B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3572/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 5. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asyl-
gesuch vom 1. November 2013 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvoll-
zug.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylangaben hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht Stand. Daran vermöchte
die eingereichte Kopie des Todesscheins der Schwester nichts zu ändern,
weil das Dokument nicht tauge, die Vorbringen zu belegen oder auch nur
glaubhaft zu machen. Weiter lägen keine Faktoren vor, welche unter Be-
rücksichtigung seiner tamilischen Ethnie und einer mehrjährigen Landes-
abwesenheit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen
vermöchten oder Anlass dazu gäben, dass Massnahmen seitens der sri-
lankischen Behörden zu befürchten wären.
Mit Urteil E-2255/2015 vom 20. April 2015 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf eine gegen diese Verfügung verspätet erhobene Beschwerde vom
8. April 2015 nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim
SEM die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. März 2013 und
die Gutheissung des Asylgesuchs.
Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, es sei eine massgebliche
Veränderung der Sachlage eingetreten, denn inzwischen habe er sich mit
der Verfügung vom 5. März 2015 auseinandergesetzt und begriffen, um
was es gehe. Er hätte Schwierigkeiten gehabt, der damaligen Anhörung
des SEM zu folgen, denn er bekunde Probleme, Erlebtes aus dem Ge-
dächtnis abzurufen und dieses in verständlicher Form zu Protokoll zu brin-
gen. Er könne wegen mangelnder finanzieller Mittel seine gesundheitlichen
Probleme nicht mit einem medizinischen Attest nachweisen. Der Sachver-
halt der angefochtenen Verfügung sei teilweise falsch, denn er sei nicht bei
seiner Ankunft in Indien verhaftet worden; zwei der vier Personen, die mit
ihm unterwegs gewesen seien, seien verhaftet worden. Er wolle das Origi-
nal des Todesscheins seiner Schwester, einer Kämpferin bei den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) noch beschaffen und nachreichen, da dem
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SEM die Kopie ihres Todesscheins nicht genüge. Er könne nicht zur eige-
nen Familie zurückkehren, da bei seiner Ehefrau immer noch regelmässig
nach ihm gefragt werde. Er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ver-
haftet. Er schwebe in Lebensgefahr.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 – eröffnet am 28. Mai 2015 – nahm das
SEM die Eingabe vom 12. Mai 2015 als Wiedererwägungsgesuch entge-
gen, trat darauf nicht ein, und stellte u.a. fest, die Verfügung vom 5. März
2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die Sachentscheidsvoraussetzun-
gen eines Wiedererwägungsgesuchs seien vorliegend nicht erfüllt, wes-
halb kein Anspruch auf eine materielle Behandlung bestehe. Es würden
weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgebracht. Ein originaler
Todesschein der Schwester und ein allfällig nachzureichender Arztbericht
könnten am Ausgang des Verfahrens nichts ändern.
D.
Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid mit Eingabe vom 4. Juni 2015
beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der SEM-
Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks
materieller Prüfung. Weiter ersucht er um unentgeltliche Prozessführung
samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die
Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein originaler Todesschein
der Schwester samt deutscher Übersetzung, zwei Bestätigungen vom 16.
und 26. Mai 2015 sowie die angefochtene Verfügung in Kopie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
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Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen
werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird sodann im AsylG ausdrück-
lich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am
Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die
Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde ausser Frage steht.
1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerdeeingabe erfolgt frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch
dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun-
des schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im
Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68
VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einge-
treten. Prozessgegenstand bildet somit die Frage, ob das SEM auf das
Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
2.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantes-
ten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein
eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid
abgeschlossen wurde. Sodann ist wiedererwägungsweise zu prüfen, wenn
– wie im Wesentlichen vorliegend – erst nach Abschluss eines Beschwer-
deverfahrens (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
2255/2015 vom 20. April 2015) entstandene Beweismittel eingereicht wer-
den (vgl. eingereichte Bestätigungen vom 16. und 26. Mai 2015), zumal
solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisions-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. dazu
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Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE
2013/22). Anzufügen bleibt, dass Beweismittelinhalte, die – wie derjenige
des eingereichten Todesscheins vom 30. April 2000 – bereits im Rahmen
des ordentlichen Verfahrens in Kopie aktenkundig waren, auch als Original
keine wiedererwägungsrechtliche Relevanz entfalten.
2.3 Vorliegend stellt sich damit insbesondere die Frage, ob die neu ent-
standenen Beweismittel (zwei Bestätigungsschreiben), mit denen der Be-
schwerdeführer seine eigene Verfolgungssituation glaubhaft zu machen
versucht, in dem Sinne als erheblich erscheinen, als sie – hätten diese be-
reits im ordentlichen Verfahren vorgelegen – zu anderen Entscheiden hät-
ten führen können. Mangelt es an der Erheblichkeit, kann offen bleiben, ob
sie allenfalls verspätet vorgebracht wurden beziehungsweise ob die Mög-
lichkeit und Pflicht bestanden hätte, sie im ordentlichen Verfahren einzu-
bringen.
3.
3.1 Einerseits ist festzuhalten, dass ein ausserordentliches Verfahren nicht
dazu dienen darf, ein wegen persönlicher Nachlässigkeit (verpasste Be-
schwerdefrist) verlorenes ordentliches Verfahren zu umgehen und das An-
gedachte nun unter anderen Vorzeichen erneut aufzurollen (Art. 46 VGG
sinngemäss).
3.2 Anderseits ist anzumerken, dass an die Begründung ausserordentli-
cher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden.
Der Todesschein der Schwester (vgl. dazu Ziff. 1.4 in fine) sowie die beiden
Beweismittel vom 16. und 26. Mai 2015 enthalten vor dem Hintergrund der
bisherigen Aktenlage keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Tatsa-
chen, die zu einer Änderung des angefochtenen Entscheids führen könn-
ten:
So kann der Beschwerdeführer mit diesen Beweismitteln weder die vor-
instanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Kern ent-
kräften noch die von ihm aufgestellten Behauptungen (vgl. Beschwerde S.
2: die Schwester fiel im Kampf als LTTE-Kämpferin; folglich gelte seine Fa-
milie als Märtyrer-Familie; deswegen sei er von der Armee verhaftet, gefol-
tert und bedingt freigelassen worden; deshalb werde er noch bis heute ge-
sucht und verfolgt) glaubhaft belegen. Vielmehr bleiben seine Angaben in
wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung weiterhin mit erheblichen
Widersprüchen und Ungereimtheiten durchsetzt und die bisherigen Sach-
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vorträge ausserordentlich vage, mithin ohne die nötige Substanz und weit-
gehend ohne Realkennzeichen. Damit kann er offensichtlich nicht aus ei-
genen Erlebnissen berichtet haben. An diesen Defiziten bezüglich seiner
Glaubwürdigkeit vermöchte auch ein später einzureichendes ärztliches
Zeugnis nichts zu ändern. Damit sind die eingereichten Beweismittel in wie-
dererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht als erheblich zu bezeichnen.
3.3 Mithin liegen keine erheblichen Gründe im Wiedererwägungsgesuch
respektive in der Beschwerde vor, welche die Verfügung des SEM vom 22.
Mai 2015 aufheben und die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 5.
März 2015 beseitigen könnten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten ist auf
die angefochtene Verfügung zu verweisen.
4.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche
Prozessführung) abzuweisen ist. Das Gesuch um Befreiung von einem
Kostenvorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.3 Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung auszurichten. Das
Gesuch ist abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: