B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3569/2013
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______
sowie deren Kinder,
B._______,
C._______
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 20. Juni 2012 an die Schweizerische
Botschaft in Colombo ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um
Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung
machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie stamme aus D._______, Jaffna, sei aber am 30. Oktober 1995 auf-
grund einer Militäraktion ins Vanni-Gebiet vertrieben worden und habe
dann in E._______ gelebt. Sie habe für das (…)büro der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet, welches für die (…) zuständig gewesen
sei, und ihr Ehemann sei in der Administration (…) der LTTE tätig gewe-
sen. Die beiden Kinder seien im Vanni-Gebiet geboren worden. Nach En-
de des Krieges habe sich die Familie in das Camp F._______ begeben,
wo die Beschwerdeführerin und vor allem ihr Mann mehrfach befragt
worden seien. Aus Angst, man könnte von ihrer Tätigkeit für die LTTE er-
fahren, sei die Beschwerdeführerin am (…) Juli 2009 mit einem Kind aus
dem Camp geflohen. Ihr Mann habe sie nicht begleiten können, und seit-
her fehle jede Spur von ihm. Sie gehe davon aus, dass er festgenommen
oder getötet worden sei. Da sie von Sicherheitskräften gesucht worden
sei, sei sie am (…) August 2009 nach Indien ausgereist. Ihre ältere Toch-
ter sei bereits am (…) August 2008 nach Indien gelangt. Ihr Bruder sei am
(…) 1997 bei einer Bombardierung ums Leben gekommen. In Indien ha-
be sie niemanden und sei mit ihren beiden Kindern ([…] und […]-jährig)
auf sich selber gestellt. Deshalb sei sie auf permanenten Schutz der
Schweiz angewiesen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Fotografien ihrer Fami-
lie, die Todesurkunde ihres Bruders, eine Relief Assistance Card, Pässe
von ihr und ihren Kindern mit einem Visum für Indien, Papiere betreffend
Registrierung in Indien von ihr und ihren Kindern, ihre Identitätskarte so-
wie die ihres Mannes, Geburtsurkunden und Eheschein – ausser erstge-
nannte alles in Kopie – zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 überwies die Schweizerische Botschaft
in Colombo das Verfahren an das BFM mit dem Vermerk, der Fall werde
geschlossen, da sich die Beschwerdeführerin mit den Kindern nicht in Sri
Lanka aufhalte.
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C.
Am 18. Juli 2012 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben
an das Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai, da ihr mitgeteilt wor-
den sei, ihr Asylgesuch sei an dieses überwiesen worden. In ihrem
Schreiben legte sie dieselben Gründe dar wie im Schreiben an die Bot-
schaft in Colombo vom 20. Juni 2012.
D.
Am 2. April 2013 setzte das BFM der Beschwerdeführerin Frist, detaillier-
te Informationen bezüglich ihrer Asylgründe sowie allfällig vorhandene
Beweismittel einzureichen.
E.
Mit innert Frist erfolgter Eingabe vom 30. April 2013 legte die Beschwer-
deführerin dar, Indien könne ihr keinen längerfristigen Schutz gewähren,
weshalb sie auf denjenigen der Schweiz angewiesen sei. Nach Sri Lanka
könne sie nicht zurückkehren, weil sie dort gesucht werde. Im Weiteren
wiederholte sie ihre bereits geltend gemachten Asylgründe. Als Beweis-
mittel reichte sie ein Schreiben eines sri-lankischen Anwalts, in welchem
bestätigt wird, dass ihr Mann verschwunden sei und sie bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka Verfolgung riskieren würde, eine Aktennummer des
Flüchtlingscamps, eine Armee-Identitätskartennummer und ein von ihr
ausgefülltes Formular der Working Group on Enforced or Involuntary Di-
sappearances betreffend ihren Mann zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 (Eröffnungsdatum unbekannt) lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die
Einreise in die Schweiz.
G.
Mit in Englisch verfasster Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 10. Juni 2013 (Eingang 24. Juni 2013) ersuchte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und ihre
beiden Kinder.
H.
Am 11. Juli 2013 ging die Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2013 erneut
beim Bundesverwaltungsgericht ein, zusammen mit einem Schreiben ei-
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nes Menschenrechtsanwalts und Parlamentsmitglieds des Distrikts Jaffna
vom 24. Juni 2013, welches ihre Vorbringen bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und – unter Vorbehalt nachfolgender Ein-
schränkung – formgerecht eingereicht. Sie ist zwar nicht in einer Amts-
sprache des Bundes abgefasst, aus verfahrensökonomischen Gründen
wurde jedoch auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet, zumal sie
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
enthält. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben.
Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Ge-
suche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Be-
schwerdeführerin. Indessen erwähnte diese stets auch ihre beiden min-
derjährigen Kinder, und aus der Asylgesuchsbegründung wird klar, dass
sie auch für diese um Schutz ersucht. In ihrer Beschwerde schreibt sie
explizit, sie und ihre Kinder bräuchten den Schutz der Schweiz. Die Vor-
instanz führt in ihrer Verfügung aus, weil die Familienangehörigen der
Beschwerdeführerin nie ihren Willen bekundet hätten, um Asyl ersuchen
zu wollen, erlaube das Gesuch lediglich eine Einschätzung der Gefähr-
dungssituation der Beschwerdeführerin. Da die Kinder jedoch erst (…)-
beziehungsweise (…)-jährig sind, liegt es auf der Hand, dass das von der
Beschwerdeführerin bei der Botschaft gestellte Asylgesuch auch für ihre
minderjährigen Kinder gelten soll, selbst wenn diese keine eigenen Asyl-
gründe vorbringen. Entsprechend ist festzuhalten, dass diese von der an-
gefochtenen Verfügung miterfasst und somit zur Beschwerdeführung be-
rechtigt sind.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person muss ihren Heimatstaat, um die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen zu können, gemäss völkerrechtlichen Grundsät-
zen verlassen haben. Hingegen kann eine sich noch in ihrem Heimatstaat
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befindliche Person verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge
schutzbedürftig sein. Verfolgt im Sinne des AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
6.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das BFM bewil-
ligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG).
Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemu-
tet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so
stellt dies im Weiteren einen Asylausschlussgrund dar (Art. 52 Abs. 2
AsylG). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung be-
ziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in ei-
nem Drittstaat sind restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich – mithin weder abschlies-
send noch kumulativ – die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.b-f S. 129 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann.
6.3 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person
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habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzu-
muten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu
bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl-
gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem
Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all-
fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE
2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausser-
dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al-
lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier
ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung
einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentli-
chen damit, ein Einreise- beziehungsweise Asylgesuch aus dem Ausland
könne abgelehnt werden, wenn der asylsuchenden Person zugemutet
werden könne, sich um den Schutz eines Drittstaates zu bemühen. Wenn
diese Bedingung erfüllt sei, könne von der materiellen Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin verfüge
über keine Beziehungen zur Schweiz; insbesondere würden keine Ver-
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wandten von ihr in der Schweiz leben. Sie halte sich gemeinsam mit ihren
Kindern seit August 2009 in Indien auf. Den Akten seien keine konkreten
oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, wonach
sie in Indien einreiserelevante Nachteile erlitten hätte, ihr dort solche dro-
hen würden oder sie sich in Indien vergeblich darum bemüht hätte, als
Flüchtling registriert zu werden. Sie würde mittlerweile seit bald vier Jah-
ren in Indien leben, und es sei davon auszugehen, dass sie sich eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage habe erschaffen können und über ein
entsprechendes tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würde. Es sei ihr
ausserdem zuzumuten, sich in Indien als Flüchtling registrieren zu lassen,
falls dies erforderlich sein sollte. De facto habe sie somit die Möglichkeit,
in Indien Schutz zu erhalten. Zwar habe Indien die Flüchtlingskonvention
nicht unterzeichnet und verfüge über kein eigentliches nationales Asyl-
recht. Die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden stünden jedoch
unter dem Schutz der indischen Verfassung und der indische Supreme
Court habe 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für
Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention festgestellt. Gemäss Er-
kenntnissen des BFM und gestützt auf Auskünfte der Schweizerischen
Vertretungen in Mumbai und Colombo gelte Indien für tamilische Flücht-
linge als sicher und führe keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri
Lanka durch. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Kindern bereits ei-
nige Zeit ohne ernsthafte Schwierigkeiten in Indien leben können. Sie ha-
be weder vorgebracht noch bestehe Anlass zur Annahme, dass sie gegen
ihren Willen in ihre Heimat zurückgeschafft werden könnte. Es sei ihr und
ihren Kindern somit zuzumuten, weiterhin in Indien zu bleiben oder in ei-
nem anderen Land um Schutz nachzusuchen. An diesen Erwägungen
würden die von ihr eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen,
stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend
nicht in Frage gestellt werde.
7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin dar, sie
könne weder länger in Indien bleiben noch nach Sri Lanka zurückkehren.
Zur Begründung machte sie denselben Sachverhalt geltend, den sie be-
reits beim BFM vorgebracht hatte.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung
der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend of-
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fengelassen werden, da es ihnen – wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird
– zuzumuten ist, in Indien zu verbleiben.
8.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführerin ha-
be in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz
geltend gemacht, was von ihr selber nicht bestritten wird. Die Beschwer-
deführenden befinden sich seit dem Jahre 2009 in Indien. Das Bundes-
amt hat zu Recht erwogen, dass es ihnen zuzumuten sei, in Indien um
Asyl nachzusuchen, sofern sie dies nicht bereits getan haben (vgl. Art. 52
Abs. 2 AsylG). Es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholun-
gen vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen
ist, dass die Lebensbedingungen für die Beschwerdeführerin mit ihren
zwei Kindern in Indien schwierig sein mögen, nicht anzunehmen, dass sie
ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Indien hat zwar weder das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) noch das diesbezügliche Zusatzprotokoll vom 31. Ja-
nuar 1967 ratifiziert und verfügt auch über kein eigentliches nationales
Asylrecht. Die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden stehen jedoch
unter dem Schutz der indischen Verfassung, und der indische Supreme
Court hat 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flücht-
linge im Sinne der FK festgestellt. Nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts ist es ferner - soweit tamilische Schutzsuchende
betreffend - bislang zu keinen Verletzungen dieses Gebotes gekommen.
Das UNHCR, welches in Indien über kein offizielles Mandat verfügt, aber
dennoch unter anderem in Chennai (Bundesstaat Tamil Nadu) mit einem
Büro vor Ort ist, überprüft vor der Rückkehr von Tamilen nach Sri Lanka
jeweils deren Freiwilligkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3830/2008 vom 5. Juli 2010 E. 3.3; US Committee for Refugees and Im-
migrants [USCRI], World Refugee Survey, 2009).
8.3 Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Nachbar-
land Indien hinreichenden Schutz vor einer Rückschaffung nach Sri Lan-
ka gefunden haben und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sind. Es ist davon auszugehen, dass sie mit einer anhaltenden Aufent-
haltsberechtigung rechnen können. Das BFM stellte somit zutreffend fest,
eine Abwägung der Gesamtumstände führe zum Schluss, dass ihnen ein
Verbleib in Indien zuzumuten sei. Unter diesen Umständen hat es zu
Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylge-
such der Beschwerdeführerin abgelehnt.
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Seite 10
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Vertretung in Mumbai.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: