Abtei lung V
E-3565/2006
kom/stk/scb
{T 0/2}
Urteil vom 31. Mai 2007
Mitwirkung: Richter König, Richterin Luterbacher, Richterin Schenker Senn
Gerichtsschreiberin Steiner
A._______, Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, Berner Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende, Schwarztorstrasse 20, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 3. Juni 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 30. März 2003 und gelangte am 31. März 2003 in die Schweiz,
wo sie am gleichen Tag beim Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle)
des BFF in B._______ um Asyl nachsuchte. Die Kurzbefragung fand dort
am 4. April 2003 statt. Am 23. Juli 2003 und 13. August 2003 führte die
zuständige kantonale Behörde des Kantons C._______ - welchem die
Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens zugeteilt worden war -
die einlässliche Anhörung durch. Ausserdem wurde die
Beschwerdeführerin am 22. März 2004 direkt durch das BFF ergänzend
angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin,
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, D._______ Ethnie mit
letztem Wohnsitz in E.______ im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr
Mann, mit dem sie seit 1989 zusammen gelebt und den sie im Jahr 1999
geheiratet habe, habe während des Krieges als einfacher Soldat in der
paramilitärischen Einheit von F._______ gedient. Seit dem Ende des
Krieges hätten sie und ihr Mann deshalb immer wieder Probleme gehabt.
Sie hätten von den Behörden keinerlei Unterstützung erhalten und seien
auch bei der Ausstellung von Papieren immer wieder mit Problemen
konfrontiert gewesen. Ausserdem seien sie diversen Übergriffen durch
Unbekannte ausgesetzt gewesen. Am 27. November 1999 hätten vier
unbekannte Personen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vor
dem Haus der Schwägerin angegriffen. Sie seien geschlagen worden; die
Beschwerdeführerin habe im Spital behandelt werden müssen, ihrem
Ehemann seien bei dem Angriff Rippen gebrochen worden und die
Schwägerin sei so schwer verletzt worden, dass sie an den Folgen ihrer
Verletzungen gestorben sei. Nach diesem Vorfall hätten sich die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einige Zeit versteckt aufgehalten.
Im Juni 2000 hätten Unbekannte das Auto des Schwiegervaters, welches
von ihrem Ehemann gefahren worden sei, in Brand gesteckt und einige
Monate später seien sie und ihr Mann auf dem Heimweg von zwei unbe-
kannten Personen angegriffen worden.
Später sei die Beschwerdeführerin von zwei unbekannten Männern ent-
führt und vergewaltigt worden. Infolge der Vergewaltigungen sei sie
schwanger geworden und habe eine Abtreibung vornehmen lassen müs-
sen.
Im Juli 2002 sei die Beschwerdeführerin von einer Frau und zwei Männern
erneut entführt und mehrere Tage in einem Haus festgehalten, gefesselt
und misshandelt worden. Immer wieder seien sie und ihr Mann aufgefor-
dert worden, E.______ zu verlassen und es sei ihnen Schlimmes
angedroht worden.
Im März 2003 hätten sie eine Verfügung erhalten, dass sie ihre Wohnung
in E._______ verlassen müssten, und seien am 13. März 2003 in der
3eigenen Wohnung angegriffen worden, so dass sie diese fluchtartig
verlassen hätten und zur Schwester der Beschwerdeführerin gegangen
seien. Am 29. März 2003 seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
in der Stadt E._______ von Männern angegriffen und geschlagen worden.
Aufgrund dieser Ereignisse hätten sie beschlossen, Bosnien und Herzego-
wina zu verlassen. Am 30. März 2003 habe die Beschwerdeführerin per
Auto E._______ verlassen und sei durch unbekannte Länder in die
Schweiz gereist. Ihr Ehemann habe in einem anderen Auto nachreisen
wollen, sei jedoch in der Schweiz nicht angekommen und die
Beschwerdeführerin sei seither ohne Nachricht von ihm.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ver-
schiedene Beweismittel in Kopie zu den Akten:
- Ärztliche Bestätigung vom 20. Oktober 2001 betreffend die Vergewalti-
gung und das Original der ärztlichen Bestätigung vom 20. Oktober 2000
- Bestätigung vom 23. Juni 1998, betreffend die Inhaftierung des Eheman-
nes in einem Gefangenenlager
- Militärbüchlein des Ehemannes
- Protokoll vom 13. März 2003, gemäss welchem die Beschwerdeführerin
ihre Wohnung verlassen muss
- Bestätigung vom 19. Februar 2003, dass der Ehemann ein Haus von sei-
ner Tante geerbt hat
- Vier Todesscheine von Familienangehörigen
B. Am 14. Juli 2003 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht
der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______ zu den Akten.
C. Zum Resultat eines Fingerabdruckvergleichs in G._______ sowie den
entsprechenden Akten aus G._______ wurde der Beschwerdeführerin
anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 22. März 2004 sowie mit
Schreiben vom 26. April 2004 das rechtliche Gehör gewährt.
D. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 22. März 2004 forderte das
BFF einen Bericht zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
an. Der angeforderte Arztbericht ging am 7. Mai 2004 beim BFF ein.
E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 - eröffnet am 7. Juni 2004 - lehnte das
BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verweigerung der Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
F. Mit Datum vom 7. Juli 2004 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin die Verfügung des BFF vom 3. Juni 2004 bei der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten und beantragte die Auf-
hebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und von Amtes wegen
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche
4Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein ärztlicher Bericht der
Universitären Psychiatrischen Dienste C._______ vom 30. Juni 2004 und
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin bei.
Auf die Begründung der Beschwerde und den Arztbericht wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin der ARK verzichtete mit Zwi-
schenverfügung vom 20. Juli 2004 auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete an, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwie-
sen.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2004 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2006 ersuchte die vormals zuständi-
ge Instruktionsrichterin der ARK um Einreichung eines aktuellen
Arztberichtes bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführ-
erin. Die Beschwerdeführerin reichte nach einmalig gewährter Frister-
streckung ein Arbeitszeugnis der Werkstätte der Universitären
Psychiatrischen Dienste C._______ vom 12. Juli 2006 sowie einen
Arztbericht von Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 22. August 2006 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31);
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdefüh-
rerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die
5Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
wie folgt: Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe
seien in der angeblichen Tätigkeit ihres Ehemannes für die paramilitäri-
sche Einheit von F._______ begründet gewesen. Die Tätigkeit des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin könne jedoch aus folgenden Gründen
nicht geglaubt werden: Ein Fingerabdruckvergleich in G._______ habe
ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Rahmen
eines Asylverfahrens vom 27. Dezember 2000 bis 2. November 2001 in
G._______ aufgehalten hätten. Den vom BFF angeforderten Akten des
Asylverfahrens in G._______ sei zu entnehmen, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben während des Krieges kei-
nen Militärdienst geleistet habe. Die Beschwerdeführerin gehe in ihrer
Stellungnahme auf die Angaben des Ehemannes gegenüber den
G._______ Behörden nicht ein, sondern halte daran fest, dass ihr
Ehemann in der paramilitärischen Einheit von F._______ gedient habe,
was das eingereichte Militärbüchlein beweise. Das erwähnte
Militärbüchlein liege jedoch nur in Kopie vor und es komme ihm daher kein
eigentlicher Beweiswert zu. Ausserdem sei das Militärbüchlein von der
regulären bosnischen Armee und nicht von der paramilitärischen Einheit
von F._______ ausgestellt worden. Somit sei die eingereichte Kopie des
Militärbüchleins nicht geeignet, die geltend gemachte Tätigkeit des
Ehemannes der Beschwerdeführerin in der paramilitärischen Einheit von
F._______ zu belegen. Auch die eingereichte Bestätigung der bosnisch-
herzegowinischen Vereinigung I._______ vom 23. Juni 1998 vermöge in
dieser Hinsicht nichts zu belegen, gehe aus ihr doch lediglich hervor, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin sich am 16. Mai 1992 zufällig in
6J._______ aufgehalten habe, gefangen genommen und bis zum 28. Juni
1992 im Lager der Kaserne von K._______ festgehalten worden sei.
Aufgrund der Angaben des Ehemannes gegenüber den G._______
Behörden sowie der untauglichen Beweismittel könne der
Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, ihr Mann sei Soldat in der
paramilitärischen Einheit von F._______ gewesen.
Damit bestünden auch grundsätzliche Zweifel an den geltend gemachten
Übergriffen durch unbekannte Drittpersonen und der mangelnden Unter-
stützung der Behörden, seien diese Ereignisse doch ursächlich in der Tä-
tigkeit des Ehemannes für die paramilitärische Einheit von F._______ be-
gründet. Diese Zweifel würden sodann durch die Ergebnisse der Abklärun-
gen in G._______ erhärtet: So hätten sowohl die Beschwerdeführerin als
auch ihr Ehemann gegenüber den G._______ Behörden klar zum
Ausdruck gebracht, sie hätten Bosnien und Herzegowina verlassen, weil
sie keine Arbeit und Einkünfte gehabt und von den Behörden einen
Beschluss zum Verlassen ihrer Wohnung erhalten hätten. Weder hätten
sie gegenüber den G._______ Behörden Übergriffe durch Drittpersonen
noch Probleme mit den bosnischen Behörden vorgebracht. Diesbezüglich
habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend gemacht, ihr
Ehemann habe ihr in G._______ verboten, über ihre Vergewaltigung zu
sprechen. Ausserdem führe die Beschwerdeführerin aus, weil sie grosse
Probleme mit ihrem Ehemann gehabt habe, habe sie versucht von
G._______ alleine nach L._______ zu reisen, sei aber an der Grenze zu
L._______ festgehalten und ins Asylbewerberzentrum zurückgebracht
worden. Den Unterlagen der G._______ Behörden sei jedoch zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann
am 27. Dezember 2000 von der G._______ Polizei an der Grenze zu
L._______ kontrolliert worden sei. Beide hätten über ein Schengenvisum
verfügt, welches durch die M._______ Botschaft in Sarajevo ausgestellt
worden sei und hätten lediglich durch G._______ reisen wollen, um nach
N._______ zu gelangen. Als sie von den G._______ Behörden
aufgegriffen worden seien, hätten sie ein Asylgesuch gestellt.
Der Beschwerdeführerin könnten somit die angeblichen Probleme mit un-
bekannten Drittpersonen und den bosnischen Behörden nicht geglaubt
werden. An diesen Einschätzungen vermöchten auch die beiden ärztlichen
Atteste, welche die geltend gemachte Vergewaltigung belegen sollen,
nichts zu ändern. Die Vergewaltigung sei gemäss der Beschwerdeführerin
am 19. Oktober 2001 vorgefallen; sie habe diesbezüglich eine Kopie eines
ärztlichen Berichts mit diesem Datum eingereicht. Der Fingerabdruckver-
gleich in G._______ habe indessen ergeben, dass sich die Beschwerde-
führerin zu diesem Zeitpunkt nachweislich in G._______ aufgehalten habe.
Den Aufenthalt in G._______ habe sie zunächst abgestritten und nachdem
sie diesen zugegeben habe die Vergewaltigung auf den 19. Oktober 2000
datiert. Auf entsprechende Aufforderung hin, habe sie das Original des in
Frage stehenden Arztberichts zu den Akten gereicht. Das Original
unterscheide sich jedoch nicht nur in Bezug auf die Jahreszahl von der
Kopie: So enthalte die Kopie beispielsweise - im Gegensatz zum Original -
7keine Unterschrift des behandelnden Arztes. Auch die Anordnung des
Textes, die Zeilenumbrüche und die Platzierung der Informationen seien
unterschiedlich. Bei den beiden eingereichten Beweismitteln handle es
sich somit nicht um Original und Kopie, sondern vielmehr um zwei ver-
schiedene Dokumente. Somit vermöchten die beiden Beweismittel die gel-
tend gemachte Vergewaltigung nicht zu beweisen, sie seien vielmehr als
Gefälligkeitsschreiben zu bewerten.
Auch die übrigen eingereichten Beweismittel - vier Todesscheine von Fa-
milienangehörigen, eine Bestätigung über Grundbesitz in O._______ sowie
ein Wohnungsübergabeprotokoll - vermöchten die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Die Beschwerdeführerin habe
geltend gemacht, ihre Schwägerin D.D. sei am 27. November 1999 im
Zusammenhang mit einem Angriff von Unbekannten auf sie und ihren
Ehemann geschlagen worden und später an den Verletzungen gestorben.
Einem der eingereichten Todesscheine sei zu entnehmen, dass eine Frau
namens D.D. am 28. November 1999 gestorben sei. Aus dem Todesschein
gehe jedoch nicht hervor, welches die genauen Todesumstände gewesen
seien. Somit vermöge dieses Beweismittel in Bezug auf die geltend ge-
machte Todesursache von D.D. nichts zu beweisen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre asyl-
rechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin
erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch sei abzu-
lehnen.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, weder die im
Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch
andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat. In der Verfügung wird aufgeführt, welche Verwandten die Be-
schwerdeführerin noch in ihrer Heimat habe und daraus geschlossen, es
sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Bosnien und Her-
zegowina auf ein bestehendes und tragfähiges soziales Beziehungsnetz
zurückreifen könne. In medizinischer Hinsicht sei zu bemerken, dass die
Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Arztberichten an einer
schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dem BFF sei je-
doch aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
bekannt, wann und wie sie traumatisiert worden sei. Betreffend der Behan-
delbarkeit der Krankheit in Bosnien und Herzegowina sei festzuhalten,
dass sie sich dort einer adäquaten medizinischen Behandlung unterziehen
könne. Auch die in den Arztberichten geltend gemachte Gefährdung einer
Retraumatisierung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr könne
nicht gehört werden, da Ort und Umstände der Traumatisierung unbekannt
seien. Somit lägen im vorliegenden Fall keine genügend schweren indivi-
duellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung nach Bosnien und Herzegowina sprechen würden.
4.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gel-
tend, aufgrund ihrer Vorbringen und denjenigen ihres Ehemannes gegen-
8über den G._______ Asylbehörden, glaube die Vorinstanz ihre Asylvorbrin-
gen nicht. Das BFF verkenne jedoch, dass sie darauf hingewiesen habe,
dass sie in G._______ ihre wahren Fluchtgründe nicht habe darlegen
können, weil ihr Ehemann dies nicht gewollt habe. Es sei bekannt, dass
Frauen bei der Schilderung ihrer eigenen Fluchtgründe oft zurückstünden,
um dem Ehepartner nicht zu widersprechen und weil sie unter dessen
Druck stünden. Im Interesse der Chancengleichheit im Asylverfahren und
der Ermittlung der materiellen Wahrheit seien daher besondere Vorkehrun-
gen nötig, um den mit frauenspezifischer Verfolgung einhergehenden Arti-
kulationsschwierigkeiten entgegenzukommen. Den von der Beschwerde-
führerin in G._______ gemachten Aussagen dürfe deshalb vorliegend nicht
so viel Gewicht beigemessen werden. Bei den in der Schweiz durch-
geführten Befragungen gebe es keine wesentlichen Widersprüche. Ausser-
dem seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ver-
gewaltigung und ihrer Misshandlungen substanziiert. Sie habe von Beginn
an alle relevanten Vorkommnisse geschildert, auch wenn sie die Vergewal-
tigung zeitlich bewusst ein Jahr später habe geschehen lassen, weil sie
den Aufenthalt in G._______ - aus Angst vor einer sofortigen Rückschaf-
fung - habe verheimlichen wollen. Sodann werde der Beschwerdeführerin
vorgeworfen, sie habe untaugliche Beweismittel und diese lediglich in Ko-
pie eingereicht. Sie habe jedoch mehrmals betont, dass ihre Originalpapie-
re von den Behörden weggenommen und ihnen lediglich Kopien ausge-
händigt worden seien. Zudem habe sie sich von ihrem Mann Kopien geben
lassen, die Originale der eingereichten Beweismittel befänden sich zum
Teil bei ihm. Bei den beiden eingereichten Beweismitteln zur Vergewalti-
gung der Beschwerdeführerin handle es sich tatsächlich nicht um Original
und Kopie im Sinne einer Vorlage und deren Reproduktion. Vielmehr habe
sie sich das Attest, welches vom 20. Oktober 2001 datiere, kurz bevor sie
in die Schweiz geflüchtet sei, ein zweites Mal ausstellen lassen. Der Arzt
habe Verständnis gehabt und ihr das Papier ausgehändigt, allerdings nur
als Kopie, da es sich ja um eine zweite Bestätigung handle. Die erlittene
Vergewaltigung, aber auch die schweren Misshandlungen und die wieder-
holten Eingriffe in die körperliche Integrität hätten ihr einen Verbleib in ih-
rem Heimatland verunmöglicht. Im Falle der Verweigerung des Asyls sei
der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als unzumutbar zu quali-
fizieren. Die ARK habe in EMARK 2002 Nr. 12 festgehalten, dass die Mög-
lichkeit der medizinischen Behandlung von Personen, die psychisch er-
krankt - und insbesondere traumatisiert - seien, so dass eine spezifische
und kontinuierliche medizinische Betreuung notwendig sei, in Bosnien und
Herzegowina nicht einheitlich sichergestellt sei. In einer Stellungnahme zu
den Trauma-Behandlungsmöglichkeiten vom 13. Oktober 2003 halte die
SFH fest, dass traumatisierte Rückkehrer und Rückkehrerinnen
Schwierigkeiten hätten, Unterstützung zu finden und in Therapieprojekte
aufgenommen zu werden. Entscheidend für den Erfolg jeglicher Therapie
sei ein hilfreiches Umfeld und eine stabile Situation. So sei die Frage we-
sentlich, ob die Rückkehrer und Rückkehrerinnen alleine seien oder mit
verwandten oder vertrauten Personen zurückkehren könnten, ob sie eine
Wohnung und Unterstützung fänden, so dass sie bei der Konfrontation mit
9dem früheren Umfeld keine Retraumatisierung erleiden würden. Gemäss
dem ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2004 leide die Beschwerdeführerin an
einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Die erlittene
Vergewaltigung sei sowohl gegenüber den behandelnden Ärztinnen wie
auch gegenüber den Behörden immer wieder erwähnt worden. Die
Beschwerdeführerin befinde sich in einer instabilen Verfassung, sei
suizidgefährdet und benötige weiterhin regelmässige psychiatrische
Konsultationen und medikamentöse Behandlung sowie zusätzliche
aktivierende Massnahmen zur Verbesserung ihrer Tagesstruktur. Ohne
Behandlung sei mit einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes zu rechnen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz würde die
Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina die notwendige
psychiatrische Behandlung höchstwahrscheinlich nicht erhalten. Insbeson-
dere hätte sie kaum Zugang zu regelmässigen psychotherapeutischen
Konsultationen oder aktivierenden Massnahmen für die Verbesserung ihrer
Tagesstruktur. Für schwer traumatisierte Personen, welche unbedingt
psychiatrische Behandlung benötigten, sei der Vollzug der Wegweisung
aufgrund der fehlenden medizinischen Versorgung unzumutbar. Die
Beschwerdeführerin verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie
wäre kaum in der Lage, unter den harten sozialen und wirtschaftlichen
Bedingungen in Bosnien und Herzegowina für sich zu sorgen. Die
öffentlichen Strukturen seien nicht geeignet, die fehlende Unterstützung
durch ein privates soziales Netz zu ersetzen. Der Wegweisungsvollzug
erweise sich somit als unzumutbar.
5.
5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer Asyl suchenden Person dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis -
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuch stellenden Person. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter bezie-
hungsweise die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.
Für das Glaubhaftmachen reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der In-
halt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As-
pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist mithin, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 S. 5, 1996 Nr. 28 S. 270, 1996
Nr. 27 S. 263, 1994 Nr. 5 S. 43 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 304 ff.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die geschilderte Vergewaltigung
10
und die Misshandlungen aufgrund einiger wesentlicher Realkennzeichen in
den Ausführungen der Beschwerdeführerin als überwiegend glaubhaft (vgl.
EMARK 1993 Nr. 11 E. 4.b S. 70). Die diesbezüglichen Angaben der Be-
schwerdeführerin sind substanziiert, präzis und im Wesentlichen wider-
spruchsfrei; sie vermögen den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu erwe-
cken. Auch die in den verschiedenen Arztzeugnissen diagnostizierte
schwere posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin und
ihr allgemein schlechter psychischer Zustand weisen darauf hin, dass sie
in ihrer Heimat tatsächlich traumatisierende Erlebnisse gehabt haben
muss. Demgegenüber erweist sich im vorliegenden Fall der Kontext, auf-
grund dessen die Beschwerdeführerin vergewaltigt und misshandelt wor-
den sein soll - namentlich der Umstand, dass ihr Ehemann in der paramili-
tärischen Einheit von F._______ gedient habe – als unglaubhaft. Aufgrund
von widersprüchlichen Aussagen und - wie von der Vorinstanz zu Recht
ausgeführt - wenig aussagekräftigen Beweismitteln können diese Vorbrin-
gen nicht als überwiegend wahrscheinlich qualifiziert werden. Vielmehr
wirkt der Kontext, in dem sie die traumatisierenden Ereignisse situiert,
konstruiert. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
im Rahmen des Asylverfahrens in G._______ auch nicht ansatzweise
gleich oder ähnlich lautende Vorbringen wie im Verfahren in der Schweiz
geltend gemacht haben, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Beschwerdeführerin. So erscheint es zwar einigermassen nachvoll-
ziehbar, dass ihr Ehemann ihr verboten hat, im Rahmen des Asylverfah-
rens in G._______ über die Vergewaltigung und die Misshandlungen zu
sprechen. Demgegenüber sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Be-
schwerdeführerin und ihr Ehemann in G._______, dem Land, von dem sie
sich Schutz erhofft und um Asyl nachgesucht haben, nicht über die übrigen
Behelligungen und Angriffe infolge der angeblichen Tätigkeit des
Ehemannes für die paramilitärische Einheit von F._______, von denen sie
angeblich beide betroffen gewesen sein sollen, hätten sprechen sollen.
Ausserdem hat die Vorinstanz ihren Entscheid, in dem sie zum Schluss
gekommen ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin könnten nicht ge-
glaubt werden, in einer nachvollziehbaren, detaillierten und hier zu bestäti-
genden Begründung dargelegt. So hat sie sich sorgfältig mit allen einge-
reichten Beweismitteln, den Abklärungsergebnissen aus G._______ und
den diesbezüglichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin auseinan-
dergesetzt und die für und gegen sie sprechenden Argumente gegenein-
ander abgewogen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Beschwer-
deführerin auch in ihrer Beschwerde nicht gelingt, die Widersprüche und
Ungereimtheiten in ihren Aussagen schlüssig zu erklären. Somit bleibt es
bei dem Gesamteindruck, dass sich die geltend gemachte - und für sich
glaubhaft dargelegte - Vergewaltigung sowie die - ebenfalls glaubhaft ge-
schilderten - Misshandlungen nicht im Zusammenhang mit den früheren
Aktivitäten des Ehemannes für die paramilitärische Einheit von F._______
ereignet haben. Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsg-
ericht somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass
die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten ver-
11
mögen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu
machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf allfällige weitere Unge-
reimtheiten in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, da
sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichti-
gen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwe-
senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts-
oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er
ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt
(Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht,
dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1
AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Auf-
enthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.6 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
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Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen)
Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2 S. 54 f., 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind.
6.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefähr-
dung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder auf-
grund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer fehlenden
notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl.
Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
6.8 Der Wegweisungsvollzug kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesonde-
re nicht zumutbar sein, wenn die betroffene ausländische Person konkret
gefährdet wird, indem sie die absolut notwendige medizinische Versorgung
nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen den vorherr-
schenden Verhältnissen mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich
in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr.
18 S. 139 ff., Nr. 19 S. 145 ff., Nr. 20 S. 155 ff.). Soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine derartige Gefahr darzu-
stellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149 f.).
6.8.1 Bereits anlässlich der beiden Anhörungen zeichnete sich der instabile Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin ab. Während sie bei der sum-
marischen Anhörung zum Teil heftig weinte, erlitt sie bei der kantonalen
Anhörung einen Zusammenbruch, so dass die Anhörung abgebrochen und
an einem anderen Tag weitergeführt werden musste. Auch bei der Fortset-
zung wirkte die Beschwerdeführerin gemäss Anmerkung der Befragerin
sehr depressiv und in sich gekehrt; die Anhörung musste mehrmals unter-
brochen und die Beschwerdeführerin gepflegt werden. Gemäss Hinweis
der Hilfswerkvertreterin habe sich die Beschwerdeführerin in einem psy-
chisch und physisch sehr labilen Zustand befunden. In dem ärztlichen Be-
richt der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______ vom 14. Juli
2003 wurde erstmals der Verdacht auf eine posttraumatische Bela-
stungsstörung geäussert. Die Diagnose der schweren posttraumatischen
Belastungsstörung wurde sodann in dem vom BFM in Auftrag gegebenen
Arztbericht vom 6. Mai 2004 bestätigt. Das inhaltliche Denken der Be-
schwerdeführerin sei deutlich auf die Traumatisierung eingeschränkt. Die
Stimmung sei schwer depressiv, verzweifelt und hoffnungslos. Eine Rück-
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führung nach Bosnien und Herzegowina sei nicht zu empfehlen, da der Ab-
stand zu den traumatisierenden Umständen noch nicht gewährleistet sei,
was im Fall einer Rückkehr zu einer erneuten Traumatisierung führen
könnte. Die Beschwerdeführerin brauche eine regelmässige und
langfristige (mehrere Jahre dauernde) Psycho- und Psychopharmakathera-
pie. Ob ihr die finanziellen Mittel für eine psychiatrische Behandlung in ih-
rer Heimat zur Verfügung stehen würden und diese Therapie auch tatsäch-
lich durchgeführt werden könnte, müsse bezweifelt werden. Auch unter
Berücksichtigung dieser Diagnose erachtete die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina als zumutbar, zumal
eine adäquate medizinische Behandlung auch in ihrer Heimat möglich sei.
Da Ort und Umstände der Traumatisierung unbestimmt seien, könnten die
im Arztbericht erhobenen Vorbehalte gegen eine Rückführung ins
Heimatland, wo eine Retraumatisierung drohe, nicht gelten.
Gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht der Uni-
versitären Psychiatrischen Dienste C._______ vom 30. Juni 2004 klage die
Beschwerdeführerin über eine starke innere Anspannung und Angst,
Appetitlosigkeit, schwere Einschlaf- und Durchschlafstörungen, Alpträume,
Freudlosigkeit, Verzweiflung, mangelnden Antrieb und fehlende Energie,
ständige Müdigkeit, Nervosität und Schwitzen, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen sowie wiederkehrende Suizidgedanken. Sie leide
unter Flashbacks, beispielsweise werde sie beim Anblick von Männern mit
schwarzen Mützen von heftigen Bildern der Vergewaltigung
überschwemmt, die Gefühle von Angst und Hilflosigkeit würden dann ganz
intensiv zurückkehren, sie habe auch manchmal das Gefühl, sie sei ausser
sich und "berühre den Boden gar nicht mehr". Diese Symptome hätten
nach der Vergewaltigung im Oktober 2000 begonnen. Von ihrer Mutter und
ihren Geschwistern sei sie seit der Vergewaltigung ausgestossen, "wie
tot". Mit ihrem Mann habe sie nie explizit über die Vergewaltigung
gesprochen, er habe aber davon gewusst. Ihr Verhältnis habe sich nach
der Vergewaltigung zunehmend verschlechtert. Sie habe versucht, sich am
linken Unterarm die Pulsadern aufzuschneiden. Ihr Ehemann habe ihr
jedoch die Rasierklinge weggenommen und sie anschliessend überwacht.
Die Vergewaltigung habe den Ausschlag für die Flucht gegeben. Die
Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung
mit ausgeprägter Symptomatik sowie an einer ausgeprägten Depression
mit chronischer Suizidalität. Nach der Anhörung vom 23. Juli 2003 sei es
zu einer massiven Zustandsverschlechterung gekommen, so dass von
einer Retraumatisierung ausgegangen werden müsse. Eine zwangsweise
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina könnte nicht nur die
Gesundheit, sondern aufgrund der akuten Suizidalität auch das Leben der
Beschwerdeführerin gefährden. Gemäss Arbeitszeugnis vom 12. Juli 2006
arbeite die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2005 zu 50% in der
Textilwerkstatt, einem geschützten Arbeitsplatz der Universitären
Psychiatrischen Dienste C._______. Aus Sicht der Werkstattleitung sei die
Beschwerdeführerin durch ihre psychische Erkrankung auf lange Sicht
nicht in der Lage, wieder in den primären Arbeitsmarkt eingegliedert zu
14
werden. Dem von der ARK angeforderten zusätzlichen detaillierten und
aktuellen Arztbericht vom 22. August 2006 kann ergänzend zum Bericht
der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______ vom 30. Juni 2004
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an Halluzinationen in
Form von Stimmen, die zu ihr sprechen, leide. Zeitweise führe sie Dialoge
mit diesen Stimmen. Diese Halluzinationen seien ein psychotisches
Symptom und würden - ausser bei Schizophrenie, wo sie krank-
heitsdefinierend seien - auch bei schweren Depressionen, posttraumati-
schen und anderen Dissoziationen, sowie bei weiteren, eher schweren
psychischen Krankheiten auftreten. Zusammenfassend leide die Be-
schwerdeführerin an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungs-
störung, begleitet von einem schweren depressiven Syndrom. Die Sympto-
matik dieser beiden Diagnosen sei so stark ausgeprägt, dass von einem
invalidisierenden Zustand ausgegangen werden müsse, der bereits seit
Jahren andauere. Des weitern bestehe der Verdacht der andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Die von der Beschwerde-
führerin benötigte Behandlung umfasse bis auf weiteres und voraussicht-
lich über Jahre die jetzige integrierte psychiatrische Behandlung mit Phar-
makotherapie, Milieutherapie mit besonderer arbeitstherapeutischer Be-
gleitung und die Weiterführung der supportiven ambulanten Einzeltherapie.
Aus medizinischer Sicht wären durch eine erzwungene Rückreise die Ge-
sundheit und das Leben der Beschwerdeführerin massiv gefährdet.
6.8.2 Aufgrund des Gesagten spricht vorliegend die gesundheitliche Situation
der Beschwerdeführerin gegen eine Rückführung nach Bosnien und Her-
zegowina. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin
an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, begleitet
von einer schweren Depression leidet, die offensichtlich eine gezielte The-
rapie in einem längerfristigen Zeithorizont erfordert. Dass sie in ihrer Hei-
mat eine adäquate und ihrer schlechten Verfassung angemessene Be-
handlungmöglichkeit erhalten würde, ist zwar nicht völlig auszuschliessen.
Dennoch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, bei der auf-
grund ihrer psychischen Verfassung von einem invalidisierenden Zustand
auszugehen ist, nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft ein Einkommen
zu erzielen, welches die Finanzierung der benötigten Behandlungen und
Medikamente sicherstellen könnte. Auch ist nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin ein genügend tragfähiges soziales Beziehungs-
netz vorfinden würde. Somit ist zu befürchten, dass sie bei einem Wegwei-
sungsvollzug in ihr Heimatland voraussichtlich sich selbst überlassen wäre
und die notwendige Therapie nicht erhalten würde. Entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz wäre unter diesem Gesichtspunkt auch eine vorüber-
gehende finanzielle Unterstützung mittels medizinischer Rückkehrhilfe kei-
ne Lösung. Nach Ablauf der begrenzten Dauer der Rückkehrhilfe wäre die
Beschwerdeführer bezüglich Finanzierung ihrer Therapie und der benötig-
ten Medikamente auf sich gestellt. Zudem ist die Gefahr einer Retraumati-
sierung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Bosnien und
Herzegowina auch noch im heutigen Zeitpunkt zu gross und die damit zu-
sammenhängenden Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand zu gra-
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vierend, unter Umständen sogar lebensbedrohend. Die Vorinstanz hat
diesbezüglich festgehalten, dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könne, wann und wie sie
traumatisiert worden sei. Auch wenn die genauen Umstände beziehungs-
weise der Kontext, in dem die traumatisierenden Erlebnisse vorgefallen
sind, vorliegend unklar bleiben, steht dennoch fest, dass die Beschwerde-
führerin traumatisiert ist, was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs spricht.
6.8.3 Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung der Ge-
samtumstände vorliegend zum Schluss, dass der gesundheitliche Zustand
der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina
nicht zulässt und sich der Vollzug als unzumutbar erweist.
6.8.4 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Be-
schwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt oder in
schwerwiegender Weise gefährdet hätte (Art. 14 Abs. 6 ANAG). Das Be-
stehen anderer Vollzugshindernisse kann vorliegend offen bleiben.
6.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen. In Bezug
auf die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die
Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
7. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, da sie mittellos sei. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren
nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag davon befreit werden, Verfahrens-
kosten zu bezahlen. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Antrag
gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien.
8. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend Art. 64
Abs. 1 VwVG eine Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Diese ist in
Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. den Bestimmungen von
Art. 7-9 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde einge-
reichten und angemessen erscheinenden Kostennote vom 7. Juli 2004 so-
wie des im Übrigen zuverlässig abschätzbaren Aufwandes und entspre-
chend des teilweisen Durchdringens auf die Hälfte zu reduzieren und auf
insgesamt Fr. 700.-- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls betreffend, abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gutgeheis-
sen.
3. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2004 werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 700.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Beilage: angefochtene
Verfügung im Original)
- den Migrationsdienst des Kantons C._______ ad _______
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______)
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Steiner
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