B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3568/2014
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und B._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch Laura Rossi, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 F._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 (Abweisung
eines Wiedererwägungsgesuchs) / N (…).
E-3568/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Russland eigenen Angaben zufolge
in Begleitung des B._______ am 15. August 2013, unter Benutzung ihres
mit einem italienischen Visum versehenen Reisepasses. Sie gelangten
auf dem Luftweg nach Italien und reisten am 17. August 2013 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.b Mit Verfügung vom 27. September 2013 trat das BFM auf die Asylge-
suche nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden
nach Italien, ordnete den Vollzug an und stellte fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
A.c Eine gegen die BFM-Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Ur-
teil des BVGer E-5839/2013 vom 18. Oktober 2013 abgewiesen.
A.d Aufgrund der am 15. Oktober 2013 eingesetzten psychiatrischen und
psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin holte das
BFM ein ärztliches Zeugnis, datiert 28. November 2013, ein, in welchem
eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung (Agoraphobie mit Pa-
nikattacken [ICD-10 F40.01], eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome [F32.2] und eine schwere Posttraumatische Be-
lastungsstörung [F43.10, recte: F43.1]) diagnostiziert und die Beschwer-
deführerin als nicht reisefähig bezeichnet wurde.
A.e In einem weiteren Attest vom 28. Januar 2014 erklärte die behan-
delnde Fachärztin, eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien
sei unter keinen Umständen zumutbar, da sie nicht reisefähig sei und ihre
Ausschaffung nach Italien nicht überleben würde. Dem Bericht lagen rus-
sische Arztberichte vom (…) 2013 eines Spitals in C._______ bei, die der
Beschwerdeführerin schwere Verletzungsfolgen attestierten.
A.f (...ein bestimmtes Zivilstandsamt....) ersuchte das BFM am 7. Februar
2014 im Hinblick auf die Einleitung eines Gesuchs zur Vorbereitung der
Eheschliessung um Auskunft über den Stand des Verfahrens und Ein-
sichtnahme in das Dossier der Beschwerdeführerin. Das BFM sandte am
7. Februar 2014 dem Zivilstandamt die verfügbaren Unterlagen zu und
bezeichnete den Stand des Asylverfahrens als abgeschlossen.
A.g Das BFM ordnete am 11. Februar 2014 die Ausschaffungshaft gegen
die Beschwerdeführenden an.
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Seite 3
A.h Die Beschwerdeführerin wurde kurz nach ihrer Rückkehr ins Durch-
gangszentrum (25. Februar 2014) als Notfall einem Facharzt zugewiesen.
A.i Gemäss polizeilicher Befragung vom 19. Mai 2014 habe die Be-
schwerdeführerin ihren Partner, mit dem sie nun in der Schweiz zivil ge-
traut werden wolle, in Russland lediglich religiös vor einem Imam geheira-
tet. Sie habe in Russland noch eine Tochter. Sie wohne mit ihrem
B._______ seit Oktober 2013 beim Bräutigam, einem in der Schweiz
wohnhaften (…) Türken mit Niederlassungsbewilligung C, und sie sei von
ihm schwanger. Diese Angaben wurden vom Verlobten gegenüber der
Polizei vollumfänglich bestätigt.
A.j Eine vom Kanton F._______ auf den 18. März 2014 vorgesehene
Ausschaffung der Beschwerdeführenden nach Italien fand nicht statt.
A.k Der Austrittsbericht der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie
datiert vom 23. April 2014.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 3. Juni 2014 liessen die Beschwerdefüh-
renden durch ihre Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsgesuch einrei-
chen. Sie ersuchten um Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen
Verfügung eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei
respektive neue erhebliche Beweismittel eingereicht worden seien. Die
Verfügung des BFM vom 27. September 2013 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs zustän-
dig sei. Die Beschwerdeführerin und B._______ seien Flüchtlinge; es sei
ihnen Asyl zu gewähren. Sie seien von der Bezahlung von Verfahrens-
kosten zu befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei
zu verzichten. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen.
Zur Begründung brachten sie namentlich vor, die Beschwerdeführerin,
welche in führender Position für ein staatliches Unternehmen gearbeitet
habe, leide an schwerwiegenden psychischen Problemen, welche Folgen
seien von erlittenen Misshandlungen. Nachdem sie sich geweigert habe,
eine Erklärung zu unterschreiben, wonach sie auf alle materiellen An-
sprüche gegenüber den Gebrüdern Baisultanov, Cousins des Präsidenten
Kadyrov, verzichten würde, sei sie und ihre Tochter am (…) 2013 von un-
bekannten Männern geschlagen und vergewaltigt worden. Sie sei ge-
zwungen worden, die besagte Verzichtserklärung zu unterschreiben. Sie,
B._______ und D._______ seien schwer bedroht worden. Am (…) 2013
E-3568/2014
Seite 4
sei sie in ein Fahrzeug gezerrt, entführt, in einer Zelle verhört, misshan-
delt und erneut vergewaltigt worden.
Ferner sei die Beschwerdeführerin mit E._______, einem in der Schweiz
anerkannten türkischen Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung, mit
dem sie zusammen wohne, in einer eheähnlichen Verbindung, und sie
seien finanziell verflochten. Ihr Ehevorbereitungsverfahren sei pendent,
doch habe die Ehe aus administrativen Gründen noch nicht geschlossen
werden können, da der Kanton F._______ ihr noch keine Kurzaufent-
haltsbewilligung erteilt habe. Eine erzwungene vorübergehende Tren-
nung würde dem Grundsatz der Familieneinheit und des Schutzes des
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK sowie dem Kindeswohl zuwiderlau-
fen und sei unter humanitären Gesichtspunkten unangemessen.
Als Beweismittel wurden Bestätigungen des Ehevorbereitungsverfahrens
und der Fürsorgeabhängigkeit eingereicht.
C.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. Juni
2014 – eröffnet am 19. Juni 2014 – ab, bezeichnete die Verfügung vom
27. September 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es wies die Ge-
suche um unentgeltliche Rechtspflege und Anordnung vollzugshemmen-
der Massnahmen ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
D.
Das BFM orientierte am 9. Juli 2014 die zuständigen italienischen Behör-
den über die Krankheit der Beschwerdeführerin und ersuchte um Mittei-
lung der Vollzugsmodalitäten für Mutter und Kind. Die italienischen Stel-
len teilten die Beschwerdeführerin und B._______ dem Projekt
"A.M.I.C.I." zu, einer Einrichtung für vulnerable Personen. Sie forderten
vom BFM vor einer geplanten Überstellung aussagekräftige Informatio-
nen über den Gesundheitszustand.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juni 2014 liessen
die Beschwerdeführenden durch ihre (durch Vollmacht vom 10. Oktober
2013 legitimierte) Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragen. Das BFM sei anzuweisen, sich für das Asylverfah-
ren für zuständig zu erklären und das Gesuch zu prüfen. Der Beschwerde
sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Anwältin beizuordnen.
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Der Beschwerde lagen Kopien eines Ausweises des Verlobten, einer Bes-
tätigung des pendenten Ehevorbereitungsverfahrens, Akten des Ehevor-
bereitungsverfahrens, der angefochtenen Verfügung, des Austrittsberichts
vom 23. April 2014, einer Fürsorgebestätigung vom 21. Mai 2014 und ei-
ner Honorarnote vom 26. Juni 2014 bei.
F.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Wegweisungsvollzug aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut, ernannte Rechtsanwältin Laura Rossi zum
amtlichen Rechtsbeistand und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
G.
G.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014, in
welcher es zur Unterbringungssituation in Italien, zur gesundheitlichen Si-
tuation der Beschwerdeführerin und der Behandelbarkeit in Italien sowie
zum Umstand der geplanten Verheiratung ausführlich Stellung nahm, die
Abweisung der Beschwerde.
G.b In ihrer Stellungnahme vom 11. August 2014 teilten die Beschwerde-
führenden mit, das zuständige Zivilstandsamt bestehe nach wie vor auf
einer Bestätigung des rechtsmässigen Aufenthaltes der Beschwerdefüh-
renden durch das kantonale Migrationsamt, hielten an ihren Anträgen fest
und beantragten die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis der Fall
Tarakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/12) vor dem EGMR entschieden
sei.
H.
Am 28. August 2014 übermittelte die Rechtsvertreterin ein vom 21. Au-
gust 2014 datiertes Schreiben des zuständigen Zivilstandsamtes, wonach
nun alle Unterlagen korrekt und vollständig seien und dem Ehevorberei-
tungsverfahren nichts mehr im Wege stehe. Gemäss einer Handnotiz ist
eine persönliche Vorsprache beim Zivilstandsamt auf den 27. August 2014
angesetzt worden.
I.
Am 4. September 2014 hat das BFM dem Bundesverwaltungsgericht (beim
Gericht eingegangen am 8. September 2014) zuhanden der Akten folgen-
de, vom (...ein bestimmtes Amt....) am 27. August 2014 zuhanden des BFM
sichergestellte Dokumente zugestellt: Reisepass, Arbeitsbüchlein, Identi-
tätskarte und Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie Geburtsur-
kunde des Beschwerdeführers.
E-3568/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt in der Schweiz seit dem 1. Januar
2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung; für ein vor diesem Datum gestell-
tes Asylgesuch erfolgt gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO die Bestim-
mung des zuständigen Mitgliedstaats allerdings nach den Kriterien der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-
II-VO).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist abzuweisen. Es besteht
kein Grund, das besagte Urteil des EGMR abzuwarten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden haben die Wiedererwägung der BFM- Ver-
fügung vom 27. September 2013 beantragt, mit welcher gestützt auf Art. 34
E-3568/2014
Seite 7
Abs. 2 Bst. d AsylG und Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO ihre Wegweisung nach
Italien zwecks Durchführung des Asylverfahrens verfügt worden ist.
2.2 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV un-
ter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.): Auf ein
Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juni 2014 wurde damit begrün-
det, das BFM habe in der Verfügung vom 27. September 2014 die Ent-
wicklung der familiären Situation der Beschwerdeführenden sowie des
Verlobten respektive Stiefvaters in spe nicht berücksichtigt. Die Be-
schwerdeführerin und ihr Lebenspartner, der sich auch B._______ ge-
genüber als aktiver Partner verstehe (beispielsweise bei Schulaufgaben),
hätten sich ab September 2013 näher kennengelernt und seien mittler-
weile eine enge eheähnliche Beziehung eingegangen. Der Verlobte be-
trachte B._______ wie ein eigenes Kind. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts könne sich eine Person auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen,
wenn deren Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht verfüge. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin sei in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und besitze ein Niederlassungsrecht.
Gestützt darauf könne er sich direkt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Die
EMRK stelle dabei Primärrecht dar. Sekundärrecht wie die Dublin-
Verordnung sei immer am Primärrecht zu messen. Die Vorinstanz sei im
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Seite 8
Hinblick auf Art. 8 EMRK anzuweisen, von ihrem Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen. Die intakte eheähnliche Beziehung sei Tatsache.
Die Eheschliessung stehe unmittelbar bevor. Eine vorübergehende Tren-
nung der drei Personen mache keinen Sinn und sei unter humanitären
Gesichtspunkten unangemessen. Folglich sei das Wiedererwägungsver-
fahren gutzuheissen. Durch die begründete Familieneinheit liege damit
eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts
vor, die einer Neubeurteilung bedürfe.
3.2 Das BFM begründete seine angefochtene Verfügung damit, dass ge-
mäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter dem Begriff Familienangehörige
u.a. Ehegatten und nicht verheiratete Partner fallen würden, die eine
dauerhafte eheähnliche Beziehung führten (i.S.v. Art. 8 EMRK) respektive
bereits im Heimatland eine Familie gebildet hätten. Zur Bestimmung einer
tatsächlich gelebten Beziehung gälten gemäss Praxis als wesentliche
Faktoren ein gemeinsamer Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität einer Beziehung sowie das Interesse und die Bin-
dung der Partner aneinander. Die Beschwerdeführerin habe gemäss ei-
genen Angaben ihren Verlobten im September 2013 kennen gelernt, habe
seit Dezember 2013 einen Grossteil ihrer Zeit mit ihm verbracht und woh-
ne seit April 2014 mit B._______ bei ihm. Die Beziehung habe mithin
nicht im Herkunftsland bestanden und sei nicht stabil und lang. Obschon
geltend gemacht worden sei, der Verlobte würde die Beschwerdeführerin
finanziell unterstützen, könne auch nicht von einer nachgewiesenen lang-
fristigen finanziellen Verflochtenheit gesprochen werden, zumal der Ver-
lobte selber teilweise auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sei. Ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO gehe die Zuständigkeit für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutzes erst dann auf die Schweiz über,
wenn dem Gesuchsteller durch Heirat in der Schweiz ein Aufenthaltstitel
ausgestellt worden sei. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem
Partner, einem in der Schweiz ansässigen anerkannten Flüchtling, sei
nicht mit den von den Beschwerdeführern zitierten Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts D-6176/2012 vom 1. März 2013 und E-6268/2013
vom 26. März 2014 vergleichbar. Ausserdem erstrecke sich der Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht auf ein blosses Heiratsver-
sprechen. Ein in der Schweiz eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren
könne vom Ausland aus durchgeführt werden. Zudem sei es dem Verlob-
ten zumutbar, seine Braut in Italien zu besuchen. Betreffend die psychi-
sche Erkrankung der Beschwerdeführerin werde das BFM die italieni-
schen Behörden noch über die besondere Schutzbedürftigkeit und das
Krankheitsbild informieren, um die nahtlose medizinische Weiterbehand-
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Seite 9
lung in Italien, wo ein funktionierendes Gesundheitssystem für asylsu-
chende Personen existiere, sicherzustellen. Ausserdem seien dort private
Hilfsorganisationen aktiv. Somit bleibe Italien weiterhin für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Das BFM sehe sich
nicht veranlasst, im Rahmen des ihm gewährten – restriktiv auszulegen-
den – Ermessensspielraums die Möglichkeit eines Selbsteintritts zu er-
greifen. Die Beziehung sei sinngemäss nicht als schützenswert im Sinn
von Art. 8 EMRK zu werten und vermöge somit nichts an der Zuständig-
keit Italiens zu ändern.
3.3 In der Beschwerde werden die im Wiedererwägungsgesuch gemach-
ten Ausführungen wiederholt. Verstärkt wird die Auffassung vertreten, es
müsse vom Vorliegen einer schützenswerten Familiengemeinschaft aus-
gegangen werden. Die nach wie vor engmaschig psychiatrisch zu betreu-
ende Beschwerdeführerin habe ihren Verlobten ab September 2013 etwa
dreimal pro Woche besucht, und er habe mit Gegenbesuchen und Tele-
fonkontakten reagiert. Ab Dezember 2013 hätten sie und B._______ den
Grossteil ihrer Zeit bei ihm zu Hause verbracht, wo sie die notwendige
Geborgenheit und eine gewisse Entlastung von ihren Erlebnissen und
Nöten gefunden habe. Ab Ende Februar 2014 habe sie dennoch als psy-
chiatrischer Notfall hospitalisiert werden müssen. Fünf Wochen lang habe
ihr Verlobter sie mehrmals pro Tag oder zumindest täglich im Spital auf-
gesucht. Nach dem Spitalaufenthalt sei sie mit B._______ endgültig bei
ihm eingezogen. Er behandle B._______ wie ein eigenes Kind. Sie führ-
ten gemeinsam einen Haushalt und seien finanziell verflochten. Der Ver-
lobte teile seine wenigen Mittel mit den Beschwerdeführenden, die keine
eigenen Sozialhilfeleistungen mehr bezögen. Dass er sein Weniges noch
teile, zeige, wie wichtig ihm die eheähnliche Gemeinschaft sei. Ausser-
dem sei er eine wichtige Stütze für die psychisch schwer erkrankte Be-
schwerdeführerin. Er entlaste sie auch in Bezug auf B._______. Diese in-
takte eheähnliche Beziehung sei durch Art. 8 EMRK geschützt. Die Dub-
lin-III-VO erkläre die Achtung des Familienlebens für vorrangig. Dies be-
deute, dass gewachsene Familien nicht getrennt werden dürften, die Ein-
heit der Familie grundsätzlich zu wahren und das Wohl des Kindes zu
gewährleisten sei. Der Verlobte verfüge als anerkannter Flüchtling mit
Niederlassungsbewilligung über das nötige gefestigte Aufenthaltsrecht.
Die EMRK, mithin Primärrecht, gehe der Dublin-III-VO, mithin Sekundär-
recht, vor. Somit habe der befasste Staat die völkerrechtliche Pflicht, die
Souveränitätsklausel anzuwenden, wenn die Einheit der Familie und der
Schutz des Familienlebens durch den Entscheid, auf ein Asylgesuch nicht
einzutreten und den betroffenen Asylbewerber an den grundsätzlich zu-
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Seite 10
ständigen Staat zu überstellen, gefährdet sei. Durch den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin und des B._______ nach Italien sei
die Einheit der Familie gefährdet.
Der schweren posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven
Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin sei Rechnung zu tragen: Bei
einer Ausschaffungshandlung sei mit einer Dekompensation mit akuter
Suizidalität zu rechnen, und auf dem Luftweg wäre eine Rückführung nur
mit durchgehender medizinischer Begleitung möglich. Nach ihrer Ankunft
in Italien wäre eine psychiatrische Weiterbehandlung im geschlossenen
Setting erforderlich. Es sei – unter Verweis auf die deutsche Gerichtspra-
xis und die Fülle von festgestellten (systemischen) Mängeln im italieni-
schen Asyl- und Unterbringungssystem – zu bezweifeln, ob Italien dem
Mindestschutzniveau der Aufnahme-, Verfahrens- und Qualifikationsricht-
linien im vorliegenden Fall nachkommen könne. Ein System existenzieller
Daseinsfürsorge müsse jedoch für die Beschwerdeführerin und
B._______ gewährleistet sein. Eine unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung dürfe es nicht geben. Als alleinerziehende Mutter und psy-
chisch schwer angeschlagene kranke Frau mit B._______ hätte sie wohl
kaum Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und medizinischen
Versorgung in Italien.
3.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Einwände ver-
möchten an den Ausführungen in der Verfügung vom 17. Juni 2014 nichts
zu ändern, namentlich da gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts im italienischen Asyl- und Unterbringungssystem
keine derartigen systematischen Mängel vorlägen. Italien halte die Min-
destnormen ein. Die italienischen Behörden hätten mitgeteilt, dass die
Beschwerdeführerin und B._______ in Rom in einer speziellen Einrich-
tung untergebracht würden, um ihrer besonderen Verletzlichkeit und
B._______ gebührend Rechnung zu tragen. Auch der EGMR habe in der
Rechtssache Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien
kürzlich festgestellt, dass keine systematische Verletzung von Aufnahme-
bedingungen durch Italien vorliege. Eine angemessene und kontinuierli-
che Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin in Italien sei damit ge-
währleistet. Dem Arztbericht vom 23. April 2014 sei zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin sich mittlerweile in einem merklich besseren und
etwas stabileren Gesundheitszustand befinde und sich von Fremd- und
Eigengefährdungsabsichten distanziert zeige. Ausserdem könne von der
Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie vorab eines Vollzugs mit
den Behörden kooperiere und beim behandelnden Arzt ein Arztzeugnis
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Seite 11
beschaffe, welches den italienischen Behörden übermittelt werden könne,
damit sie dort fachgerecht betreut werden könne.
Es sei nicht von einer dauerhaft gelebten und stabilen Beziehung im Sin-
ne der Praxis auszugehen, weshalb sich für die Beschwerdeführerin und
B._______ keine Rechte aus Art. 8 EMRK ableiten liessen. Eine Verlet-
zung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) liege nicht
vor. Primär gebe es nur die enge Beziehung zwischen der Beschwerde-
führerin und B._______, und bis vor einem halben Jahr sei sie als Mutter
die einzige Bezugsperson des B._______ gewesen. Mithin sei der Voll-
zug im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien durchführbar.
Mithin seien keine Gründe gegeben, welche eine Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Italien unzumutbar erscheinen liessen und eine
Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK rechtfertigen würden.
3.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Auffassung der Vorinstanz
sei falsch. Die Eheschliessung sei bisher aus rein formellen Gründen – da
der Migrationsdienst des Kantons F._______ den rechtmässigen Aufent-
halt in der Schweiz noch nicht bestätigt habe – noch nicht geschlossen
worden. Der Wille zur Ehe sein beidseits offenkundig. Mithin handle es
sich um eine schützenswerte Familienbeziehung gemäss Art. 8 EMRK,
die der Überstellung nach Italien entgegenstehe. Weiter lasse sich dem
Austrittsbericht vom 23. April 2014 entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund ihrer vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstö-
rung und einer schweren depressiven Episode auf psychotherapeutische
und psychiatrische Weiterbehandlungen dringend angewiesen sei, um ei-
ner Destabilisierung vorzubeugen. Gemäss dem SFH-Bericht vom Okto-
ber 2013 hätten sie als verletzliche Dublin-Rückkehrende weder Zugang
zu einer adäquaten Unterbringung noch zur medizinisch notwendigen
Versorgung. Die Beschwerdeführerin würde dort in kürzester Zeit in eine
lebensbedrohliche Situation hineinschlittern. Dieser Situation stehe die
Ausübung der gemeinsamen Sorge für den minderjährigen B._______
und die Fortführung eines gemeinsamen Haushalts mit intakter und ge-
lebter familienähnlicher Beziehung mit dem Verlobten in der Schweiz ge-
genüber.
4.
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Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich einer
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensverfügung
kann nur die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach
Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit
des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformi-
tät der Wegweisung ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe
im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind.
5.
Das BFM stützt sich in seiner Verfügung (u.a.) auf die Dublin-III-VO. Da
das Asylgesuch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, ist allerdings
für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats die Dublin-II-VO an-
wendbar (s. E. 1.3 vorn). Aus dieser fehlerhaften Anwendung resultiert im
vorliegenden Fall wegen der unveränderten Bedeutung der einschlägigen
Normen kein Grund für eine Rückweisung. Das Gericht stützt sich im fol-
genden auf die Zuständigkeitsnormen der Dublin-II-VO.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin lernte ihren Verlobten eigenen Angaben ge-
mäss im September 2013 in der Schweiz kennen. Nachdem sich die Be-
ziehung ab Dezember intensiviert hatte, leiteten die beiden beim Zi-
vilstandsamt F._______ ein Ehevorbereitungsverfahren ein, worüber das
betreffende Amt das BFM mit Schreiben vom 4. Februar 2014 informierte.
Die Heirat ist nach Angaben der Rechtsvertreterin lediglich noch nicht er-
folgt, weil der Kanton F._______ keine Bestätigung eines regelmässigen
Aufenthalts erteilt habe (vgl. Schreiben vom 11. August 2014). Seit Okto-
ber 2013 haben sich die Beschwerdeführenden öfters beim Verlobten
aufgehalten. Der Verlobte behauptete bei seiner Einvernahme durch die
Polizei vom 14. März 2014 zudem, sie hätten sich nach islamischem
Recht bereits im Oktober 2013 bei sich zu Hause vor einem Imam verhei-
ratet. Seit Dezember 2013 haben sich ihre Kontaktnahmen intensiviert.
Nach dem 10. April 2014 zogen die Beschwerdeführenden in die Woh-
nung des Verlobten ein. Sie lebten als Familie fortan in einem gemeinsa-
men Haushalt. Dem erwähnten Polizeiprotokoll sind die Erklärungen des
Beschwerdeführers zu entnehmen, er habe die formelle Heirat auf Ende
Oktober 2014 geplant; seine Braut sei im Übrigen von ihm schwanger.
B._______ nehme er als eigenes Kind an.
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Mit Ausnahme der Behauptungen des Verlobten, es habe bereits eine
Verheiratung nach Brauch stattgefunden und die Beschwerdeführerin sei
schwanger, bestätigen seine Angaben die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte Beschreibung der Intensität der Beziehung und der Heirats-
absichten. Im heutigen Zeitpunkt sollte der Eheschliessung nichts mehr
im Wege stehen (vgl. Schreiben vom 28. August 2014).
Aufgrund sämtlicher Akten ist im heutigen Zeitpunkt von einer intensiven
und, soweit es die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin zulas-
sen, gelebten Beziehung zwischen Letzterer und ihrem Verlobten auszu-
gehen, die von beiden Seiten her innert Kürze mit einer Verheiratung be-
siegelt und rechtlich geregelt werden soll. Auch in Bezug auf das Kind der
Beschwerdeführerin scheint eine Beziehung zum Partner der Mutter und
künftigen Stiefvater entstanden zu sein. Diese Umstände sind wiederer-
wägungsrechtlich potenziell relevant.
6.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich ei-
ne Person auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen,
wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem An-
wesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge-
nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(vgl. BGE 130 II 281; 135 I 143). Der Verlobte der Beschwerdeführerin
wurde als Flüchtling anerkannt und verfügt in der Schweiz über ein gefes-
tigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung. Auch die Be-
schwerdeführerin darf sich als Asylbewerberin während ihres Verfahrens
in der Schweiz aufhalten.
6.3 An der Ernsthaftigkeit und Intensität der Beziehung zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrem Verlobten kann aufgrund der Akten kein ver-
nünftiger Zweifel bestehen. Eine erzwungene vorübergehende Trennung
im heutigen Zeitpunkt, wo das Ehevorbereitungsverfahren läuft und der
Eheschliessung angesichts des Umstandes, dass die Brautleute über
ausreichende Identitätspapiere zu verfügen scheinen, nichts auf eine
Scheinehe hindeutet und die vom Zivilstandsamt verlangten Gebühren
wohl bereits bezahlt worden sind, erscheint sachlich unnötig und unter
humanitären Gesichtspunkten – unter Mitberücksichtigung des Gesund-
heitszustandes der Beschwerdeführerin und des Kindeswohls des Be-
schwerdeführers – im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ver-
tretbar (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1; Art. 7 und Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2430/2012 vom 3. August
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2012). Ob eine Wegweisung der Beschwerdeführerin und des B._______
nach Italien auch gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, kann aufgrund
der vorstehenden Erwägung demzufolge offengelassen werden.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügun-
gen des BFM vom 17. Juni 2014 und 27. September 2013 sind aufzuhe-
ben. Das BFM ist anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin
reichte mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote von über Fr. 2480.–
(Aufwand von 9 Stunden à Fr. 250.–; inkl. Mehrwertsteueranteil und Spe-
senpauschale von Fr. 50.–) ein. Seither hat die Rechtsvertreterin eine
Replik und eine kurze Ergänzung (Sachverhalt G.b und H) eingereicht.
Die Parteienschädigung ist in Anbetracht des ausgewiesenen Aufwandes
auf Fr. 2800.– (inkl. Mehrwertsteueranteil) festzusetzen, in welchem Um-
fang das BFM die Beschwerdeführenden zu entschädigen hat.
8.3 Die vom BFM mit der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr in
der Höhe von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten, falls der Betrag bezahlt
worden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3.
Die Verfügungen des BFM vom 17. Juni 2014 und 27. September 2013
werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, das Asylver-
fahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2800.– zu entrichten und die mit Verfü-
gung vom 17. Juni 2014 erhobene Gebühr im Betrag von Fr. 600.– zu-
rückzuerstatten, falls der Betrag geleistet wurde.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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