B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3563/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und wohnte von
der Geburt bis zur ihrer Ausreise in B._______ (Subzoba Dubaruba, Zoba
Debub). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland am 25. De-
zember 2014 und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Libyen.
Von Libyen aus überquerte sie mit einem Boot das Mittelmeer und kam in
Sizilien an Land, von wo aus sie mit dem Bus nach Genua gebracht wurde.
Über Mailand reiste sie am 26. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie am
28. August 2015 um Asyl nachsuchte. Am 4. September 2015 wurde sie
summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP).
Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 11. April 2016.
B.
Am 2. September 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Kno-
chenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt. Dem ärztlichen Bericht
vom 2. September 2015 ist zu entnehmen, dass das Knochenalter entspre-
chend der Methode nach Greulich und Pyle wahrscheinlich (…) Jahre be-
trägt. Das Asylverfahren wurde vom SEM unter vorsorglicher Beiordnung
einer Vertrauensperson fortgeführt und der Beschwerdeführerin wurde
vom zuständigen Kanton C._______ eine Vertrauensperson, Frau
D._______, beigeordnet.
C.
Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, in ihrer Nachbarschaft hätten ständig Razzien stattgefun-
den. Dabei seien Personen mitgenommen worden, welche dann nie mehr
zurückgekehrt seien. Nachdem sie – aufgrund der Krankheit ihrer Mutter –
die Schule nach der achten Klasse habe abbrechen müssen, habe auch
sie befürchtet, an einer solchen Razzia aufgegriffen zu werden. Nach dem
Schulabbruch habe vor allem ihr Onkel regelmässig Druck auf sie ausge-
übt, dass sie nun heiraten solle. Ihre Mutter habe ihr geraten, auf den Onkel
zu hören. So wie sie das gesehen habe, hätten sie auch bereits jemanden
in Aussicht gehabt. Nach ihrer illegalen Ausreise habe ihre Mutter von den
Behörden ein Aufgebot erhalten.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver-
fahren Kopien der eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern und ihren eige-
nen eritreischen Taufschein im Original zu den Akten.
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D.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 – der Vertrauensperson am 19. Mai 2017
eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 (Datum Rechtsschrift und Postaufgabe)
erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in
materieller Hinsicht, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei ihr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und sie sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung.
Die Beschwerdeführerin reichte mit besagter Beschwerde u.a. ein Schrei-
ben ihrer ehemaligen Vertrauensperson vom 23. Mai 2017, eine Fürsorge-
bestätigung der Stadt E._______ vom 20. Juni 2017 und die Honorarnote
ihrer Rechtsvertreterin vom 22. Juni 2017 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Gemäss Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) ist die erstinstanzliche Verfügung der minderjährigen Person
und ihrer Vertrauensperson zu eröffnen. Allerdings war die Beschwerde-
führerin gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Verfügung bereits
volljährig, weshalb das SEM die Verfügung ihr persönlich hätte eröffnen
müssen und besagter Artikel nicht zur Anwendung gelangt. Die fehlerhafte
Eröffnung ist nach Kenntnisnahme der Verfügung durch die Beschwerde-
führerin frühestens am 24. Mai 2017 (gemäss eigenen Angaben am
26. Mai 2017) indes als prozessual geheilt zu betrachten, zumal ihr
dadurch kein Nachteil erwachsen ist und in der Beschwerdeeingabe keine
erneute Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz beantragt wird.
Die Beschwerde ist somit frist- und auch formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht.
3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG) fliesst die Pflicht der verfügenden Behörde, ihren Entscheid so zu
begründen, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech-
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ten kann. Der Entscheid muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Die Verfügung der Vorinstanz ist ausreichend begründet, zumal sie sich
hinsichtlich der geltend gemachten Zwangsheirat ausdrücklich äusserte
beziehungsweise aufführte, weshalb sie die diesbezüglichen Vorbringen
der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtete. Dass eine sachge-
rechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begrün-
dungspflicht ist mithin Genüge getan. Für die beantragte Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht daher keine Veranlassung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015 E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
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Seite 6
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. Ap-
ril 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer
eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1).
Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die
Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst einge-
zogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte,
betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritre-
ischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5.2).
4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
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Seite 7
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Beschwerdeführerin weder den Nationaldienst verweigert habe noch
aus diesem desertiert sei. Zudem sei sie bei ihrer Ausreise erst (…) Jahre
alt gewesen und somit nicht im dienstpflichtigen Alter. Da sie demnach
nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen
habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise seien deshalb nicht
asylrelevant.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten
bevorstehenden Zwangsheirat seien nachgeschoben und unglaubhaft, da
diese erst anlässlich der Anhörung und nicht bereits an der BzP vorge-
bracht worden seien. Schliesslich sei auch unglaubhaft, dass die Mutter
der Beschwerdeführerin nach der Ausreise der Beschwerdeführerin Prob-
leme mit den eritreischen Behörden bekommen habe, da das Verhalten der
Beschwerdeführerin nicht dem einer sich tatsächlich bedroht fühlenden
Person beziehungsweise einer Person, welche um ihre Mutter fürchtet, ent-
spreche.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie in der Lage ge-
wesen sei, glaubhaft über die ihr drohende Zwangsheirat zu berichten. Den
Nachschub habe sie bereits anlässlich der Anhörung erklärt, indem sie zu
Protokoll gegeben habe, die drohende Zwangsheirat nicht bereits an der
BzP erwähnt zu haben, weil sie sich damals geschämt habe und der Be-
frager bei der BzP männlich gewesen sei. Der Beschwerdeführerin stehe
kein effektiver staatlicher Schutz vor Zwangsheirat zur Verfügung, weshalb
dieser sowie ihrer Flucht vor dem Vollzug derselben Asylrelevanz zu-
komme.
Bezüglich der Probleme ihrer Mutter mit den eritreischen Behörden habe
sie nachträglich erfahren, dass ihre Mutter während zweier Tage festgehal-
ten und zum Verbleib der Beschwerdeführerin befragt worden sei. Nur auf-
grund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands und insbesondere mit-
tels einer Bürgschaft sei die Mutter wieder freigekommen. Die Beschwer-
deführerin sei den Behörden deshalb bekannt und bei einer Rückkehr
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würde ihr eine regierungsfeindliche Haltung attestiert werden, da bereits
ihr Vater inhaftiert und ihre Mutter vorgeladen worden seien.
5.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den
Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und die illegale
Ausreise beziehungsweise die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe nicht flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
5.3.1 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den spä-
teren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen bezüglich
Zwangsheirat anlässlich der BzP nicht ansatzweise erwähnte, ist im Rah-
men der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Es ist nicht nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin einen für sie als angeblich mitausschlagge-
benden Ausreisegrund (vgl. Akten des Asylverfahrens, A25/16, F 126) erst
anlässlich der Anhörung erwähnte. Die Vorinstanz erachtete die diesbe-
züglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin deshalb zu Recht als nach-
geschoben und somit unglaubhaft. Daran vermögen auch die Vorbringen
auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal aus dem Protokoll nicht er-
sichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin während der BzP unwohl
gefühlt hätte. Bezeichnenderweise erwähnte sie die angeblich drohende
Zwangsheirat auch anlässlich der Anhörung erst, als sie gefragt wurde, ob
sie nun alles für ihr Asylgesuch Wesentliche habe sagen können. Dass die
Beschwerdeführerin eine drohende Zwangsheirat wegen der Anwesenheit
eines Mannes bei der BZP nicht zur Sprache gebracht habe, überzeugt das
Gericht nicht als Erklärung für das diesbezügliche Nichterwähnen. Der Voll-
ständigkeit halber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass es sich – selbst
wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der drohenden
Zwangsheirat als glaubhaft erachtet worden wären – dabei um eine bloss
vage Befürchtung der Beschwerdeführerin handelt, welche sich nicht zu
einer konkreten Gefahr verdichtet hat. Die Beschwerdeführerin vermochte
dazu nämlich keine konkreten Angaben zu machen. Eine nur abstrakte Be-
fürchtung, vermag indes noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-
dung zu begründen. Schliesslich wurde offensichtlich auch die Begrün-
dungspflicht nicht verletzt, wie in der Beschwerde gerügt wird, hat doch das
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SEM eben gerade begründet, weshalb es eine drohende Zwangsheirat als
unglaubhaft erachtete.
5.3.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (ausführlich dazu das Urteil D-7898/2015
E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 4.3]). Das Gericht kam im eben genannten Urteil
zum Schluss, dass nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund
einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beacht-
licher Verfolgung angenommen werden kann. Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illega-
len Ausreise deshalb zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen.
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hatte die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt der Ausreise das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht und von
den Behörden auch noch kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Auch
nach ihrem Schulabbruch war sie von den Behörden nicht aufgesucht wor-
den. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihre Mutter ihretwegen
zwei Tage festgehalten worden sei, ist in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz als unglaubhaft zu erachten, nachdem die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage war anzugeben, wie dieser Termin verlaufen sein soll.
Eine überzeugende Erklärung dazu wird in der Beschwerde nicht angebo-
ten. So hätte die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich mit ihrer Mutter Kon-
takt aufnehmen können, sei es direkt oder über ihren Cousin, welcher ihr
auch einige Dokumente nachschicken konnte. Dass sie dies offenbar nicht
getan hat, spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Nach-
dem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils glaubhaft ma-
chen konnte, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen
Verfolgung auszugehen.
5.4 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Es besteht bei dieser Sach-
lage keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
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Seite 10
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.3 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht wird mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3563/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Versand: