B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-357/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2014 / N (…),
E-357/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
25. Oktober 2013 auf dem Luftweg nach Katar. Er reiste am 29. November
2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
12. Dezember 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Dezember 2014
zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, am 18. Mai
2012 sei er zusammen mit seinem Freund T. und anderen Freunden von
acht Tätern angegriffen worden. Er selbst sei unverletzt geblieben, aber
sein Freund T. habe schwere Verletzungen davongetragen. Am 26. No-
vember 2012 habe er T. geholfen eine Feier zum Heldentag der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) vorzubereiten. Er habe rund um die Uni-
versität Plakate geklebt. Am 1. Dezember 2012 sei T. verhaftet und erst am
13. Februar 2013 wieder freigelassen worden. Kurz nach der Verhaftung
seines Freundes sei auch nach ihm gesucht worden. Er sei jedoch nicht zu
Hause gewesen. Im Oktober 2013 habe er einem Lokalpolitiker der Partei
(…) bei den Wahlen geholfen. Er habe für ihn Plakate aufgehängt und Flyer
verteilt. Kurz nach den Wahlen sei er wiederum mehrmals von unbekann-
ten Personen gesucht worden, jedoch nie zu Hause gewesen. Zudem sei
er per Telefon bedroht worden. Deswegen habe er Sri Lanka am 25. Okto-
ber 2013 verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 – eröffnet am 17. Dezember 2014
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und zur vollstän-
digen Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. In prozessua-
ler Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bei-
ordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt und es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Er reichte eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten.
E-357/2015
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 gewährte der damalige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut. Zu-
dem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehm-
lassung ein. Sie führte aus, man halte vollumfänglich an den Erwägungen
der vorinstanzlichen Verfügung fest.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 gab der damalige Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Der vom Gericht als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzte Rechtsanwalt liess die Replikfrist ohne erkennbare Re-
aktion ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im
Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
E-357/2015
Seite 4
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt, indem sie die eingereichten Beweismittel ohne weitere Ab-
klärungen als Gefälligkeitsschreiben tituliert habe. Ausserdem beantrage
er, die Authentizität der Dokumente bei der Botschaft abklären zu lassen.
3.2 Die Rüge geht fehl. Aufgrund der – wie nachfolgend zu zeigen sein wird
– unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen
Verfahren durfte die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgehen, dass es
sich bei den eingereichten Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handelt.
Ausserdem wird die Authentizität der Dokumente von der Vorinstanz nicht
in Frage gestellt. Aus den Dokumenten geht jedoch nicht hervor, dass die
schreibenden Organisationen ([…]) selbst Nachforschungen angestellt hät-
ten. Sie haben im Wesentlichen einfach bestätigt, was der Beschwerdefüh-
rer ihnen erzählt hat. Dies gibt im Übrigen auch der Beschwerdeführer
selbst zu Protokoll (SEM-Akten, A12/13 F6 und F67). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Für eine diesbezügliche Botschaftsab-
klärung gibt es keinen Anlass.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Ungereimtheiten vorlie-
gen. Dass er für die (...) gearbeitet habe und deswegen gesucht worden
sei sowie die telefonischen Bedrohungen, erwähne er in der BzP nicht. Die
Vorbringen seien deshalb als Nachschub zu werten und daher nicht glaub-
haft. Weiter widerspreche er sich bezüglich der Anzahl der Besuche der
Sicherheitsbehörden bei ihm zu Hause, dem Tag der erstmaligen Suche
nach ihm sowie dem Datum seiner Rückkehr nach Hause. Weitere Anga-
ben seien realitätsfremd. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er gesucht wor-
den sei. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Gefällig-
keitsschreiben. Der Vorfall vom 18. Mai 2012 sei in einigen Punkten eben-
falls zu bezweifeln, da sich seine Angaben nicht mit denjenigen aus der
öffentlichen Berichterstattung über diesen Vorfall decken würden. Aufgrund
der Akten sei davon auszugehen, dass die Behörden keine Kenntnis über
die Mithilfe an der Organisation an den Feiern zum Heldentag der LTTE
Ende November 2012 hätten. Er könne daraus keine Furcht vor zukünftiger
asylrelevanter Verfolgung ableiten. Alleine wegen seiner tamilischen Ethnie
und der Landesabwesenheit sei nicht von Verfolgungsmassnahmen bei ei-
ner Rückkehr auszugehen. Es gebe keinen hinreichend begründeten An-
lass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, die über ei-
nen sogenannten "background check" hinausgehen würden.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es könne auf das immer
noch aktuelle Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom November
2012 verwiesen werden, wonach auch Personen mit geringem politischem
Profil Gefahr drohe. Es sei gerichtsnotorisch, dass Sri Lanka Rückkehrer
im Alter von 20 bis 40 Jahren am Flughafen extrem minutiös kontrolliere.
Er erfülle unabhängig von den geltend gemachten Gründen, welche ihn zur
Flucht bewogen hätten, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft,
weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. In der BzP sei ihm be-
schieden worden, sich kurz zu halten, weshalb der Vorwurf des Nachschu-
bes nicht gelte. Bezüglich der Frage der Häufigkeit der Suche nach ihm sei
anzumerken, dass er nach der Erstbefragung noch in Kontakt mit seinen
Angehörigen gestanden sei und dies habe in Erfahrung bringen können.
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Seite 6
Seine Vorbringen seien nicht realitätsfremd. Mit der Namensbildung der
Tamilen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Dass in den
öffentlichen Berichten zum Vorfall vom 18. Mai 2012 nicht erwähnt werde,
dass weitere Personen anwesend gewesen seien, heisse nicht, dass dies
auch so gewesen sei. Bei einer Rückkehr habe er mit grosser Wahrschein-
lichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten. Dass die Behörden keine
Kenntnisse über seine Unterstützung des Heldentages der LTTE hätten,
sei nicht ersichtlich. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass die Behörden von
seiner Präsenz anlässlich des Vorfalls vom 18. Mai 2012 wüssten.
5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers widersprüchlich und somit unglaubhaft respektive
nicht asylrelevant ausgefallen ist.
5.3.1 In den Aussagen des Beschwerdeführers finden sich zahlreiche Un-
gereimtheiten. Dass er vor den Wahlen 2013 für die (...) gearbeitet habe
und deshalb zu Hause gesucht worden sei, erwähnt der Beschwerdeführer
in der BzP mit keinem Wort. Auch wenn der Beschwerdeführer in der BzP
nur summarisch zu den Gesuchsgründen befragt worden ist, wäre doch zu
erwarten gewesen, dass er dies zumindest ansatzweise erwähnt, zumal
die angebliche Suche nach ihm anscheinend ausschlaggebend für seine
Ausreise gewesen ist (SEM-Akten, A12/13 F18). Dass er aufgrund seiner
Wahlhilfe gesucht wurde, ist als nachgeschoben und deshalb als unglaub-
haft zu qualifizieren.
5.3.2 Weiter ist unklar, wann das erste Mal nach dem Beschwerdeführer
gesucht wurde. So bringt er dazu in der BzP vor, dies sei fünf bis sechs
Tage nach der Verhaftung geschehen (SEM-Akten, A4/11 S. 8), während
er in der Anhörung zu Protokoll gab, er sei drei Tage nach der Festnahme
seines Freundes gesucht worden (SEM-Akten, A12/13 F34). Ebenfalls
nicht übereinstimmend sind seine Antworten zur Frage, wie häufig man
nach ihm gesucht habe. Einerseits bringt er vor, er wisse es nicht (SEM-
Akten, A4/11 S. 8), andererseits sei er zirka fünf Mal gesucht worden (SEM-
Akten, A12/13 F19). Dass er dies erst nach der BzP von seiner Tante er-
fahren habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal er die Suche nach ihm als
hauptsächlichen Ausreisegrund angibt. Damit darf angenommen werden,
dass er von seiner Tante bereits vor seiner Anreise über die Häufigkeit der
Besuche der Beamten informiert worden wäre.
E-357/2015
Seite 7
5.3.3 Einen weiteren Widerspruch findet sich bezüglich der Zeitspanne, die
der Beschwerdeführer nach der Festnahme seines Freundes am 1. De-
zember 2012 bei seinen Eltern verbracht hat. In der BzP gibt er hierzu zu
Protokoll, er habe sich sechs Monate bei seinen Eltern versteckt (SEM-
Akten, A4/11 S. 8), während er in der Anhörung vorbringt, er sei bereits
kurz nach der Freilassung von T. im Februar 2013 nach Hause zu seiner
Tante zurückgekehrt (SEM-Akten, A12/13 F24 f.).
5.3.4 Weitere Ungereimtheiten finden sich in seinen Aussagen zum Vorfall
vom 18. Mai 2012, die mit der öffentlichen Berichterstattung nicht überein-
stimmen. Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen. Ebenfalls ins Bild passt, dass der Beschwer-
deführer drei verschiedene Namen für seinen angeblichen Freund T. angibt
und erst nach Rücksprache mit einem Kollegen den tatsächlichen Namen
nennen kann (SEM-Akten, A12/13 S. 11).
5.3.5 Darüber hinaus hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass der vom
Beschwerdeführer geschilderte Vorfall vom 18. Mai 2012 nicht asylrelevant
ist, da das Ziel jenes Angriffs eindeutig T. war. Aus den Akten und den Be-
fragungen des Beschwerdeführers geht sodann nicht hervor, dass die Be-
hörden Kenntnisse über seine Mithilfe an den Feiern zum Heldentag der
LTTE Ende November 2012 haben.
5.3.6 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerde-
führer bei der Rückkehr – trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Lan-
desabwesenheit und Herkunft – keine begründete Furcht habe, staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Deshalb habe der Be-
schwerdeführer keine Massnahmen zu befürchten, die über einen soge-
nannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgingen. Der Beschwerdeführer begnügt sich da-
mit, auf vergangenen Menschrechtsverletzungen im Allgemeinen zu ver-
weisen. Aus dem reinen Zitieren aus einem Dokument der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Guns-
ten ableiten. Er zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte.
Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen ins-
gesamt unglaubhaft respektive nicht asylrelevant ausgefallen sind. Er hat
somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-357/2015
Seite 8
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
E-357/2015
Seite 9
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ (zur Proble-
matik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24
E. 12–13). Er kann sich dort wieder niederlassen. Im Übrigen handelt es
sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen und gesunden
Mann, der in Sri Lanka als (…) gearbeitet hat sowie über ein Beziehungs-
netz und einer Familie vor Ort (Ehefrau, Eltern, Bruder) verfügt. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
23. Januar 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben.
E-357/2015
Seite 10
9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtli-
chen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Ho-
norar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und MWSt)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-357/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Fürsprecher, lic. iur.
Thomas Wenger, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Hono-
rar von Fr. 1'500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: