B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3566/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 22. April
2009 an die schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl. Nach einer
Aufforderung Letzterer vom 4. Mai 2009, seine Vorbringen detaillierter zu
umschreiben, bekräftigte er im Juni 2009 sein Asylgesuch.
Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Bruder
B._______ am 3. September 1986 in C._______ von der srilankischen
Armee erschossen worden sei. Seit diesem Tag sei die ganze Familie
immer wieder bedroht worden. In den 1990er Jahren seien sie von ihrem
Land vertrieben worden, um sich in D._______ (Nähe Batticaloa) als
Flüchtlinge wieder anzusiedeln. Am 30. April 1993 sei der Beschwerde-
führer von Angehörigen der Armee verhaftet und in der Zelle von maskier-
ten Tätern gefoltert worden. Aber auch sein Bruder E._______ und sein
Vater seien im Jahr 1991, bzw. 1994 verhaftet und für zwei Jahre im
F._______ Prison gefangen gehalten worden. In den letzten Jahren hät-
ten sich die Besuche bei seiner Familie von unbekannten Person gehäuft;
sie hätten es speziell auf ihn – den Beschwerdeführer – abgesehen und
hätten auf der Suche nach ihm die Familie immer wieder bedroht. Insbe-
sondere würden diese Personen – die einer anderen Gruppierung als der
LTTE (Liberation Tiger of Tamil Eelam) angehören würden – auf seine
Mutter, seine Ehefrau und seine Schwester Druck ausüben. Deswegen
schlafe er meist ausser Haus. Er habe bei der Polizei Anzeige erstattet,
doch seit zwei Monaten würden unbekannte Personen wieder vermehrt
auftreten und ihn auch telefonisch bedrohen. Er habe grosse Angst, dass
man ihn umbringen wolle. Hinzu komme, dass er in dieser Situation kei-
ner Arbeit nachgehen könne, um seine Familie durchzubringen.
In den Akten fanden sich je eine Kopie einer Anzeige vom 8. April 2009
der Polizeistation in Batticaloa sowie einer Beschwerde bei der Human
Rights Commission of Sri Lanka, Regional Office Batticaloa (Complaint
No: (…), vom (…) 2009.
B.
Am 16. Juni 2009 stellte die Schweizer Botschaft die Akten dem Bundes-
amt für Migration zu und hielt fest, dass im konkreten Fall der Sachverhalt
erstellt sei, weswegen aufgrund personeller Engpässe keine Anhörung
durchgeführt werde.
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C.
Mit Eingabe vom 19. September 2009, die am 24. September 2009 von
der schweizerischen Botschaft an das BFM weitergeleitet wurde, verlieh
der Beschwerdeführer seinem Gesuch erneut Nachdruck. In seinem Ort
fänden Entführungen und Schiessereien statt, was ihm Angst bereite.
D.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs räumte das BFM mit
Schreiben vom 1. Februar 2011 dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein,
sich zur beabsichtigten Ablehnung des Asylgesuchs zu äussern. Der Be-
schwerdeführer reichte innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme
ein.
E.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 verweigerte das BFM die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, dass der Be-
schwerdeführer bei objektiver Betrachtungsweise nicht akut gefährdet sei,
da die erwähnten Ereignisse mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen
würden. Die damaligen Schwierigkeiten müssten vor dem Hintergrund der
zu jener Zeit allgemein angespannten Lage betrachtet werden, doch sei
der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE im Mai
2009 zu Ende gegangen und die Sicherheits- und Menschrechtslage ha-
be sich inzwischen erheblich verbessert. Den Akten sei ferner nicht zu
entnehmen, dass er seit September 2009 einreiserelevante Schwierigkei-
ten gehabt habe. An diesen Erwägungen würden auch die eingereichten
Dokumente nichts ändern, da sie lediglich die Vorbringen zu stützen ver-
mögen würden, deren Glaubhaftigkeit vorliegend indes nicht in Frage ge-
stellt sei.
F.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 übermittelte das BFM dem Bundesver-
waltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2013
zusammen mit den Akten zur Prüfung der Frage, ob diese Eingabe als
Beschwerde aufzufassen sei. Dasselbe Schreiben wurde dem Gericht am
24. Juni 2013 von der Schweizer Botschaft in Colombo übermittelt.
In dieser Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, dass er weiter-
hin unter elenden Umständen lebe und daher an seiner Schutzsuche
festhalte. Unbekannte Personen würden immer noch das Haus seiner
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Familie aufsuchen und ihn telefonisch bedrohen. Ferner habe er drei Kin-
der, für deren Unterhalt er aufgrund der erwähnten Schwierigkeiten kaum
sorgen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getre-
ten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Art. 12, 19 f., 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Vorliegend steht das Eröffnungsdatum der Verfügung vom 7. Mai
2013 nicht fest. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Eingabe
vom 10. Juni 2013 auf ein Schreiben der schweizerischen Botschaft vom
22. Mai 2013, mit welchem mutmasslich die negative Verfügung des BFM
übermittelt wurde. Damit steht – ohne dass genaue Eröffnungsdatum zu
kennen – fest, dass die Beschwerde vom 10. Juni 2013 fristgerecht er-
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folgt ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Sie ist auch formgerecht eingereicht
(Art. 6 i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schwei-
zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel
mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht mög-
lich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen
(Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Vertretung überweist das Gesuch sowie
einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsu-
chenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Botschaft in Co-
lombo aus Kapazitätsgründen auf die Durchführung einer Befragung ver-
zichtet und der Beschwerdeführer mittels Fragen aufgefordert, die Asyl-
vorbringen näher zu umschreiben. In der Folge gelangte das BFM nach
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Prüfung der Akten zum Schluss, der entscheidrelevante Sachverhalt sei
bereits aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches als er-
stellt zu erachten. Über diesen Schluss wurde der Beschwerdeführer mit
Schreiben des BFM vom 1. Februar 2011 in Kenntnis gesetzt, wobei er –
zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – vom BFM gleichzeitig zur
Stellungnahme eingeladen wurde. Dabei wurde ihm vom BFM eröffnet,
dass eine Abweisung des Asylgesuchs in Erwägung gezogen werde, un-
ter gleichzeitiger Bekanntgabe der entsprechenden Gründe. Der Be-
schwerdeführer hat indes von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen
Gebrauch gemacht.
Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und dass mit
der Einladung zur Stellungnahme vom 1. Februar 2011 den massgebli-
chen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. da-
zu BVGE 2007/30 E 5.6 ff.).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
(Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet
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werden kann (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben.
Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Ne-
ben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft er-
scheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betref-
fenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.).
6.
6.1 Mit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat
das Bundesverwaltungsgericht die letztmals im Februar 2008 (vgl.
BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktuali-
siert und seine Praxis angepasst. Gemäss dieser aktuellen Rechtspre-
chung hat sich seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der srilankischen Armee und den LTTE die Sicherheitslage verbessert
und stabilisiert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge Per-
sonen, die der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtig werden, sowie poli-
tische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des
Rajapakse-Regimes in Frage stellen, ausgesetzt. Ferner sind als Risiko-
gruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder
Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechts-
verstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben.
Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtli-
chen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
Letztere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere loka-
ler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden
im Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient schüt-
zen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
6.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und andere Familienmit-
glieder in den 1990er Jahren in Haft waren, mutmasslich gefoltert wurden
und andere nahe Verwandte verloren haben, ist von grosser Tragik. Doch
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sind seit dieser Zeit viele Jahre vergangen und der Bürgerkrieg gilt seit
Mai des Jahres 2009 als beendet. Nach der aktuellen Rechtsprechung
und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt, da er we-
der ein Profil der erwähnten Risikogruppen erfüllt noch die von ihm er-
wähnten, seit dem Jahr 2009 gegen ihn ergangenen Drohungen (Unbe-
kannte hätten ihn zu Hause gesucht und seine Familienmitglieder telefo-
nisch belästigt) asylrelevant sind. Seine Befürchtungen, dass er weiterhin
von unbekannten Personen bedroht werde, sind – da er weder der LTTE
angehört hat noch ein anderes Merkmal einer risikobehafteten Gruppie-
rung aufweist – überdies zu vage umschrieben und zeugen offensichtlich
nicht von einer individuellen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG.
Auch wenn noch nicht von einer ruhigen und friedvollen Nachkriegsphase
ausgegangen werden kann, hat sich die Lage in der Ostprovinz von Sri
Lanka nach Einschätzungen des Bundesverwaltungsgericht seit dem En-
de des Bürgerkrieges im Mai 2009 weitgehend stabilisiert und normali-
siert. Auch haben die Sicherheitseinschränkungen bereits im Jahr 2009 –
als der Bürgerkrieg sich in der Endphase befand – merklich abgenommen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Von daher gesehen ist der Beschwerdefüh-
rer als nicht schutzbedürftig anzusehen. Das BFM hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise verwei-
gert.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben
von Verfahrenskosten verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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