Abtei lung V
E-3573/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, angeblich geboren (...),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N _______ .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3573/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Guinea am 22. März 2010 auf dem Luftweg verliess und am
24. März 2010 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 12. April 2010 im (...) summarisch befragt und am 28. April
2010 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er habe am 28. September 2009 an einer
Veranstaltung der Opposition in einem Stadion in A._______ teilge-
nommen,
dass Angehörige des Militärs und verschiedener Sicherheitskräfte
gegen die Teilnehmer eingeschritten seien, wobei viele Leute umge-
bracht und zahlreiche Frauen vergewaltigt worden seien,
dass er beim Versuch, aus dem Stadion zu fliehen, verhaftet und
anschliessend im Camp B._______ festgehalten worden sei, wo er
wiederholt befragt worden sei,
dass er im Dezember 2009 wieder freigelassen worden sei, sich in der
Folge aber bei einem Freund in A._______ versteckt habe, weil er be-
fürchtet habe, als Zeuge der Geschehnisse vom 28. September 2009
vom Militär bedroht zu werden,
dass seine Mutter und Schwester von Angehörigen des Militärs
bedroht worden seien und deshalb in ein Dorf im Landesinneren
umgezogen seien,
dass sein Onkel aus diesen Gründen seine Ausreise in die Wege
geleitet habe,
dass er in Begleitung eines Schleppers mit einem auf eine ihm unbe-
kannte Identität lautenden Reisepapier per Flugzeug in die Schweiz
gelangt sei,
dass er im Übrigen in der Heimat lediglich eine Geburtsurkunde und
einen Schülerausweis gehabt habe, jedoch nicht in der Lage sei, diese
Dokumente zu beschaffen, weil er keinen Kontakt zu seinen Angehö-
rigen im Heimatstaat aufnehmen könne,
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dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2010 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätsdokumente
seien unplausibel, zumal man in Guinea stets einen Identitätsausweis
auf sich zu tragen habe, und das Vorbringen, er habe keine Möglich-
keit mit jemandem im Heimatstaat Kontakt aufzunehmen, als stereotyp
zu bezeichnen sei,
dass als unglaubhaft zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer kei-
nerlei substanziierte Angaben zu den Umständen seiner Ausreise
machen könne und namentlich seine Aussage, das verwendete Reise-
papier habe stets sein Begleiter auf sich getragen und vorgewiesen,
realitätsfremd sei,
dass aus diesen Umständen zu schliessen sei, der Beschwerdeführer
beabsichtige, die wahren Umstände seines Reisewegs sowie das ver-
wendete Reisepapier zu verheimlichen,
dass zudem seine Identität nicht feststehe,
dass angesichts des pflichtwidrigen Unterlassens der Abgabe von
Ausweisdokumenten sowie aufgrund der unzutreffenden Angaben des
Beschwerdeführers zum Reiseweg und seinen widersprüchlichen und
unplausiblen Aussagen zu seinem Alter die behauptete Minderjährig-
keit als unglaubhaft erscheine,
dass im Weiteren die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vor-
gehen der Sicherheitskräfte beim Übergriff auf die Kundgebung am
28. September 2009 sowie zu der anschliessenden Haftzeit den
gesicherten Erkenntnissen des Bundesamts über die entsprechenden
Ereignisse widersprechen würden und seine diesbezüglichen Ausfüh-
rungen unrealistisch, undetailliert und oberflächlich ausgefallen seien,
dass dem Beschwerdeführer die angebliche Inhaftierung nicht ge-
glaubt werden könne und damit auch den weiteren darauf basierenden
Vorbringen jegliche Grundalge entzogen sei,
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dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende,
gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende
Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im
Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Guinea sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, der Be-
schwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüg-
licher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe, in welcher namentlich
auf den fehlenden Kontakt zu seinen Angehörigen verwiesen wird, kei-
ne andere Einschätzung zu rechtfertigen vermögen,
dass aufgrund der unplausiblen und undetaillierten Schilderung des
Reiseweges und der Reiseumstände davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer enthalte die für seine Reise verwendeten Reise-
und Identitätspapiere den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung
seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
vor,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass im Weiteren aufgrund der überzeugenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil
BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu zie-
hen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklä-
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rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittel-
eingabe, in welcher er erklärt, seine Freilassung aus der Haft habe
vermutlich einen Zusammenhang mit einem Attentatsversuch auf den
Präsidenten gehabt und auf die gegenwärtig schwierige Allgemeinsitu-
ation in seinem Heimatstaat verweist, ohne aber in überzeugender
Weise auf die Erwägungen des BFM im Einzelnen einzugehen, nicht
geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe
des jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Be-
schwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer seinen Altersangaben zufolge am (...)
volljährig geworden ist und sich damit Ausführungen zum Kindeswohl
im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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