Abtei lung V
E-3567/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
(ehemals Bundesamt für Flüchtlinge BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. November 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3567/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein "Maktumin" aus der Provinz Hasakah stam-
mend und kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland am 4. April 2003, reiste auf dem Landweg über Damaskus
nach Beirut und von dort mit Hilfe eines Schleppers und mit einem ihm
nicht zustehenden Pass auf dem Luftweg nach Europa. Am 7. April
2003 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 9. April 2003 fand
die Kurzbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen und am 13. Mai
2003 die Anhörung vor der zuständigen kantonalen Behörde zu den
Asylgründen statt.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Be-
schwerdeführer zu den Gründen seines Asylgesuches im Wesentli-
chen geltend, als Kurde ohne Staatsangehörigkeit werde er in Syrien
in verschiedener Hinsicht, so etwa durch Verweigerung von Besitz-
rechten, benachteiligt. Er habe seit dem Jahre 2000 die Kurdische Ar-
beiterpartei PKK unterstützt, indem er Angehörigen dieser Organisati-
on beim Grenzübertritt in die Türkei und in den Irak behilflich gewesen
sei. Am 4. Februar 2003 sei er deswegen für 33 Tage inhaftiert worden.
Nach seiner Freilassung sei er von den Sicherheitsbehörden drei Mal
aufgesucht, für kurze Zeit festgehalten und aufgefordert worden, für
sie zu arbeiten. Da er dieser Aufforderung nicht habe Folgen leisten
wollen, habe er sein Heimatland verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 17. November 2004 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2004 beantragte der Be-
schwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK), die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
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suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe vor, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei sein Sachver-
haltsvortrag nicht unglaubhaft ausgefallen.
Auf Beschwerdeebene wird neu geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer erfülle insbesondere auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Mit der Beschwerde
wurden Beweismittel eingereicht, die seine exilpolitischen Aktivitäten
dokumentieren würden.
E.
Mit Verfügung der ARK vom 28. Dezember 2004 wurde die Beurteilung
des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verlegt und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist
gesetzt zur Einreichung des in der Beschwerde erwähnten, aber nicht
beiliegenden Schreibens an das Bundeskriminalamt in Wien sowie des
in Aussicht gestellten Antwortschreibens.
F.
Mit Faxeingabe vom 21. Januar 2005 teilte das österreichische Bun-
deskriminalamt der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer in Ös-
terreich mit Einreisedatum vom 26. 03. 2003 registriert worden sei und
es sich bei einer früheren entsprechenden Auskunft um einen Schreib-
fehler gehandelt habe.
G.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2005 stellte der Beschwerdeführer ein
Antwortschreiben des österreichischen Bundeskriminalamtes bezüg-
lich der Registrierungsdateien in Aussicht, wonach geklärt werden soll,
dass er nicht, wie fälschlicherweise von den österreichischen Behör-
den mitgeteilt, im Jahre 2002, sondern im Jahre 2003 in Österreich
eingereist sei.
Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Demo-
kratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDKS) zu den Akten, wobei es
sich um eine Mitgliedsbestätigung des Beschwerdeführers in dieser
Partei handle.
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H.
Mit Verfügung vom 17. August 2005 zog das BFM seine Verfügung
vom 17. November 2004 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern
4 und 5 der Verfügung vom 17. November 2004 auf, erklärte den Voll-
zug der Wegweisung als zur Zeit unzumutbar und ordnete die vorläufi-
ge Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
I.
Mit Verfügung vom 19. August 2005 stellte die ARK fest, dass die Be-
schwerde vom 20. Dezember 2004 gegen die Verfügung vom 17. No-
vember 2004, soweit die Ziffern 4 und 5 der Verfügung betreffend, ge-
genstandlos geworden ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer ange-
fragt, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe.
J.
Mit Antwortschreiben vom 5. September 2005 teilte der Beschwerde-
führer auf entsprechende Anfrage der ARK vom 19. August 2005 mit,
er halte an der Beschwerde fest. Nicht zuletzt infolge seiner exilpoliti-
schen Aktionen in der Schweiz werde eine Überprüfung der Flücht-
lingseigenschaft als erforderlich erachtet. Gleichzeitig reichte er drei
Fotografien ein, die ihn an zwei Kundgebungen zeigen würden.
K.
Mit Eingabe vom 9. September 2005 reichte der Beschwerdeführer
eine Kostennote seiner Rechtsvertretung zu den Akten.
L.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2005 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Das Ausmass der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz lasse nicht erwarten,
dass er damit das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
haben könne. Der syrische Geheimdienst richte sein Augenmerk auf
führende Persönlichkeiten, welche als für den syrischen Staat gefähr-
lich eingestuft würden.
M.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer einen
Artikel ein, den er kürzlich verfasst habe und der im Internet veröffent-
licht worden sei. Dies zeige seine zwischenzeitlich auch publizistische
Betätigung auf.
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N.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer
einen weiteren Artikel zu den Akten, der von ihm verfasst worden sei
und seine erneute publizistische Tätigkeit belege.
Zudem lasse er eine Bestätigung seiner Teilnahme an der Besetzung
der syrischen Botschaft in Genf vom 15. März 2004 zukommen, was
bereits durch die am 20. Dezember 2004 zu den Akten gereichte Vi-
deokassette dokumentiert werde.
O.
Mit Eingabe vom 29. November 2007 reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel zu den Akten, die sein anhaltendes exilpoliti-
sches Engagement in der Schweiz aufzeigen würden. So habe er am
27. Oktober 2007 an einer Kundgebung vor der türkischen Botschaft in
Bern teilgenommen, die vom kurdischen Fernsehsender Roj-TV mit
Sitz in Dänemark aufgenommen und ausgestrahlt worden sei, wobei er
auf den Aufnahmen zu sehen sei. Auch sei er einen Banner tragend in
einem Tagesschaubericht von SF1, der eine Protestaktion vom 10. No-
vember 2007 gegen den türkischen Einmarsch im Nordirak zum Inhalt
gehabt habe, zu sehen gewesen. Zudem habe er an einem Jugend-
Kurden-Festival am 1. Juli 2007 in Luzern teilgenommen. Ebenso sei
er an einer Kundgebung vom 10. März 2007 in Bern anlässlich der
"Qamishli Intifada" beteiligt gewesen und sei mit anderen Demonstran-
ten mit Bannern und Transparenten durch Bern gezogen.
P.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2009
liess sich das BFM am 3. März 2009 zur Beschwerdesache vernehmen
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt das BFM
dafür, auch die neueren Beweismittel würden nicht erkennen lassen,
dass dem Beschwerdeführer bei den von ihm wahrgenommenen Akti-
vitäten - insbesondere der Teilnahme an Kundgebungen - eine führen-
de Rolle zukäme. Dies lasse es als ausgesprochen wenig wahrschein-
lich erscheinen, dass seitens der syrischen Behörden ein Verfolgungs-
interesse an seiner Person bestehe. Dass er ferner aufgrund der an-
geblich von ihm verfassten Texte bei einer - angesichts seines Aufent-
haltsstatus in der Schweiz hypothetischen - Rückkehr in sein Heimat-
land von asylrelevanter behördlicher Verfolgung betroffen werden
könne, erscheine ebenfalls als wenig wahrscheinlich. So gehe das
BFM davon aus, dass in Anbetracht der grossen Datenmenge im Inter-
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net allfällig dort vorgenommene Nachforschungen seitens syrischer
Behörden nur sehr selektiv passierten und auf Personen beschränkt
blieben, welche - angesichts des gesamten Umfanges ihrer Aktivitäten
- vom syrischen Staat als Gefährdung für dessen Sicherheit wahrge-
nommen würden. Zudem sei der Name des Beschwerdeführers weit-
verbreitet und eine Zuordnung der Texte zu seiner Person schwierig.
Q.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Zu-
stellung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2009 zur Kennt-
nis gebracht.
R.
Mit Eingabe vom 26. März 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um
prioritäre Behandlung der Beschwerdesache und stellte in einer Zu-
sammenfassung seine politischen Aktivitäten in der Schweiz dar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
Seite 6
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hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu
Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Person, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbrin-
gen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend subs-
tanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbe-
gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner –
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtwei-
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se abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a
S. 4 f.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der nachfolgen-
den Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die
Zeitspanne bis zum Verlassen des Heimatlandes keine begründete
Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen kann.
4.2
4.2.1 Nach Prüfung der Protokolle stellt das Bundesverwaltungsge-
richt - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - fest, dass die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers verschiedene Unglaubhaftigkeitsele-
mente zu zentralen Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes
enthalten.
4.2.2 Vorab ist jedoch klarzustellen, dass sich die Vorinstanz durch
eine frühere falsche Angabe der österreichischen Behörden zum Ein-
reisedatum des Beschwerdeführers in Österreich irregeführt sehen
musste und somit nach der diesbezüglichen Korrektur durch das öster-
reichische Bundeskriminalamt (vgl. oben unter F.) die Erwägung 1. in
der angefochtenen Verfügung und der entsprechende Vorhalt an den
Beschwerdeführer selbstredend keinen Bestand haben können.
4.2.3 Hingegen ist die Einschätzung der Vorinstanz im Resultat, wo-
nach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten ver-
mögen, zu bestätigen.
Zwar wäre mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass aus der
Aussage, "er sei festgenommen worden, nachdem er nach Hause zu-
rückgekehrt sei", und der Angabe, "er sei zu Fuss unterwegs gewesen,
als er verhaftet wurde", nicht zwingend auf einen Widerspruch ge-
schlossen werden könnte, da der Ausdruck "nach Hause zurückge-
kehrt" auch den Weg und die Zeitspanne ab Antritt des Nachhausewe-
ges bedeuten kann. Dabei zitiert der Beschwerdeführer seine protokol-
lierte Aussage hingegen ungenau. Gemäss Protokoll der Erstbefra-
gung sagte der Beschwerdeführer aus, nachdem "wir nach Hause zu-
rückkamen, wurden wir festgenommen" (A1/10 S. 5), was doch eher
eine eigentliche Rückkehr nach Hause selbst impliziert. Aus dem Um-
stand, dass die Vorinstanz daraus einen Widerspruch abgeleitet hat,
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kann dieser entgegen des Standpunktes in der Rechtsmitteleingabe
jedenfalls nicht Mutwilligkeit angelastet werden.
Demgegenüber fällt deutlicher ins Gewicht, dass sich der Beschwerde-
führer bezüglich der Daten seiner Festnahme, der auf die Freilassung
folgenden behördlichen Nachstellungen und des Verlassens seines
Heimatortes nicht hat festlegen können. Wenn er schon bestimmte Da-
ten zu nennen im Stande ist, wäre aufgrund der Eindrücklichkeit der
Ereignisse sowie der persönlichen Betroffenheit zu erwarten, dass er
zu konkreten Angaben hätte befähigt sein müssen, falls er diese per-
sönlich erlebt hätte. So ist wenig nachvollziehbar, wenn er anlässlich
der kantonalen Anhörung seine Festnahme entgegen der Angabe bei
der Erstbefragung vom 4. Februar 2003 auf den 4. März 2003 datiert
und sich erst auf entsprechenden Vorhalt rückkorrigiert, und dies erst
nachdem der 4. März 2003 noch mehrere Male ausdrücklich genannt
worden ist (A14/25 S. 16). Von einem blossen Versprecher kann dem-
nach nicht ausgegangen werden. Auch ist angesichts der einmaligen
und einschneidenden Natur des Erlebnisses kaum erklärlich, weshalb
er sich beim Entlassungsdatum aus einer 33-tägigen Haft nicht auf ein
Datum festzulegen vermag und zwei zur Auswahl stellt, sowie sich gar
auf den 9. April 2003 "falsch korrigiert" (A14/25 S.17). Zudem sind die
Datumsangaben bezüglich der geltend gemachten drei Nachstellun-
gen durch die Sicherheitsbehörden nach seiner Freilassung nicht kon-
gruent, auch wenn mit dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
eingeräumt werden kann, dass es sich um leichte Abweichungen
handelt. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, es sei angesichts
der durchstandenen Haft mit Folter und Misshandlungen verständlich,
wenn er sich nicht an die genauen Daten erinnern könne, vermag je-
doch nicht restlos zu überzeugen, da der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Befragungen nach gewonnenem zeitlichen Abstand geord-
neter Gedanken hätte fähig sein können, um die Erlebnisse zeitlich
präzis einzuordnen, zumal es sich der äusserlichen Natur der Ge-
schehnisse nach nicht um komplizierte Abläufe gehandelt hätte. Glei-
ches gilt bezüglich der Kenntnis des Zeitpunktes des Verlassens sei-
nes Heimatortes und des Aufbruchs nach Damaskus. Zu einem derart
markanten Ereignis dürfte eine präzisere Angabe erwartet werden, als
der Zeitraum von wechselnd drei oder vier Daten. Gänzlich unver-
ständlich ist im Übrigen die Angabe, er sei am 4. April 2003 aus sei-
nem Heimatland ausgereist (A1/10 S. 7), die zudem in der Rechtsmit-
teleingabe unbesehen der Inkongruenz übernommen wird.
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Ebenso ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Festnahme ausge-
sprochen vage ausgefallen sind. Auch wenn aufgrund des gesamten
Protokolls der kantonalen Anhörung geschlossen werden kann, dass
es seinem Naturell entsprechen mag, sich auf Fragen sehr knapp zu
halten - was für sich genommen keinesfalls gegen seine Glaubhaftig-
keit sprechen muss - hätte angesichts eines solchen Vorfalls eine de-
tailreichere Schilderung seiner Festnahme erwartet werden dürfen,
wenn er sie auch tatsächlich erlebt hätte. Spontan von ihm ausgehen-
de Realkennzeichen fehlen fast gänzlich, obwohl er in offener Frage-
stellung speziell aufgefordert wurde, den Vorgang seiner Festnahme
zu schildern (A14/25 S. 17).
4.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes
keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte
sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom
Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und
glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen
lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfol-
gung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen
gewesen wäre.
5.
5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe und im Verlaufe des Beschwerde-
verfahrens macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politi-
schen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend.
Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein.
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5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10,
und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinwei-
sen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft,
hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person des-
halb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen
würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und
Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv,
wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppo-
sitionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwa-
chen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so
gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage
für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lü-
ckenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt
wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syri-
sche Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kur-
den syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exil-
land politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates
- politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierun-
gen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können.
Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren
Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem einge-
henden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden.
Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmo-
mente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der
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Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheim-
dienste zu erwarten.
Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Si-
tuation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in
diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschre-
ckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minder-
heit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausge-
setzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 – als nach
gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 An-
gehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden – noch
akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 S. 70 ff. mit weiteren
Hinweisen).
6.
In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er
sich besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekriti-
schen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuro-
pa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden
vom Beschwerdeführer soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn
bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran
vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Üb-
rigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen Gründen
aufgefallen zu sein. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Aus-
land aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im
weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach
Kenntnissen des Gerichts indessen erst wahrgenommen (und bei der
Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an
Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale
Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien"
gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen
Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der
kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein
Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdiens-
tes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen ha-
ben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich -
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wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne
ausgeprägteres politisches Profil handelt. Daran ändert auch seine
Teilnahme an der Besetzung des syrischen Botschaft in Genf vom
15. März 2004 in entscheidrelevanter Hinsicht nichts. Es ist aus den
Akten nicht ersichtlich, dass er sich in diesem Zusammenhang als füh-
rende Persönlichkeit hervorgetan und die Aufmerksamkeit in besonde-
rem Masse auf sich gelenkt hätte. Gleiches gilt etwa für die Teilnah-
men an der von SF1 ausgestrahlte Protestkundgebung vom 10. No-
vember 2007 und an der von Roj-TV ausgestrahlten Kundgebung vor
der türkischen Botschaft vom 27. Oktober 2007 sowie für die weiteren
Teilnahmen an Demostrationen. Bezüglich der geltend gemachten
publizistischen Tätigkeit kann - um unnötige Wiederholungen zu ver-
meiden - auf die im Resultat zu bestätigenden Ausführungen des BFM
in der Vernehmlassung vom 3. März 2009 verwiesen werden. Vor die-
sem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Nachteilen seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Sei-
ne Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hin-
sicht als unbegründet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem As-
pekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 17. August 2005 auf-
grund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufi-
ge Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Somit erübri-
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gen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung
verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Soweit die Frage des
Wegweisungsvollzugs betreffend wurde die Beschwerde von der ARK
mit Verfügung vom 19. August 2005 als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben (Art. 58 VwVG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die praxisgemäss um die
Hälfte reduzierten Kosten im Betrage von Fr. 300.-- dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Erwerbstätigkeit im vorliegenden Kostenrahmen nicht als pro-
zessbedürftig bezeichnet werden kann.
10.
In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) hat das BFM dem Beschwer-
deführer eine Parteientschädigung zu entrichten, soweit das Be-
schwerdeverfahren, wie vom BFM bewirkt, gegenstandslos geworden
ist. Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG ist dem Beschwerdeführer eine -
praxisgemäss um die Hälfte herabgesetzte - Parteientschädigung zu
entrichten. Die Vertretungskosten sind unter Berücksichtigung der als
angemessen zu bezeichnenden Kostennote der Rechtsvertretung vom
9. September 2005 (total Fr. 1551.59) sowie des bezüglich der weite-
ren Korrespondenz zuverlässig abschätzbaren Aufwandes auf insge-
samt Fr. 2060.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1030.-- (die Hälfte der gesam-
ten Vertretungskosten und Auslagen) auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Frage der Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der
Wegweisung als solche betrifft. Soweit die Frage des Wegweisungs-
vollzugs betreffend, wurde die Beschwerde als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1030.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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