Abtei lung V
E-3566/2006
E-6816/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle Russland, wohnhaft _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 7. Mai
und 11. Dezember 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 4. April 2003 und gelangte auf dem Luftweg gleichentags legal
mit Visum in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
8. April 2003 fand die Erstbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlin-
gen statt. Am 30. April 2003 wurde der Beschwerdeführer vom Bun-
desamt direkt zu seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der aus D._______ stammende Beschwerde-
führer geltend, er sei seinerzeit Mitglied der Zeugen Jehovas gewor-
den. Wegen seiner Überzeugung habe er sich an seinem Arbeitsplatz
geweigert, illegale Handlungen seiner Vorgesetzten zu unterstützen.
Deshalb sei er mehrmals telefonisch bedroht worden. Im Februar 2002
sei er von Angehörigen des Werkschutzes zusammengeschlagen wor-
den und im Mai 2002 habe ihm eine von diesen Personen sein Auto
gestohlen. Im August 2002 sei er entlassen und im September 2002
erneut so stark geschlagen worden, dass er sich zwanzig Tage lang in
Spitalpflege habe begeben müssen. Seine bei der Polizei deponierten
Anzeigen seien erfolglos geblieben. Im Januar 2003 sei er von der Po-
lizei festgenommen, auf dem Polizeiposten geschlagen und bis zum
nächsten Tag dort festgehalten worden. Anlässlich einer weiteren poli-
zeilichen Befragung im März 2003 habe er die Flucht ergriffen und sich
danach bei einem Freund versteckt. Unterdessen hätten seine Glau-
bensgenossen für ihn in Moskau ein Visum für die Schweiz besorgt
und seine Ausreise organisiert. Schliesslich habe er sein Heimatland
legal über den Flughafen Scheremetjevo (Moskau) verlassen. Für die
übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwie-
sen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei ärztliche Zeugnisse
und eine Verfügung der Miliz zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2003 – eröffnet am 8. Mai 2003 – stellte das
Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die
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Flüchtlingseigenschaft stand, weshalb er letztere nicht erfülle. Die Vor-
instanz lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2003 an die damals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
die Überprüfung seiner Angelegenheit beziehungsweise sinngemäss
die vollständige Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom
7. Mai 2003 und die Asylgewährung.
D.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
vom 19. Juni 2003 wurde in Anbetracht des zur Deckung allfälliger Ver-
fahrenskosten ausreichenden Standes des Sicherheitskontos still-
schweigend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
II.
E.
Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat in Begleitung des
gemeinsamen Kindes nach eigenen Angaben am 7. November 2003
und gelangte in einem Minibus über ihr angeblich unbekannte Länder
illegal in die Schweiz, wo sie am 10. November 2003 um Asyl nach-
suchte. Am 12. November 2003 fand die Erstbefragung in der Emp-
fangsstelle Kreuzlingen statt. Am 1. Dezember 2003 wurde die Be-
schwerdeführerin vom Bundesamt direkt zu ihren Asylgründen ange-
hört.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr (religiös
angetrauter) Mann habe sich als Zeuge Jehovas gegen die Korruption
eingesetzt und deswegen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz erhalten
und in der Folge seine Stelle verloren. Zudem sei er mehrmals ge-
schlagen und telefonisch bedroht worden. Nachdem er am 3. März
2003 verschwunden sei, habe sie zunächst vergeblich versucht, bei
der Polizei Anzeige zu erstatten. Am 6. März 2003 habe man bei der
Polizei die Entgegennahme einer Anzeige verweigert, worauf sie sich
bei der Staatsanwaltschaft beschwert habe, was jedoch nichts genützt
habe. Ende des Monats März 2003 habe sie ungefähr zehn telefoni-
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sche Drohungen erhalten, wobei auch nach dem Verbleib ihres Ehe-
mannes gefragt worden sei. Zudem habe man sie sowohl am Arbeits-
platz als auch zu Hause beobachtet. Ende des Monats April 2003 sei
in ihre Wohnung eingebrochen worden. Zudem habe sie sich bei der
Polizei melden müssen, welche sie über ihren Mann befragt habe. Die
Polizei habe auch ihre sämtlichen Dokumente beschlagnahmt. Darauf
habe sie sich in D._______ ein Zimmer gemietet, da sie sich in ihrer
Wohnung nicht mehr sicher gefühlt habe. Anschliessend habe sie im
Juni und Juli 2003 bei einer ebenfalls in D._______ wohnhaften Freun-
din gewohnt. Anfangs Juni 2003 habe sie auch eine polizeiliche Vorla-
dung erhalten, welche sie indessen zerrissen habe, worauf ihr zehn
Tage später eine zweite zugestellt worden sei. Am 17. Juni 2003 habe
sie von sich aus bei der Polizei vorgesprochen, um ihre Dokumente
zurückzuverlangen. Deren Herausgabe sei jedoch verweigert worden.
Zudem sei ihr dabei derart auf den Fuss getreten worden, dass eine
Zehe gebrochen sei. Auf den 1. Juli 2003 habe sie ihre Stelle als Mu-
siklehrerin gekündigt, weil ihr klar geworden sei, dass sie nicht mehr in
D._______ werde leben können, und weil sie wegen der
Vorkommnisse unter Depressionen gelitten habe. Am 27. Juli 2003
habe sie mit ihrem Kind den Wohnort verlassen, sich vierzehn Tage bei
ihrer Mutter in E._______ und anschliessend bei ihrem Vater in
F._______ aufgehalten. Ende September 2003 habe sie festgestellt,
dass sie auch dort beobachtet worden sei. Deshalb habe sie ihr Land
verlassen. Für die übrigen Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf
die Akten verwiesen.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis zu
den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 stellte das Bundesamt fest, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
stand, weshalb sie diese nicht erfülle. Die Vorinstanz lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Kindes aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an.
G.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2004 an die damals zuständige ARK
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen
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Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylge-
währung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme.
H.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
vom 20. Januar 2004 wurde ein Kostenvorschuss erhoben.
I.
Am 4. Februar 2004 leistete die Beschwerdeführerin eine Anzahlung
an den Kostenvorschuss von Fr. 50.-- und mit Eingabe gleichen Da-
tums ersuchte sie um Bewilligung einer Bezahlung des erhobenen
Kostenvorschusses in wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Raten
von Fr. 50.-- oder um Gewährung eines Kredits.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Februar 2004
wurde das Gesuch um Ratenzahlung abgewiesen und die Eingabe als
sinngemässes Gesuch um Erlass des auferlegten Kostenvorschusses
respektive als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegengenommen. Mangels
Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur
Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschuss-Betrags (Fr. 550.--) ge-
setzt, welcher am 28. Februar 2004 fristgerecht geleistet wurde.
III.
J.
Mit Schreiben vom 12. April 2007 wurde den Beschwerdeführern mit-
geteilt, dass die bei der ARK anhängig gemachten Beschwerdeverfah-
ren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
worden seien und von der Abteilung V behandelt würden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten.
2.2 Aufgrund des vorliegend engen persönlichen und sachlichen Zu-
sammenhangs sind die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen
und ist darüber in einem Urteil zu befinden. Das Bundesverwaltungs-
gericht kann auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwer-
deführer vor, in seinem (damaligen) Betrieb habe gemäss Stellenplan
der Direktor zwei Stellvertreter gehabt. Einer davon sei er gewesen.
Den ihm vom BFM vorgehaltenen Ausdruck "Mechaniker" habe er nie
verwendet; er halte es deshalb für möglich, dass die Dolmetscherin
dies falsch übersetzt habe. Das Bundesamt schreibe in der vorinstanz-
lichen Verfügung zu Unrecht, er habe anlässlich der direkten Bundes-
anhörung nicht mehr von gefälschten Papieren gesprochen. Die Erwä-
gungen des Bundesamtes, wonach anlässlich seiner Flucht aus der
Polizeistation mehrere Milizionäre anwesend gewesen seien, würden
bestritten; das Gleiche gelte für die Behauptung, die Behörden hätten
ihre Bereitschaft gezeigt, ihn zu schützen. Bei einer aufmerksamen
Lektüre der Anhörungsprotokolle werde klar, dass das Bundesamt sei-
ne Vorbringen verdreht habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Rechtsmit-
teingabe geltend, in der Empfangsstelle sei ihr gesagt worden, diese
erste Anhörung sei nur kurz und es sei nicht notwendig, ihre Vorbrin-
gen detailliert darzulegen, was sie auch gemacht habe. Anlässlich der
direkten Bundesanhörung habe sie die Übergriffe der Polizei genauer
erzählen können. Mit Bezug auf das beim Bundesamt eingereichte
ärztliche Attest bringt die Beschwerdeführerin vor, die russischen Ärz-
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te würden naturgemäss nicht über den vermuteten Verursacher berich-
ten, sondern den medizinischen Zustand beschreiben. Ihr Ehemann
habe seine Heimat verlassen, weil er gewusst habe, dass nicht nur er
verfolgt werde, sondern auch seine Familie. Es sei notorisch, dass in
Russland nackte Willkür und Korruption herrsche. Die Worte
"Propiska" sowie "Registrazija" würden verschieden klingen, indessen
das Gleiche bedeuten und die Regeln seien die gleichen geblieben.
Wenn in Russland die persönlichen Rechte abgesprochen worden sei-
en, gebe es keine Möglichkeit, Schutz bei den Behörden zu suchen.
Hinsichtlich der Vorladungen könne die Beschwerdeführerin erklären,
sie habe nicht deutlich und berechnend handeln können, weil sie unter
psychischem Stress gestanden sei.
4.3 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörun-
gen protokollierten Asylvorbringen und der zu den Akten gereichten
Beweismittel, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die angefochtenen Verfügungen einer Überprüfung standhalten.
Die Vorinstanz hat in ihren Verfügungen nachvollziehbar aufgezeigt,
weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer als im Wesentlichen un-
glaubhaft und im Übrigen als asylrechtlich unerheblich zu beurteilen
sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen
vorab auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen zu ver-
weisen. Die Beschwerden enthalten keine stichhaltigen Angaben, wel-
che die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und zu einer ande-
ren Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu führen
vermöchten.
4.3.1 Vorerst ist zum Einwand des Beschwerdeführers, die im Emp-
fangsstellenprotokoll festgehaltene Berufsbezeichnung gehe auf eine
falsche Übersetzung der Dolmetscherin zurück, festzuhalten, dass er
anlässlich der Rückübersetzung des Protokolls keine Korrektur ver-
langt, sondern das Protokoll als richtig und seinen Aussagen sowie der
Wahrheit entsprechend genehmigt hat (vgl. Empfangsstellenprotokoll
S. 6, Protokoll Bundesanhörung, S. 11). Den Protokollen sind auch kei-
ne Hinweise auf irgendeine Form von Verständigungsschwierigkeiten
zu entnehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich dieser
Erstbefragung noch präzisiert, er habe als Mechaniker in einem Be-
trieb gearbeitet und sei dann zum Meister aufgestiegen (vgl. Emp-
fangsstellenprotokoll S. 4). Zu Recht verweist das Bundesamt in der
angefochtenen Verfügung darauf, dass er jedoch anlässlich der direk-
ten Anhörung vorbrachte, er habe in jener Fabrik als Vertreter des Di-
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rektors gearbeitet (vgl. Protokoll der direkten Bundesbefragung S. 3).
Der hier sichtbare Aussagewiderspruch ist nicht von der Hand zu wei-
sen.
4.3.2 Auch der Einwand des Beschwerdeführers, welcher sich auf sei-
ne Angaben über gefälschte Papiere bezieht, vermag nicht zu über-
zeugen. Nachdem er bei der Erstbefragung noch von gefälschten Pa-
pieren gesprochen hatte, die er habe unterschreiben müssen, sind sei-
ne entsprechenden und anlässlich der direkten Bundesbefragung ge-
machten Aussagen als vergleichsweise vage sowie ausweichend zu
qualifizieren (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 4, Protokoll der direkten
Bundesbefragung S. 3). Die vom Bundesamt in diesem Zusammen-
hang in der angefochtenen Verfügung angemeldeten Zweifel erweisen
sich als nachvollziehbar.
4.3.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, anlässlich seiner angeb-
lichen Flucht aus der Polizeistation seien nicht – wie in der angefoch-
tenen Verfügung behauptet – mehrere Milizionäre anwesend gewesen
seien, kann nach Durchsicht der Akten nicht gefolgt werden (vgl. Emp-
fangsstellenprotokoll S. 5: "sie haben mich zum Wagen geführt, und
ich konnte fliehen"). Die angebliche Flucht ist auch nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts als lebensfremd und unsubstanziiert
zu qualifizieren.
4.3.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer in der Beschwerde
auch nicht plausibel darlegen, inwiefern die heimatlichen Behörden
nicht bereit gewesen wären, ihm den notwendigen Schutz zu gewäh-
ren. Aus dem in der Empfangsstelle zu den Akten gereichten Antwort-
schreiben ("Beschluss") der Miliz vom 11. Dezember 2002 ist vielmehr
abzuleiten, dass diese seine Anzeige (wegen der tätlichen Angriffe)
entgegengenommen und korrekt – wenn auch ergebnislos – nach-
gegangen ist.
4.4 Auch mit Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist
festzustellen, dass diese die überzeugend begründete angefochtene
Verfügung nicht umzustossen vermögen.
4.4.1 So macht sie zunächst sinngemäss geltend, bei den vom Bun-
desamt in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifel an ihrer
Sachverhaltsschilderung sei die verschiedene Bedeutung der Aussa-
gen in der Empfangsstelle und bei der bundesamtlichen Direktbefra-
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gung zu berücksichtigen. So habe sie bei der direkten Bundesanhö-
rung die polizeilichen Übergriffe genauer erzählen können.
Den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen kom-
men zwar angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe
nach Lehre und Praxis nur beschränkter Beweiswert zu; Widersprüche
dürfen und müssen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit aber dann
herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren in der
einlässlichen Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, wel-
che später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in
der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 ff.).
Vorliegend ist festzustellen, dass die im Zusammenhang mit den an-
geblichen polizeilichen Übergriffen stehenden Aussagen in der Emp-
fangsstelle und bei der direkten Bundesanhörung derart differieren,
dass diese Widersprüche nicht mit der unterschiedlichen Art der Befra-
gungen zu erklären und somit für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
beachtlich sind: In der Empfangsstelle brachte sie vor, sie sei von ei-
nem Polizisten getreten worden, als sie die Absicht geäussert habe,
sich trotzdem zu beschweren (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 5);
demgegenüber gab sie bei der Bundesanhörung zu Protokoll, sie habe
aus dem Polizeiposten weglaufen wollen und sei dabei von zwei Män-
nern daran gehindert worden, indem der eine von beiden seinen Fuss
auf ihren gedrückt habe (vgl. Protokoll der direkten Bundesbefragung
S. 11).
Das eingereichte ärztliche Attest vermag an diesen Feststellungen
nichts zu ändern (vgl. auch die zutreffende vorinstanzliche Einschät-
zung dieses Beweismittels in der angefochtenen Verfügung, S. 4).
4.4.2 Zu den übrigen Vorbringen in der Beschwerde ist festzuhalten,
dass diese eine allgemeine und subjektive Kritik an den Verhältnissen
in Russland darstellen, welche die vorinstanzliche Argumentation in
der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit sowie
der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu wi-
derlegen vermögen. Insbesondere erscheint auch das letzte Vorbrin-
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gen der Beschwerdeführerin, wonach – sinngemäss – ihr Umgang mit
den angeblichen Vorladungen aufgrund "psychischen Stresses" nicht
folgerichtig respektive logisch gewesen sei, unter Würdigung der ge-
samten Verfahrensumstände als wenig überzeugender und unbehelf-
licher Erklärungsversuch.
4.4.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ent-
gegen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) ohne
plausible Begründung bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspa-
piere zu den Akten gegeben hat. Aus dem Fehlen rechtsgenüglicher
Identitätspapiere ergibt sich, dass ihre Angaben zur Person, zu ihrer
Herkunft und allenfalls zu ihrem Reiseweg nicht belegt sind, was ge-
eignet ist, die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen zusätzlich zu beein-
trächtigen.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Beschwerdeschriften einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts ändern können. Der rechtserhebliche Sachver-
halt ist jeweils genügend erstellt.
4.6 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
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nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine
Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, liegt aufgrund der heutigen
Situation in Russland nicht vor. Nach dem oben Gesagten ist nicht da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in
ihr Heimatland relevanten Behelligungen ausgesetzt wären. Die Be-
schwerdeführer lebten in der Stadt D._______ und arbeiteten dort als
Busfahrer respektive als Musiklehrerin, weshalb sie dort zweifellos
über ein soziales und berufliches Beziehungsnetz verfügen. Zudem le-
ben den Akten gemäss ihre Angehörigen nach wie vor im Heimatstaat.
Angesichts ihrer beruflichen Ausbildung (der Beschwerdeführer ist Me-
chaniker, die Beschwerdeführerin Klavierlehrerin) und Auslanderfah-
rung wird es ihnen möglich sein, sich – nötigenfalls anfänglich auch
mit Unterstützung ihrer Verwandten – in Russland wieder eine Exis-
tenz aufzubauen.
6.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
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6.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist auch möglich.
Es obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwenigen Reisedo-
kumente zu beschafften (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
durchführbar bezeichnet. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106
AsylG). Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten der ver-
einigten Verfahren von insgesamt Fr. 600.-- den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]).
Die Verfahrenskosten sind durch den von der Beschwerdeführerin in
gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-3566/2006
E-6816/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Kosten der vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 600.-- werden
den Beschwerdeführern auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch
den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die Fremdenpolizei und Passbüro des Kantons G._______ (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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