B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3570/2013
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am (…) 2010 via V.A.E./Dubai in Richtung Italien auf dem Luftweg. Von
dort sei er am 31. August 2010 auf dem Landweg in die Schweiz einge-
reist. Ebenfalls am 31. August 2010 suchte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 13. September 2010
fand dort die summarische Befragung des Beschwerdeführers statt. Am
29. April 2013 erhielt er einlässlich Gelegenheit, sich gemäss Art. 29 Abs.
1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen
Asylgründen zu äussern. Dabei reichte der Beschwerdeführer eine Haft-
bestätigung (Detention Attestation) vom (…) 2007, ein Bestätigungs-
schreiben (betreffend kidnapping) der B._______ vom 30. August 2010
sowie ein Bestätigungsschreiben des Grama Niladhari's Office betreffend
polizeiliche Nachforschungen, datierend von (…), zu den Akten. Hinsicht-
lich der Gesuchsbegründung wird auf die Akten verwiesen.
B.
In einem Schreiben vom 10. Dezember 2010 an das BFM führte die
Schweizer Botschaft aus, Abklärungen hätten ergeben, dass der Be-
schwerdeführer am (…) 2007 einen Pass erhalten habe und am (…) 2008
nach Indien ausgereist sei. Der Beschwerdeführer sei seither nicht mehr
nach Sri Lanka zurückgekehrt.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2013, eröffnet am 23. Mai 2013, lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Kernvorbringen
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen. Den übrigen Vorbringen komme sodann infolge
fehlenden Kausalzusammenhanges zur Flucht keine Asylrelevanz zu; sie
erfüllten daher die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht. Schliesslich
verwies das BFM auf die veränderte Lage in Sri Lanka seit Kriegsende
und führte aus, der Beschwerdeführer könne heute keiner Risikogruppe
zugeordnet werden. Das BFM erklärte den Wegweisungsvollzug im Wei-
teren als zumutbar, zulässig und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung des
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Bundesamtes für Migration aufzuheben und die Sache sei zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustel-
len, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei; daher sei dem
Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben seines Vaters (in Kopie) vom 27. Mai 2013, mitunterzeichnet vom
C._______, zu den Akten, in welchem dieser die anhaltende Gefährdung
seines Sohnes sowie die Behelligung der gesamten Familie bestätigte.
F.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 bestätigte die Wohnsitzgemeinde die
Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2013 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Weiter verzichtete sie auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt. Das
Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wies sie demge-
genüber ab.
H.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben
eines Parlamentsabgeordneten zu den Akten. Das Schreiben sei ihm von
seiner Familie per Email zugestellt worden. Darin bestätige ein Parla-
mentsabgeordneter die Verfolgung des Beschwerdeführers. Am 8. Juli
2013 reichte der Beschwerdeführer schliesslich das Original dieser Bes-
tätigung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
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Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 22. Mai 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die BFM-Akten sowie die Beschwerde samt Beschwerdeergänzungen
beziehungsweise Beweismitteln, welche ebenfalls Prozessstoff des
vorinstanzlichen Verfahrens bilden, werden dem BFM zugestellt. Auf die
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weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorlie-
genden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich bei dieser
Sachlage als gegenstandslos.
4.2 Der Beschwerdeführer hat für die Beschwerdeerhebung keinen
Rechtsvertreter in Anspruch genommen. Es ist daher nicht davon auszu-
gehen, dass ihm Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden
sind. Folglich ist ihm keine Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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