B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3565/2017
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2017 / N (…).
E-3565/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – trug vor, seinen Heimatstaat erstmals im Jahr 2002 verlas-
sen zu haben und nach B._______ gelangt zu sein, von wo aus er im Jahr
2007 nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei. Nach einem kurzen Auf-
enthalt in Colombo sei er im Jahr 2007 nach C._______ ausgereist, wo er
bis zu seiner Rückschaffung nach Sri Lanka im Herbst 2014 gelebt habe.
Ende 2014 habe er Sri Lanka wieder verlassen und sei mit einem gefälsch-
ten sri-lankischen Pass am 21. Dezember 2015 über Dubai und Italien in
die Schweiz eingereist. Am 5. Januar 2015 stellte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 21. Januar 2015
summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt
wurde (Befragung zur Person [BzP]). Am 10. Juni 2015 fand die einlässli-
che Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Bei diesen beiden Befragungen
trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor:
A.b Sein Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen und im Jahr 1995 ums
Leben gekommen. Er selbst sei im Jahr 2002 nach B._______ ausgereist,
weil die LTTE in seiner Heimatregion zwangsweise Leute rekrutiert hätten.
Im Jahr 2007 sei er aus B._______ zurückgeschafft worden. Am Flughafen
in Colombo sei er festgehalten und vom Criminal Investigation Departe-
ment (CID) verhört worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, er sei ein
Sympathisant der LTTE und habe in B._______ Geld für die Organisation
gesammelt. Dank einer Schmiergeldzahlung von 200‘000 Rupien durch ei-
nen Bekannten respektive unter der Bedingung, sich jeden Tag auf dem
Polizeiposten zu melden, sei er freigekommen. Im Rahmen dieser Melde-
pflicht sei er immer wieder befragt worden. Mithilfe eines Schleppers, der
ihm einen Pass besorgt habe, sei er schliesslich nach C._______ ausge-
reist. Dort habe er beim UNHCR um Asyl ersucht. Das UNHCR habe ihm
eine Art Identitätskarte ausgestellt. Trotzdem sei er von der [Polizei von
C._______] festgenommen und im Jahr 2014 nach Sri Lanka deportiert
worden. In C._______ habe er jeweils an den Heldentagen der LTTE teil-
genommen.
Am Flughafen in Colombo sei er erneut vom CID verhört worden. Er sei
damit konfrontiert worden, dass sein Bruder ein LTTE-Mitglied gewesen
sei, und danach befragt worden, ob er in C._______ Kontakt zu den LTTE
gehabt habe. Unter der Bedingung, sich jeden Tag bei der Polizei zu mel-
den, sei er kurz darauf wieder freigelassen worden. Auf dem Polizeiposten,
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auf dem er vier Mal vorbeigegangen sei, habe er ein Dokument unterzeich-
nen müssen, auf dem die Nummer seines Notfallpasses aus dem Jahr
2007 (gültig bis am […] 2007) notiert worden sei. Aus Angst, irgendwann
festgenommen zu werden, sei er nach sechs Tagen mithilfe eines Schlep-
pers erneut aus Sri Lanka ausgereist.
A.c Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer
die nachfolgenden Dokumente beim SEM ein: eine Kopie seines Notfall-
passes, am (…) 2007 von den sri-lankischen Behörden in B._______ aus-
gestellt, einen auf seinen Namen lautenden Beleg der [Behörden von
C._______] vom 28. Oktober 2014, der seinen Angaben zufolge vom UN-
HCR stamme, eine Anweisung des [Behörde von B._______] vom (…)
Februar 2007 zur Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
sowie einen Auszug aus dem sri-lankischen Geburtsregister vom 9. De-
zember 2014.
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 – am 22. Mai 2017 eröffnet – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies
sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an.
B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Zunächst sei zu erwähnen,
dass seine Ausführungen zu seinem echten Reisepass widersprüchlich
ausgefallen seien. Während er anlässlich der BzP noch ausgeführt habe,
dieser sei ihm in C._______ abgenommen worden, weil er sich dort illegal
aufgehalten habe, habe er bei der vertieften Anhörung vorgetragen, dass
ihm der Schlepper seinen echten Reisepass im Jahr 2002 bei seiner Aus-
reise nach B._______ abgenommen habe. Bei der vertieften Anhörung mit
diesem Widerspruch konfrontiert, habe er zunächst lediglich zu Protokoll
gegeben, sich anlässlich der BzP nicht entsprechend geäussert zu haben,
um daraufhin auszuführen, dass ihm der erste Reisepass bei seiner Flucht
nach B._______ vom Schlepper weggenommen und der zweite Reisepass
– den er im Juli 2007 legal, aber über eine Mittelsperson beschafft habe –
von den [Behörden von C._______] konfisziert worden sei. Diese Antwort
sei insofern nicht überzeugend, als er am Anfang der vertieften Anhörung
noch vorgetragen habe, dass er sich im Jahr 2007 keinen neuen Reisepass
habe ausstellen lassen können, weil er niemanden gehabt habe, der ihm
hätte helfen können und selbst nicht die Zeit gehabt habe, sich darum zu
kümmern. Ferner habe er anlässlich der vertieften Anhörung ausgeführt,
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dass er sich im Juli 2007, als der Schlepper sich um die Ausstellung eines
neuen Reisepasses gekümmert habe, in Colombo aufgehalten habe. Da-
mit konfrontiert, dass er kurz davor noch angegeben habe, dass er sich im
Juli 2007 noch in C._______ aufgehalten habe, habe er bestätigt, dass er
in jenem Zeitpunkt nicht in Sri Lanka gewesen sei. Dies erwecke den Ein-
druck, dass seine Schilderungen konstruiert und deshalb nicht glaubhaft
seien. Aufgrund dieses Verhaltens gehe das SEM davon aus, dass er sei-
nen wahren Lebenslauf zu verschleiern versuche.
Ferner seien seine Ausführungen zu seiner Verhaftung im (…) 2007 und
die Dauer seines Aufenthalts in Colombo vor seiner Ausreise nach
C._______ wirr ausgefallen. Bei der BzP habe er noch angegeben, wäh-
rend eines Tages am Flughafen in Colombo festgehalten worden zu sein.
Bei der vertieften Anhörung habe er demgegenüber vorgetragen, nach vier
Stunden freigelassen worden zu sein. Mit diesen verschiedenen Versionen
konfrontiert, habe er ausgeführt, während vier Stunden verhört worden zu
sein, jedoch den ganzen Tag am Flughafen verbracht zu haben. Zur Zeit,
die er zwischen seiner Rückkehr aus B._______ und seiner Abreise nach
C._______ in seinem Heimatstaat verbracht habe, habe er zunächst aus-
geführt, sich zehn Tage in Colombo aufgehalten zu haben, um daraufhin
von einem Aufenthalt von einem Monat und noch später von fünfzehn Ta-
gen zu berichten. Den Schilderungen dieser Ereignisse mangle es auch an
Substanz, weshalb ihre Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen sei.
Zudem habe der Beschwerdeführer bei der BzP vorgetragen, sich vor sei-
ner Ausreise in die Schweiz vom 5. November 2014 bis am 21. Dezem-
ber 2014 in Sri Lanka aufgehalten zu haben. Bei der vertieften Anhörung
habe er demgegenüber angegeben, er habe vom 5. bis am 11. Oktober
2014 in Sri Lanka gelebt, bevor er in die Schweiz geflohen sei. Auf Nach-
frage habe er zwar ausgeführt, dass er sich bei der vertieften Anhörung
wohl getäuscht habe. Dennoch habe er weiterhin den Standpunkt vertre-
ten, sich vor der Ausreise in die Schweiz nur während sechs Tagen in sei-
nem Heimatstaat aufgehalten zu haben, was sich nicht mit seinen Ausfüh-
rungen bei der BzP vereinbaren lasse. Seine Erklärung überzeuge dem-
nach nicht.
Im Übrigen habe er angegeben, dass er sich, als er sich beim Polizeiposten
habe melden müssen, mit seinem Notfallpass ausgewiesen habe. Es er-
scheine doch sehr erstaunlich, dass die sri-lankischen Behörden dieses
Dokument, das am (…) 2007 ausgestellt worden und leidglich bis zum (…)
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2007 gültig gewesen sei, im Jahr 2014 als ausreichendes Identitätsdoku-
ment akzeptiert hätten. Noch erstaunlicher sei, dass er dieses Dokument
habe behalten können, weil darauf vermerkt sei, dass er dieses bei seiner
Ankunft in Colombo dem Immigrationsbeamten hätte abgeben müssen. An
diesem Dokument auffällig sei zudem, dass der darauf angebrachte Stem-
pel auf seiner Fotografie nicht ersichtlich sei.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzungen nicht
umzustossen. Bezüglich des angeblich vom UNHCR stammenden Doku-
ments sei anzumerken, dass dieses nicht, wie vom Beschwerdeführer be-
hauptet, auf Englisch, sondern auf (…) abgefasst sei und sich daraus kei-
nerlei Hinweise ergäben, dass dieses Dokument tatsächlich vom UNHCR
stamme.
B.c Auch riskiere der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
nicht, Opfer von asylrelevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behör-
den zu werden. So sei es zwar üblich, dass sri-lankische Rückkehrende,
die das Heimatland illegal verlassen hätten, über keine gültigen Identitäts-
papiere verfügten, im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten oder von
den sri-lankischen Behörden gesucht würden, am Flughafen oder in ihrer
Heimatregion verhört würden. Weder diese Verhöre noch die Eröffnung ei-
nes allfälligen Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten aber für
sich alleine genommen asylrelevante Massnahmen dar. Gefährdet seien
demgegenüber Personen, die in der Vergangenheit enge Verbindungen zu
den LTTE unterhalten hätten und kein Rehabilitationsprogramm durchlau-
fen hätten. Die Asylmotive des Beschwerdeführers, insbesondere die gel-
tend gemachten Festnahmen wegen seiner behaupteten Verbindungen zu
den LTTE bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Jahren 2007 und
2014, seien – wie zuvor ausgeführt – unglaubhaft. Er habe sich nie politisch
betätigt und habe auch keine besonderen Verbindungen zu den Tamil Ti-
gers gepflegt. Einzig aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders –
sofern diese glaubhaft sei – und seiner Teilnahme am Heldentag in
C._______ würden die sri-lankischen Behörden ihn noch nicht als Person
ansehen, die enge Kontakte zu den Tamil Tigers unterhalten habe.
B.d Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Zur Zulässigkeit führte es aus, das Non-Refoulement-Prinzip
gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies rechtfertige es die aktuelle
Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht, den Wegweisungsvollzug ge-
nerell für unzulässig zu erklären. So habe der Europäische Gerichtshof für
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Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt, dass Tamilen, die
nach Sri Lanka zurückkehrten, nicht in allgemeiner Weise einer unmensch-
lichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft
werden, ob eine Gefährdung vorliege. Im Fall des Beschwerdeführers
seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser bei sei-
ner Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne von
Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass es
zwar den Asylbehörden obliege, den rechtserheblichen Sachverhalt abzu-
klären. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht des Beschwerdeführers, weshalb das SEM nicht nach hy-
pothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen forschen müsse. Wie be-
reits zuvor ausgeführt, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
die Asylbehörden – in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – über seinen
Lebenslauf zu täuschen versuche. Angesichts dessen und weil aus dem
Dossier keinerlei Wegweisungsvollzugshindernisse hervorgingen, könne
davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat zumutbar sei. In jedem Fall bestehe die Möglichkeit,
dass er beim SEM Rückkehrhilfe beantrage.
C.
C.a Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 wandte sich der aktuelle Rechtsvertre-
ter ans SEM und orientierte dieses darüber, dass er vom Beschwerdefüh-
rer mit der Interessenswahrung im Asylverfahren betraut worden sei und
um Akteneinsicht ersuche.
C.b Am 31. Mai 2017 kam das SEM dem Akteneinsichtsgesuch nach.
D.
D.a Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid des SEM vom 19. Mai 2017 Beschwerde erheben und beantra-
gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und wegen der Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verlet-
zung der Begründungspflicht, subeventualiter zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neube-
urteilung ans SEM zurückzuweisen. In einem Eventualbegehren zu diesen
Kassationsbegehren liess er darum ersuchen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
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prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm das Spruchgremium
im vorliegenden Verfahren mitzuteilen und zu bestätigen, dass dieses tat-
sächlich zufällig ausgewählt worden sei. Im Rahmen der Beschwerdebe-
gründung wurde im Weiteren beantragt, er sei im Fall eines Verzichts auf
eine Kassation erneut anzuhören, es sei eine Botschaftsabklärung in
B._______, C._______ und Sri Lanka zu den Umständen seiner Aus- res-
pektive Einreise durchzuführen, es seien die Akten seiner Schwester, die
eine Zeit lang in der Schweiz gewesen sei, sowie der Verfahren N (…) und
N (…) beizuziehen und es sei ihm eine angemessene Frist zur weiteren
Beibringung von Beweismitteln zu seinen Geschwistern und deren Verbin-
dung zu den LTTE anzusetzen.
D.b Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhaltes führte der Rechtsvertre-
ter in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass der Beschwer-
deführer zahlreiche, intensive familiäre Verbindungen zu den LTTE habe,
die er im Rahmen seines Asylverfahrens zum Teil verschwiegen habe, weil
er seitens seiner Familienangehörigen dazu aufgefordert worden sei. Viele
von ihnen hielten sich in Europa auf und befürchteten, dass sie mit Nach-
teilen konfrontiert würden, wenn der Beschwerdeführer sie in seinem Asyl-
verfahren erwähnen würde. Sein ältester Bruder E._______ sei im Jahr
1995 im Kampf für die LTTE als sogenannter „Held“ gefallen. Seither gelte
die Familie des Beschwerdeführers in den Augen der sri-lankischen Behör-
den als LTTE-Familie. Ungefähr um diese Zeit herum sei eine der Schwes-
tern des Beschwerdeführers, F._______, in die Schweiz geflohen. Sie lebe
heute in B._______, wo auch die andere Schwester des Beschwerdefüh-
rers, G._______, als Flüchtling anerkannt sei. Diese habe in Sri Lanka An-
gehörige des Geheimdienstes der LTTE beherbergt und sei im Jahr 2012
aus Sri Lanka geflohen. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers,
H._______, habe in I._______ Asyl erhalten. Dieser habe Sri Lanka im Jahr
2008 verlassen müssen, weil die Behörden auf ihn Rückgriff genommen
hätten, nachdem sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus
B._______ der behördlichen Kontrolle entzogen und nach C._______ ge-
flohen sei. Dieser Bruder beherberge wiederum den Ehemann, J._______,
der dritten Schwester, K._______, die sich seit ihrer Flucht nach Ende des
Bürgerkriegs wegen der Rolle ihres Ehemanns innerhalb der LTTE mit den
Eltern des Beschwerdeführers in Indien befinde. Der Beschwerdeführer
habe sich ferner nicht nur in C._______, sondern auch in der Schweiz exil-
politisch engagiert.
Auf die Begründung der einzelnen Rechtsbegehren wird – sofern ent-
scheidrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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D.c Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsver-
treter zusammen mit der Rechtsmitteleingabe neben einem von seinem
Advokaturbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in
Sri Lanka vom 9. Mai 2017 (inkl. CD-Rom mit Quellen) und zwei Stellung-
nahmen vom 30. Juli und vom 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern des
SEM vom 5. Juli und vom 16. August 2016 verschiedene aktuelle Berichte
zu Sri Lanka, eine Kopie des Formulars des sri-lankischen Generalkonsu-
lats betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zusammensetzung des
Spruchkörpers sowie eine Kopie des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Wal-
ter Kälin vom 23. Februar 2014 und eine Kopie der Medienmitteilung des
SEM vom 26. Mai 2014 ins Recht. Ferner reichte er eine Kopie des seinen
ältesten Bruder E._______ betreffenden Auszugs aus dem sri-lankischen
Sterberegister, eine Fotografie und eine Einladung zu einer Gedenkfeier,
Kopien der (…) Flüchtlingsausweise seiner Schwester G._______ und ih-
res Ehemannes, die Asylvorbringen seines Schwagers J._______ gegen-
über den [Behörden von I._______] sowie eine Kopie der (…) Versiche-
rungskarte dieses Schwagers, ausgestellt im Jahr 2013, und Dokumente
aus dem Register der indischen Polizei betreffend seine Eltern und seine
Schwester K._______, Ehefrau von J._______, ein.
E.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe.
F.
In seiner Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylbe-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner forderte es ihn
auf, den vollständigen Namen und die N-Nummer seiner Schwester, deren
Akten er in seinem Verfahren beigezogen haben wolle (F._______), be-
kannt zu geben, und gewährte ihm Gelegenheit, Beweismittel zu seinen
Geschwistern und deren Verbindung zu den LTTE beizubringen, wobei das
Verfahren bei unbenutzter Frist aufgrund der Akten fortgeführt werde. Auch
orientierte es den Beschwerdeführer über die Zusammensetzung des
Spruchgremiums im vorliegenden Verfahren. Es forderte ihn zudem – unter
Androhung, nach Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten – zur
Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– auf und wies den Rechts-
vertreter darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen
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Seite 9
habe, wobei das Gericht keine solche einholen, sondern eine Entschädi-
gung aufgrund der Akten festlegen werde, sofern im Zeitpunkt des Ent-
scheids keine solche Kostennote vorliege.
G.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer um eine Frister-
streckung zur Bekanntgabe der N-Nummer seiner Schwester F._______
ersuchen, da diese Information bislang noch nicht habe eruiert werden kön-
nen.
H.
Am 14. Juli 2017 bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht den mit Zwi-
schenverfügung vom 29. Juni 2017 eingeforderten Kostenvorschuss.
I.
Am 19. Juli 2017 stimmte das Bundesverwaltungsgericht dem Fristerstre-
ckungsgesuch vom 14. Juli 2017 zu.
J.
Mit Eingabe vom 7. August 2017 liess der Beschwerdeführer ausführen,
dass er relativ schlecht über die Situation seiner Geschwister informiert sei.
Dies hänge damit zusammen, dass er ab dem Jahr 2002 nicht mehr in Sri
Lanka geweilt und viele Ereignisse nicht mitbekommen habe. Auch werde
innerhalb seiner Familie möglichst wenig über die LTTE-Verbindungen der
Angehörigen gesprochen, um zu verhindern, dass bei einer Verhaftung ei-
nes Angehörigen in Sri Lanka unerwünschte Informationen über die Fami-
lie an die sri-lankischen Behörden weitergegeben würden. Bezüglich sei-
ner Schwester F._______ habe er herausgefunden, dass diese hierzu-
lande kein eigenes Asylgesuch gestellt habe, sondern ihm Rahmen eines
Familiennachzugs zunächst eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und
nun eingebürgert worden sei. Bezüglich seines Bruders H._______ treffe
es zwar – wie in der Beschwerdeschrift vorgetragen – zu, dass dieser nach
der Rückschaffung des Beschwerdeführers aus B._______ im Jahr 2007
aus Sri Lanka geflohen sei. Entgegen der Vermutung des Beschwerdefüh-
rers, sein Bruder sei wegen ihm in Schwierigkeiten geraten, habe sich an-
hand dessen (…) Asylakten jedoch herausgestellt, dass dieser sich wäh-
rend vielen Jahren bei den LTTE engagiert habe. Gesamthaft betrachtet
handle es sich bei der Familie des Beschwerdeführers um eine eng mit den
LTTE verbundene Familie, weshalb dem Beschwerdeführer noch heute
eine Reflexverfolgung durch die sri-lankischen Behörden drohe.
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Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine Ko-
pie des Schweizer Passes, der (…) Aufenthaltsbewilligung und eines Aus-
zugs aus dem Zivilstandsregister seiner Schwester F._______ einreichen.
Ferner liess er das bei den [Behörden von I._______] eingereichte Asylge-
such seines Bruders H._______, einschliesslich der (…) Übersetzung des
Auszugs aus dessen Geburtsregister, sowie Kopien des positiven Asylent-
scheids der [Behörden von I._______] und der Aufenthaltsbewilligung von
H._______ ins Recht legen. Schliesslich legte der Rechtsvertreter der Ein-
gabe vom 7. August 2017 seine Kostennote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin
einzutreten.
1.4 Die angefochtene Verfügung ist in französischer Sprache, die Be-
schwerde in deutscher Sprache abgefasst. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2
VwVG wurde das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 11
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, das SEM habe seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG)
verletzt.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.1.1 Konkret glaubt der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu erkennen, dass zwischen der vertieften Anhörung
und dem vorinstanzlichen Entscheid fast zwei Jahre vergangen sind.
Ein zeitnaher Entscheid wäre zwar durchaus wünschenswert. Das SEM ist
aber nicht dazu verpflichtet, nach einer gewissen Zeit automatisch eine er-
gänzende Anhörung durchzuführen. Vielmehr hätte es angesichts der Mit-
wirkungspflicht asylsuchender Personen – auf die der Beschwerdeführer
zu Beginn der BzP und der vertieften Anhörung hingewiesen wurde – dem
Beschwerdeführer oblegen, das SEM während des gesamten weiteren
Asylverfahrens über allfällige neue Ereignisse, wie exilpolitische Aktivitä-
ten, und insbesondere über asylrelevante Ereignisse vor der Flucht zu in-
formieren, da es dem SEM nur so möglich gewesen wäre, zu beurteilen,
ob er in Sri Lanka gefährdet ist. So findet die behördliche Untersuchungs-
pflicht ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt
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Seite 12
(Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
dem SEM nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfü-
gung keine aktuellen Ereignisse vermeldete, weshalb dieses zu Recht da-
rauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. Der Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. Vielmehr ist er
hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und insbe-
sondere hinsichtlich der angeblichen LTTE-Verbindungen seiner Ge-
schwister der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
3.1.2 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet
der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere
Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch
habe das SEM das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung, aus welcher der Beschwerdeführer keine
Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM
vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich
keine Vorgaben für das SEM, die Verfügung müsse durch die befragende
Person verfasst werden. Auch diese Rüge geht somit fehl.
3.1.3 In einem Eventualantrag wurde darum ersucht, dass das Gericht –
sollte es sich auf den Standpunkt stellen, dass die angefochtene Verfügung
wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht an
das SEM zurückgewiesen werden müsse – beim SEM die zur Anhörung
intern angelegten Akten beizuziehen habe. Aus diesen müsste sich erge-
ben, welchen Eindruck die für die Anhörung verantwortliche Person zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe.
Es ist nicht klar, auf welche intern angelegten Akten zur Anhörung sich der
Beschwerdeführer bezieht; in den Akten findet sich nichts derartiges. Das
SEM ist nicht verpflichtet, solche internen Dokumente anzulegen. Beson-
dere Wahrnehmungen der für die Anhörung verantwortlichen Person erge-
ben sich allenfalls aus Vermerken im entsprechenden Protokoll. Sollten sol-
che Eindrücke nach Ansicht des SEM entscheidrelevant sein, muss dies in
der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt werden.
3.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt.
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
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Seite 13
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
3.2.1 Zunächst wurde in der Beschwerde in dieser Hinsicht konkret vorge-
bracht, die Ausführungen des SEM bezüglich der Widersprüchlichkeit der
Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer seines Aufenthalts in Colombo
vor seiner Ausreise und nach seiner Rückkehr aus C._______ seien akten-
widrig. Mit den ins Recht gelegten [Akten von B._______ und C._______]
sei belegt, von wann bis wann er sich in diesen Ländern aufgehalten habe.
Ferner unterhalte das SEM mit beiden dieser Staaten diplomatische Bezie-
hungen und hätte über Botschaftsabklärungen in Erfahrung bringen kön-
nen, wie und wann der Beschwerdeführer eingereist, rückgeschafft und re-
gistriert worden sei. Indem das SEM stattdessen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers heranziehe, welche aufgrund der verstrichenen Zeit, aber
auch wegen dem persönlichen Erinnerungsvermögen des Beschwerdefüh-
rers offensichtliche Widersprüche aufwiesen, stütze es sich auf einen un-
richtig abgeklärten Sachverhalt.
Die Frage, ob das SEM zu Recht von der Widersprüchlichkeit und damit
von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich der Dauer seiner Aufenthalte in Colombo ausgegangen ist, beschlägt
nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der
rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
3.2.2 Des Weiteren wurde geltend gemacht, das SEM habe den Sachver-
halt mit Blick auf das Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers aufgrund
seiner familiären Beziehungen zu seinem Bruder, der als LTTE-Kämpfer
gefallen sei, und zu seiner Schwester, die einst in der Schweiz gewohnt
habe und heute in B._______ lebe, nicht vollständig abgeklärt, da es keine
weiteren Untersuchungen etwa zum Rang, zur Funktion und zu den Aufga-
ben des Bruders innerhalb der LTTE angestellt und auch das Schweizer
Asyldossier der Schwester nicht beigezogen habe.
E-3565/2017
Seite 14
Da das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen
bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Jahren 2007 und 2014 für un-
glaubhaft erachtete, sah es sich zu Recht nicht veranlasst, genauere Ab-
klärungen über den bereits seit über zwanzig Jahren verstorbenen Bruder
des Beschwerdeführers zu treffen. Die Rüge, das SEM hätte das Schwei-
zer Asyldossier der Schwester des Beschwerdeführers beiziehen müssen,
verfängt insofern nicht, als der Beschwerdeführer weder im vorinstanzli-
chen Verfahren noch auf Beschwerdeebene dargelegt hat, inwiefern die
Geschichte seiner Schwester für sein Verfahren von Relevanz ist.
3.2.3 Überdies wurde moniert, das SEM habe die aktuelle Situation in Sri
Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Es habe das Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 völlig
falsch ausgelegt, was dazu geführt habe, dass zahlreiche Risikofaktoren
nicht geprüft worden seien. Stattdessen habe es sich an seinem eigenen
unvollständigen und teilweise falschen Lagebild vom 16. August 2016 ori-
entiert. Ferner seien auch seine Abklärungen zur Menschenrechtslage in
Sri Lanka falsch. Diese habe sich entgegen der Ansicht des SEM insbe-
sondere in Bezug auf die allgemeine Situation der Tamilen sowie die Exis-
tenz von Folter und Korruption auch seit der Wahl des Präsidenten Sirisena
nicht verbessert. Weiter habe es das SEM unterlassen, die zu erwartende
Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf und die
standardmässigen behördlichen „Backgroundchecks“ für das vorliegende
Verfahren korrekt und vollständig abzuklären.
Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM in
Kenntnis des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend
mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
hat. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis
zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertre-
ten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen
Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt,
spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde vom SEM richtig und vollständig festgestellt.
3.2.4 Ferner wird auf Seite 28 f. der Beschwerde verlangt, das Bundesver-
waltungsgericht habe die Akten in den Verfahren N (…) und N (…) beizu-
ziehen, damit es sich davon überzeugen könne, von welcher Dramatik die
Auswirkungen einer Rückschaffung nach Sri Lanka seien und wie fatal
Fehlentscheide des SEM und des Gerichts seien.
E-3565/2017
Seite 15
Mit dieser Begründung ist nicht genügend dargetan, weshalb der Beizug
der genannten Akten im individuell-konkreten Fall des Beschwerdeführers
von hinreichender Relevanz sein sollte und welcher Zweck damit genau
verfolgt wird. Entsprechend wurde denn auch nicht ausgeführt, welche Ak-
tenstücke aus diesen Dossiers für das vorliegende Verfahren besonders
erheblich wären. Das Gesuch um Beizug der Akten N (…) und N (…) ist
demnach abzuweisen.
3.3 Schliesslich machte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Be-
gründungspflicht geltend. Das SEM habe das Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in der angefochtenen
Verfügung zwar erwähnt, habe daraus – nach einer falschen Auslegung –
aber den falschen Schluss gezogen, die familiären Verbindungen des Be-
schwerdeführers zu den LTTE und seine exilpolitischen Aktivitäten in
C._______ stellten in den Augen der sri-lankischen Behörden keine beson-
ders engen Verbindungen zu den LTTE dar. Dies widerspreche dem Refe-
renzurteil insofern, als darin festgehalten werde, dass keineswegs nur in
besonderem Masse exponierte Personen vom Verdacht, den tamilischen
Separatismus wiederaufflammen lassen zu wollen, betroffen seien. Ferner
unterlasse das SEM eine kumulative Prüfung der Risikofaktoren des Be-
schwerdeführers gemäss dem Referenzurteil und berufe sich stattdessen
auf sein eigenes Leitbild. Dieses Ignorieren des Referenzurteils durch das
SEM müsse gegenüber den verantwortlichen Angestellten des Staatssek-
retariats persönlich sanktioniert werden. Zudem entspreche die offensicht-
lich falsche Beweiswürdigung durch das SEM nicht den gesetzlichen An-
forderungen an eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung des Sachverhalts,
wie sie sich aus der Begründungspflicht ergebe. Die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Unterlagen betreffend seine Rückschaffung von
B._______ und C._______ nach Sri Lanka belegten seinen Aufenthalt in
tamilischen Diasporazentren, weshalb es sich dabei um rechtserhebliche
Beweismittel handle. Dass das SEM der Ansicht sei, diese Beweismittel
vermöchten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht zu begründen, erstaune, weil es sich bei seiner Glaubhaftigkeitsprü-
fung insbesondere auf die Ein- und Ausreisemodalitäten und deren Zeit-
punkte berufe, Tatsachen, die mit den genannten Beweismitteln zumindest
annähernd belegbar seien oder anhand einfachster Abklärungen in den
entsprechenden Ländern problemlos hätten in Erfahrung gebracht werden
können. Vor allem der Umstand, dass es das SEM unterlassen habe, eine
Übersetzung des (…)-sprachigen Beweismittels anzufertigen, stelle eine
Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit zu-
sammenhängenden Begründungspflicht dar.
E-3565/2017
Seite 16
Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM in
Kenntnis des genannten Referenzurteils differenziert und ausreichend mit
allfälligen Nachfluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
hat. Auch im Übrigen kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in
der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen
Überlegungen es sich leiten liess, und sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die zuvor wiederge-
gebene Rüge bezüglich der angeblich falschen Beweiswürdigung betrifft in
weiten Teilen die materielle Würdigung des Sachverhalts und stellt keine
Verletzung der Begründungspflicht dar. Auf die materielle Würdigung des
Sachverhalts ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Be-
hauptung, das (…)-sprachige Beweismittel sei vom SEM nicht übersetzt
worden, entspricht überdies nicht den Tatsachen. So wurde auf einer Kopie
dieses Dokuments von Hand eine zwar nur zusammenfassende, aber be-
züglich des Inhalts dieses Dokuments hinreichend aussagekräftige Über-
setzung erstellt (vgl. A12, Beweismittel 3).
3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen.
Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
4.
4.1 Neben den bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 abge-
handelten Beweisanträgen, stellte der Beschwerdeführer für den Fall einer
materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungs-
gericht folgende weitere Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören, dies
durch eine Person, die über genügend Länderhintergrundinformationen zu
Sri Lanka verfüge. Dabei sei ihm insbesondere zu seinen familiären LTTE-
Verbindungen das rechtliche Gehör zu gewähren. Ferner sei über eine Bot-
schaftsabklärung in B._______, C._______ und Sri Lanka zu eruieren,
wann und wie er ausgeschafft, eingereist und registriert worden sei, res-
pektive wann ihm entsprechende Reisepapiere ausgestellt und diese wie-
der eingezogen worden seien.
4.2 Der Beschwerdeführer hätte bereits im Verfahren vor dem SEM, spä-
testens aber auf Beschwerdeebene, wo er durch einen Rechtsanwalt ver-
treten ist, Gelegenheit gehabt, detailliert über seine familiären LTTE-Ver-
bindungen und weitere relevante Umstände Auskunft zu geben. Eine zu-
sätzliche Anhörung würde demnach einzig dazu dienen, Handlungen nach-
zuholen, die er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht versäumt hat (vgl.
E-3565/2017
Seite 17
dazu auch E. 3.1.1). Inwiefern eine Botschaftsabklärung im verlangten
Ausmass für das Asylgesuch des Beschwerdeführers relevante Resultate
hervorbringen könnte, ist – vor dem Hintergrund der nachfolgenden Aus-
führungen (insbes. E. 6 und E. 7.3.4) – ferner weder nachvollziehbar, noch
wurde dies auf Beschwerdeebene dargelegt. Die entsprechenden Beweis-
anträge sind folglich abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer vor seiner
Einreise in die Schweiz seitens der heimatlichen Behörden ernsthaften
E-3565/2017
Seite 18
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorflucht-
gründe vorliegen.
6.2 Dies ist zu verneinen. Die Behandlung, die dem Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr aus B._______ im Jahr 2007 und bei seiner Rückkehr aus
C._______ im Jahr 2014 seinen Angaben zufolge seitens der sri-lanki-
schen Behörden zuteil geworden sei, ist nicht genügend intensiv, um asyl-
relevant zu sein. So sei er beide Male nach kurzer Zeit wieder freigelassen
worden; dass es während des Freiheitsentzugs zu Übergriffen auf seine
körperliche Integrität gekommen sei, machte er nicht geltend. Auch die Mel-
depflicht, die ihm daraufhin jeweils auferlegt worden sei, vermag die Inten-
sität einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erfüllen. Hätten die sri-lanki-
schen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdefüh-
rer gehabt, hätten sie sich ihm gegenüber wohl anders verhalten. Stattdes-
sen sei er auch bei seiner zweiten Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2014
lediglich kurzzeitig festgenommen und anschliessend einer Meldepflicht
unterstellt worden, obwohl er sich durch die Ausreise nach C._______ der
ersten Meldepflicht entzogen habe. All dies spricht gegen eine begründete
Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung.
Der geltend gemachten drohenden Rekrutierung durch die LTTE im Jahr
2002, die für die Ausreise des Beschwerdeführers nach B._______ ursäch-
lich gewesen sei, fehlt es ferner an der zeitlichen Kausalität zu seiner
Flucht in die Schweiz Ende 2014.
6.3 Die Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers sind somit unabhängig
davon, ob sie glaubhaft sind, nicht asylrelevant, weshalb das SEM sein
Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine
Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respek-
tive ihm Asyl zu gewähren wäre.
7.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
E-3565/2017
Seite 19
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
E-3565/2017
Seite 20
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
7.3 Demnach ist – insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren –
zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form
von Verhaftung und Folter zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ge-
langt diesbezüglich zu folgendem Schluss:
7.3.1 Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz im Vanni-Gebiet, hat sein Heimatland
vor knapp vier Jahren verlassen und hielt sich seither in der Schweiz auf.
Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch nicht, um von dro-
henden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus-
zugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weitere Risiko-
faktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Gesamtschau – kumulativ
zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seinem letzten Wohnsitz im
Vanni-Gebiet und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit – eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.
7.3.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, er be-
fürchte, wegen den LTTE-Verbindungen der von ihm im vorinstanzlichen
Verfahren teilweise verschwiegenen Geschwister und anderer Verwandter
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Dies vermag aus
den nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen:
7.3.2.1 Mit Blick auf G._______, die vom Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen mit keinem Wort erwähnt wurde (vgl. A77/18 S. 5 f.), gibt es
keinerlei Hinweise dafür, dass es sich dabei tatsächlich um seine Schwes-
ter handelt. Auf dem ins Recht gelegten (…) Flüchtlingsausweis und den
E-3565/2017
Seite 21
anderen zu ihr eingereichten Dokumenten fehlt es an Indizien für eine fa-
miliäre Verbindung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer. Ferner wur-
den keinerlei Unterlagen ins Recht gelegt, welche die Behauptung stützten
würden, G._______ habe Leute des Geheimdienstes der LTTE beherbergt.
Inwiefern die Schwester F._______ mit den LTTE in Verbindung stand,
wurde auf Beschwerdeebene ebenso wenig thematisiert.
Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der an-
geblichen LTTE-Verbindungen seiner Geschwister der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen ist
(vgl. E. 3.1.1), hätte er zumindest auf Beschwerdeebene (wo ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 29. Juni 2017 explizit nochmals dazu Gelegenheit
geboten wurde [vgl. Bst. F]) alle diesbezüglich relevanten Informationen
vorbringen müssen, zumal er im Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten
ist und sein Rechtsvertreter umfangreiche Eingaben eingereicht hat.
7.3.2.2 Bezüglich seines Bruders H._______, dem in I._______ Asyl ge-
währt wurde, leuchtete es nicht ein, inwiefern dieser – wie auf Beschwer-
deebene vorgebracht – in seinem Asylverfahren mit Nachteilen konfrontiert
gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizeri-
schen Asylbehörden tatsächlich wahrheitsgetreu ausgesagt hätte. Die gel-
tend gemachte Angst vor Nachteilen erweckt vielmehr den Eindruck, der
Beschwerdeführer (und vielleicht auch sein Bruder) habe sein Asylgesuch
auf einen konstruierten Sachverhalt abgestützt und deshalb befürchtet,
H._______ in seinen Vorbringen zu widersprechen. Seine Angaben lassen
sich denn auch nicht vollständig mit den Ausführungen von H._______ in
seinem Schreiben an die [Asylbehörden von I._______] vom 19. Septem-
ber 2007 (vgl. Beschwerdedossier E-3565/2017, Eingabe vom 7. August
2017, Beilage 40) in Einklang bringen. So führte dieser auf Seite 4 des
genannten Schreibens aus, er habe im Oktober 2004 mit seinem Vater,
seinem Bruder und seiner Schwester an einer Demonstration im Vanni-
Gebiet teilgenommen, um sich für die Befreiung unschuldiger Tamilen ein-
zusetzen, wobei sie festgenommen worden seien. Beim von H._______
erwähnten Bruder kann es sich nur um den Beschwerdeführer gehandelt
haben, da ihr zweiter, älterer Bruder bereits im Jahr 1995 als LTTE-Kämp-
fer gefallen sei. Einen weiteren Bruder erwähnte der Beschwerdeführer
auch auf Beschwerdeebene nicht. Der Beschwerdeführer konnte aber sei-
nen Vorbringen zufolge im Zeitpunkt der Demonstration im Jahr 2004 nicht
im Vanni-Gebiet gewesen sein, da er sich von 2002 bis 2007 in B._______
aufgehalten habe.
E-3565/2017
Seite 22
Die Behauptung, die Schwester K._______ lebe mit ihren Kindern und den
Eltern des Beschwerdeführers als Flüchtling in Indien, widerspricht ferner
den Angaben ihres Ehemannes J._______, der wegen angeblicher ehe-
maliger LTTE-Mitgliedschaft ebenfalls in I._______ ein Asylgesuch einge-
reicht hat. So ist auf den zum Beleg der Flucht nach Indien ins Recht ge-
legten Dokumenten vermerkt, dass K._______ und die genannten Ange-
hörigen bereits am 30. Mai 2009 in Indien angekommen seien (vgl. Be-
schwerde vom 21. Juni 2017, Beilage 29). Den Ausführungen von
J._______ in seinem Schreiben an die [Asylbehörden von I._______] vom
3. Mai 2013 zufolge hätten sich seine Ehefrau und seine Kinder demge-
genüber im Jahr 2013 noch im Vanni-Gebiet aufgehalten (vgl. Beschwerde
vom 21. Juni 2017, Beilage 28).
All diese Widersprüche lassen ernsthaft an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers respektive seines Bruders H._______ und sei-
nes Schwagers J._______ zweifeln. In jedem Fall ist aber davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer nicht plötzlich das Interesse der sri-lanki-
schen Behörden erwecken würde, nachdem er von diesen nach seiner
Rückkehr aus B._______ im Jahr 2007 und nach seiner Rückkehr aus
C._______ im Jahr 2014 keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wurde,
auch wenn ihnen zumindest im Jahr 2014 die behauptete LTTE-Verbin-
dung des Bruders und des Schwagers bereits hätten bekannt sein müssen.
Dasselbe gilt mit Blick auf die an sich glaubhafte LTTE-Mitgliedschaft des
ältesten Bruders E._______, was wohl damit zusammenhängt, dass des-
sen Tod schon über zwanzig Jahre zurückliegt. Vor diesem Hintergrund er-
scheint es auch wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei den
sri-lankischen Behörden in relevanter Weise registriert ist.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer wegen der behaupteten LTTE-Verbindungen seiner Angehörigen bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Gefährdung rech-
nen muss.
7.3.3 Anlässlich der vertieften Anhörung trug der Beschwerdeführer vor, er
habe in C._______ an den Heldentagen der LTTE teilgenommen. Ansons-
ten habe er sich – insbesondere hier in der Schweiz – nie exilpolitisch be-
tätigt (vgl. A11/18, F80 f. und F150). Auf Beschwerdeebene liess er zwar
wiederholt vorbringen, er habe sich – auch hier in der Schweiz – exilpoli-
tisch engagiert. Es wurde aber weder substantiiert, worin dieses Engage-
ment besteht, noch wurden entsprechende Beweismittel eingereicht. Folg-
lich wurde nur die Teilnahme an den Heldentagen der LTTE in C._______
E-3565/2017
Seite 23
glaubhaft gemacht. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh-
rer einzig deswegen und weil er sich mehrere Jahre in C._______,
B._______ und der Schweiz aufgehalten hat, seitens der sri-lankischen
Regierung als Person wahrgenommen wird respektive werden könnte, die
bestrebt ist beziehungsweise einen wesentlichen Beitrag dazu leisten
könnte, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen (vgl.
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5.4).
7.3.4 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem echten Reisepass
sind – wie vom SEM zu Recht argumentiert – widersprüchlich ausgefallen
(vgl. Bst. B.b). Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass er
mit einem echten sri-lankischen Pass aus seinem Heimatstaat ausgereist
ist und sich dieses Dokument nach wie vor in seinem Besitz befindet.
Selbst wenn er aber ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedo-
kumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach
risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer
Befragung bei der Einreise sowie zu einem „background check“ führen
kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er zum drit-
ten Mal nach Sri Lanka zurückgeschafft würde, zeigten die sri-lankischen
Behörden gemäss den Ausführungen in E. 7.3.2.2 bei seiner Rückkehr in
den Jahren 2007 und 2014 doch nur ein geringes Interesse an ihm.
7.3.5 Weitere Risikofaktoren sind nicht ersichtlich.
7.4 Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der sri-lankischen
Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Das Bestehen subjektiver
Nachfluchtgründe ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft mithin – wie vom SEM zu Recht
festgestellt – nicht.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
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Seite 24
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche
Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
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(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
8.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-3565/2017
Seite 26
8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl.
national/regierungskrise-in-sri-lanka-praesident-legt-parlament-auf-eis-
ld.1431684). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst
auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspo-
litischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum
Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit
Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Im Referenzurteil D-3619/2016
aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht ferner die Lagebeurteilung be-
züglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Vanni-Gebiet und
kam dabei zum Schluss, dass auch diese bei Vorliegen begünstigender
Faktoren grundsätzlich zu bejahen sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe
sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt.
Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich
der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer
oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vo-
rübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer
Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]).
8.3.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwer-
deführer habe die Asylbehörden über seinen Lebenslauf zu täuschen ver-
sucht, weshalb nicht geprüft werden könne, ob Vollzugshindernisse für die
Wegweisung an seinen Herkunftsort bestünden. Dieser Begründung kann
nicht vollumfänglich zugestimmt werden, auch wenn der Wegweisungsvoll-
zug im Ergebnis tatsächlich zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem SEM wiederholt zu Protokoll
bei L._______ im Distrikt Jaffna geboren worden und Mitte der 1990er
Jahre mit seiner Familie nach M._______ gezogen zu sein (vgl. A3/11, Rz.
1.07 und 2.02; A11/18, F31 f.). Als er im Jahr 2014 nach Sri Lanka zurück-
gekehrt sei, sei er in Colombo bei der Mutter eines Freundes, den er in
C._______ kennengelernt habe, untergekommen (vgl. A11/18, F6 ff.).
Während er im vorinstanzlichen Verfahren noch angab, nicht zu wissen,
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wo sich seine Familienangehörigen aufhielten (vgl. A3/11, Rz. 3.01), konnte
er auf Beschwerdeebene relativ genaue Angaben zu den Wohnorten sei-
ner Geschwister und seiner Eltern machen. Diesen Angaben lässt sich ent-
nehmen, dass sich zumindest die Geschwister des Beschwerdeführers
grösstenteils im Ausland aufhalten. Bezüglich des Aufenthaltsortes der
Schwester K._______ und der Eltern ist es jedoch, wie bereits in E. 7.3.2.2
ausgeführt, zu Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschwerde-
führers und seines Schwagers gekommen. Angesichts dessen ist es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er keinerlei
Angehörige mehr in Sri Lanka habe, zumal seine entsprechenden Aussa-
gen anlässlich der vertieften Anhörung auch sehr pauschal ausgefallen
sind (vgl. A11/18, F45). Es ist davon auszugehen, dass seine Eltern und
seine Schwester K._______ noch in M._______ oder allenfalls wieder in
L._______ leben und der noch junge und gesunde Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka bei ihnen unterkommen und zumindest vo-
rübergehend auf ihre Unterstützung zählen könnte. Selbst wenn dies aber
nicht so wäre oder diese in knappen Verhältnissen leben sollten, könnte er
sich an seine verschiedenen im Ausland lebenden Geschwister wenden
und diese bis zu seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit um Unterstützung
bitten. Aufgrund der in B._______ und in der Schweiz gesammelten Ar-
beitserfahrung bestehen auch intakte Chancen, dass der Beschwerdefüh-
rer sich in seinem Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann.
8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
erweist sich demnach insgesamt als zumutbar. Entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht bestehen auch keine konkreten Hin-
weise dafür, dass er Opfer von Festnahme, Verschleppung oder Tötung
durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte wird.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher
auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am
14. Juli 2017 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist an
diesen Betrag anzurechnen. Der Beschwerdeführer ist aufzufordern, den
Restbetrag von Fr. 750.– innert anzusetzender Frist zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird an
diesen Betrag angerechnet.
Der Restbetrag von Fr. 750.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: