Abtei lung V
E-3566/2007
tem/bas/scb
{T 0/2}
Urteil vom 1. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Badoud, Richter König
Gerichtsschreiber Bähler
D_______, geboren 18. März 1979, angeblich Belarus,
BFM Empfangs- und Verfahrenszentrum, C________,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 19. De-
zember 2006 verliess und nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Frankreich am 27.
März 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 4. April 2007 summarisch befragt und 19. April 2007 zu den Asylgründen an-
gehört wurde,
dass er geltend machte, sein Vater sei Mitglied der Partei "Volksbewegung" gewesen
und er habe diesen bei dessen Tätigkeit unterstützt, wobei er unter anderem Flugblätter
verteilt habe,
dass er deshalb mehrmals festgenommen und teilweise auf dem Polizeiposten misshan-
delt worden sei,
dass er am 20. März 2007 seinen Reisepass in Lyon weggeworfen habe, weil das Visum
abgelaufen gewesen sei und er eine allfällige Ausschaffung habe verunmöglichen wol-
len,
dass am 13. April 2007 im Auftrag des BFM eine LINGUA-Analyse (Sprachanalyse und
landeskundlich-kulturelle Analyse) durchgeführt wurde, welche zum Schluss führte,
aufgrund seiner Kenntnisse über Belarus und seines sprachlichen Hintergrundes habe
mit Sicherheit keine Sozialisierung des Beschwerdeführers in Belarus stattgefunden,
vielmehr sei er in einer russisch sprechenden Umgebung aufgewachsen und stamme
sicher nicht aus Belarus,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2007 das rechtliche Gehör
zum Ergebnis der LINGUA-Analyse sowie im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
gewährt wurde,
dass ihm dieses Schreiben nicht zugestellt werden konnte, da er vorübergehend unter-
getaucht war,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2007 - eröffnet am 21. Mai 2007 - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur
Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er ferner in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
3und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdefüh-
rer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechwei-
se sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen und ihm mit Schreiben
vom 30. April 2007 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat,
dass ihm dieses Schreiben eingeschrieben zugestellt, jedoch von ihm nicht abgeholt
wurde,
dass das Schreiben vom 30. April 2007 mit Ablauf der Abholfrist als zugestellt gilt (Zu-
stellfiktion)
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über
ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG),
4dass der Begriff der Identität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG Namen, Vornamen,
Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des
Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst.a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer stamme
mit Sicherheit nicht aus Belarus, sondern sei in einer russischsprachigen Umgebung
sozialisiert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert geltende Praxis
der ARK die LINGUA-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12
Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer
Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen
indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK
2003 Nr. 14 S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass die vorliegend begründete Analyse einen nachvollziehbaren und überzeugenden
Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihr nach den
erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses
und der Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass demnach in casu eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht
(vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27),
dass die Beschwerde in keiner Weise auf die Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gung eingeht und teilweise den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörungen widerspricht (Ausreise im Bus und Weiterreise nach Westeuropa mit
Schengen-Visum im Flugzeug, nicht "äusserst beschwerlichen Flucht" [...], "die naturge-
mäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg möglich war."),
dass der Beschwerdeführer bewusst seinen Reisepass wegwarf, um Abklärungen zu
seiner Identität zu verhindern,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Unter-
suchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
5dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respek-
tive Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise da-
von auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat kei-
ne landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) entgegenstehen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.),
dass der Beschwerdeführer mit der Verheimlichung seiner Herkunft auch die Prüfung
der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 14a Abs. 4 ANAG) verunmöglicht,
weshalb davon auszugehen ist, dass keine derartigen Wegweisungshindernisse vorlie-
gen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträcht-
lich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265, Erw. 4b, S. 275),
dass die Erwägungen aufzeigen, dass die vorliegende Beschwerde als zum vornherein
aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beim
vorliegenden Verfahrensausgang gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfah-
renszentrum C________, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer
gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese im Dossier N _______
abzulegen; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum C________, (vorab per
Telefax) (Ref.-Nr. N _______)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
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