Abtei lung V
E-3576/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richte-
rin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______,
geboren (...), sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (...), und D._______, geboren
(...),
Bosnien und Herzegowina,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung vom 15. Dezember
2003 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3576/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben am 30. April
2003 ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Tochter C._______ und
reisten am 3. Mai 2003 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel ein Asylgesuch stellten.
Nach den Empfangszentrenbefragungen vom 7. Mai 2003 wurden sie
für die Dauer des Verahrens dem Kanton E._______ zugeteilt. Am
19. Mai 2003 fanden Befragungen durch das kantonale L._______
statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen vor, er stamme aus der Gemeinde F._______ in
der muslimisch-kroatischen Föderation. Während des Kriegs sei im
Jahre 1992 sein Haus zerstört worden und er habe von da an
zusammen mit seiner Familie ein Zimmer im Hause eines Onkels
bewohnt. Er sei von einem kroatischen Nachbarn beschuldigt worden,
an der Ermordung von dessen Sohn im Jahre 1993 beteiligt gewesen
zu sein, weil er vor dem Krieg Mitglied der Partei G._______ gewesen
sei. Von diesem Zeitpunkt an habe er immer wieder telefonische
Drohungen erhalten - vermutlich von seinem kroatischen Nachbarn - ,
wobei gedroht worden sei, ihn und sein Kind umzubringen und im
Jahre 2002 sei er ein Mal von mehreren Personen zusammenge-
schlagen worden. Die Polizei habe nichts unternommen, weil er keine
Beweise habe beibringen können. Die Installation eines Geräts zur
Feststellung der Nummern von denen die Drohanrufe kamen, habe er
nicht bezahlen können.
B.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte vor, sie leide seit dem
Krieg an Albträumen und Angstzuständen. Sie habe im Krieg miterle-
ben müssen, wie eine ihrer Schwestern von einer Granate zerfetzt
worden sei und wie ein Nachbarsjunge von serbischen Soldaten
umgebracht worden sei. Sie sei in ihrem Heimatland seit 1998 in psy-
chiatrischer Behandlung gewesen, in erster Linie medikamentös. Die
Wirkung der ihr verschriebenen Medikamente habe jedoch mit der Zeit
nachgelassen und ihre Beschwerden hätten sich stetig verschlimmert.
Sie habe sich zur Ausreise entschlossen, um eine bessere Behand-
lung zu erhalten und aus Sorge um die Sicherheit ihres Kindes.
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C.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 - eröffnet am 17. Dezember
2003 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führ-
te es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2004 erhoben die Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten die
Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 sowie die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich
- in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen
reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Sozial-
diensts Bezirk H._______ vom 29. Dezember 2003 ein.
Gleichentags ging bei der damals zuständigen ARK ein an das Bun-
desamt für Migration gerichtetes ärztliches Zeugnis von Dr. med.
I._______ vom 13. Januar 2004 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2004 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2004 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 ersuchten die Beschwerdeführer
um Neubeurteilung ihrer Situation und wiesen insbesondere darauf
hin, dass eine erfolgreiche Behandlung der Beschwerdeführerin im
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Heimatland nicht möglich gewesen sei, weil sie immer wieder an die
schrecklichen Ereignisse, welche sie erlebt habe, erinnert worden sei.
H.
Am (...) wurde der Sohn D._______ der Beschwerdeführer geboren.
I.
Am 31. Mai 2007 ging bei der Schweizerischen Botschaft in Zagreb ein
anonymes Denunziationsschreiben ein, in welchem der Beschwerde-
führer bezichtigt wurde, als Schlepper tätig zu sein. Aufgrund dessen
beauftragte die Bundeskriminalpolizei die zuständige Kantonspolizei
mit Nachforschungen.
J.
Am 6. August 2007 ging beim nunmehr zuständigen Bundesverwal-
tungsgericht ein ärztlicher Bericht von Dr. med. I._______ vom 26. Juli
2007 ein.
K.
Mit Telefax-Schreiben vom 19. Dezember 2007 teilte die Bundeskrimi-
nalpolizei mit, dass sie die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer
eingestellt habe, da der Verdacht des Menschenschmuggels durch die
Abklärungen der Kantonspolizei Zürich sich nicht bestätigt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
zu welchen das Bundesamt für Migration (BFM) gehört. Über
Beschwerden gegen dessen auf das Asylgesetz gestützte
Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 22. Januar 2004 festge-
stellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen
den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1
bis 3 der Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2003 mit Ablauf der
Beschwerdefrist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ledig-
lich die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situati-
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onen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Ferner würden weder die allgemeine wirtschaftliche und politische
Lage in Bosnien-Herzegowina noch individuelle Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Insbesondere sei
den Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie bereits
im Heimatstaat eine adäquate ärztliche Behandlung in Anspruch
genommen habe, und sie könne auch in Zukunft auf diese Hilfe zäh-
len. Zudem würden die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat über
ein ausgedehntes Familiennetz verfügen, auf dessen Unterstützung
sie bei der Reintagration zählen könnten.
5.2 Die Beschwerdeführer rügten zur Begründung ihrer Beschwerde
unter Bezugnahme auf die eingereichten ärztlichen Berichte, dass die
Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
nicht angemessen gewürdigt habe. Gemäss Praxis der Asylrekurskom-
mission seien nicht nur die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat
sondern auch die Gefahr eines Rückfalls zu berücksichtigen. Ferner
sei die ARK gestützt auf Berichte des UNHCR sowie der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) in einem in Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 12 publizierten Entscheid zum Schluss gekommen, dass die Mög-
lichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Bosnien sehr
beschränkt seien und daher der Wegweisungsvollzug für psychisch
kranke und bedürftige Personen, welche eine intensive Behandlung
benötigten und sich nicht in der Nähe städtischer Zentren niederlassen
könnten, nicht zumutbar sei. In Anbetracht dieser Umstände würde die
Rückkehr für sie eine konkrete Gefährdung bedeuten.
6.
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6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.2 Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche
für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefähr-
dung darstellen würde. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat der Bun-
desrat Bosnien und Herzegowina denn auch als verfolgungssicheren
Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführer stammen beide aus J._______,
Gemeinde F._______, Region K._______, in der Bosnisch-
muslimischen Föderation. Die Beschwerdeführer haben unter anderem
zwei Identitätsausweise, ausgestellt am 25. September 2000 und am
20. Februar 2002 in F._______, zu den Akten gereicht. Somit stehen
einer Rückkehr in diese Region keine unüberwindbaren Hindernisse
tatsächlicher Natur entgegen, weil sich die Beschwerdeführer von den
dortigen Behörden wieder registrieren lassen können. Zudem verfügen
sie in F._______, wo eigenen Angaben zufolge Angehörige beider
Beschwerdeführer wohnen, über ein familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz, weshalb sie beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage
nicht völlig auf sich allein gestellt sein wären. Unter diesem Aspekt
erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.3.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung
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erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.).
6.3.3 Die Beschwerdeführerin wurde nach eigenen Angaben bereits
seit 1998 in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer psychischen Probleme
durch einen Facharzt medikamentös behandelt. Die Wirkung der Medi-
kamente habe aber mit der Zeit nachgelassen, so dass sich ihr
Gesundheitszustand verschlechtert habe. Den eingereichten ärztlichen
Zeugnissen der (Klinik) vom 13. Januar 2004 sowie 26. Juli 2007 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumati-
schen Belastungsstörung (F 43.1) sowie Symptomen einer leichten bis
mittelschweren Depression leidet. Gemäss den Angaben des behan-
delnden Arztes ist sie seit Juli 2003 in ambulanter psychiatrischer-
psychotherapeutischer Behandlung, seit 1. Januar 2004 beim Ambula-
torium (...). Nach einem Rückfall aufgrund des negativen erstins-
tanzlichen Entscheids im Dezember 2003 hätten die signifikantesten
traumatischen Symptome etwas reduziert werden können, jedoch
befinde sie sich seit Langem in einem chronisch instabilen Zustand. Im
Falle der Rückschaffung in den Heimatstaat sei mit einer Akzentuie-
rung der Symptome aufgrund der Unsicherheit der Lage zu rechnen.
Der Erfolg einer weiteren Behandlung hänge von einer gesichterten
Aufenthaltssituation ab.
6.3.4 Unbestritten ist, dass die Ursachen der psychischen Erkrankung
der Beschwerdeführerin auf traumatisierenden Erlebnissen und
Umständen in ihrem Heimatland basieren. Daher erscheint nachvoll-
ziehbar, dass eine erneute Konfrontation mit dem Ort dieser Ereignis-
se zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen
würde.
6.3.5 Ob unter den heute bekannten Umständen eine adäquate medi-
zinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rück-
schaffung nach Bosnien und Herzegowina gewährleistet wäre, ist frag-
lich, zumal es mit Blick auf die Krankengeschichte der Beschwerdefüh-
rerin als wahrscheinlich zu erachten ist, dass im Falle einer zwangs-
weisen Rückschaffung ins Heimatland eine Verschlechterung ihrer
Erkrankung eintreten würde. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, kann die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in Bos-
nien und Herzegowina zwar grundsätzlich behandelt werden. Institutio-
nen, welche auf die Behandlung von schweren psychischen Erkran-
kungen spezialisiert sind, finden sich allerdings einzig in den grösse-
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ren städtischen Zentren (Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica).
Zudem sind diese Einrichtungen chronisch überlastet, weshalb viele
Personen nicht behandelt werden können und abgewiesen werden
müssen. Die in den Gemeinden tätigen "Mental Health Centers" sind
unter anderem mangels qualifizierten Personals nicht in der Lage, eine
fortlaufende Behandlung zu gewährleisten und beschränken sich im
Wesentlichen auf eine medikamentöse Behandlung. Angesichts der
prekären finanziellen Situation der Beschwerdeführer erscheint aus-
serdem zweifelhaft, ob sie in der Lage wären, die mit regelmässigen
Arztbesuchen der Beschwerdeführerin in K._______, dem dem
Herkunftsort der Beschwerdeführer nächstgelegenen Ort mit speziali-
sierten psychiatrischen Einrichtungen, verbundenen Transportkosten
zu tragen. Damit besteht ein erhebliches Risiko, dass die Beschwerde-
führerin in ihrem Heimatland wegen ungenügender Kapazitäten
respektive mangelnder Erreichbarkeit der grundsätzlich geeigneten
Institutionen keine längerfristige fachgerechte medizinische Behand-
lung erhalten würde.
Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass
eine Vielzahl davon in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist. Patien-
ten und Patientinnen müssen jedoch verschiedentlich die Kosten der
benötigten Medikamente selbst tragen, auch wenn es ihnen gelingt,
sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Vor-
aussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentli-
chen Gesundheitssystems darstellt. Denn die obligatorische Kranken-
versicherung umfasst nur die primäre Gesundheitsversorgung, welche
durch die öffentlichen Gesundheitszentren angeboten wird. Zudem
begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprä-
mien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig gros-
sen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz gel-
tend machen wollen. Jedenfalls dürfte der Abschluss einer Kranken-
versicherung mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden
sein, womit zwangsläufig eine Behandlungslücke von unbestimmter
Dauer entstünde (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.;
JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für
schwertraumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Bern, Oktober 2004; S. 6 ff.; SYLWIA GALOPIN, RAINER MATTERN, Bosnien
und Herzegowina: Registrierung und medizinische Versorgungsmög-
lichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, März
2007; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and
Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006).
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Zwar verfügen die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in ihrem Her-
kunftsort über Familienangehörige, von denen grundsätzlich erwartet
werden könnte, dass sie die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins
Heimatland allenfalls hinsichtlich der Deckung der allgemeinen
Lebenshaltungskosten in gewissem Umfang finanziell unterstützen. Ob
die Verwandten darüber hinaus auch noch in der Lage wären, die mit
einer langfristigen medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin
verbundenen Kosten zu finanzieren, erscheint indessen zweifelhaft, da
dies eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeuten würde.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die medizinische Rückkehr-
hilfe, welche die Beschwerdeführerin grundsätzlich beanspruchen
könnte, zeitlich beschränkt ist und daher die von ihr auf unabsehbare
Zeit dringend benötigte Therapie nicht gewährleisten könnte.
6.4 Unter Würdigung der geschilderten Gesamtumstände gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der gesundheitliche
Zustand der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Bosnien und
Herzegowina nicht zulässt und der Vollzug daher als unzumutbar zu
qualifizieren ist.
6.5 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Ins-
besondere ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund eines anonymen
Denunziationsschreibens von der Bundeskriminalpolizei gegen den
Beschwerdeführer eingeleitete Untersuchung wegen des Verdachts
des Menschenschmuggels eingestellt wurde, da sich der Verdacht
nicht erhärten liess.
6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung, soweit sie angefochten wurde, Bundesrecht verletzt (vgl. Art.
106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die
Verfügung des BFF vom 6. Juli 2001 aufzuheben und das Bundesamt
anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer und ihrer Kinder in
der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln.
7.
Demnach ist die Beschwerde, deren Gegenstand sich einzig auf die
Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt, gutzuheissen und die
Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. De-
zember 2003 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführer und ihre Kinder wegen Unzumutbarkeit des Weg-
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weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der
Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass den nicht vertrete-
nen Beschwerdeführern durch das Abfassen ihrer Beschwerde not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb
keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
15. Dezember 2003 werden aufgehoben und das BFM wird angewie-
sen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das L._______ des Kantons E._______ ad _______ (in Kopie;
Beilagen: Identitätskarten Nr. _______ und Nr. ________ Geburts-
registerauszüge Nr. _______, Nr. _______ und Nr. _______,
Eheregisterauszug Nr. _______ )
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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