Abtei lung V
E-3570/2006
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Kojic, Richterin Schenker Senn
Gerichtsschreiber Berger
Y._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. März 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am
13. März 2003. Er sei über Pakistan, Iran und Italien am 9. April 2003 in die
Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. April 2003 wur-
de er in der Empfangsstelle Chiasso zu seinen Asylgründen befragt. Am 23. Mai
2003 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung in Anwesenheit der
Vertrauensperson durch.
B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - Angehöriger der Eth-
nie der Hazara und aus Kabul stammend - im Wesentlichen geltend, sein Vater
habe als (Berufsbezeichnung) mit den Taliban ein gutes Verhältnis aufgebaut und
sei deswegen in der Nachbarschaft nicht beliebt gewesen. Drei Monate vor der
amerikanischen militärischen Intervention in Afghanistan sei sein Vater mit den
Taliban von zu Hause weggezogen und seither für den Beschwerdeführer
unbekannten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer sei mit seiner älteren Schwester
allein zurückgeblieben, da er mit seiner Mutter seit seinem fünften Lebensjahr
nach der Scheidung seiner Eltern keinen Kontakt mehr habe. Nachdem sein Vater
weggezogen sei, hätten ihn Nachbarn und Quartierbewohner als Anhänger der
Taliban beschimpft und belästigt. Leute der Wahat und der Harakat-Partei hätten
ihn als Erzfeind betrachtet, Steine nach ihm geworfen, ein paar Mal
zusammengeschlagen und gar nach seinem Leben getrachtet. Nach einem Jahr
solcher Bedrängnisse habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland
entschlossen.
C. Mit Verfügung vom 24. März 2004 - eröffnet am 31. März 2004 - stellte das Bun-
desamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die geltend gemachten
Bedrohungen von privaten Drittpersonen ausgegangen seien und nicht den staatli-
chen Behörden angelastet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe es eige-
nen Angaben zufolge unterlassen, bei den Behörden um Schutz nachzusuchen
und sich insbesondere an die an seinem Wohnsitz anwesende ISAF zu wenden,
obwohl ihm hiezu die Möglichkeit offengestanden hätte. Es könne daher nicht von
einer Unterlassung der behördlichen Schutzpflicht gesprochen werden, weshalb
den Vorbringen keine Asylrelevanz zukämen. Den Vollzug der Wegweisung erach-
tete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers habe er sich seinen Lebensunterhalt als freier Händler mit Zünd-
hölzern und Feuerzeugsachen verdienen können. Zudem habe er aus dem Vermö-
gen seines Vaters eine beträchtliche Geldsumme für seine Reise nach Europa ein-
setzen können, was auf eine gute soziale und wirtschaftliche Herkunft hindeute.
Zudem lebe seine Schwester noch in Kabul, sodass er bei seiner Rückkehr ein fa-
miliäres Beziehungsnetz vorfinden würde.
D. Mit vorerst ohne Begründung versehener Beschwerde vom 29. April 2004 bean-
tragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu-
3beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässig-
keit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) zu gewähren.
E. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde.
F. Ebenfalls mit Schreiben vom 6. Mai 2004 ersuchte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers um Fristansetzung zur Beschwerdeverbesserung.
G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2004 hiess die ARK das Gesuch um Fristan-
setzung zur Beschwerdeverbesserung gut und setzte hiezu Frist an.
H. Mit Eingabe vom 18. Mai 2004 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers die Beschwerdeverbesserung ein. Zur Begründung der Beschwerde wurde im
Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei wegen seiner ethnischen Zu-
gehörigkeit von Drittpersonen verfogt worden, habe sich aber nicht unter den
Schutz der lokalen Behörden stellen können, da diese ihm den Schutz ohnehin
verweigert hätten und die ISAF habe kein Mandat, zivilen Schutz zu bieten. Da er
der Kollaboration mit den Taliban verdächtigt werde, müsste er bei einer Rückkehr
mit grosser Wahrscheinlichkeit mit erneuter Verfolgung rechnen. Eine inländische
Fluchtalternative bestehe nicht. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde so-
mit wegen Unzulässigkeit gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ver-
stossen. Im Weiteren wäre der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Der Be-
schwerdeführer verfüge weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbil-
dung, weshalb aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage davon ausgegan-
gen werden müsse, dass er sich eine Existenz nicht ohne Weiteres sichern könnte.
Die Wohnsituation in Kabul sei katastrophal. Ein familiäres Netz bestehe nicht, da
er nicht bei seiner verheirateten Schwester unterkommen könne, zumal diese
durch die Heirat nun einer anderen Familie zugehöre. Andere Verwandte in Kabul
habe er nicht.
I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2004 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutgeheissen.
J. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2004 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
strich insbesondere hervor, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die
afghanischen Behörden nicht schutzwillig wären, sei eine durch nichts belegte Be-
hauptung. Zudem habe sich der Beschwerdeführer schon gar nicht um Schutz bei
den heimatlichen Behörden bemüht. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde
dem Beschwerdeführer von der ARK am 21. Juni 2004 zur allfälligen Stellungnah-
me übermittelt.
K. Mit Eingabe vom 1. Juli 2004 bekräftigte der Beschwerdeführer, Angehörige der
ethnischen Gruppe der Hazara seien oftmals Übergriffen anderer Gruppen ausge-
setzt und den Opfern werde von den zuständigen Behörden Schutz verweigert. Zu-
dem sei das Vertrauen des Beschwerdeführers in die örtlichen Behörden nicht
mehr vorhanden, nachdem ihn diese mehrere Male zusammengeschlagen hätten.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt verkenne, dass die örtlichen Behör-
den bei Übergriffen Dritter auf Angehörige der Hazara generell nicht schutzwillig
seien und gehe somit zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen
aus.
54.2 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Unbesehen der Frage, ob die Dar-
legungen des Beschwerdeführers im Asylpunkt den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen, stellt die Vorinstanz zu
Recht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Unterlassung der behörd-
lichen Schutzpflicht berufen könne, wenn er schon gar nicht den Versuch unter-
nommen habe, Schutz in Anspruch zu nehmen. Das Vorbringen des Beschwerde-
führers in der Rechtsmitteleingabe, er sei von den örtlichen Behörden selbst meh-
rere Male zusammengeschlagen worden, finden in den Akten keine hinreichende
Grundlage. Zudem kann der Einwand, die örtlichen Behörden in Kabul würden den
Angehörigen der Hazara generell den Schutz gegen Angriffe auf Leib und Leben
verweigern, in dieser Form nicht gehört werden. Die Sicherheitskräfte und zustän-
digen Behörden insbesondere in Kabul sind vielmehr bestrebt, die Sicherheit ihrer
Bevölkerung zu gewährleisten. Im Weiteren kann den Akten nicht entnommen wer-
den, dass sich der Beschwerdeführer durch Aktivitäten zugunsten der Taliban per-
sönlich exponiert hätte; demzufolge weist er schon aus diesem Grund kein Persön-
lichkeitsprofil auf, welches auf eine mögliche Gefährdung durch staatliche Behör-
den in Afghanistan hindeuten würde (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehema-
ligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission / EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 64). Vor diesem Hintergrund erscheint
auch die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor privaten Racheak-
ten nicht als objektiv begründet, zumal er diesbezüglich nur sehr vage bleibt. Nicht
alle, die die Taliban unterstützten, haben Racheakte zu befürchten. Auch sind seit
den geltend gemachten Vorfällen inzwischen mehrere Jahre vergangen, sodass
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Beschwer-
deführer zum heutigen Zeitpunkt seitens der lokalen Bevölkerung keine Nachteile
in flüchtlichsrechtlich relevanter Intensität drohen würden. Eine begründete Furcht
des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung ist demnach zu verneinen.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen kann. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt,
und die eventualiter beantragte, aber nicht näher begründete Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
6sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. So-
bald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S.
2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine sol-
che kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise
des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990,
BBl 1990 II 668).
7.2 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der
politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine
differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 er-
neut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusam-
menfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in
Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen seit dem Jahre 2004 keine be-
deutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder keine dauern-
de Instabilität bestehe. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003
7Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Tak-
har, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht
zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK
2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der
Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus
diesen Regionen stammten oder dort über ein tragfähiges Familien- oder
Beziehungsnetz verfügten und das Existenzminimum und die Wohnsituation
gesichert seien (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, Nr. 30 E. 7b S.
193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. Die
Situation insbesondere in Kabul ist, geprägt durch den Zustrom interner
Flüchtlinge, nach wie vor sehr angespannt. Es mangelt an Wohnraum,
Arbeitsplätzen und medizinischer Versorgung; staatliche oder internationale Hilfe
kann nur sehr eingeschränkt erteilt werden. Wer nicht über familiäre oder andere
soziale Schutzmechanismen verfügt, dem ist die erfolgreiche Reintegration
praktisch verwehrt. Die generelle Sicherheitslage in Afghanistan kann sodann
aktuell nicht als wesentlich verbessert bezeichnet werden.
7.3 Der Beschwerdeführer hat bis anhin den schweizerischen Asylbehörden keine
Ausweispapiere vorgelegt, sodass die nähere Herkunft nicht als erstellt gelten
kann. Hingegen ist an seiner afghanischen Staatsanghörigkeit auch von der
Vorinstanz kein Zweifel erhoben worden. Der Beschwerdeführer hat eigenen An-
gaben zufolge seit seiner Geburt in Kabul gelebt, wohin der Wegweisungsvollzug
gemäss oben stehenden Ausführungen grundsätzlich in Betracht kommt. Zu seiner
Mutter habe er nach der Scheidung seiner Eltern seit seinem fünften Lebensjahr
keinen Kontakt mehr und sein Vater sei unbekannten Aufenthaltes. Seine einzige
Verwandte in Kabul sei seine dort wohnhafte und verheiratete Schwester. Der Be-
schwerdeführer verfügt in Kabul somit über den Ansatz eines familiären Bezie-
hungsnetzes, das jedoch als nicht hinreichend tragfähig gelten kann. Der Einwand
des Beschwerdeführers, wonach seine Schwester durch ihre Heirat einer anderen
Familie angehöre und ein Unterkommen innerhalb dieser Strukturen nicht gesi-
chert sei, ist nicht von der Hand zu weisen. Die engere Familie verfügte in Kabul
über kein Wohneigentum und es ist nicht ersichtlich, dass dort wesentliche Vermö-
gesnswerte vorhanden wären, auf die der Beschwerdeführer zurückgreifen könnte.
Im Weiteren kann der Beschwerdeführer offenbar nur eine sehr bescheidene
Schulbildung und keine Berufsausbildung vorweisen. Die nach der Rechtsspre-
chung hohen Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die
vorgenannten Regionen Afghanistans - konkrete Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums sowie der Wohnsituation - sind damit aber insgesamt nicht er-
füllt. Auch ein erforderliches tragfähiges und effektiv vorhandenes Beziehungsnetz
ist nach dem Gesagten für den Beschwerdeführer in Kabul nicht gesichert. Eine in-
nerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht offensichtlich nicht.
7.4 Die angefochtene Verfügung erscheint demnach als unangemessen, soweit darin
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht wird. Nachdem sich aus den
Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6
ANAG ergeben, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen.
88. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der
Wegweisung abzuweisen; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betref-
fend, ist die Beschwerde gutzuheissen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das mit Beschwerdeeinrei-
chung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenverfü-
gung vom 21. Mail 2004 unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finan-
ziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Mit Eingabe vom 19. Juni 2007
teilte der Beschwerdeführer mit, seit Dezember 2006 erwerbstätig zu sein, sodass
aktuell von einer Prozessbedürftigkeit nicht mehr auszugehen und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise abzuweisen ist.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist als teilweise obsiegender Partei für die ihm im Be-
schwerdeverfahren entstandenen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zu-
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat eine vom 18. Mai
2004 datierende Kostennote eingereicht, worin sie den Aufwand auf Fr. 1225.-- be-
ziffert. Die weiteren Aufwendungen für die Eingabe vom 1. Juli 2004 (Stellungnah-
me zur Vernehmlassung der Vorinstanz), für die keine Kostennote eingereicht wur-
de, sind auf 1 Stunde zu veranschlagen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.--
und dem als notwendig zu erachtenden zeitlichen Aufwand von neun Stunden wird
ein Aufwand der Rechtsvertretung von insgesamt Fr. 1400.-- (inklusive Auslagen)
als angemessen erachtet. Die zur Hälfte zu entschädigenden Kosten der Partei
sind alsdann unter Berücksichtigung der Auslagen auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art.
9 Abs. 1, Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) und das BFM ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Entschädigung für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Wegweisungsvollzug als un-
zumutbar beurteilt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. März 2004 werden aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. In Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten im Be-
trage von Fr. 300.-- auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu
entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertretung (2 Exempla-
re, eingeschrieben)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- X. _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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