Abtei lung V
E-3572/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Nina
Spälti Giannakitsas, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Bosnien-Herzegowina,
alle vertreten durch Lukas Bürge, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. Janu-
ar 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3572/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer - Muslime mit letztem Wohnsitz in
E._______ - stellten am 2. Mai 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle F._______ vom 6.
Mai 2003 sowie der Anhörung durch G._______ vom 5. August 2003
machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ab 1992 Probleme mit
paramilitärischen Einheiten gehabt. Er sei mehrfach geschlagen
worden. Im Juli 1992 habe er H. S. erschossen, als dieser ihn mit einer
Pistole bedroht habe. Er sei deswegen zu zwölfeinhalb Jahren
Gefängnis verurteilt worden, habe seine Strafe abgesessen und sei im
Dezember 1998 frühzeitig aus der Haft entlassen worden. Seither
habe er sich mindestens zwanzigmal vergeblich um eine Stelle
beworben. Deshalb habe er an verschiedenen Orten mit einem
lmbissstand und als Verkäufer gearbeitet. Mehrmals habe er Bussen
erhalten, obwohl er sich vorschriftsgemäss verhalten habe. Die
Geschwister von H. S. seien mit seiner frühzeitigen Entlassung nicht
einverstanden gewesen. Sie hätten Beziehungen zur Polizei gehabt
und veranlasst, dass er immer wieder zu Unrecht gebüsst worden sei.
Ausserdem hätten sie eine Zivilklage eingereicht, aufgrund welcher er
zur Bezahlung eines Schmerzensgeldes in der Höhe von 18'000 KM
verurteilt worden sei. Da er diese Summe nicht bezahlt habe, sei ihm
mit der Pfändung seines Hauses gedroht worden. Ausserdem hätten
sie immer wieder Übergriffe von Seiten der Opferfamilie erleiden
müssen. Im September 1999 habe sich die Mutter des
Beschwerdeführers in Spitalpflege begeben müssen, nachdem der
Bruder von H. S. sie aufgesucht und geschlagen habe. Weiter habe er
mehrmals telefonische Drohungen erhalten. Im Herbst 2002 habe die
Schwester von H. S. heissen Kaffee auf ihn geschüttet und ihn
beschimpft. Ende Januar habe ihnen der Bruder von H. S. mit der
Entführung ihrer Tochter gedroht. Anfangs April 2003 sei während ihrer
Abwesenheit die Haustüre aufgebrochen worden und sie hätten die
geköpfte Puppe ihrer Tochter vorgefunden. Er und seine Frau hätten
sich daraufhin entschlossen, das Heimatland zu verlassen.
A.b Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Mai 2003 in der
Empfangsstelle F._______ und am 14. August 2003 durch G._______
zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen
die von ihrem Mann bereits geschilderten Fluchtgründe. Ausserdem
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gab sie an, sie sei im Oktober 2001 - während ihr Mann eine
zweitägige Gefängnisstrafe wegen Nichtbezahlens einer Busse
abgesessen habe - als auch während seines Spitalaufenthaltes im Juli
2002 von einem Polizisten der Gewerbepolizei misshandelt worden.
Dieser Polizist sei auch immer wieder in der Imbissstube erschienen
und habe verlangt, dass sie ihn bediene.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF
verzichtete auf weitere Abklärungen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer Bussenentscheide,
Gefängnisbestätigungen, Arzt- und Spitalberichte, sowie
Anwaltsschreiben und Fotos ein. Das BFF unterzog am 8. Januar 2004
mehrere Urteile und Schreiben einer internen Dokumentenanalyse,
wobei keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden
konnten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche
unter Verweigerung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Vollzug aus der
Schweiz an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine asylrelevante
Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen
rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Die Aussagen über den
Hintergrund der Tat im Jahre 1992 seien reine Mutmassungen, wofür
der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht habe.
Insbesondere vermöchten die Erklärungen für die Nichteinreichung
des Urteils von 1992 nicht zu überzeugen (Akten A10, Dok. Nr. 20 und
21; A12). Der Beschwerdeführer hätte neu einen Anwalt
bevollmächtigen können, um dieses Urteil zu erhalten, wenn die ihn
früher vertretenen Anwälte nicht mehr in Bosnien und Herzegowina
lebten. Auch erstaune, dass er zwar einen Arztbericht aus dem Jahre
1992 (Akte A10; Dok. Nr. 2) aufbewahrt und eingereicht habe, nicht
aber das Urteil, wonach er zu jahrelanger Haft verurteilt worden sei.
Die Nichteinreichung genau dieses zentralen Urteils lasse vermuten,
dass er den Schweizer Behörden dieses absichtlich vorenthalte, weil
es allenfalls Aufschluss über den wahren Tathergang gebe. Aufgrund
der Aktenlage sei somit von einem gemeinrechtlichen Delikt, zu dem
er rechtskräftig verurteilt worden sei, und demnach von rechtsstaatlich
legitimer Verfolgung auszugehen.
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Der Beschwerdeführer gebe an, sich seit seiner Freilassung 1998
mindestens zwanzigmal vergeblich um eine Stelle beworben zu haben.
Die geltend gemachte Schwierigkeit, ein Erwebseinkommen zu
erzielen, sei Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen
Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina. Sicherlich stelle die
Zeit im Gefängnis ein zusätzliches Erschwernis für den
Beschwerdeführer dar. Es sei jedoch in Bosnien und Herzegowina für
die gesamte Bevölkerung nicht einfach, eine neue Stelle zu finden.
Den Nachteilen, die sich aus dieser allgemeinen Lage ergeben
könnten, fehlten jedoch die für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erforderlichen
Voraussetzungen.
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer
innerstaatlichen Wohnsitzalternative nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen. Und eine asylrelevante Verfolgung liege nicht
vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken
dienten. Die Verurteilung zu einer Zahlung von Schmerzensgeld an die
Hinterbliebenen des Opfers H. S. und die Durchsetzung dieser Zahlung
mit Zwangsmitteln sei als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren.
Den verschiedenen, eingereichten Urteilen aus den Jahren 2000 bis
2002 (Akte A10; Dok. Nr. 10-12) sei zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer nebst der Schmerzensgeldzahlung insbesondere
wegen Verstosses gegen die Lebensmittelvorschriften oder wegen
fehlender Bewilligungen gebüsst worden sei. Diese Bussen seien dann
teilweise wegen Nichtbezahlens in Gefängnisstrafen umgewandelt
worden (Akte A10; Dok. Nr. 13 und 14). Es sei auch hier davon
auszugehen, dass diese Bussen rechtsstaatlich legitim ausgestellt
worden seien. Im Übrigen lägen weder Beweise für die vorgebrachten
Beziehungen der Geschwister von H. S. zur Polizei vor, noch hätten
die Beschwerdeführer diese Verbindungen überzeugend zu erklären
vermocht (Akte A8, S.14). Falls es sich hierbei jedoch um Schikanen
der Polizei gehandelt hätte - die Beschwerdeführer hätten angegeben,
nur sie hätten immer wieder Bussen erhalten, andere
Strassenverkäufer jedoch nicht (Akten A1, S.4; A8, S.14) -, liessen
sich diese aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten. Die Beschwerdeführer könnten sich
solchen Benachteiligungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil
des Heimatlandes entziehen und seien somit nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen. Sie hätten nämlich all die Jahre in E._______
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gelebt und nie versucht, sich anderswo in Bosnien niederzulassen.
Sollten die Geschwister von H. S. tatsächlich Leute bei der Polizei
kennen und diese allenfalls zu rigoroseren Kontrollen gegenüber den
Beschwerdeführern anstiften, stehe es diesen frei, sich an einem
anderen Ort in der bosnischen Föderation niederzulassen. Denn es sei
nicht davon auszugehen, dass die Geschwister von H. S. überall in
Bosnien Kontakte zur Polizei unterhielten. Dementsprechend habe
denn der Beschwerdeführer auch keine Hindernisse bezüglich einer
Wohnsitzwahl in einem anderen Teil Bosniens genannt. Auf eine
entsprechende Frage habe er angegeben, er habe sich einfach
entschieden in die Schweiz zu kommen, weil man ihm gesagt habe,
dies sei ein sicheres Land (Akte A8, S.16). Demnach seien auch diese
Vorbringen nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
Die Beschwerdeführer hätten angegeben, von den Geschwistern von
H. S. seit 1999 zahlreiche Übergriffe erlitten zu haben. Diese hätten
die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen, ihn angegriffen und
beschimpft, ihnen telefonisch gedroht und seien ins Haus
eingebrochen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im Oktober
2001 und im Juli 2002 Misshandlungen durch einen Polizisten erlitten.
Bei diesen Nachteilen von Seiten der Geschwister von H. S. handle es
sich grundsätzlich um Übergriffe Dritter, welche asylrechtlich nur von
Relevanz wären, sofern der bosnisch und herzegowinische Staat diese
Übergriffe angeregt, unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen
hätte. Dafür bestünden vorliegend keine Hinweise. Gemäss den
Erkenntnissen des BFF seien die bosnisch und herzegowinischen
Behörden ihren Bürgern gegenüber grundsätzlich schutzwillig und
Straftaten würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im
Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Es liege jedoch
ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren
Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Für betroffene Personen wäre
es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und
gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die geltend gemachten
Übergriffe vorzugehen. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch
unterlassen worden. Somit sei auch keine Verantwortlichkeit des
bosnisch und herzegowinischen Staates für allfällige künftige
Verfolgungsmassnahmen, die die Beschwerdeführer von dritter Seite
erleiden könnten, ersichtlich. Auch bei den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfällen vom Oktober 2001
und Juli 2002 handle es sich um Übergriffe eines Dritten. Selbst wenn
ein Polizist und damit eine Amtsperson involviert gewesen sei, so
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handle es sich dabei dennoch nicht um staatliche Verfolgung. Seine
Taten müssten vielmehr als Amtsmissbrauch eines einzelnen
Angehörigen der bosnisch und herzegowinischen Behörden betrachtet
werden. Dass die Beschwerdeführerin sich mit einer Anzeige schwer
getan habe, sei verständlich. Gewisse Widerstände bei amtsinternen
Untersuchungen könnten denn auch nicht a priori ausgeschlossen
werden. Dennoch müssten derartige Vorfälle zur Anzeige gebracht
werden, damit die Behörden handeln könnten. Von einer behördlichen
Duldung solcher Handlungen könne somit weder grundsätzlich noch
im vorliegenden Fall gesprochen werden, da in Bosnien und
Herzegowina verschiedene Gesetze und Institutionen bestünden,
welche die Verfolgung solcher Übergriffe zum Ziel hätten. Sollte sich
die lokale Polizei weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen oder eine
Ermittlung durchzuführen, bestünde die Möglichkeit, sich bei einer
höheren Instanz zu beschweren. Im Lichte der obigen Ausführungen
handle es sich im Falle der erlittenen Nachteile der
Beschwerdeführerin um einen Amtsmissbrauch eines einzelnen
Beamten. Für eine Unterstützung oder Billigung der geltend
gemachten Übergriffe seitens der Behörden bestünden keine
Anhaltspunkte. Die geltend gemachten Vorfälle könnten somit nicht
dem bosnisch und herzegowinischen Staat angelastet werden und
stellten daher keine asylrechtlich relevanten Nachteile dar.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten damit den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand.
Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung hielt das BFF insbesondere
fest, dieser sei zulässig und vor dem Hintergrund der allgemeinen
Situation in Bosnien und Herzegowina auch zumutbar. Individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lägen nicht
vor. Die geltend gemachten aktuellen gesundheitlichen Leiden
(hypertensive Kardiopathie des Beschwerdeführers, psychische
Probleme der Beschwerdeführerin) könnten im Heimatland behandelt
werden. Schliesslich verfügten die Beschwerdeführer in ihrer Heimat
über ein umfangreiches Beziehungsnetz: Die ganze Familie der
Beschwerdeführerin (Akte A2, S. 2; A9, S. 2, 3) und alle vier
Geschwister des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte lebten
in Bosnien und Herzegowina (Akte A1, S. 2; A8, S. 3). Selbst wenn die
Beschwerdeführer nach der Verpfändung kein Haus mehr besitzen
sollten, und sie sich nicht direkt zu ihren Verwandten begeben wollten,
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weil sie nicht in der Nähe von H. S.'s Familie leben möchten, könnten
sie auch anderswo in ihrer Heimat auf deren Unterstützung
zurückgreifen. Überdies verfüge der Beschwerdeführer über eine
elfjährige und die Beschwerdeführerin über eine achtjährige
Schulbildung. Und insbesondere der Beschwerdeführer habe in
seinem Leben zahlreiche Berufserfahrungen machen können, die ihm
bei einer Rückkehr und dem Wiederaufbau einer neuen Existenz
sicherlich zu Gute kommen könnten (Akten A8, S. 4; A9, S. 3).
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2004 liessen die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) beantragen, die Verfügung des BFF vom
23. Januar 2004 sei aufzuheben und ihnen in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Als Prozessanträge wurden der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher
Anwalt gestellt. Auf die Begründung sowie den eingereichten ärztlichen
Bericht vom 17. Februar 2004 wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Die zuständige Instruktionsrichterin der ARK lehnte mit
Zwischenentscheid vom 5. März 2004 das Gesuch um Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und
verwies die Prüfung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Zugleich
verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2004 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFF aus,
die Beschwerdeführerin habe einen neuen Arztbericht eingereicht,
wonach sie an einer Posttraumatischen Belastungs-störung (PTBS)
leide und eine längerfristige psychotherapeutische und
medikamentöse Behandlung benötige. Wie bereits in der Verfügung
vom 23. Januar 2004 festgehalten, seien die psychiatrischen
Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina jedoch
grundsätzlich gewährleistet. Was eine von der behandelnden Ärztin
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befürchtete erneute Traumatisierung der Beschwerdeführerin bei der
Rückkehr betreffe, so gingen die Meinungen der Fachärzte
auseinander. So könne denn die Rückkehr an den Ort des erlittenen
Traumas durchaus auch eine mögliche Therapieform sein. Ausserdem
gebe die behandelnde Ärztin an, eine psychiatrische Behandlung in
Bosnien wäre im vorliegenden Fall aus finanziellen Gründen derzeit
nicht gewährleistet. Dem sei entgegen zu halten, dass die
Beschwerdeführerin zumindest für die erste Zeit Medikamente aus der
Schweiz mitnehmen könne und ihr offen stehe, ein Gesuch um
medizinische Rückkehrhilfe zu stellen.
F.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 1. Juni 2004 einen
Kurzaustrittsbericht der H._______ vom 4. Mai 2004 ein. Diesem ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 20. April 2004 bis zum
5. Mai 2004 wegen posttraumatischer Belastungsstörung (depressive
Episode) stationär in Behandlung war und eine weitere ambulante
Weiterbetreuung empfohlen wird.
G.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 8. März 2007 einen
Auszug aus dem Geburtsregister vom 18. Juli 2006, ein ärztliches
Zeugnis vom 5. März 2007 sowie zahlreiche Beweismittel betreffend
der geltend gemachten integration der Beschwerdeführer in der
Schweiz zu den Akten.
H.
Am 28. Oktober 2008 stimmte das BFM der Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung gemäss Art. 14. Abs. 2 AsylG zu. Der Kanton
G._______ erteilte darauf hin den Beschwerdeführern eine
Aufenthaltsbewilligung B.
I.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Kos-
tennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die am 20. Juni 2006 geborene Tochter Amorina Jasna wird in das
Verfahren ihrer Eltern einbezogen.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
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Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen geltend gemacht, der vom BFF festgestellte
Widerspruch bezüglich der Folgen seiner Tat im Juli 1992 betreffe
weder einen wesentlichen Punkt der Begründung des Asylgesuchs,
noch könne er die persönliche Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers in Abrede stellen, zumal sich bei den übrigen
Ausführungen keinerlei Unstimmigkeiten zeigten. In der Anhörung
beim G._______ habe der Beschwerdeführer den Widerspruch
eindeutig geklärt. Möglicherweise lasse sich die unterschiedliche
Aussage bei der summarischen Befragung in der Empfangsstelle auch
auf Übersetzungsprobleme zurückführen. Was die Beschwerdeführerin
betreffe, so sei es - insbesondere auch bei den vorliegenden
frauenspezifischen Fluchtgründen und posttraumatischen
Belastungssyndromen - nachvollziehbar, dass die erlittenen
Misshandlungen nicht schon bei der ersten raschen Befragung in der
Empfangsstelle, sondern erst bei der ausführlichen Anhörung durch
G._______ zur Sprache gekommen seien.
Indes vermochte der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des
Rechtsvertreters den Widerspruch bezüglich seiner Festnahme in der
kantonalen Befragung nicht aufzulösen. Auf Nachfrage gab er an, es
sei so, wie er es heute gesagt habe. Er habe wegen des Krieges gar
nicht nach Hause zurückkehren können. Die Paramilitärs hätten ihre
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eigene Polizei zu ihm nach Hause geschickt (vgl. Akte A8, S. 12).
Damit wird aber nicht erklärt, weshalb er anlässlich der Befragung in
der Empfangsstelle von zwei zivil gekleideten Polizisten sprach, die ihn
zu Hause abgeholt hätten (vgl. Akte A1, S. 4). Anhaltspunkte für ein
Übersetzungsproblem liegen gemäss Aktenlage nicht vor. Im
Anschluss an die Kurzbefragung in der Empfangsstelle hat der
Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung keinerlei Korrekturen
anbringen lassen (vgl. a.a.O., S. 6). Insoweit ist die vorinstanzliche
Einschätzung zu bestätigen, wonach in diesem Punkt bezüglich der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen ein Vorbehalt
anzubringen ist. Zu Recht als fragwürdig bewertete die Vorinstanz
auch das Verhalten des Beschwerdeführers, das gegen ihn ausgefällte
Strafurteil nicht einzureichen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass er
dieses nicht aufbewahrte. Zudem hätte er - wie das BFF festhielt -
einen Rechtsvertreter zur Herausgabe des Urteils bevollmächtigen
können. Jedenfalls ist die vorinstanzliche Vermutung, der
Beschwerdeführer enthalte den Schweizer Behörden dieses Dokument
bewusst vor, weil es allenfalls Aufschluss über den wahren Tathergang
gebe, nicht von der Hand zu weisen. Dagegen überzeugt der Einwand
des Rechtsvertreters nicht, die Beurteilung durch die Vorinstanz sei
abwegig, da keineswegs zu erwarten sei, dass der vom
Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt (Notwehr) so im Urteil
stehe.
5.2 Der Rechtsvertreter führt allerdings in der Beschwerde zutreffend
aus, dass die Beibringung dieses Urteils nichts zur Sache beizutragen
vermag. Ebenso wenig ist vorliegend ausschlaggebend, dass die
Beschwerdeführerin die angeblichen Misshandlungen erst in der
späteren Befragung vorbrachte. Nach Prüfung der Akten gelangt das
Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht in
Anwendung von Art. 3 AsylG und im Ergebnis mit zutreffender
Begründung abgelehnt hat. Es trifft in der Tat zu, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung in seinem
Heimatstaat eine legitime staatliche Verfolgungsmassnahme darstellt.
Auch den nachfolgenden Bussen und der damit zusammenhängenden
Umwandlung in eine Gefängnisstrafe lagen offenbar ausschliesslich
gemeinrechtliche Motive zugrunde. Ob eine erhöhte Kontrolle
tatsächlich dem Einfluss der Geschwister des getöteten S. H.
zuzuschreiben ist, welche auch für Drohungen durch andere
Drittpersonen verantwortlich sein sollen, dafür vermochte der
Beschwerdeführer keine überzeugenden Hinweise zu liefern. So will er
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lediglich von seiner Schwester erfahren haben, dass die Schwester
von H. S. einen Polizisten kenne, was aber niemand erfahren dürfe.
Weiter gab er an, der Bruder von H. S. habe ihm "Leute"
vorbeigeschickt, die ihn bedroht hätten (vgl. Akte A8, S. 14).
Zuzustimmen ist der Rechtsvertretung zwar darin, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Anzeige gegen die
Übergriffe und Drohungen erstattete (vgl. Akte A8, S. 14). Allerdings
beruht die Darstellung, die Polizei habe aufgrund der Beziehungen der
Geschwister des Getöteten die Übergriffe gebilligt oder geduldet
beziehungsweise habe keine geeigneten Massnahmen getroffen, um
diese zu verhindern oder zu ahnden, auf der unbelegten Aussage des
Beschwerdeführers und damit auf einer blossen Vermutung. Der
Beschwerdeführer hätte auch die Möglichkeit gehabt, an die
Aufsichtsorgane zu gelangen. Überdies hätte den Beschwerdeführern
eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung offen gestanden, worauf
bereits in der angefochtenen Verfügung verwiesen wurde. Dass sie am
internen Zufluchtsort Bedrohungen durch die Familie des getöteten H.
S. hätten befürchten müssen, brachte der Beschwerdeführer nicht vor
(vgl. Akte A8, S. 16). Das Gesagte trifft sodann auf die geltend
gemachten Uebergriffe eines Polizisten auf die Beschwerdeführerin zu.
Wie das BFF zu Recht feststellte, handelte der Polizist in Missachtung
seiner Amtspflicht und war sich dessen auch bewusst, drohte er doch
der Beschwerdeführerin, falls sie jemandem von den Uebergriffen
erzählen sollte. Andererseits erscheint es auch nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen Hemmungen hatte,
rechtliche Mittel gegen den Polizisten zu ergreifen. Jedenfalls hätte
aber den Beschwerdeführern auch diesbezüglich eine innerstaatliche
Ausweichmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Ob eine solche
zumutbar wäre ist nicht unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft
zu prüfen. Die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung vor
künftigen Übergriffen erweist sich als unbegründet.
5.3 Insgesamt kann zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen
vollumfänglich auf die oben wiedergegebenen Erwägungen verwiesen
werden (vgl. Art. 32 VOARK). Wie aufgezeigt, wird mit den
Ausführungen in der Beschwerde den vorinstanzlichen Feststellungen
nichts Substanzielles entgegengesetzt. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist den Beschwerdeführern zu Recht das
nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
6.
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6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen seit dem 28. Oktober 2008 über
eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, welche durch die
zuständige kantonale Behörde mit Zustimmung des BFM gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG ausgestellt wurde. Die Anordnungen des
Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3
bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar
2004) sind unter diesen Umständen als dahingefallen zu betrachten,
da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel
(Aufenthaltsbewilligung B) keinen Bestand haben können (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK
2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist infolge Wegfalls des
Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die
Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2004 im Umfang der
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzugs
beantragt wird.
6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft
sowie der Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom
23. Januar 2004 ist demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuches zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich der
Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs ist sie jedoch als
gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. E. 5.2).
7.
Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit sie im Hauptbegehren beantragen, die Verfügung des BFF vom
23. Januar 2004 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern in der
Schweiz Asyl zu gewähren, weshalb sie insoweit kostenpflichtig
würden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist jedoch in Gutheissung
des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend auf die Auferlegung von
Seite 13
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Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Rechtsbegehren zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtlos im Sinne des
Gesetzes waren und die prozessuale Bedürftigkeit der
Beschwerdeführer sich aus den Akten ergibt.
8.
Den Beschwerdeführern sind demnach keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
9.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für die ihr im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Wird das Verfahren
gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. Art. 5 VGKE). Da die Beschwerde im
Vollzugspunkt infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
gutzuheissen gewesen wäre, ist den vertretenen Beschwerdeführern
eine durch das BFM zu bezahlende reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte
am 9. Januar 2009 eine Kostennote im Betrage von insgesamt Fr.
5'180.30 Fr. ein. Dabei verrechnete er einen Aufwand von insgesamt
20,50 Stunden. Dieser Zeitaufwand erscheint als ungemessen hoch.
Das Verfahren erwies sich nicht als so komplex (Umfang und
Schwierigkeit) und der geltend gemachte Aufwand als nicht in dem
Ausmasse notwendig (diverse Korrespondenz, Telefonate,
Besprechungen und Studium des künftigen Entscheides). Somit ist der
Stundenaufwand auf 15.00 Stunden. zu kürzen. Damit ergibt sich ein
Honorar von Fr. 3'450.--, Auslagen Fr. 99.40, total Fr. 3'549.40
zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer Fr. 269.75, ergibt total Fr. 3'819.15.
Somit sind die zu entschädigenden, hälftigen Parteikosten auf Fr.
1'909.60 festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrichten (vgl. Art.
10 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-3572/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'909.60 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie,)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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