B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3572/2012
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM
vom 1. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben entsprechend Sri Lanka am
(…) 2008 Richtung Malaysia verlassen. Am 16. April 2008 ist er am Flug-
hafen Zürich angekommen und stellte dort am gleichen Tag ein Asylge-
such (A2). Am 20. April 2008 wurde er zu seiner Person und seinem Rei-
seweg befragt (A24); eingehend wurde er zu seiner Gesuchsbegründung
am 30. April 2008 angehört (A12).
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er ein Geschäftsmann
sei. Er habe ein Unternehmen namens (…) (bzw. […]) mit ca. (…) Ange-
stellten besessen und sei im Transportwesen bzw. im Strassenbau tätig
gewesen (A24 S. 2, A12 S. 5). Im Jahr 1999 sei er – als er in Vavunyia
geschäftlich unterwegs gewesen sei – vom CID (Criminal Investigation
Departement) verhaftet und später gefoltert worden, weil er im Verdacht
gestanden habe, ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
zu sein. Dank dem ICRC (International Committee of the Red Cross) sei
er nach einem Monat freigekommen (A12 S. 4 f.).
Mit den LTTE habe er nur auf unfreiwilliger Basis zusammengearbeitet,
indem er ihnen Steuern bezahlt oder Fahrzeuge aus seinem Fuhrpark
ausgeliehen habe. Ungefähr im August 2006 sei mit einem seiner Fahr-
zeuge eine Polizeistation in B._______ von den LTTE angegriffen wor-
den; danach sei er – weil es sich um seinen Transporter gehandelt habe
–zunächst von der Polizei, später von einer Spezialeinheit vorgeladen
worden (A12 S. 5). Als sein Wohngebiet von der Armee im Jahr 2007 er-
obert worden sei, seien alle Bewohner geflüchtet; so auch der Beschwer-
deführer samt seiner Familie. Sie seien in das Flüchtlingslager
C._______ gekommen, wo das CID ihn erneut vorgeladen habe (A12
S. 6 f.).
Darüber hinaus sei er, als wohlhabender Geschäftsmann, von der Karuna
und der Pillayan Gruppe immer wieder aufgefordert worden, Geld zu be-
zahlen – ein letztes Mal am 20. Januar 2008 (A24 S. 7 ff., A12 S. 7).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er im Laufe des vorinstanz-
lichen Verfahrens diverse Beweismittel betreffend seine Identität und sei-
ne Vorbringen zu den Akten (A21 und A22).
B.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 ersuchten die Ehefrau,
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D._______ (N […]), und ihre minderjährigen Kinder sowie der Vater des
Beschwerdeführers, E._______(N […]), um Asyl bei der schweizerischen
Botschaft in Colombo. Anlässlich der Befragung der Ehefrau bei der
schweizerischen Botschaft vom 8. März 2012 machte sie im Wesentli-
chen eine Verfolgung durch das CID geltend, wobei finanzielle Interessen
im Vordergrund stehen würden. Sie erwähnte auch, dass ihr Schwieger-
vater im April 2009 entführt worden sei. Nach zwei Monaten, während
welchen er misshandelt worden sei, sei er gegen Lösegeld freigekom-
men.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Juni 2012 – eröffnet am 5. Juni
2012 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen nicht asylrelevant seien (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]), weshalb darauf verzichtet werden könne, auf
Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ferner sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die-
sen Entscheid und beantragte, die Verfügung vom 1. Juni 2012 sei wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs (bzw. der Begründungspflicht) aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
nach Aufhebung der Verfügung die Sache zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Flücht-
lingseigenschaft (bzw. Vollzugshindernisse) festzustellen und dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren (bzw. ihn vorläufig aufzunehmen).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vor Gutheissung der Beschwerde ei-
ne angemessene Frist anzusetzen, um eine detaillierte Kostennote ein-
reichen zu können. Zudem wurde um Mitteilung ersucht, welcher Richter
(bzw. Richterin) und welcher Gerichtsschreiber (bzw. Gerichtsschreiberin)
mit der Instruktion betraut seien und am Entscheid mitwirkten.
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E.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 wurde vom Bundesverwaltungsgericht
einen Kostenvorschuss erhoben, welcher fristgerecht einbezahlt wurde.
F.
Mit Eingabe vom 24. August 2012 wurde die Rechtsmitteleingabe er-
gänzt. Dabei wurde erneut auf die Tätigkeiten hingewiesen, die der wohl-
habende Beschwerdeführer und Besitzer eines Fuhrparks zwangsweise
für die LTTE ausgeführt habe. Die Aufträge habe er von einem LTTE-
Mitglied namens F._______ erhalten, welcher inzwischen in der Schweiz
als Flüchtling anerkannt sei. Ferner bestehe angesichts des grossen
Vermögens der Familie eine enorme Entführungsgefahr, wie der Vorfall
um die Entführung des Vaters gezeigt habe.
Da die letzte Anhörung im Jahr 2008 stattgefunden habe, müsse das
BFM zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts den Beschwerdeführer zwingend erneut befragen. Ferner
habe die Vorinstanz sich nicht mit der Gefahr einer Entführung auseinan-
dergesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.5).
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden diverse Fotos, Konto-
auszüge des Vaters des Beschwerdeführers, Kopien von Grundstücksur-
kunden, diverse Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Zei-
tungsartikel eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
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UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschaffte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 1. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Im konkreten Fall möchte das Bundesverwaltungsgericht auf die vom
BFM in seiner Verfügung vom 1. Juni 2012 nicht bestrittenen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers für die LTTE sowie auf seinen mutmasslichen
Wohlstand hinweisen.
3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren letztin-
stanzlich entscheidet.
3.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
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falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 26. Juli 2012 geleistete Kostenvor-
schuss ist zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene
Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abge-
schätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zu Las-
ten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren
Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters
von insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 1. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sin-
ne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 600. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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