B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3576/2016
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Johannes Balthasar Oertli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 trat das SEM auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegwei-
sung nach Ungarn sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids. Mit Verfügung
vom 14. März 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, er-
klärte, die Verfügung vom 17. Dezember 2015 sei rechtskräftig und voll-
streckbar, und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme. Eine hiergegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2117/2016 vom 14. April
2016 ab.
C.
Mit Eingaben vom 2. Mai 2016 und vom 11. Mai 2016 ersuchte der Be-
schwerdeführer beim SEM erneut um Wiedererwägung des Nichteintreten-
sentscheides. Zur Begründung führte er aus, er habe den Medien entnom-
men, dass das Bundesverwaltungsgericht alle Dublin-Ungarn-Fälle sistiert
habe, bis neue Abklärungen zur Situation in Ungarn vorliegen würden. Zu-
dem müsse er zufolge der Gesetzesänderung vom 7. März 2016 in Ungarn
mit Haft rechnen, und in diesem Zusammenhang drohe ihm eine un-
menschliche sowie erniedrigende Behandlung. Des Weiteren würden Be-
richte des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UN-
HCR) aufzeigen, dass er als Dublin-Rückkehrer damit rechnen müsse,
nach Serbien zurückgeführt zu werden, ohne dass ein europäisches Land
sein Asylgesuch prüfen werde, was gegen internationales Recht verstosse.
Auch die Europäische Kommission habe ihre Bedenken bezüglich mögli-
chen Unvereinbarkeiten von Dublin-Überstellungen nach Ungarn mit euro-
päischem Recht erläutert.
D.
Die erstmals am 22. Januar 2016 zur Sicherstellung des Wegweisungsvoll-
zugs durch den Kanton B._______ angeordnete Inhaftnahme des Be-
schwerdeführers wurde nach einem am 5. Mai 2016 gescheiterten Über-
stellungsversuch am 8. Juni 2016 durch den Kanton B._______ verlängert.
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Der Beschwerdeführer befindet sich bis heute im Regionalgefängnis
C._______ in Dublin-Ausschaffungshaft.
E.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsge-
such ab und stellte fest, die Verfügung vom 17. Dezember 2015 sei rechts-
kräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es eine Gebühr und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer durch den oben
rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben und beantragte, das Verfahren in der Schweiz sei für nichtig zu
befinden. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die
Vorinstanz und die kantonale Vollzugsbehörde seien anzuweisen, ihn aus
der Ausschaffungshaft zu entlassen und von weiteren Vollzugsmassnah-
men einstweilen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ein nationales Asylverfahren durchzufüh-
ren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, die aktuelle Lage für Asylsuchende in Ungarn zu
analysieren.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf das Haftentlassungsersuchen des Beschwerdeführers nicht ein
und überwies es der zuständigen kantonalen Behörde. Zudem stellte der
zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung erteilt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be-
hörden im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asyl-
gesetz (AsylG, SR 142.31) ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 110 Abs. 1 in fine, Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art.
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111b ff. AsylG), womit das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 4) – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Begehren auf Durchführung des nationalen Verfahrens sowie Anwei-
sung der Vorinstanz, die aktuelle Lage für Asylsuchende in Ungarn zu ana-
lysieren, gehen über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die dies-
bezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht wei-
ter einzugehen und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksam-
keit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von
sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann
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auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346
m. w. H.). Somit könnte auch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegen-
den Verfahren die Nichtigkeit feststellen.
5.2 Der Beschwerdeführer beantragt, das gesamte Verfahren in der
Schweiz sei für nichtig zu befinden, was implizieren würde, sämtliche bis
anhin ergangenen Verfügungen als nichtig anzusehen. Er bringt jedoch
keinerlei Gründe vor, welche nahelegen würden, dass das bisherige Ver-
fahren mit einem schweren Mangel behaftet wäre. Der Beschwerdeführer
hat in der Befragung zur Person ausgesagt, er sei volljährig (vgl. A10/12,
F 1.06), weshalb die Vorinstanz in der Folge zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. Urteil des BVGer
E-2117/2016 vom 14. April 2016). Unabhängig davon würde selbst ein all-
fälliger Verstoss gegen Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG keinen Nichtigkeitsgrund
darstellen, sondern allenfalls die Anfechtbarkeit eines später ergehenden
Nichteintretensentscheides begründet. Der Beschwerdeführer hat auf eine
Anfechtung der Verfügung vom 17. Dezember 2015 allerdings verzichtet,
und die Verfügung ist daher formell rechtskräftig. Vor diesem Hintergrund
ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichtigkeit des
ganzen Asylverfahrens abzuweisen.
6.
6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
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Seite 6
7.
7.1 Der Beschwerdeführer begründet das Wiedererwägungsgesuch damit,
er habe zwischenzeitlich aus den Medien erfahren, dass das Bundesver-
waltungsgericht alle Dublin-Verfahren sistiere, mithin mit einer Praxisände-
rung. Ob eine solche vorliegend mit dem blossen Beschluss des Plenums
überhaupt gegeben ist, ist fraglich und kann offenbleiben.
Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung kann eine Praxisänderung
grundsätzlich nicht zu einem Zurückkommen auf einen bereits in Rechts-
kraft erwachsenen Entscheid führen (EMARK 2000 Nr. 5 S. 48f.). Wie be-
reits die Vorinstanz festgehalten hat, ist es nicht Ziel von ausserordentli-
chen Rechtsmitteln, formell rechtskräftige Entscheide fortwährend in Frage
zu stellen. Dies würde im Endeffekt nämlich auf eine erneute Würdigung
ein und desselben, rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes im Rahmen
eines ausserordentlichen Verfahrens hinauslaufen, was wie erwähnt nicht
der Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann (vgl. zu einem
vergleichbaren Sachverhalt das Urteil des BVGer E-1716/2016 vom 6. April
2016, E. 5.3.2). Das Gericht hat nach dem Gesagten keine Veranlassung,
auf die bisher seitens der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts
übereinstimmend angestellten Überlegungen zur Überstellung nach Un-
garn zurückzukommen.
Weiter begründet der Beschwerdeführer sein Gesuch mit einer Gesetzes-
änderung in Ungarn vom 7. März 2016. Diesbezüglich ist vollumfänglich
auf die zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz zu verweisen, wo fest-
gehalten wird, die am 7. März 2016 vom ungarischen Innenministerium
vorgeschlagene Gesetzesänderung, welche eine mögliche Inhaftierung
von Dublin-Rückkehrern vorsehe, sei bis heute auf Gesetzesebene nicht
umgesetzt worden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er fürchte sich vor der Aus-
schaffung nach Ungarn, liegt ebenfalls keine nachträglich eingetretene er-
heblich veränderte Sachlage im Sinne des Wiedererwägungsrechts vor.
Darauf ist nicht weiter einzugehen. Weitergehend setzt sich die Be-
schwerde mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ausei-
nander und zeigt nicht auf, inwiefern diese zu beanstanden sein soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
7.2 Schliesslich ist vorliegend fraglich, ob mit Einreichung des Wiederer-
wägungsgesuchs am 2. Mai 2016 beziehungsweise am 11. Mai 2016 die
30-tägige Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG eingehalten wurde, da der vom
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Beschwerdeführer in Bezug genommene Plenumsbeschluss des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2016 datiert und die damit zusam-
menhängenden zitierten Presseartikel am 26. Februar 2016 beziehungs-
weise am 27. Februar 2016 publiziert wurden. Da die Vorinstanz dies of-
fensichtlich nicht geprüft hat und auf das Wiedererwägungsgesuch einge-
treten ist, ist darauf nicht weiter einzugehen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiederer-
wägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten wird.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich indes, dass seine Begehren bei Einreichung der Be-
schwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher im bisherigen Asyl-
verfahren des Beschwerdeführers ergangenen Verfügungen wird abgewie-
sen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner