B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3572/2013
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
Mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Vera Gross, Freiplatzaktion Basel Asyl und
Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 2009 auf dem Luftweg
verliess und am 11. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2010 zur Person befragt, ihm
am 19. Januar 2010 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständig-
keit Englands für die Behandlung seines Asylgesuches gewährt und er
am 26. Februar 2010 eingehend zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, er sei von den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden, im Juli 2007 mehrmals (…) mit
seinem (...) von B._______ nach Vanni zu transportieren,
dass er der Bewegung sein (...) auch habe ausleihen müssen und sie es
nicht zurückgebracht hätten, worauf die Armee ihn (…) 2009 festgenom-
men und ihn zu seinem (...) befragt habe,
dass er entlassen worden sei, aber aufgrund der verhängten Meldeplicht
sich jeden Tag bei der Armee habe melden müssen,
dass sie ihn am (…) 2009 festgehalten und hätten erschiessen wollen, er
aber habe fliehen können und sich ab diesem Zeitpunkt versteckt habe,
dass der Beschwerdeführer von (…) bis (…) für die LTTE als Polizist ge-
arbeitet habe und auch deswegen Probleme gehabt habe,
dass für die detaillierten Vorbringen auf die Befragungsprotokolle (vgl.
BFM-Akten A1/9 und A17/14) zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine Identi-
tätskarte und seinen Geburtsschein zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Mai 2013 ablehnte,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2013
an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumut-
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barkeit des Wegweisungsvollzugs und als Folge daraus die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz, beantragen liess,
dass er zu den von der Vorinstanz gerügten Widersprüchen auf Be-
schwerdeebene Stellung nahm,
dass mit der Beschwerde eine Kostennote über Fr. 1525.− eingereicht
wurde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 abwies und
ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.− auf-
forderte,
dass sie festhielt, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachla-
ge werde auf die Beschwerde nicht einzutreten sein, unabhängig eines
allfälligen, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass
oder –reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2013 eine Bestäti-
gung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Juni 2013 zu den Akten rei-
chen liess,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 9. August 2013 mit einer ergän-
zenden Begründung an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 28. August 2013 Stellung
zur Vernehmlassung des BFM nahm und für die Vorbringen sowie die
Begründung der Anträge auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend im Ergebnis, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer unter anderem rügt, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt (vgl. Beschwerde-
schrift S. 3, Ziff. 3),
dass sich eine Beurteilung dieser Rüge erübrigt, da vorliegend der Sach-
verhalt bereits aus einem anderen Grund nicht vollständig erhoben ist,
dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamili-
scher Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wieder-
einreise im August 2013 eine Untersuchung durch das UNHCR eingelei-
tet sowie eine Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat,
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dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits
angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzuset-
zen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage
in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM
vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige
Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter
content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-
1003.html>, besucht am 24. Dezember 2013),
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, die entsprechenden Sachverhalte seien nicht (mehr) voll-
ständig festgestellt,
dass sich aus diesem Grunde auch der Sachverhalt, wie er der angefoch-
tenen Verfügung vom 22. Mai 2013 zugrunde liegt, als nicht vollständig
erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass dieses die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die
Frage des Asyls sowie der Wegweisung und deren Vollzugs unter Be-
rücksichtigung der neuen Erkenntnisse sowie der Vorbringen auf Be-
schwerdeebene erneut zu beurteilen haben wird,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten des BFM eine Partei-
entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzu-
sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE),
dass der in der detaillierten Kostennote geltend gemachte notwendige
Aufwand angemessen erscheint und sich der Stundenansatz im mass-
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geblichen Rahmen bewegt (vgl. Art. 8 ff. VGKE), weshalb dem Be-
schwerdeführer, unter Berücksichtigung des Aufwandes bezüglich der
Replik, eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von
insgesamt Fr. 1'600.− zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
22. Mai 2013 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Er-
wägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer vom Bundesverwal-
tungsgericht zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'600.− auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
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