B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3571/2019
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019.
E-3571/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Eth-
nie – reiste am 8. März 2016 in die Schweiz ein uns suchte tags darauf um
Asyl nach. Am 17. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt.
Am 13. Februar 2018 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in B._______ (Distrikt
C._______) aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht
und danach in (…) gearbeitet. Von Dezember 2012 bis Juni 2015 habe er
in D._______ gearbeitet. Danach sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, um
seine Mutter wiederzusehen. Dann habe er in Sri Lanka begonnen, für sei-
nen Schwager zu arbeiten. Dieser habe für einen einflussreichen Minister
(…) und (…) gebaut. Im Sommer 2015 sei die Bezahlung für einen Auftrag
fällig gewesen, weshalb sich sein Schwager regelmässig danach erkundigt
habe. Irgendwann habe es geheissen, dass er das Geld nicht erhalten
werde. Der Auftraggeber habe zwei Männer zu (…) geschickt, (…) er und
sein Schwager gerade gearbeitet hätten. Zunächst hätten die zwei Männer
mit seinem Schwager geredet, danach sei sein Schwager von ihnen ge-
schlagen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei dazwischen gegangen
und habe zurückgeschlagen. Zuletzt seien er und sein Schwager von den
Angreifern mit dem Tod bedroht worden. Am selben Abend sei er von den
zwei Schlägern bei seiner Mutter zu Hause gesucht worden. Aus Angst
habe ihn sein Vater in derselben Nacht zu seinem Onkel ins Dorf
E._______ gefahren. Im September 2015 habe er auf dem Polizeiposten
eine Aussage gemacht. Diese sei zwar protokolliert worden, die Polizei
habe aber nichts gemacht, sondern ihm nur mitgeteilt, er solle sich melden,
falls es Probleme gebe. Er habe danach nach F._______ zu seiner Tante
gehen wollen, es habe jedoch Probleme mit dem Visum gegeben. Politisch
aktiv oder interessiert sei er nie gewesen und er habe auch keine Verbin-
dungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-3571/2019
Seite 3
C.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Juli 2019 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Auf-
hebung der Verfügung vom 14. Juni 2019.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten
und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–.
Dieser ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.
E.
Mit Eingabe vom 18. August 2019 (Postaufgabe 26. August 2019) ergänzte
der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe. Er ersuchte um Aner-
kennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses) und amtlichen Verbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend,
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs.
1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3571/2019
Seite 4
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Zur Begründung hielt sie fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien
vage und oberflächlich gewesen. Die Schilderung zur angeblichen Suche
bei ihm zu Hause sei substanzlos ausgefallen. Ferner habe er widersprüch-
liche Angaben zu zentralen Punkten seiner Vorbringen gemacht, indem er
an der BzP erklärt habe, er sei im Jahr 2012 aus politischen Gründen nach
D._______ gegangen, an der Anhörung hingegen ausgeführt habe, die
E-3571/2019
Seite 5
Ausreise sei wirtschaftlich motiviert gewesen. Die eingereichten Beweis-
mittel (Zeugnisse und Formulare) vermöchten daran nichts zu ändern.
Subsidiär sei festzuhalten, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht um eine gezielte gegen ihn persönlich gerichtete Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes handle. Es seien den Akten, auch bei
Wahrunterstellung, keine politischen, ethnischen oder religiösen Verfol-
gungsmotive zu entnehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei
einer allfälligen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Weiter würden auch allfällige Kon-
trollmassnahmen bei der Rückkehr an den Herkunftsort kein asylrelevan-
tes Ausmass annehmen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vom
12. Juli 2019 und der Ergänzung vom 18. August 2019 vor, bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka sei sein Leben in Gefahr. Sein Leben in Sri Lanka sei
vor seiner Ausreise nicht gut gewesen. Seit drei Jahren lebe er hier in der
Schweiz, wo die Leute gut seien und er ein gutes Leben habe.
5.3 Bezüglich seines Vorbringens in der Beschwerdeeingabe vom 12. Juli
2019, er habe wohl die Fragen vom SEM nicht immer richtig verstanden,
lassen sich den Akten dafür keine Hinweise entnehmen. An der BzP (SEM-
Akte A4/11 S. 2, h, S. 8 Ziff. 9.02) gab er an, er habe den Dolmetscher gut
verstanden. An der Anhörung gab er zu Protokoll, er verstehe die Dolmet-
scherin sehr gut (SEM-Akte A15/18 F1). Der Beschwerdeführer antwortete
stets adäquat auf die ihm gestellten Fragen und machte bei der Rücküber-
setzung keinerlei Ergänzungen. Missverständnisse sind keine ersichtlich.
Auch die zur Beobachtung eines fairen Verfahrens anwesende Hilfswerks-
vertretung brachte keinerlei Anmerkungen an. Somit kann für die vorzu-
nehmende Beurteilung auf die Protokolle abgestellt werden.
5.4 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt aufgrund der Subsi-
diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Über-
griffe durch Dritte – oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein
– sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische
Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt vieler
zuletzt Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli
2019 E. 5.1.2 und E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2).
E-3571/2019
Seite 6
5.4.1 Vorliegend kann offenbleiben, ob sich der Sachverhalt wie vom Be-
schwerdeführer dargestellt zugetragen hat. Denn wie bereits die Vor-
instanz in zutreffender Weise festgehalten hat, erweisen sich die Vorbrin-
gen als nicht asylrelevant.
5.4.2 Der Beschwerdeführer machte nach der Schlägerei eine Anzeige bei
der Polizei, welche gemäss seinen Aussagen ordnungsgemäss erfasst
worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, er könne sich bei allfälligen weiteren
Problemen melden. Die Polizei war demnach gewillt, dem Beschwerdefüh-
rer Schutz zu bieten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass in seinem
Fall die Behörden nicht in der Lage wären, bei Bedarf geeignete Massnah-
men einzuleiten und ihm den notwendigen Schutz vor Verfolgung durch
eine Drittperson zu gewähren.
6.
6.1 Weiter ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ver-
weisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Situation von
Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und fest-
gestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende ta-
milische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von
Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht
orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer
ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an ver-
schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich unter anderem um das
Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE und um das Vorliegen frühe-
rer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zu-
sammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den
LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3).
Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unter-
liegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere
nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurück-
geführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration
(IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren
Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4
und 8.4.5).
E-3571/2019
Seite 7
6.2 Beim Beschwerdeführer liegen keine der genannten Risikofaktoren vor.
In den Jahren 2012 und 2015 konnte er problemlos in Sri Lanka ein- und
ausreisen und gelangte auch bei seiner letzten Ausreise mit seinem eige-
nen Pass von G._______ nach D._______ und weiter nach H._______
(SEM-Akte A4/11 S. 5, Ziff. 2.04; A15/18 F108 f.). Seinen Pass habe der
Beschwerdeführer auf Anraten des Schleppers zerreissen müssen, er ver-
fügt jedoch aktuell noch über seine Identitätskarte.
6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnah-
men aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Er vermag somit
nichts darzulegen, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
E-3571/2019
Seite 8
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt hat, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von
Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
– auch unter Berücksichtigung der neusten Vorfälle vom April 2019 – weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden
Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
E-3571/2019
Seite 9
Nord- und Ostprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2 ff.).
8.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
gehalten, dass der aus der Ostprovinz stammende Beschwerdeführer über
eine Schulbildung und berufliche Erfahrung verfügt, jung und gesund ist
sowie in der Region C._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz und
eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Eine wirtschaftliche Wiedereinglie-
derung ist damit möglich und der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer verfügt über
eine Identitätskarte, mit welcher er sich ausweisen kann.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 18. August 2019
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechts-
verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
E-3571/2019
Seite 10
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss
in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3571/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger