B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3565/2014
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetscheni-
scher Ethnie, verliess ihr Heimatland am 24. November 2004 und reiste am
1. Dezember 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein.
Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
B._______ um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
heute SEM) lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 29. August 2005 ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob diese jedoch auf-
grund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 10. Oktober 2008 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es er-
wäge, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Weg-
weisung anzuordnen, da sich die Sicherheit- und Menschenrechtslage in
Tschetschenien deutlich verbessert habe und keine Situation allgemeiner
Gewalt mehr herrsche. Nach Einschätzung der UNO und des IKRK be-
stehe heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Der Wie-
deraufbau von Wohnraum und Infrastruktureinrichtungen werde seit zwei
Jahren rasant vorangetrieben. Damit seien die Gründe für eine vorläufige
Aufnahme nicht mehr gegeben. Gleichzeitig gab das BFM der Beschwer-
deführerin Gelegenheit zur Stellungnahme.
C.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 führte die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter, unter Einreichung eines undatierten
Briefes ihres Sohnes und eines ärztlichen Berichts vom 27. Oktober 2008
– im Wesentlichen aus, verschiedenen Berichten sei zu entnehmen, dass
sich die Lage in Tschetschenien nicht verbessert habe. Im Regime von
Ramsan Kadyrov herrsche Willkür und viele Leute hätten das Land (wie-
der) verlassen. In der Region C._______, von wo die Beschwerdeführerin
stamme, sei die Sicherheitslage immer noch sehr angespannt und es
komme zu anhaltenden Zwischenfällen. Die Beschwerdeführerin habe dort
kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr und eine zumutbare Wohnsitzalter-
native innerhalb der russischen Föderation sei nicht vorhanden. Ihr Sohn
habe in der Schweiz studiert, sich in der Zwischenzeit hier eine Existenz
aufgebaut und könne mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht rechnen. Für
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seine Mutter sei er eine wichtige Bezugsperson. Der Sohn der Beschwer-
deführerin unterstrich in seinem Schreiben, dass seine Mutter in Tschet-
schenien eine sehr schwere Zeit gehabt habe und ihr auch zur Zeit dort
eine tödliche Gefahr drohe. Im ärztlichen Bericht wurde festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin an den Folgen ihrer Verfolgung leide. Sie habe
grosse Anstrengungen unternommen, um sich in der Schweiz zu integrie-
ren. Eine Rückschaffung in ihre Heimat werde infolge der quälenden
Ängste, die auf den Erfahrungen von grosser Unsicherheit (Hausdurchsu-
chungen, Drohungen, Freunde und Verwandte, die abgeholt und umge-
bracht worden seien) beruhen würden, als unzumutbar erachtet.
D.
Mit Verfügung vom 14. November 2008 erachtete das Bundesamt die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme zum heutigen Zeitpunkt als nicht ge-
rechtfertigt und verfügte, dass die vorläufige Aufnahme weiterhin bestehen
bleibe.
E.
Am 6. März 2014 reiste die Beschwerdeführerin mit einem (…) Reisecar
von Österreich in die Schweiz ein und wies sich beim Grenzübergang Au
mit einem (…) Reiseausweis für Flüchtlinge (ausgestellt am 25. August
2004) aus. In ihrer Handtasche habe sich eine gültige (…) Aufenthaltsbe-
willigung befunden (vgl. Akten Vorinstanz B1).
F.
Mit Schreiben vom 26. März 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, es erwäge, ihre vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der
Wegweisung anzuordnen, nachdem es befunden hatte, dass der Wegwei-
sungsvollzug nach D._______, wo sie im Jahre 2004 als Flüchtling aner-
kannt worden sei und dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge,
zumutbar sei. Da die Wegweisung zudem nicht in den Heimatstaat erfolge,
sei der Vollzug der Wegweisung auch als zulässig zu beurteilen. Im Rah-
men des rechtlichen Gehörs erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit
zur Stellungnahme.
G.
Mit Schreiben vom 30. April 2014 liess die Beschwerdeführerin ausführen,
dass auch ein Wegweisungsvollzug in einen Mitgliedstaat der EU oder der
EFTA auf Zumutbarkeit hin überprüft werden müsse. Im Falle der Be-
schwerdeführerin müsse ihre gesundheitliche Situation, die Integration in
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der Schweiz und das fehlende Beziehungsnetz in D._______ berücksich-
tigt werden. Gleichzeitig wurde eine ärztliche Stellungnahme vom 30. April
2014 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingereicht. Dem-
nach befinde sich diese seit 2008 in ambulanter psychiatrischer Behand-
lung mit ergänzender Sozialberatung. Bis heute hätten 68 Therapiegesprä-
che stattgefunden. Dank der Gesprächstherapie und medikamentöser Be-
handlung habe sich ihr Gesundheitszustand zwar verbessert, ihre Beein-
trächtigungen würden jedoch in Belastungssituationen immer noch deutlich
auftreten. Im April 2014 habe sie vorgehabt, ein Härtefallgesuch für eine B-
Bewilligung zu beantragen und hätte dafür gute Chancen gehabt. Nach der
Einnahme der Masseneinwanderungsinitiative seien panikartige Angst-
zustände aufgetreten, wieder in das mit traumatischen Erinnerungen ver-
bundene Heimatland Tschetschenien zurückkehren zu müssen. Hinsicht-
lich der Prognose wurde festgehalten, dass aufgrund der Komplexität des
Krankheitsbildes und wiederholt auftretender psychischer Krisen bei belas-
tenden Situationen eine störungsspezifische psychiatrische Behandlung
dringend indiziert sei. Diese Behandlung sei langwierig und benötige ein
haltgebendes und vertrauensvolles therapeutisches Arbeitsbündnis und
ein ausreichendes Mass an äusserer Sicherheit. Diese Sicherheit erlebe
die Beschwerdeführerin in der Schweiz. In den letzten zehn Jahren habe
sie sich hier eine Existenz aufbauen können. So habe sie die deutsche
Sprache gelernt, Kurse besucht und sich zur (…) ausbilden lassen. Ihre
Arbeitsstelle in (…) finde sie bereichernd und diese Arbeit gebe ihr einen
neuen Lebenssinn. Um ein selbständiges Leben führen zu können und
nicht sozialabhängig zu sein, habe die Beschwerdeführerin eine zusätzli-
che Arbeit als (…) gefunden. Neben einem Familienkreis – in der Schweiz
würden ihr Sohn mit seiner Familie und (…) leben – habe sie ein gut unter-
stützendes soziales Netz aus Freundinnen, Nachbarn und Bekannten auf-
gebaut. Zudem habe sie gute Beziehungen zu den Arbeitskolleginnen. Die
Gefahr, aus der Schweiz weggewiesen zu werden, bedeute für die Be-
schwerdeführerin nicht nur eine existenzielle Gefahr, sondern auch eine
Wiederholung von Teilen ihrer traumatischen Erfahrungen. Erneut bestehe
die Gefahr alles zu verlieren, was sie sich aufgebaut habe, die Trennung
von ihren Familienmitgliedern und der Verlust ihres Freundeskreises. Eine
Wegweisung nach D._______, wo sie bei der Durchreise von Tschetsche-
nien als Flüchtling anerkannt worden sei, wäre eine erneute Entwurzelung.
Wieder von Null anfangen: die Sprache lernen, zwischen fremden Leuten
leben und keine Tagesstruktur, keine Arbeit haben. Im Falle einer Wegwei-
sung werde mit einer akuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustan-
des durch eine Reaktivierung der Posttraumatischen Belastungsstörung
sowie mit einer Chronifizierung der Beschwerden gerechnet.
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Seite 5
H.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 – eröffnet am 28. Mai 2014 – hob das
BFM die am 29. August 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und
verfügte die Wegweisung nach D._______. Gleichzeitig beauftragte es den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
I.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach
D._______ unzumutbar sei und in der Folge sei die vorläufige Aufnahme
weiterhin aufrecht zu erhalten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) und um Er-
lass eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die
Beschwerdeführerin eine ärztliche Stellungnahme vom 20. Juni 2014 zu
den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 stellte der stellvertretende Instruk-
tionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. c AsylG gut und ordnete Frau lic. iur. Ariane
Burkhardt, (…), als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das BFM eingela-
den, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
K.
Am 17. Juli 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein, wobei es die
Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin gleichentags zur Stellungnahme zugestellt.
L.
Nach erfolgter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am 18. Au-
gust 2014 ihre Replik ein.
M.
Am 16. Januar 2015 teilte die IV-Stelle des Kantons E._______ mit, dass
die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversiche-
rung gestellt habe.
E-3565/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet ge-
geben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
2.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 29. August 2005 gestützt auf die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleich-
zeitig wurde das ANAG aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG).
Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufge-
nommen waren, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin
nach den Bestimmungen des AuG gegeben sind.
3.
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Seite 7
3.1 Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der
angefochtenen Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gegenüber
den Schweizerischen Behörden die Tatsache, dass sie vor der Einreise in
die Schweiz in D._______ als Flüchtling anerkannt worden sei und dort
eine Aufenthaltsbewilligung habe, verheimlicht habe. Damit habe sie ihre
Mitwirkungspflicht verletzt und die Schweizerischen Behörden vorsätzlich
getäuscht (vgl. Art 8 AsylG). Zu den in der Stellungnahme vom 30. April
2014 vorgebrachten Argumenten sei in Bezug auf die gesundheitliche Si-
tuation festzuhalten, dass D._______ (…) Mitglied der Europäischen Union
(EU) sei. Somit sei D._______ bereits zu jenem Zeitpunkt EU-Mitgliedstaat
gewesen, als die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt worden
sei. Nach Art. 83 Abs. 5 AuG bezeichne der Bundesrat Heimat- oder Her-
kunftsländer, in welche eine Rückkehr zumutbar sei. Würden weg- oder
ausgewiesene Ausländerinnen aus einem dieser Staaten oder aus einem
Mitgliedstaat der EU oder der EFTA kommen, sei ein Vollzug der Weg- oder
Ausweisung in der Regel zumutbar. Diese grundsätzliche Regelvermutung
beinhalte, dass die medizinische Versorgung im entsprechenden Staat vor-
handen und zugänglich sei.
Hinsichtlich der Integration in der Schweiz sei festzuhalten, dass aufgrund
des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin ihren gesamten Aufent-
halt in der Schweiz durch ihr missbräuchliches Verhalten erschlichen habe,
nicht auf ihre Integrationsleistungen berufen könne.
Was das Beziehungsnetz angehe, sei festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin zwar angeben habe, seit dem Jahre 2004 bis auf einige Tage im
Jahre 2014 nicht in D._______ gewesen zu sein, die Sprache nicht zu kön-
nen sowie dort über keine Familienangehörigen beziehungsweise kein so-
ziales Beziehungsnetz zu verfügen. Dies müsse aber als Schutzbehaup-
tung gewertet werden, da aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen
werden müsse, dass sie regelmässig nach D._______ gereist sei. Nach
einer zehnjährigen Landesabwesenheit wären ihre Aufenthaltsbewilligung
und ihr Reiseausweis für Flüchtlinge nicht ohne weiteres verlängert res-
pektive neu ausgestellt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der neue
Reiseausweis für Flüchtlinge im November 2013 ausgestellt worden sei
und die erneute Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2013. Die Beschwerde-
führerin habe also vor diesen Daten im Herbst 2013 bei den (…) Behörden
vorgesprochen und um Erneuerung respektive Neuausstellung der Doku-
mente ersucht. Diese Tatsache negiere sie in der Stellungnahme, ebenso
wie sie den Grund für ihre angeblich einzige D._______-Reise nicht an-
gebe. Festzustellen bleibe, dass es ihr trotz ihrer angeblich fehlenden
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Seite 8
Sprachkenntnisse, trotz ihres Gesundheitszustands und trotz des angeb-
lich fehlenden Beziehungsnetzes gelungen sei, die Erneuerung ihrer Auf-
enthaltsbewilligung zu erwirken. Sie habe damit bewiesen, dass sie sehr
wohl in der Lage sei, sich in D._______ einzugliedern.
Schliesslich bejahte die Vorinstanz nach eingehender Prüfung auch die
Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss
Art. 5 Abs. 2 BV.
3.2 In ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen die Gründe, die gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme spre-
chen würden. So beschreibt sie nochmals ihre Traumatisierung infolge
kriegerischer Ereignisse in Tschetschenien, ihre gesundheitliche Situation,
ihre Integration in der Schweiz, das fehlende soziale und familiäre Bezie-
hungsnetz in D._______ sowie die fehlende Aussicht auf soziale und be-
rufliche Integration in diesem Land.
3.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 hält das BFM fest, dass
die Beschwerdeführerin gemäss den ihm zur Verfügung stehenden Akten
am (…) ein Härtefallgesuch beim zuständigen Migrationsdienst des Kan-
tons Bern eingereicht habe. Am 29. Oktober 2013 sei ihr wunschgemäss
der beim BFM hinterlegte russische Inlandpass zugestellt worden. Dass
die Beschwerdeführerin nun geltend mache, wegen der Ablehnung des
Härtefallgesuchs in eine psychische Krise gestürzt und daher nach
D._______ gereist zu sein, sei insofern nicht nachvollziehbar, als ihre (…)
Aufenthaltsbewilligung am 24. Oktober 2013 ausgestellt worden sei, also
bevor sie das Härtefallgesuch mit ihrem Pass vervollständigt habe. Zudem
werde diese psychische Krise vom Herbst 2013 erst in der Beschwerde
erwähnt, nachdem das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt
habe, dass die Beschwerdeführerin nicht wie von ihr dargestellt nur im
März 2014 für ein Paar Tag nach D._______ gereist sei, sondern bereits
davor.
3.4 In ihrer Replik verweist die Beschwerdeführerin auf die eingereichten
ärztlichen Stellungsnahmen vom 30. April 2014 und 20. Juni 2014, denen
zu entnehmen sei, dass sie unter einer Traumafolgestörung leide, welche
in belastenden Situationen immer wieder zu akuten psychischen Krisen
führe. Charakteristisch seien ihre geringe Stresstoleranz sowie eine rasche
Ausschöpfung der Kompensationsmechanismen. Als die Beschwerdefüh-
rerin nach der Einreichung des Härtefallgesuchs am (…) erfahren habe,
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dass sie aufgrund ihrer vorangehenden Fürsorgeabhängigkeit nicht mit ei-
ner Erteilung des B-Ausweises rechnen könne, habe diese Information bei
ihr enorme Unsicherheit, Existenzangst und Verzweiflung ausgelöst. Des-
halb habe sie sich im Herbst 2013 wieder um die Ausstellung der besagten
(…) Dokumente bemüht.
4.
4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob
die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmass-
nahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch ge-
geben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme
auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben,
wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es
der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
4.2 Vorliegend stützte das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
auf Art. 84 Abs. 2 AuG; es erachtete die Voraussetzungen, welche zur An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme geführt haben, als nicht mehr gegeben,
nachdem aktenkundig geworden war, dass die Beschwerdeführerin ihre
Mitwirkungspflicht verletzt und die Schweizerischen Behörden vorsätzlich
getäuscht hat. Aufgrund der neuen Aktenlage ist sie im Jahre 2004 in
D._______ als Flüchtling anerkannt worden und im Besitze einer gültigen
Aufenthaltsbewilligung, die sie im Jahre 2013 hat verlängern lassen. Das
Bundesverwaltungsgericht kommt daher ebenfalls zum Schluss, dass die
Voraussetzungen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit grund-
sätzlich erfüllt sind. Vollständigkeitshalber ist nochmals darauf hinzuwei-
sen, dass es sich bei der vorläufigen Aufnahme um eine Massnahme von
provisorischem Charakter handelt, weshalb eine periodische Überprüfung
und gegebenenfalls Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich ge-
setzlich vorgesehen ist, wenn die Voraussetzungen für ihren weiteren Be-
stand nicht mehr gegeben sind. Die vorläufige Aufnahme ist somit als eine
Ersatzmassnahme für den undurchführbaren Wegweisungsvollzug zu ver-
stehen und nicht als eine ausländerrechtliche Bewilligung (SPESCHA/
THÜR/ZÜND/BOLZLI, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 83 Rz. 3). Die Bin-
dungswirkung einer vorläufigen Aufnahme sowie der Vertrauensschutz der
Beschwerdeführerin auf die Rechtsbeständigkeit der Verfügung ist folglich
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Seite 10
bereits von Gesetzes wegen eingeschränkt, da die Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme bei Wegfall der Voraussetzungen jederzeit erfolgen kann.
Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 29. Au-
gust 2005 explizit darauf aufmerksam gemacht, dass die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme jederzeit möglich ist (vgl. S. 5). Aufgrund der bereits
von Gesetzes wegen vorgesehenen geringen Rechtsbeständigkeit einer
verfügten vorläufigen Aufnahme sowie dem Umstand, dass die Ausländerin
jederzeit mit der Aufhebung rechnen muss, sollten die Voraussetzungen für
eine vorläufige Aufnahme nicht (mehr) gegeben sein, ist vorliegend das In-
teresse an der Durchsetzung des objektiven Rechts höher zu gewichten,
als der Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin in den Bestand der Ver-
fügung vom 29. August 2005. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdefüh-
rerin die Vorinstanz über ihren tatsächlichen Status getäuscht hat. Im Fol-
genden zu beurteilen ist lediglich der Wegweisungsvollzug nach
D._______, nachdem ihr dort flüchtlingsrechtlicher Schutz gewährt worden
ist. Eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs nach Tschetschenien ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.
5.1 Nach Art. 83 Abs. 5 AuG bezeichnet der Bundesrat Heimat- und Her-
kunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zu-
mutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Auslän-
der aus einem dieser Staaten oder aus einem Mittgliedstaat der EU oder
der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zu-
mutbar.
5.2 Da sich die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Stellungnahme als
auch in ihrer Beschwerde auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach D._______ beruft, und auch soziale, humanitäre und gesund-
heitliche Aspekte zu berücksichtigen ersucht, bleibt zu prüfen, ob die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme abgesehen von der offensichtlichen Zu-
lässigkeit auch zumutbar ist und mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip in
Einklang steht.
5.3 Das Verhältnismässigkeitsprinzip, welches einen allgemeinen Grund-
satz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), wird für den vorliegend
relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrie-
ben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse, den Grad der In-
tegration der Ausländerinnen und Ausländer und die mit dem Vollzug der
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Seite 11
Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteile
zu berücksichtigen haben. Demnach ergibt es sich, dass bei der Beurtei-
lung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrach-
tungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzel-
falles abzustellen ist.
5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann sich die Beschwerdefüh-
rerin auf ihre zehnjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht berufen,
da sie sich durch Verschweigen von wesentlichen Tatsachen ihren gesam-
ten Aufenthalt in der Schweiz in rechtsmissbräuchlicher Weise erschlichen
hat. Hätte sie in ihrem Asylverfahren pflichtgemäss die Wahrheit gesagt,
wäre sie in der Schweiz nicht vorläufig aufgenommen worden. Es wäre be-
reits im Jahr 2004 ihre Wegweisung nach D._______ angeordnet worden.
Zur Integration in der Schweiz ist zwar festzustellen, dass sie sich nach
langjähriger Unterstützung durch die Sozialhilfe im Jahre 2013 bemühte,
nicht mehr unterstützt zu werden. Allerdings ist sie gemäss dem Eintrag in
der Datenbank "Zentrales Migrationsinformationsystem" (Zemis) vom 18.
März 2016 zurzeit ohne Erwerb. Gleichzeitig hat sie im Januar 2015 ein
Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung gestellt, ohne dass ak-
tenkundig wäre, dass sie zur allfälligen Arbeitsleistung nicht in der Lage
wäre. Selbst wenn fortgesetzter Sozialhilfebezug nicht als Aufhebungstat-
bestand gesetzlich normiert ist, kann dennoch nicht von einer "umfassen-
den" Integration gesprochen werden. Hinsichtlich ihrer in der ärztlichen
Stellungnahme geschilderten panikartigen Angstzustände, wieder in das
mit traumatischen Erinnerungen verbundene Heimatland Tschetschenien
zurückkehren zu müssen, ist – ohne ihre Traumatisierung in Frage stellen
zu wollen – festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres
Flüchtlingsstatus in D._______ gewusst haben muss, nicht befürchten zu
müssen, nach Tschetschenien ausgeschafft zu werden, womit das Vorhan-
densein dieser spezifischen Ängste entscheidend relativiert werden muss.
5.5 Negativ fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin, obschon
sie sich im Herbst 2013 in der Schweiz um ein Gesuch um Erteilung des
B-Ausweises bemühte, gleichzeitig nach D._______ reiste, um sich dort
einen neuen Pass ausstellen und eine Aufenthaltsbewilligung erneuern zu
lassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass sie, wie sie be-
hauptet, in D._______ über kein soziales Beziehungsnetz verfügt und nicht
in der Lage wäre, sich in D._______ einzugliedern. Vielmehr steht fest,
dass sie sich gleichzeitig in zwei europäischen Staaten um Schutz be-
mühte und diesen auch beansprucht, da dies auch in D._______ mit finan-
ziellen Vorteilen verbunden sein dürfte. Zudem verfügt sie in D._______
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Seite 12
über einen deutlich besseren Aufenthaltsstatus als in der Schweiz. Nach
dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer
Verhältnismässigkeitsprüfung zum Schluss, dass das öffentliche Interesse
am Wegweisungsvollzug höher zu werten ist als ihr persönliches Interesse
an einem Verbleib in der Schweiz. Die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme ist mithin verhältnismässig.
5.6 Da die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen (…) Flücht-
lingspasses ist, ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeich-
nen (vgl. Art. 83. Abs. 2 AuG).
5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegen-
den Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist
auch weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
6.2 Eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz gemäss Art. 64
VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. In-
dessen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
2. Juli 2014 Ariane Burkhardt, lic. iur., als amtliche Rechtsbeiständin einge-
setzt. Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unabhängig vom Ausgang
des Verfahrens festzusetzen; es ist vom Bundesverwaltungsgericht der
Rechtsvertreterin persönlich zu entrichten.
6.3 Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein, doch kann auf die
Nachforderung einer solchen verzichtet werden, da im vorliegenden Ver-
fahren das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche
Honorar aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) bestimmt werden kann. Dabei ist insbeson-
dere zu berücksichtigen, dass der Stundenansatz für das Honorar von amt-
lich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf
E-3565/2014
Seite 13
Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE in der Regel zu begrenzen und für nichtanwalt-
liche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzu-
sehen ist. Der Betrag ist nach dem Gesagten auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3565/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzten Juristin ein Honorar von Fr. 600.– .
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser