B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3566/2015
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Juni 2013 zu Fuss in Richtung Äthiopien. Dort sei er von äthiopi-
schen Soldaten aufgegriffen und zunächst in das Flüchtlingslager
B._______ und danach ins Flüchtlingscamp C._______ verbracht worden.
Schliesslich sei er mit einem entfernten Verwandten nach Khartum gefah-
ren und von dort via Libyen und Italien am 4. April 2014 in die Schweiz
gelangt. An der Befragung zur Person (BzP) vom 30. April 2014 gab er als
Ausreisegrund an, sein Vater halte sich in Israel auf und seine Mutter sei
regelmässig von Soldaten zu Hause aufgesucht worden, die sich nach ih-
rem Mann erkundigt hätten. Auf der Suche nach seinem Vater sei er nach
Äthiopien gereist, habe ihn dort aber nicht gefunden. Schliesslich habe sein
Vater mit Hilfe eines Schleppers seine Reise von Äthiopien in die Schweiz
organisiert.
B.
Die durch das SEM in Auftrag gegebene Handknochenaltersanalyse vom
8. April 2014 ergab ein wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers von
(…) Jahren. Daraufhin ernannte die zuständige Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde (KESB) dem Beschwerdeführer eine Beiständin.
C.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. November 2014 gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe Eritrea verlassen, weil er sei-
nen Vater habe finden wollen. Als er in Äthiopien gewesen sei, habe er
seinen Vater telefonisch ausfindig machen können. Dieser habe sich in die-
sem Zeitpunkt in Israel aufgehalten und für den Beschwerdeführer die
Reise in die Schweiz organisiert. Sein Vater habe Eritrea vor ungefähr drei
Jahren verlassen und sei zuvor Soldat gewesen. Danach hätten Soldaten
jeweils seine Mutter aufgesucht und nach dem Verbleib des Vaters gefragt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Kopien seiner Taufunterlagen
zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 – eröffnet am 5. Mai 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2015 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob.
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Seite 3
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung; eventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismit-
tel reichte er zwei Berichte des Menschenrechtsrats der Vereinten Natio-
nen (UNO) sowie zwei Zeitungsartikel zu Eritrea zu den Akten.
F.
Der Instruktionsrichter bestätigte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2015
den Eingang seiner Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni
2015 hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer aufgefordert, die Unklarheiten
in Bezug auf seinen Antrag um amtliche Rechtsverbeiständung zu klären,
und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Am 25. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG zurückziehen.
H.
Das SEM reichte am 3. Juli 2015 eine Vernehmlassung zu den Akten, wel-
che dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde.
Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 21. Juli 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Urteilszeitpunkt 15 Jahre alt und damit
noch unmündig. Nachfolgend ist von Amtes wegen seine Prozessfähigkeit
zu prüfen.
2.2 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Pro-
zessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beur-
teilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Ur-
teilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus
(Art. 13 und 17 ZGB) sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundes-
gesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
[IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindes-
alters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunft-
gemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich
zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter
durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zu-
stimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer
Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis
gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung
von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche „höchstpersön-
liche“ Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
2.3 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde anführen, seine Urteils-
fähigkeit werde durch seine Betreuungspersonen angezweifelt. Unter an-
derem aufgrund seines Alters und seines Entwicklungsstandes sei er zu-
dem an der Anhörung nicht imstande gewesen, die ihm gestellten Fragen
in ihrem richtigen Kontext zu verstehen und zu beantworten. Dies sei auch
durch die anwesende Hilfswerksvertretung festgehalten worden. Er habe
die ihm gestellten Fragen jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten nach
bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Jedenfalls seien sein junges
Alter, sein Entwicklungsstand sowie seine psychische und physische Ver-
fassung zu berücksichtigen.
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2.4 Die in den Befragungsprotokollen aufgeführten Antworten des Be-
schwerdeführers lassen tatsächlich Rückschlüsse auf sein junges Alter zu
und werden durch die Anmerkungen der Hilfswerksvertretung bestätigt. Es
sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf seine Urteilsunfähigkeit
in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuchs, das Vortragen seiner Asyl-
vorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde schliessen lassen wür-
den. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer auf die Fragen zu seinen
Gründen, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, angemessen
antworten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Fra-
gen bei Unklarheiten jeweils umformuliert und ergänzend ausgeführt wur-
den. Letztlich entsteht somit nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer
habe nicht alles sagen können, was für sein Asylgesuch von Bedeutung
ist. Inwiefern seine Aussagen durch das SEM zu Recht oder zu Unrecht als
unglaubhaft gewertet wurden, ist aufgrund der Ausführungen in Erwä-
gung 7 vorliegend nicht massgebend.
2.5 Es ist damit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszu-
gehen. Darüber hinaus wurde am 10. Juli 2014 eine Beistandschaft errich-
tet.
3.
3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.2 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
5.
5.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung gab das SEM an, es
könne nicht als Asylgrund verstanden werden, dass der Beschwerdeführer
seinen Heimatstaat verlassen habe, um seinen Vater zu suchen. Es könne
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zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er illegal ausgereist sei. In Anbe-
tracht seiner persönlichen Situation könne jedoch seine Ausreise nicht als
asylrelevant betrachtet werden, zumal er im Zeitpunkt seiner Ausreise
knapp (…)jährig und damit noch nicht militärdienstpflichtig gewesen sei.
Insoweit sei nicht davon auszugehen, die eritreischen Behörden würden
sein Verlassen des Landes als Akt politischer Opposition erachten. Auch
sei die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezo-
gen zu werden, nicht asylbeachtlich, weil es sich um die Erfüllung einer
staatsbürgerlichen Pflicht handle. Es würden zudem erhebliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Ausreisegründe bestehen, weil er sich spontan
und ohne spezielle Vorbereitung zur illegalen Ausreise entschieden und
diese dann offenbar trotzdem ohne fremde Hilfe geschafft habe; ausser-
dem hätten seine diesbezüglichen Schilderungen ausführlicher ausfallen
sollen. Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen, weil sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der
Aktenlage und der gesamten Umstände als unzumutbar erweise.
5.2 Seine Beschwerdeanträge liess der Beschwerdeführer zunächst damit
begründen, dass die Vorinstanz seine Situation verkannt habe. Es sei ihm
nicht einfach gefallen, sich auf die Suche nach seinem Vater zu begeben;
er habe diesen aber sehr vermisst und habe deshalb zu ihm gehen wollen.
Die Vorinstanz stelle zu hohe Erwartungen an seine Fähigkeiten als erst
(…)jähriger und habe zudem seinem Reifegrad bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit keine Rechnung getragen. Aus dem Anhörungsprotokoll
gehe hervor, dass er mit vielen Fragen überfordert gewesen sei und er
ausserdem am Tag der Anhörung krank gewesen sei. Letzteres sei sowohl
von der befragenden Person als auch von der anwesenden Hilfswerksver-
tretung wahrgenommen und angemerkt worden. Seiner Vertrauensperson
gegenüber habe er den Reiseweg denn auch wesentlich ausführlicher be-
schreiben können als an der Anhörung. Er habe dabei ausgeführt, dass er
es nicht mehr ertragen habe seine Mutter weinen zu sehen, nachdem diese
ein weiteres Mal durch Soldaten aufgesucht worden sei. Deshalb habe er
den Entschluss gefasst, Eritrea zu verlassen und seinen Vater zu suchen.
Ein Freund habe ihn begleitet, der den Weg nach Äthiopien gekannt habe.
Zudem habe er darauf vertraut, dass er im Ausland rasch auf seinen Vater
treffen würde. Die Familie habe ihn nicht über den Aufenthalt des Vaters in
Israel informiert, zumal sie eine Nachreise befürchtet und als viel zu ge-
fährlich eingestuft hätten. Nachdem er seinen Vater in Äthiopien nicht an-
getroffen habe und er auch nicht zu diesem nach Israel habe reisen kön-
nen, habe sein Vater seine Reise in die Schweiz organisiert. Die Zweifel
der Vorinstanz an seiner selbstständigen Ausreise ohne seine Mutter vorab
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Seite 7
darüber informiert zu haben, seien unbegründet. Die allgemeine Flucht-
stimmung in Eritrea verleite monatlich eine hohe Anzahl Minderjähriger zur
Flucht, häufig entgegen eines Verbots der Eltern. Sein Vorgehen sei des-
halb keineswegs unüblich. Wegen seiner illegalen Ausreise würden ihm bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile drohen. An dieser Ein-
schätzung ändere auch sein junges Alter und die noch nicht vorhandene
Militärdienstpflicht nichts. Insbesondere sei auch im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 von einer ernsthaften Ge-
fährdungssituation ausgegangen worden, obwohl der Gesuchsteller in die-
sem Verfahren Eritrea bereits im Alter von sechs Jahren verlassen hatte.
In jedem Fall stelle die Annahme des SEM eine Praxisänderung dar und
widerspreche sowohl den Erkenntnissen der UNO-Sonderberichterstatte-
rin für Eritrea als auch der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts. Die Vorinstanz werde deshalb darum ersucht, auszuweisen, auf wel-
che Quellen sie sich stütze.
5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es sei nicht davon auszu-
gehen die illegale Ausreise aus Eritrea werde als Akt politischer Opposition
erachtet, zumal er mit seinen knapp (…) Jahren nicht militärdienstpflichtig
gewesen und auch nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sei. Es dürfe
zudem kaum im Interesse des Staates sein, derart junge Personen bei ei-
ner Rückkehr in ihren Heimatstaat mit einer asylbeachtlichen Strafe zu be-
legen.
5.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vorweg geltend, das
SEM habe es versäumt, seiner Beiständin die beantragte Akteneinsicht in
die Verfahrensakten seines Onkels zu gewähren. Diese hätten Aufschluss
über seine Vorbringen geben können. Zudem sei die Vorinstanz auf nur
wenige Aspekte in seiner Beschwerde eingegangen und habe insbeson-
dere seinen gesundheitlichen Zustand oder die fragliche Urteilsfähigkeit
ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz habe weiterhin keine Quellen offen-
gelegt, auf die sie sich für ihre Einschätzung stützt, es drohe dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr keine Strafe. Sie sei zudem auch nicht
auf die durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichte verschiedener
Organisationen eingegangen, die belegen würden, dass die Praxisände-
rung des SEM nicht angezeigt sei. Diese würden belegen, dass die illegale
Ausreise aus Eritrea nach wie vor hart bestraft werde. Darin werde ausser-
dem ausdrücklich festgehalten, dass Inhaftierungen und Misshandlungen
auch bei Minderjährigen angewandt würden.
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Seite 8
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsmittel die Asyl-
gewährung. Diese würde voraussetzen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund von Vorfluchtgründen erfüllt. Hiervon ist – auch bei Annahme der
uneingeschränkten Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – offensichtlich nicht
auszugehen: Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, in Eritrea bisher
ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten zu haben, die
ihm vor der Ausreise aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründen
zugefügt worden wären; den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass ihm
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine solche Ver-
folgung drohen würde.
6.3 Das SEM hat deshalb zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen.
6.4 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls die
Flüchtlingseigenschaft aus Gründen erfüllt, die erst nach seiner respektive
durch seine Ausreise entstanden sind.
7.
7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden.
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Seite 9
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil
publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage be-
fasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben,
bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten.
7.2.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass
bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Ver-
lassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr
strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an we-
nige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Perso-
nenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Lan-
des als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit
drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Mas-
senfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.2).
7.2.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung
auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Er-
kenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genü-
gend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, wel-
che beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von der-
jenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die
Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch viele
Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu
verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher aus-
geführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatli-
chen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Ge-
stützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden
könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Perso-
nen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre
Heimat zurückkehren konnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit
erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
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Seite 10
Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als
objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von
Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
ebenda, E. 5.2).
7.3 Unabhängig davon, ob die Aussagen des Beschwerdeführer geglaubt
werden können, sind jedenfalls in vorliegendem Fall keine solchen zusätz-
lichen Faktoren ersichtlich. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimat-
staat bereits im Alter von ungefähr (…) Jahren, weshalb er nie Kontakt mit
den heimatlichen Behörden hatte betreffend den Einzug in den National-
dienst (vgl. SEM-Akten, A7, S. 7 f.). Auch bestehen nach dem oben Ge-
sagten keine weiteren Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer
– der als Grund für seine Ausreise lediglich angab, er habe seinen Vater
finden wollen – in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Per-
son erscheinen lassen könnten.
7.4 Bei dieser Sachlage vermögen somit auch die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts
am Ausgang des Verfahrens zu ändern. Es geht aus den Verfahrensakten
jedenfalls – sei es aufgrund des gesundheitlichen Zustands oder der frag-
lichen Urteilsfähigkeit – nicht hervor, der Beschwerdeführer habe an den
Befragungen nicht alle für sein Asylgesuch wesentlichen Vorbringen gel-
tend machen können.
7.5 Der Beizug von Verfahrensakten eines Onkels des Beschwerdeführers
erweist sich angesichts der klaren und eindeutigen Akten- und Rechtslage
nicht als erforderlich (vgl. Replik S. 1). Im Übrigen ist der Replikbeilage 1
zu entnehmen, dass nicht der Beschwerdeführer beim SEM um Einsicht in
die Akten dieses Verwandten nachgesucht, sondern der Onkel – ohne jede
Bezugnahme auf das Verfahren des Neffen – in eigenem Namen Einsicht
in seine Akten beantragt hat. Die Frage, ob das SEM das Recht des Onkels
auf Einsicht in seine Akten gewahrt hat oder nicht, braucht hier nicht geklärt
zu werden.
7.6 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft auch aus Nachfluchtgründen nicht erfüllt.
E-3566/2015
Seite 11
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 4. Mai 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme
tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für die beantragte Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrich-
ter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen hat, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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