B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3575/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in die Nie-
derlande (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).
E-3575/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimat-
land im Jahr 2006 und reiste über den Sudan, Saudi-Arabien sowie unbe-
kannte Länder am 1. Dezember 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte.
A.b Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Dezember 2014
wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung in die Niederlanden gewährt,
welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl-
antrags zuständig sei.
Die Beschwerdeführerin trug hierzu insbesondere vor, dass sie in die
Schweiz gekommen sei, um mit ihrem hier wohnhaften Sohn (B._______,
ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asyl sowie einer Niederlas-
sungsbewilligung) zusammen zu leben. Sie seien durch die damaligen Um-
stände auseinandergerissen worden und würden sich sehr vermissen. Ihr
Sohn lebe mit ihrem Bruder (C._______) hier und mache diesem derzeit
Probleme, weshalb sie ihre Pflicht als Mutter wahrnehmen und ihn in sei-
nem Leben begleiten möchte.
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 räumte das SEM der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich der geltend gemachten
Mutterschaft zu ihrem Sohn ein.
B.b Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 nahm sie hierzu schriftlich Stellung.
C.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab,
dass die Niederlanden der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum
– gültig vom (…) November bis (…) Dezember 2014 – ausgestellt hatten.
E-3575/2015
Seite 3
D.
D.a Am 20. Januar 2015 bat das SEM die niederländischen Behörden ge-
stützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Auskunft betreffend die Person der Be-
schwerdeführerin und ihr Visumsgesuch.
D.b Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 teilten die Niederlanden dem
SEM insbesondere mit, dass die niederländische Botschaft in D._______,
der Beschwerdeführerin am (…) 2014 ein Schengen-Visum – gültig vom
(…) November bis (…) Dezember 2014 – ausgestellt habe.
E.
Am 27. Februar 2015 – ergänzt mit Schreiben vom 23. April 2015 – er-
suchte das SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die Niederlanden
um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die niederländischen Behörden
liessen die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen (stimmten je-
doch am 30. April 2015 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zu).
F.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 liess die Beschwerdeführerin dem SEM
ein vom Institut für Rechtsmedizin (…) erstelltes Abstammungsgutachten
zukommen.
G.
Mit Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) (…) vom (…) 2015 wurde für den Sohn der Beschwerdeführerin
ein Beistand ernannt.
H.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 – eröffnet am 28. Mai 2015 – trat das SEM
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung in die Nieder-
landen sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte die Beschwer-
deführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, der Beschwerdeführerin würden
die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Be-
schwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung
zu.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, da die niederländischen Be-
hörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des
SEM keine Stellung genommen hätten, sei unter Anwendung von Art. 22
E-3575/2015
Seite 4
Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des vorliegen-
den Asyl- und Wegweisungsverfahrens an die Niederlanden übergegan-
gen. Im Übrigen hätten die niederländischen Behörden am 30. April 2015
dem Übernahmeersuchen nachträglich zugestimmt.
Weiter bestätige das Abstammungsgutachten, dass die Beschwerdeführe-
rin und ihr Bruder Vollgeschwister seien und sie die leibliche Mutter von
B._______ sei. Gemäss Art. 2 Bst. g der Dublin-III-VO würden unter den
Begriff "Familienangehörige" bei einem unverheirateten, minderjährigen
Begünstigten internationalen Schutzes der Vater, die Mutter oder ein ande-
rer Erwachsener fallen, der/die entweder nach dem Recht oder nach den
Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhalte,
für ihn verantwortlich sei. Nach Auskunft der zuständigen KESB (…) sei
der Sohn der Beschwerdeführerin fremdplatziert und es sei mittlerweile
eine Beistandschaft für ihn errichtet worden. Es sei darauf hinzuweisen,
dass ein Aufenthalt bei seinem Onkel zwar offenbar nicht mehr zumutbar
gewesen sei. Jedoch habe ihn die KESB auch nicht in die Obhut der Be-
schwerdeführerin übergegeben. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn
würden somit nicht unter den Familienbegriff gemäss der Dublin-III-VO fal-
len.
Darüber hinaus könne sie sich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da vor-
liegend keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Ei-
genen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin sich im Jahr (…) ent-
schieden, ihre Kinder in Eritrea zurückzulassen, während sie selber zuerst
in den Sudan und später aufgrund einer neuen Arbeitsstelle nach Saudi-
Arabien gegangen sei. Sie habe ihren Sohn seit mindestens [mehrere] Jah-
ren nicht gesehen. Seit dem sehr jungen Alter von (…) Jahren sei er in der
Obhut und Fürsorge ihres Bruders und dessen Familie gewesen. Es habe
zwar angeblich regelmässig Kontakt bestanden, jedoch sei diese Behaup-
tung weder weiter substantiiert noch belegt worden. Zudem sei die Schil-
derung ihres Reisewegs in die Schweiz nicht glaubhaft und es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sie gerade jetzt in die Schweiz gereist sei, um
ihre Pflicht als Mutter bei einem ihrer Kinder nachzukommen.
Im Übrigen sei – falls gewünscht – eine langsame Annäherung und Wie-
deraufnahme einer Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ih-
rem Sohn auch von den Niederlanden aus realisierbar. Gegebenenfalls
könne sie zu einem späteren Zeitpunkt um Familiennachzug ersuchen. Zu-
dem widerspreche eine Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Nie-
derlanden auch dem Kindswohl nicht.
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Seite 5
Schliesslich würden keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Selbst-
eintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.
I.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsver-
treterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 sei aufzuheben und die Angelegen-
heit sei zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung sowie zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vo-
rinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erachten und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Übrigen wurde beantragt,
die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorgli-
chen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und der
vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine Bestätigung von
E._______, Stv. Leiter [zuständiges Amt] der Gemeinde (…), vom (…)
2014 sowie der Kammerentscheid der KESB (…) vom (…) 2015 (Einset-
zung von F._______, (…), als Beistand) eingereicht.
Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, laut der angefochtenen
Verfügung habe die Vorinstanz von der für den Sohn der Beschwerdefüh-
rerin zuständigen KESB eine "Auskunft" eingeholt, deren konkreter Inhalt
aus dem Asyldossier nicht ersichtlich sei und deshalb von der Beschwer-
deführerin weder verifiziert noch widerlegt werden könne. Die angefoch-
tene Verfügung sei bereits aus diesem formellen Grund aufzuheben, der
Beschwerdeführerin Akteneinsicht in das betreffende Schriftstück zu ge-
währen und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, handle
es sich beim Schriftstück doch um ein massgebendes Beweismittel im vor-
liegenden Fall. Im Übrigen erstaune es, dass die Vorinstanz den zuständi-
gen Beistand des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht um eine Beurtei-
lung des Kindswohls gebeten habe, sondern selber eine Argumentation
konstruiert habe, aus welcher hervorgehen solle, dass die Gegenwart der
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Seite 6
Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht dem Kindswohl ihres Sohnes ent-
sprechen solle. Durch diese mangelhafte Sachverhaltsabklärung sei das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Hinzukomme,
dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin mit keinem Wort zum Asylver-
fahren seiner Mutter und deren drohender Wegweisung aus der Schweiz
habe äussern können, womit die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht ihre
Abklärungs- und Begründungsplicht verletzte.
Im vorliegenden Fall handle es sich bei der Beschwerdeführerin um die
leibliche Mutter eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Minderjäh-
rigen mit Asyl, welcher zudem auch über die Niederlassungsbewilligung
verfüge. Er sei somit ein von internationalem Schutz Begünstigter sowie
minderjährig, weshalb die Schweiz für das Asylverfahren seiner Mutter be-
ziehungsweise der Beschwerdeführerin zuständig sei (Art. 9 i.V.m. Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO). Indem die Vorinstanz den Beistand anstelle der Mut-
ter als Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO anerkenne, ver-
letze sie die Dublin-III-VO und damit Bundesrecht.
Sodann solle gemäss Art. 13 der Präambel der Dublin-III-VO bei der An-
wendung dieser Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von
1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine
vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Auch Art. 6 Abs. 1 Dublin-
III-VO halte nochmals ausdrücklich fest, dass das Wohl des Kindes in allen
Verfahren, die in der Verordnung vorgesehen seien, eine vorrangige Erwä-
gung der Mitgliedstaaten sein solle. Laut Kammerentscheid der KESB (…)
vom (…) 2015 sei für den Sohn der Beschwerdeführerin ein Beistand ge-
mäss Art. 308 ZGB ernannt worden. Die Vorinstanz habe es unberücksich-
tigt gelassen, wie das Kindswohl des in der Schweiz lebenden Sohnes der
Beschwerdeführerin gelagert sei. Gemäss der eingereichten Bestätigung
von E._______, Stv. Leiter [zuständiges Amt] der Gemeinde (…), vom (…)
2014 würde ein Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz dem
Kindswohl dienen. Es würde der Mutter ermöglichen, eine wichtigere Rolle
im Leben ihres Sohnes einzunehmen und einen wesentlichen Beitrag an
seine Stabilisierung zu leisten. Nach den Erfahrungen der Fachpersonen
könnten Eltern, sofern sie entsprechend angeleitet und unterstützt würden,
häufig einen wirksameren Beitrag zur Erziehung von verhaltensauffälligen
Kindern leisten als professionelle Einrichtungen. Im Übrigen werde vermu-
tet, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes mit seiner Entwurzelung
zusammenhängen würden; die Präsenz der Mutter könne mindestens teil-
weise zur Heilung beitragen.
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Seite 7
J.
Mit Telefax vom 5. Juni 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
K.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
werde gutgeheissen, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses werde verzichtet. Zudem hiess es auch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte für das vorlie-
gende Verfahren Frau Martina Culic, Rechtsanwältin, als amtliche Rechts-
beiständin ein. Sodann forderte es die Beschwerdeführerin auf, das in Aus-
sicht gestellte sowie allfällige weitere Beweismittel innert Frist nachzu-
reichen.
L.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin das eingefor-
derte Dokument (Bericht von F._______, Beistand des Sohnes der Be-
schwerdeführerin, vom (…) 2015) nach. Aus diesem gehe hervor, dass der
Berufsbeistand keine Elternfunktion habe, sondern dafür zu sorgen habe,
dass die Eltern beziehungsweise in casu die Mutter möglichst bald ihre Er-
ziehungsfunktion wahrnehmen könne. Bei einer fachgerechten Begleitung
von Mutter und Sohn bestehe die reale und beste Chance, dass der Sohn
Vertrauen in sich und seine Umwelt entwickle und zu einem verantwor-
tungsvollen Mitglied unserer Gesellschaft werde. Aufgrund des Kindswohls
befürworte der Beistand den dauerhaften Verbleib der Mutter beziehungs-
weise Beschwerdeführerin in der Schweiz.
M.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 hielt das SEM fest, aus dem
Kammerentscheid der KESB gehe nicht hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Inhaberin der elterlichen Sorge sei. Vielmehr gehe das SEM davon
aus, dass diese bei den sozialen Eltern liege, welche für den Sohn der
Beschwerdeführerin seit seinem (…) Lebensjahr gesorgt hätten. Somit
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Seite 8
handle es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige
im Sinne von Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich.
Des Weiteren seien die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel
und geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet, die Ansicht des SEM
umzustossen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn
keine gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Der Reiseweg
und die Umstände, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Kinder in Eritrea
zurückgelassen habe, seien für das SEM nach wie vor nicht nachvollzieh-
bar. Auch bleibe unklar, ob und in welcher Form tatsächlich Kontakt zwi-
schen ihnen in den letzten [mehreren] Jahren bestanden habe. Ausserdem
widerspreche die Darstellung auf Beschwerdeebene der Schilderung der
Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Dezem-
ber 2014 sowie der Stellungnahme vom 5. Januar 2015. Darüber hinaus
scheine ihre Anwesenheit in der Schweiz ihren Sohn mehr zu verunsichern
als zu stabilisieren. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt
worden sei, könne auch von den Niederlanden aus eine Beziehung aufge-
nommen werden. Schliesslich sei anzumerken, dass sich der Verdacht auf-
dränge, die Beschwerdeführerin wolle sich lediglich den Verbleib in der
Schweiz sichern.
O.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 liess das Gericht der Beschwerdeführerin
ein Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 9. Juli 2015 zukommen und
räumte ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein.
P.
Mit Replik vom 14. Juli 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, die KESB
habe in ihrem der Beschwerde nachgereichten Bericht ausdrücklich fest-
gehalten, dass das Sorgerecht nicht dem Beistand obliege, sondern wei-
terhin bei der leiblichen Mutter bleibe. Seit die Beschwerdeführerin in der
Schweiz sei, bemühe sie sich um ihren Sohn und habe eine persönliche
Beziehung zu ihm. Laut der KESB liege es zweifelsohne im Kindswohl,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben könne, um ihren Sohn
in ihrer Funktion als Mutter zu unterstützen. Dass sich das SEM sodann
über die Beurteilung der verantwortlichen Fachpersonen – die KESB sei
die Fachstelle für Fragen hinsichtlich des Kindswohls – hinwegsetze, sei
nicht nachvollziehbar, verfüge doch das Staatssekretariat nicht über aus-
reichend fachliches Wissen, um diese Frage zu beantworten. Es vermöge
seine Einschätzung, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin würde den
Sohn mehr verunsichern als stabilisieren, denn auch nicht zu begründen,
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Seite 9
sondern stelle sie als reine Parteibehauptung in den Raum, ohne sie zu
belegen. Weshalb die Vorinstanz annehme, dass die Beschwerdeführerin
sich lediglich den Verbleib in der Schweiz sichern wolle, sei ebenfalls nicht
nachvollziehbar. Der Grund für sie, in die Schweiz zu kommen, sei einzig
ihr Sohn gewesen. Bereits in ihrer BzP habe sie erklärt, mit ihm zusam-
menleben zu wollen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien durch die
Umstände auseinandergerissen worden, wobei sie unter allen Umständen
ihre Pflicht als Mutter wahrnehmen und ihren derzeit Probleme machenden
Sohn in seinem Leben begleiten möchte.
Ferner habe sie ihre Gründe, weshalb sie aus Eritrea geflohen sei – der
Vater des Kindes sei dem Militärdienst unerlaubt ferngeblieben und sie
habe als seine Angehörige eine Reflexverfolgung durch die eritreischen
Behörden erlitten –, glaubhaft dargelegt. Auch die Gründe, weswegen sie
in den vergangenen Jahren nicht zu ihrem Sohn habe zurückkehren kön-
nen, habe sie glaubhaft aufgezeigt.
Schliesslich beantragte die Rechtsvertreterin, es sei ihr Akteneinsicht in die
in der Vernehmlassung erwähnte Eingabe vom 5. Januar 2015 zu gewäh-
ren und eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
Q.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 stellte das Gericht der Beschwerdeführe-
rin die Eingabe vom 5. Januar 2015 in Kopie zur Einsicht zu und bot ihr
Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern.
R.
Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, dass
es – anders als von der Vorinstanz behauptet worden sei – nicht nachvoll-
ziehbar sei, inwiefern sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin wi-
dersprechen sollen. Falls das SEM an diesem Vorbringen festhalte, werde
um Erläuterung ersucht, worin genau es die vermeintlichen Widersprüche
sehe.
E-3575/2015
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
4.
E-3575/2015
Seite 11
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.2 Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Verordnung Dublin-III-VO zur Anwen-
dung. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das
SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prü-
fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit-
gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf
das Asylgesuch nicht ein.
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.6 Diese Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO er-
lischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mit-
gliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen
E-3575/2015
Seite 12
hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend die Zuständigkeit der
Niederlanden für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens und wendet unter Bezugnahme auf Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO – ihr minderjähriger Sohn lebe als anerkannter Flüchtling mit Asyl in
der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung – ein, dass
die Schweiz originär für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
5.2 Ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass die Niederlanden der Be-
schwerdeführerin ein Schengen-Visum – gültig vom (…) November bis (…)
Dezember 2014 – ausgestellt hatten. Sodann bestätigten die niederländi-
schen Behörden mit Schreiben vom 18. Februar 2015 an das SEM, dass
die niederländische Botschaft in D._______, der Beschwerdeführerin am
(…) 2014 ein Schengen-Visum – gültig vom (…) November bis (…) De-
zember 2014 – ausgestellt hatte.
Am 27. Februar 2015 – ergänzt mit Schreiben vom 23. April 2015 – er-
suchte das SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die Niederlanden
um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die niederländischen Behörden
liessen die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen (stimmten je-
doch am 30. April 2015 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zu).
5.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde
im Hauptpunkt als begründet. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage hätte
E-3575/2015
Seite 13
das SEM in Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO kein
Übernahmeersuchen an die niederländischen Behörden stellen dürfen. Bei
dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Einwendungen der Beschwer-
deführerin hinsichtlich der Gehörsverletzung beziehungsweise der Verlet-
zung der Abklärungspflicht zutreffen.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der
Dublin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitglied-
staat zu ermitteln. Die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienangehöri-
gen sind gegenüber anderen Bestimmungen vorrangig zu berücksichtigen
(vgl. Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO). Eine Berufung auf die Kriterien, welche
die Familiengemeinschaft betreffen, beziehungsweise auf die Zuständig-
keitsregeln bezüglich Familienangehörigen ist der Beschwerdeführerin im
Übrigen nicht versagt; diese Vorschriften sind aufgrund ihres Inhalts direkt
anwendbar ("self-executing"; vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6).
Von Interesse ist vorliegend das Zuständigkeitskriterium gemäss Art. 9
Dublin-III-VO. Hat ein Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeach-
tet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat
–, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in
einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für
die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die
betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Als "internatio-
naler Schutz" im Sinne dieser Bestimmung gilt die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus (vgl. Art. 2 Bst. a der
Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]).
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert als "Familienangehörige" Mitglieder der
Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Bei
einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen
Schutzes gelten als "Familienangehörige" der Vater, die Mutter oder ein
anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den
Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält,
für ihn verantwortlich ist (Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO).
E-3575/2015
Seite 14
6.2
6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des eingereichten Abstam-
mungsgutachtens vorliegend keine Zweifel bestehen, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um die Mutter von B._______, einen in der Schweiz
anerkannten Flüchtling mit Asyl sowie einer Niederlassungsbewilligung,
handelt.
Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde (…) in Eritrea geboren. Die Be-
schwerdeführerin musste eigenen Angaben zufolge das Land aufgrund der
geltend gemachten Reflexverfolgung im Jahr (…) verlassen. Die Familie
hat demnach bereits im Herkunftsland bestanden; lediglich das Zusam-
menleben wurde aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin unterbro-
chen. Weitere Ausführungen zum Aspekt des Bestehens der Familie be-
reits im Herkunftsland – welcher in der Definition der Familienangehörigen
in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genannt, in der Umschreibung des Zuständig-
keitskriteriums von Art. 9 Dublin-III-VO demgegenüber explizit nicht vo-
rausgesetzt wird – können daher vorliegend unterbleiben.
6.2.2 Sodann hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund des Kammerent-
scheids der KESB (…) vom (…) 2015 Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-
III-VO vorliegend nicht anwendbar sei. Gemäss dieser Bestimmung ist bei
einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen
Schutzes der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die ent-
weder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats,
in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist, Familienan-
gehöriger. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin
als Mutter von B._______ falle nicht unter diese Definition. Den vorinstanz-
lichen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das SEM offensichtlich davon
ausgeht, der Nebensatz "der/die entweder nach dem Recht oder nach den
Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält,
für ihn verantwortlich ist" beziehe sich sowohl auf den Vater beziehungs-
weise die Mutter als auch auf den anderen Erwachsenen im Text der Defi-
nition. Dieser Auslegung des Verordnungstextes kann aus den nachste-
henden Gründen nicht gefolgt werden.
6.2.3 Besteht über den Sinn eines Rechtssatzes Unklarheit, ist eine Ausle-
gung notwendig (grammatikalische, historische, zeitgemässe, systemati-
sche und teleologische Auslegungsmethode [sog. Methodenpluralismus],
wobei die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen Prioritä-
tenordnung unterstehen; vgl. hierzu statt vieler BVGE 2015/3 E. 5.2).
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Bei der grammatikalischen Auslegungsmethode ist das massgebliche Ele-
ment der Gesetzestext. Dabei ist zu beachten, dass auch Titel, Sachüber-
schriften und Marginalien zu berücksichtigen sind. Weiter sind die Formu-
lierungen aller Amtssprachen gleichwertig. Für die Auslegung der Dublin-
III-VO sind demnach grundsätzlich die weiteren Amtssprachen der EU (in
der EU werden aktuell 24 Sprachen als Amtssprachen anerkannt,
vgl.
ges-eu_de.htm). Ein Vergleich mit dem Verordnungstext in den dem Ge-
richt ohne weitere Übersetzungen zugänglichen Sprachen (Englisch, Fran-
zösisch, Italienisch) legt für die grammatikalische Auslegung von Art. 2 Bst.
g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO nahe, dass der erwähnte Nebensatz
"der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des
Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich
ist" sich einzig auf den "anderen Erwachsenen" bezieht, nicht aber auch
eine einschränkende Klausel mit Bezug auf "den Vater" oder "die Mutter"
im Verordnungstext ist. So werden für die Definition der "Familienangehö-
rigen" in den genannten Sprachen folgende Umschreibungen aufgeführt:
"the father, mother or another adult responsible for him or her …" bezie-
hungsweise "le père, la mère ou un autre adulte qui est responsable du
bénéficiaire …" beziehungsweise "il padre, la madre o un altro adulto
responsabile per il beneficiario …". Aufgrund dieser Formulierungen ist an-
zunehmen, dass auch im deutschen Wortlaut nur der die Verantwortlichkeit
innehabende andere Erwachsene mit dem einschränkenden Nebensatz
gemeint sein soll und die Eltern keine weiteren Kriterien erfüllen müssen,
um als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dub-
lin-III-VO zu gelten.
Im Übrigen ist in systematischer Hinsicht ohnehin nicht ersichtlich, weshalb
Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO von Art. 2 Bst. g 3. Spiegelstrich
Dublin-III-VO abweichen sollte; in der Formulierung des 3. Spiegelstrichs
sind Vater und Mutter eines Minderjährigen auch im deutschen Wortlaut
sprachlich eindeutig ohne weitere Einschränkungen als dessen "Familien-
angehörige" umschrieben.
Schliesslich wies die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die
Dublin-III-VO festhält, die Achtung des Familienlebens und des Kindswohls
sollte eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese
Verordnung anwenden, was ebenfalls in die systematische wie auch die
teleologische Auslegung der Bestimmung einfliesst.
E-3575/2015
Seite 16
6.2.4 Nach dem Gesagten ist das gemäss Legaldefinition von Art. 2 Bst. g
4. Spiegelstrich Dublin-III-VO erforderliche Kriterium zu bejahen, wonach
die Beschwerdeführerin – als Mutter eines unverheirateten Minderjährigen,
der in der Schweiz Begünstigter internationalen Schutzes ist – als eine "Fa-
milienangehörige" im Sinne dieser Bestimmung und damit im Sinne von
Art. 9 Dublin-III-VO zu gelten hat.
6.3
6.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend das gemäss Art. 9 Dublin-III-VO
erforderliche Kriterium erfüllt ist, wonach die betreffenden Personen den
Wunsch schriftlich kundtun müssen, dass für die Prüfung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens des Antragstellers derjenige Mitgliedstaat zustän-
dig sein soll, in welchem der Begünstigte internationalen Schutz geniesst.
Dieser Voraussetzung kommt – insbesondere, wenn es um Minderjährige
geht – ohne Zweifel auch eine Schutzfunktion zu.
6.3.2 Im Verlauf des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin stets an,
bei ihrem Sohn, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei und
über Asyl sowie eine Niederlassungsbewilligung verfüge, bleiben zu wol-
len. Sie ersuchte deshalb um Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens in der Schweiz.
Eine schriftliche Erklärung des (…)-jährigen Sohnes der Beschwerdefüh-
rerin liegt indes nicht vor. Vorliegend genügt allerdings die Einschätzung
und Stellungnahme des Beistandes des Sohnes, welcher gemäss Kam-
merentscheid des KESB (…) vom (…) 2015 unter anderem eingesetzt
wurde, um ihn in rechtlichen und administrativen Belangen bezüglich der
ausländerrechtlichen Situation zu vertreten. Die Einschätzung, ob es dem
Schutz des Minderjährigen dienen müsste, eine räumliche Nähe der Mutter
im Rahmen ihres Asylverfahrens eben gerade zu verhindern, und demnach
eine entsprechende schriftliche Erklärung im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO
namens des Minderjährigen nicht zu erteilen, obliegt dem von der KESB
eingesetzten Beistand.
In seiner Stellungnahme vom (…) 2015 hielt der Beistand fest, dass der
Gesundheitszustand des Sohnes der Beschwerdeführerin derzeit aufgrund
von Anzeichen einer Traumatisierung sowie somatischen Beschwerden im
(…)-Bereich abgeklärt werde. Ferner habe er seine Mutter seit ihrer Ein-
reise in die Schweiz mehrmals getroffen. Er habe sich in Bezug auf seine
Wünsche ihr gegenüber widersprüchlich geäussert. Meist wolle er nicht
über sie reden, da er dabei "zu sehr in Zeugs" gerate. Dann wiederum liege
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er still vor sich hinbrütend, manchmal auch weinend auf dem Bett, wenn er
mitbekomme, dass die anderen Kinder im Heim an den Wochenenden zu
den Eltern nach Hause gehen könnten; dann klage er auch über
(…)schmerzen. Aus fachlicher Sicht seien diese ambivalenten Anzeichen
keinesfalls als Desinteresse an seiner Mutter zu verstehen. Er habe früh
erleben müssen, wie unsicher es für ihn sei, sich auf eine Beziehung zu ihr
einzulassen. Dies habe ihn stark geprägt und bestimme massgebend sein
aus dieser Perspektive verständliches Verhalten. Ein Verbleib der Mutter in
der Schweiz würde es ihm ermöglichen, eine Beziehung zu ihr aufzubauen.
Die Mutter ihrerseits habe sich unmissverständlich positiv hierzu geäus-
sert. Bei fachgerechter Begleitung von Mutter und Sohn bestehe in der an-
zubahnenden verlässlichen Beziehung zwischen ihnen die reale sowie
beste Chance, dass er Vertrauen in sich und seine Umwelt entwickle und
zu einem verantwortungsbewussten Mitglied unserer Gesellschaft werde.
Aus Gründen des Kindswohls sei deshalb zu befürworten, dass die Mutter
in der Schweiz dauerhaft verbleiben dürfe.
6.3.3 Das Gericht hat keine Veranlassung, sich dieser Einschätzung durch
die von der KESB eingesetzte Fachperson nicht anzuschliessen. Das Ge-
richt erachtet es sodann als angezeigt, von einer persönlichen Anhörung
des Sohnes der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 12 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107])
abzusehen und ihn in seinem derzeit nachvollziehbarerweise verunsicher-
ten psychischen Zustand nicht der "Verantwortung" für das Schicksal sei-
ner Mutter im Rahmen eines persönlichen Gespräches auszusetzen. Die
Einschätzungen seines Beistands sind durchaus nachvollziehbar und
überzeugend und für die Bedürfnisse der Anwendung von Art. 9 Dublin-III-
VO völlig ausreichend.
Demnach ist vom genüglichen Vorliegen einer schriftlichen Erklärung der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (beziehungsweise des Beistandes
ihres Sohnes) auszugehen, wonach für die Prüfung des Asylverfahrens der
Beschwerdeführerin derjenige Mitgliedstaat, sprich die Schweiz, zuständig
sein soll, in welchem ihr Sohn internationalen Schutz geniesst.
7.
7.1 In Anbetracht vorstehender Erwägungen hätte die Vorinstanz die vor-
liegend einschlägigen Bestimmungen von Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g 4. Spie-
gelstrich Dublin-III-VO anwenden müssen, wonach die Schweiz originär für
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die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerde-
führerin zuständig ist. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin in die Nie-
derlanden steht somit ausser Betracht. Die angefochtene Verfügung des
SEM vom 20. Mai 2015 ist folglich aufzuheben und das Staatssekretariat
anzuweisen, ein ordentliches nationales Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen.
7.2 Nachdem die originäre Zuständigkeit der Schweiz bejaht wurde, ist
schliesslich nicht mehr zu prüfen, ob sich aus Art. 8 EMRK Gründe für ei-
nen Selbsteintritt ergeben könnten.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu Lasten des SEM zuzu-
sprechen.
8.3 In der Kostennote vom 4. Juni 2015 wird ein zeitlicher Aufwand von 12
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in Höhe
von Fr. 50.- ausgewiesen. Neben dem ausgewiesenen Aufwand für das
Gespräch mit der Mandantin (2,5 Std.) und für das Aktenstudium (1,5 Std.)
erweist sich der weitere zeitliche Aufwand von 8 Stunden für das Verfassen
der 12-seitigen Beschwerdeschrift als nicht vollumfänglich angemessen
und wird daher praxisgemäss vom Gericht (auf 6 Std.) herabgesetzt; im
Übrigen handelt es sich beim Erstellen der Honorarnote um nicht gesondert
zu entschädigende Kanzleiarbeit. Hingegen ist der nachträglich weiter ent-
standene Aufwand für die Eingaben vom 10. Juni 2015 (1 S.), 14. Juli 2015
(2 S.) und 21. Juli 2015 (1 S.) zu entschädigen. Insgesamt ist ein zeitlicher
Aufwand für das gesamte Verfahren von 12 Stunden als angemessen zu
erachten; der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- erweist sich als
reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE
ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in Höhe von Fr. 3'290.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Honorar für die unentgeltliche
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Rechtsverbeiständung ist mit Ausrichtung der Parteientschädigung abge-
golten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 wird aufgehoben. Das Staats-
sekretariat wird angewiesen, ein ordentliches nationales Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'290.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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