Abtei lung V
E-3563/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____,
Nigeria,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3563/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 13. Juni 2008 verlassen hat und über Libyen und Italien am
14. Februar 2010 in die Schweiz gelangt ist, wo sie gleichentags im
B._____ um Asyl nachgesucht hat,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung im B._____ vom
2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, ihr streng-
gläubiger muslimischer Vater habe, weil sie seinen Anweisungen, von
der Kirche fernzubleiben, keine Folge geleistet habe, jemanden mit
ihrer Tötung beauftragt,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Kurz-
befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien gewährte,
dass diese ausführte, sie wolle nicht nach Italien zurück, weil es dort
keine Arbeit gebe, und die Frage nach weiteren Gründen verneinte,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
16. März 2010 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zu-
wies,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2010 – der Beschwerde-
führerin eröffnet am 14. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Italien
wegwies,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauf-
tragte,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe
in Italien, wo sie daktyloskopisch erfasst worden sei (EURODAC-
Treffer [Datenbank/Abgleich von Fingerabdrücken] vom 26. September
2008 und 6. April 2009), ein Asylgesuch gestellt und eine Aufenthalts -
bewilligung erhalten habe,
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass der Termin für die Stellungnahme (Italiens) laut Art. 20 Abs. 1 Bst c
Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist) am 2. April 2010 verfristet sei und das BFM deshalb da-
von ausgehe, Italien habe dem Gesuch stillschweigend zugestimmt,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 3. Oktober 2010 zu erfolgen
habe,
dass die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien,
es gebe in Italien keine Arbeit, weder eine Rückführung nach Italien zu
verhindern noch etwas an der Zuständigkeit dieses Staates zu ändern
vermöge,
dass sich ferner aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf ent-
nehmen liessen, Italien halte sich nicht an die massgebenden völker-
rechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
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dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai
2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das
Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylver-
fahren zuständig zu erklären,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörde,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
und für den Fall einer bereits erfolgten Rücküberstellung die An-
weisung an das BFM, die Rückführung der Beschwerdeführerin zu
veranlassen, beantragt,
dass sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die Koordination des
Verfahrens mit demjenigen von C._____ (E-3564/2010) beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 19. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2010 beim Bundesverwalt-
ungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensents-
cheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichtein-
tretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin in Italien
daktyloskopisch erfasst worden ist und dort um Asyl nachgesucht hat,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsver-
traglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsab-
kommen und in der Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM die zuständige italienische Behörde um Wiederaufnah-
me der Beschwerdeführerin ersuchte und der Termin für die Stellung-
nahme verfristet ist, weshalb davon auszugehen ist, dass Italien
diesem Ersuchen stillschweigend zugestimmt hat,
dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asyl-
antrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
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dass an dieser Beurteilung das spekulative Vorbringen in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführerin drohe bei ihrer Überstellung nach
Italien eine unzulässige Abschiebung nach Libyen, weil Italien mit Li-
byen einen Kooperationsvertrag abgeschlossen habe mit dem Ziel, ge-
meinsam gegen die illegale Migration vorzugehen, nichts zu ändern
vermag,
dass festzustellen ist, dass das Abkommen zwischen Libyen und
Italien vom 10. Juni 2009 nicht Personen betrifft, die sich bereits im
Europäischen Raum befinden, weshalb die Beschwerdeführerin
diesbezüglich nichts zu befürchten hat,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. bei-
spielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass sich vor diesem Hintergrund die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde, die Beschwerdeführerin könne in Italien nicht mit einem
fairen Asylverfahren rechnen und die dortigen Existenzbedingungen
seien auch für anerkannte Flüchtlinge unzumutbar, als unbehelflich er-
weisen,
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal
diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einget-
reten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweis-
ung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder ge-
gebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dub-
lin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti -
on die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig geworden sind,
dass mit Urteil gleichen Datums auch die Beschwerde von C._____
(E-3564/2010) abgewiesen und somit dem Antrag auf Koordination der
beiden Verfahren entsprochen wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls
bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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