B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3564/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige aus
B._______ (Nord Kaukasus) ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Jahre 2003 verliess und auf dem Landweg in einem Minibus über die
Tschechoslowakei und nach einem Aufenthalt von ungefähr acht Jahren
in Österreich am 27. Mai 2012 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am
folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 5. Juni 2012 im EVZ Kreuzlingen die Personalien der
Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie
zu ihren Personalien befragte,
dass der Beschwerdeführerin im Anschluss an die genannte Befragung
vom 5. Juni 2012 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtli-
che Gehör gewährt wurde,
dass sie zur Begründung ihres Gesuchs anführte, sie sei in B._______
(Russland) geboren, habe jedoch vom Jahr 1976 bis ins Jahr 2003 in
C._______ (Ukraine) gelebt,
dass ihre Schwester auf dem Polizeiposten (…) in C._______ umge-
bracht worden sei und ihre Mutter deshalb gestorben sei,
dass ihr Leben in der Ukraine ebenfalls in Gefahr gewesen sei,
C._______ eine Gangsterstadt sei und sie sich vor dem früheren Polizis-
ten D._______ fürchte,
dass sie weiter geltend machte, sie könne nicht nach Österreich zurück-
kehren, weil die österreichischen Behörden sie in die Ukraine deportieren
würden und weil sie in Österreich schlecht behandelt worden sei,
dass sie lieber sterben wolle, als in die Ukraine zurückzukehren,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wer-
den kann,
dass das BFM am 15. Juni 2012 die österreichischen Behörden um Wie-
deraufnahme (take back) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febru-
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ar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO)
ersuchte und dieselben das Ersuchen am 25. Juni 2012 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2012 – eröffnet am 29. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich
anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kan-
ton E._______ mit der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, gemäss einem Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe
die Beschwerdeführerin am 14. August 2003, am 19. Juli 2010, am 4. Ju-
ni 2011 und am 26. April 2012 in Österreich um Asyl nachgesucht,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung
vom 5. Juni 2012 geltend gemacht habe, dass sie nicht nach Österreich
zurückkehren könne, zumal die österreichischen Behörden sie in die Uk-
raine deportieren wollten und sie in Österreich schlecht behandelt worden
sei,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO, Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO-Dublin], Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. De-
zember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von
Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner
Übereinkommens [VO Eurodac] und Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des
Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestim-
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mungen zur VO Eurodac [DVO Eurodac]), zu deren Umsetzung sich die
Schweiz verpflichtet habe, Österreich für die Durchführung des Asylver-
fahrens und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Österreich seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass Österreich ferner ein Rechtsstaat sei und über ein funktionierendes
Justizsystem verfüge, womit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit of-
fenstehe, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, sollte sie sich durch
den österreichischen Staat ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen,
dass Österreich zudem Signatarstaat des Abkommens vom 28 Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei,
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass
sich Österreich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen hielte und der Beschwerdeführerin keinen effektiven Schutz
vor Rückschiebung gewähre,
dass ihre Ausführungen somit nicht geeignet seien, um die Zuständigkeit
Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu
widerlegen,
dass die Überstellung an Österreich – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 25. Dezember 2012
zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
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dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Österreich bestehen wür-
den,
dass zudem weder die in Österreich herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2012 – Datum
Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unent-
geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten,
dass sie im Weiteren beantragte, die aufschiebende Wirkung (der Be-
schwerde) sei wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
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Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass die Be-
schwerdeführerin am 14. August 2003, am 19. Juli 2010, am 6. Juni 2011
sowie am 26. April 2012 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die österreichischen Behörden am 15. Juni 2012 um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ersuchte,
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dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
25. Juni 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, in Österreich ein Asylge-
such eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates unbestritten blieb, womit die Zuständigkeit Österreichs gegeben
ist,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die österreichischen Behör-
den würden sie nach der Überstellung in die Ukraine zurückschicken und
zudem seien sie nicht gut mit ihr umgegangen,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, der Beschwerde-
führerin obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die
Annahme naheliegt, dass die österreichischen Behörden in ihrem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Österreich, bei welchem es sich um
einen Signatarstaat der EMRK, des FK und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) han-
delt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die
Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies un-
ter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass es zudem der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Einwände gegen ei-
ne allfällige Überstellung in die Ukraine bei den österreichischen Behör-
den auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass nicht davon ausgegangen werden kann, bei einer Rücküberstellung
nach Österreich wäre ihr der Zugang zu einem
– weiteren – fairen Asylverfahren verwehrt und sie würde damit un-
menschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die österreichischen
Behörden ohne eingehende Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missach-
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tung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in die Ukraine
zurückgeschafft,
dass es sodann nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbe-
hörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführerin nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass der Nachweis durch die Beschwerdeführerin nicht erbracht wird, in
Österreich gebe es keine öffentlichen Institutionen, die auf Gesuch der
Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Österreich seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-
639),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Österreich als unzulässig er-
scheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin
sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid
über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid
gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe
von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die
zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin der zuständigen aus-
ländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzule-
gen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: