B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3569/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 anerkannte die Vorinstanz sie als
Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
B.
Am 18. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann B._______,
geboren am (…), Eritrea, ein.
C.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 bewilligte die Vorinstanz die Einreise in die
Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Einreise sei zu bewilligen. Es sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E.
Am 15. Juni 2015 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
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2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, eine Familienzusam-
menführung sei nur möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft der hier le-
benden Person anerkannt sei, die Familiengemeinschaft vor der Trennung
bestanden habe und die Familie durch die Flucht getrennt worden sei. Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich im Jahre 2006 in Eritrea
kennen gelernt. Damals sei die Beschwerdeführerin in C._______ statio-
niert gewesen und habe alle sechs Monate für rund vier Wochen Urlaub
erhalten. In dieser Zeit habe sie jeweils B._______ in D._______ getroffen.
Im August 2009 hätten sie sich verlobt. Im Dezember 2009 sei die Hochzeit
geplant gewesen. Indes sei diese nicht mehr möglich gewesen, da
B._______ zwischenzeitlich inhaftiert worden sei. Im Mai 2010 sei die Be-
schwerdeführerin in den Sudan geflüchtet, um dort auf ihren Verlobten zu
warten. Nachdem diesem im Februar 2011 ebenfalls die Flucht in den Su-
dan gelungen sei, hätten sie am 4. Juni 2011 geheiratet. Am 8. August
2011 habe die Beschwerdeführerin den Sudan alleine verlassen.
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Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter hätten demnach im Zeitpunkt ih-
rer Ausreise in keiner eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Das Erfordernis
der vorbestandenen Familiengemeinschaft sei nicht erfüllt.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin zu-
nächst auf Art. 8 EMRK. Sodann hält sie daran fest, bei ihrer Beziehung
handle es sich dauerhafte eheähnliche Beziehung, welche ohne ihre
Schuld getrennt worden sei.
4.2.1 Der Grundsatz der Einheit der Familie hat Grundrechtscharakter. Die
Familieneinheit wird sowohl verfassungsrechtlich (Art. 14 BV) als auch kon-
ventionsrechtlich durch das Recht auf Achtung der Privat- und Familienle-
bens (Art. 8 EMRK) geschützt. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK kann sich
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung berufen, wer ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht in der Schweiz hat. Praxisgemäss ist das der Fall, wenn
die sich hier aufhaltende Person über eine Niederlassungsbewilligung,
eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung oder Verlän-
gerung einer solchen Bewilligung verfügt. Unter Schutz steht die Familien-
einheit. Art. 8 EMRK verschafft weder einen Anspruch auf Einreise oder
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Aufenthalt an einem für
die Ehegatten günstigen Ort (BGE 137 I 247 E. 4.1.1, BGE 126 II 335 E.
3a). Die Konvention hindert die Konventionsstaaten auch nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet binnenstaatlich zu regeln (BGE 139 I
330 E. 2.1). Die schweizerische Rechtsordnung hat in Art. 51 AsylG die
Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung festge-
legt. Aus Art. 8 EMRK vermag die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
4.2.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, trägt die Beweislast (Art. 7 AsylG) und die Mitwirkungslast durch
substantiiertes Behaupten im Verfahren (Art. 8 AsylG). Das entspricht ei-
nem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im Verwaltungsrecht analog zur
Anwendung kommt (Art. 8 ZGB). Ein Ansprecher, der über die Flüchtlings-
eigenschaft mit Asylstatus verfügt, hat demnach die Zugehörigkeit des
nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt
der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung
durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider
Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen (Botschaft, a.a.O., BBl 1996 II 70).
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4.2.3 Art. 51 Abs. 4 AsylG verlangt als Tatbestandsmerkmal die Trennung
der Familiengemeinschaft durch Flucht (BVGE 2012/32 E. 5). Durch Flucht
getrennt wurden die Beschwerdeführerin und B._______ im Mai 2010,
nämlich zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin aus ihrem Heimat-
land Eritrea flüchtete und sich ihr Verlobter im Gefängnis befand. Damals
waren die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter indes weder ein Ehepaar
noch bildeten sie eine eheähnliche Gemeinschaft. Letztere liegt vor, wenn
zwei Menschen nach Art von Ehepartnern zusammenleben, ohne jedoch
formal verheiratet zu sein. Ein Zusammenleben mit ihrem Verlobten vor
dem Verlassen ihres Heimatlandes macht die Beschwerdeführerin an kei-
ner Stelle geltend. Geheiratet haben die Beschwerdeführerin und
B._______ erst im Juni 2011 im Sudan. Die wenigen Wochen, die die Be-
schwerdeführerin von da an bis zur Ausreise aus dem Sudan am
8. August 2011 mit ihrem Ehemann zusammengelebt hat, sind vorliegend
unerheblich. Das Tatbestandmerkmal der Trennung durch Flucht ist somit
nicht erfüllt.
Demnach hat die Vorinstanz zu Recht B._______ die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist
der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: