Abtei lung V
E-3564/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-3564/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 20. März 2008 verlassen hat und über Niger, Libyen und Italien am
14. Februar 2010 in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im
B._____ um Asyl nachgesucht hat,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._____ vom (...)
2010 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe Ni-
geria verlassen, weil ihm sein Onkel väterlicherseits wegen eines
Streites um Land nach dem Leben trachte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien ge-
währte,
dass dieser ausführte, er wolle nicht nach Italien zurück, und auf die
Frage nach weiteren Gründen gegen eine Wegweisung nach Italien
einzig ergänzte, in der Schweiz sei es besser,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
16. März 2010 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zu-
wies,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 – dem Beschwerde-
führer eröffnet am 14. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien
wegwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauf-
tragte,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, es bestünden EURODAC-
Treffer (Datenbank/Abgleich von Fingerabdrücken) vom 1. Januar 2009
und 13. Februar 2009 aus Italien,
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass der Termin für die Stellungnahme (Italiens) laut Art. 20 Abs. 1 Bst c
Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist) am 2. April 2010 verfristet sei und das BFM deshalb da-
von ausgehe, Italien habe dem Gesuch stillschweigend zugestimmt,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 3. Oktober 2010 zu erfolgen
habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nicht geeig-
net seien, die Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung des
Asylgesuchs in Frage zu stellen, und er sich bezüglich der dargelegten
Schwierigkeiten an die zuständigen italienischen Behörden wenden
könne,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2010
(Poststempel) in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Ver-
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fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Selbst-
eintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren
zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörde, von
einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, und
für den Fall einer bereits erfolgten Rücküberstellung die Anweisung an
das BFM, die Rückführung des Beschwerdeführers zu veranlassen,
beantragt,
dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) und die Koordination des Verfahrens
mit demjenigen von C._____ (E-3563/2010) beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 19. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-
dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
daktyloskopisch erfasst worden ist und dort um Asyl nachgesucht hat,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertrag-
lichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen
und in der Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM die zuständige italienische Behörde um Wiederaufnah-
me des Beschwerdeführers ersuchte und der Termin für die Stellung-
nahme verfristet ist, weshalb davon auszugehen ist, dass Italien die-
sem Ersuchen stillschweigend zugestimmt hat,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asyl-
antrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli -
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, hal-
ten würde,
dass an dieser Beurteilung das spekulative Vorbringen in der Be-
schwerde, dem Beschwerdeführer drohe bei seiner Überstellung nach
Italien eine unzulässige Abschiebung nach Libyen, weil Italien mit Liby-
en einen Kooperationsvertrag abgeschlossen habe mit dem Ziel, ge-
meinsam gegen die illegale Migration vorzugehen, nichts zu ändern
vermag,
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dass festzustellen ist, dass das Abkommen zwischen Libyen und Itali -
en vom 10. Juni 2009 nicht Personen betrifft, die sich bereits im Euro-
päischen Raum befinden, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüg-
lich nichts zu befürchten hat,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. bei-
spielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri -
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass sich vor diesem Hintergrund die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer könne in Italien nicht mit einem fai-
ren Asylverfahren rechnen, zudem seien die dortigen Existenzbedin-
gungen auch für anerkannte Flüchtlinge unzumutbar, als unbehelflich
erweisen,
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die wei-
teren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal
diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
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dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder ge-
gebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dub-lin-
II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti -
on die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig geworden sind,
dass mit Urteil gleichen Datums auch die Beschwerde von C._____
(E-3563/2010) abgewiesen und somit dem Antrag auf Koordination der
beiden Verfahren entsprochen wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls
bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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