B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3571/2017
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 auf dem Luftweg nach
B._______ gelangte und am gleichen Tag im Flughafen um Asyl nach-
suchte (A2),
dass ihm das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2017 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und den Transitbereich des Flughafens (…)
für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2017 summarisch befragt und ihm
am 13. Juni 2017 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) das recht-
liche Gehör zu einer Wegweisung in einen Drittstaat (Kenia) gewährt
wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2007 an einem
Checkpoint von Soldaten geschlagen worden zu sein, worauf ihm im Jahre
2009 seine Niere habe entfernt werden müssen,
dass er am 10. März 2010 eine Kenianerin somalischer Ethnie geheiratet
und mit ihr und ihren vier Kindern in C._______ gelebt habe,
dass er im Dezember 2016 von drei vermummten Männern dazu aufgefor-
dert worden sei, für die Al-Shabab zu kämpfen, die ihm dabei angedroht
habe, ihn und seine Familie umzubringen, sollte er sich weigern,
dass er sich geweigert habe, worauf man ihm mehrere Zähne ausgeschla-
gen und mit einem Gewehrkolben in die Nierengegend getreten habe,
dass er nach weiteren Drohungen am Telefon entschieden habe, seine Fa-
milie nach Kenia zu schicken,
dass er selber ausgereist und über Dijbouti und Dubai in die Schweiz ge-
langt sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Juni 2017 – eröffnet am 17. Juni
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
(…) und die Rückführung in den Drittstaat Kenia anordnete, wobei der Kan-
ton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
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dass ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausge-
händigt wurden,
dass die Vorinstanz dabei ausführte, gestützt auf die kenianische Gesetz-
gebung (vgl. „Kenya Citizenship and Immigration Act“) habe der Beschwer-
deführer aufgrund der kenianischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau
Anrecht auf eine permanente Niederlassungsbewilligung in Kenia und
könne die kenianische Staatsangehörigkeit beantragen,
dass er dort zudem als Ausländer mit einer permanenten Niederlassungs-
bewilligung keine Abschiebung nach Somalia befürchten müsse,
dass abgesehen davon Kenia dem Protokoll über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge beigetreten sei und sich damit zur Einhaltung des im Abkom-
men über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskommission, FK,
SR 0.142.30) verpflichte, weshalb der Beschwerdeführer bei Verlust seiner
permanenten Niederlassungsbewilligung in Kenia um Schutz als Flüchtling
nachsuchen könnte,
dass nicht ersichtlich sei, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr nach
Kenia im Grenzgebiet von der dort operierenden Al-Shabab weiter bedroht
zu werden, zumal er kein spezielles Profil aufweise und die Al-Shabab den
Aufenthaltsort seiner Familie nicht kenne,
dass diese Organisation in Kenia auch keine Gebiete kontrolliere und vom
kenianischen Staat extraterritorial bekämpft werde,
dass er überdies ausgesagt habe, seine Frau und seine Kinder nach Kenia
in Sicherheit gebracht zu haben, was auch für ihn gelten würde,
dass ihm daher zugemutet werden könne, zu seiner Familie nach Kenia
weiterzureisen,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung finde und aufgrund seiner Heirat eine permanente Niederlassungs-
bewilligung erhalte,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kenia zumutbar, technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2017 gegen diesen
Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, das Eintreten auf sein Asylgesuch und die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung des Asylverfahrens beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unent-
geltliche Rechtsbeiständin beantragte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2017 elektronisch beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen
sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs.
1 Bst. e AsylG),
dass Abs. 1 Bst. e keine Anwendung findet, wenn Hinweise bestehen, dass
im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach
Art. 5 Abs. 1 besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers feststeht,
dass sich seine Familie – seine (religiös angetraute) Ehefrau, welche Ke-
nianerin ist, und die vier gemeinsamen Kinder sowie seine Schwiegereltern
(vgl. Akte A10 S. 5 und 6) – in Kenia aufhält,
dass ungeachtet dessen, dass die vor einem Imam in C._______ (Somalia)
abgeschlossene Ehe nicht offiziell registriert ist, davon auszugehen ist,
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dass zwischen den Ehegatten eine "enge Beziehung" im Sinne von Art.
31a Abs. 1 Bst. e AsylG besteht,
dass damit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid ge-
stützt auf vorgenannte Bestimmung als erfüllt zu erachten ist und der Be-
schwerdeführer nach Kenia weiterreisen kann,
dass übereinstimmend mit dem SEM davon ausgegangen werden darf,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit einer kenianischen
Staatsangehörigen in Kenia eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wird und
sich dort später möglicherweise einbürgern lassen kann,
dass es keine Hinweise darauf gibt, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, zu-
mal Kenia sowohl dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als dem Zusatzprotokoll zu diesem
Abkommen beigetreten ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Ehe mit grösster
Wahrscheinlichkeit durch die kenianischen Behörden nicht anerkannt
würde, nicht zu überzeugen vermag, und keine Hinweise bestehen, wo-
nach ihm die kenianischen Behörden die Einreise nach Kenia, wo sich
seine Familie aufhält, verweigern würden,
dass der Umstand, wonach er über keine gültigen Papiere oder Reisepass
verfügt, ebenfalls nicht gegen eine Weiterreise nach Kenia spricht, handelt
es sich dabei doch um einen Umstand, der im Zeitpunkt der Organisation
der Weiterreise zu prüfen sein wird,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
wies, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Dritt-
staat (weiter)reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kenia drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat – hier im Drittstaat Kenia
– aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Kenia nicht auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Weiterreise des Beschwerdeführers schliessen lässt,
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dass der Beschwerdeführer nach Kenia weiterreisen kann, wo er mit seiner
Ehefrau, vier Kindern und seinen Schwiegereltern über ein breites familiä-
res Beziehungsnetz verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann,
dass ihm eine Eingliederung in die dortige Gesellschaft leichter fallen wird,
dass auch die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Be-
schwerden – er habe nur noch eine Niere und leide an Diabetes Typ II,
weshalb er zwingend auf Medikamente und eine medizinische Behandlung
angewiesen sei – nicht gegen eine Weiterreise nach Kenia sprechen, da
eine entsprechende medizinische Versorgung und der kostenfreie Zugang
zur Grundversorgung in Kenia gewährleistet sind,
dass damit auch das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwer-
deführers bei einer Weiterreise nach Kenia im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu verneinen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Ansicht auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu
bezeichnen ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind, da die Begeh-
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ren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichts-
los zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: