B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3570/2010
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Luca Langensand,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. September 2007 um Asyl in der
Schweiz nach. Mit Verfügung vom 20. November 2007 stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Wegen Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2009 hob das BFM die vorläufige Aufnah-
me wieder auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis
zum 31. Oktober 2009 zu verlassen. Die gegen diesen Entscheid einge-
reichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
30. Oktober 2009 ab. Auf das Revisionsgesuch vom 16. Dezember 2009
trat das Gericht mit Urteil vom 8. Februar nicht ein.
C.
Am 15. April 2010 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wieder-
erwägungsgesuch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund eines Selbstmordversuches mittels Selbst-
verletzung vom 23. November 2009 bis 15. Dezember 2009 in der psy-
chiatrischen Klinik B._______ stationiert gewesen. Es sei eine mittelgra-
dige depressive Episode diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer
werde weiterhin psychiatrisch behandelt. Im Falle einer Rückschaffung
sei mit einer Exazerbation (Verschlechterung) der Suizidalität zu rechnen.
Sodann sei eine Behandlung von psychischen Krankheiten in Kurdistan-
Irak, woher der Beschwerdeführer stamme, nicht möglich.
D.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 trat das BFM auf das Wiedererwägungs-
gesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 31. August 2009 sei
rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das BFM zu Un-
recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. Die Sache
sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzu-
stellen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
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habe. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und
das zuständige Migrationsamt anzuweisen, von Vollzugshandlungen ab-
zusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 setzte die damals zuständige
Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus. Den Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ver-
wies sie auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Sodann setzte sie dem Beschwerdeführer Frist
zur Einreichung von Beweismitteln.
G.
Fristgereicht reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von
Dr. med. C._______, Oberarzt D._______, Ambulante Dienste, vom 6.
Juni 2010 zu den Akten.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 12. August 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 17. August
2010 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert Frist reichte dieser die Replik
vom 29. August 2010 sowie einen Austrittsbericht der D._______, Statio-
näre Dienste, B._______, vom 21. Oktober 2009 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2010 auf das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, be-
schränkt sich das Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Nichteintre-
tensentscheid der Vorinstanz zu Recht erging.
5.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer-
deführer mache nochmals die gleichen gesundheitlichen Probleme gel-
tend wie im Verfahren zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Gemäss
dem ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2010 habe sich das Krankheits-
bild nicht verändert. Die für die Nachbehandlung der psychischen Erkran-
kung benötigten Medikamente seien Antidepressiva sowie ein Neurolepti-
kum. Diese Medikamente würden weltweit vertrieben und seien in dieser
Form oder als Generika auch im Irak erhältlich. Die geltend gemachte Su-
izidalität sei bereits Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 9. Oktober 2009 gewesen. Es gebe somit keine neuen Ele-
mente, welche den rechtserheblichen Sachverhalt seit Eintritt der Rechts-
kraft der Verfügung vom 31. August 2009 in wiedererwägungsrechtlich re-
levanter Weise verändert hätten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt unrichtig und unvollständig festgelegt. Indes begründet er die Rü-
ge nicht. Namentlich legt er nicht im Einzelnen dar, von welchem Sach-
verhalt die Vorinstanz hätte ausgehen sollen. Insoweit ist auf diesen Ein-
wand nicht weiter einzugehen.
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6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da die Vorinstanz mit keinem Wort auf das neue Beweismittel
"Irak: Behandlung von PTSD in Erbil, Auskunft der SFH-Länderanalyse
vom 10. März 2010" eingegangen sei. Dazu ist festzustellen, dass damit
keine veränderte Sachlage im Verhältnis zur ursprünglichen Verfügung
geltend gemacht wird. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer damit bloss
Kritik an der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. August 2009 vor, welche
einzig auf eine andere Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts
abzielt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3604/2009 vom 17.
Juli 2012 E. 5.1). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Länderauskunft zwar
nicht ausdrücklich erwähnt. Sie hat indes ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer mache geltend, die für die Behandlung der Krankheit benötigte medi-
zinische Versorgung im Herkunftsland sei nicht gewährleistet. Weiter hat
sie erwogen, die für die Nachbehandlung der psychischen Krankheit be-
nötigten Medikamente seien im Nordirak erhältlich. Damit ist die Vorin-
stanz hinreichend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegan-
gen. Dies namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführer nie geltend
machte, er sei in regelmässiger psychiatrischer Behandlung beziehungs-
weise auf eine psychiatrische Therapie angewiesen. Auch gemäss den
vorliegenden Arztberichten wurde er nach dem Klinikaufenthalt lediglich
medikamentös behandelt (vgl. letzter ärztlichen Bericht vom 6. Juni
2010). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als
unbegründet.
6.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz so-
dann zu Recht festgestellt, die gesundheitlichen Probleme sowie die Sui-
zidalität des Beschwerdeführers seien bereits im ordentlichen Verfahren
vorgetragen und hinreichend gewürdigt worden. Sowohl im ärztlichen Be-
richt vom 18. November 2009 als auch in der Kurzbestätigung vom
26. Februar 2010 wird lediglich Bekanntes wiederholt und nichts Neues
vorgebracht. Desgleichen gilt bezüglich des auf Beschwerdestufe einge-
reichten ärztlichen Berichtes vom 6. Juni 2010. Schliesslich ist noch fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren
seit Einreichung der Rechtsmitteleingabe im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 AsylG) keine neuen ärztlichen Berichte eingereicht hat.
Es ist daher zu schliessen, dass er aktuell keiner weiteren medizinischen
Behandlung bedarf.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit
dem Wiedererwägungsgesuch offensichtlich keine nachträglich im Ver-
hältnis zur Verfügung vom 31. August 2009 veränderte gesundheitliche
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Situation geltend macht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: