12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- ... (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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