Abtei lung V
E-3577/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
B._______,
C._______,
Iran,
[...],
vertreten durch Frau Astrid Geistert, [...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 29.
Dezember 2003 / N.(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3577/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in Teheran, verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am
18. April 2003 auf dem Luftweg in Richtung Istanbul. Nach 10tägigem
Aufenthalt in der Türkei sei sie auf dem Landweg in die Schweiz einge-
reist, wo sie am 6. Mai 2003 angekommen sei. Ebenfalls am 6. Mai
2003 reichte sie in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch ein. Am
8. Mai 2003 wurde sie dort zu ihren Ausreisegründen summarisch be-
fragt. Dabei gab sie zu Protokoll, ihre Familie sei politisch aktiv. Als die
Mullahs an die Macht gekommen seien, hätten sie ihren Vater, zwei
Brüder und ihre Schwester D._______ verhaftet. Letztere sei zum Tode
verurteilt worden. Nach einer Amnestie sei das Urteil in lebenslänglich
umgewandelt worden und schliesslich – nach einer weiteren Amnestie
- sei sie nach acht Jahren Haft freigekommen. Ihre Brüder seien zirka
vier bis fünf Jahre inhaftiert gewesen. Die Familie habe sehr darunter
gelitten; sie sei damals noch ein Kind gewesen.
Als sie Jahre später die Matur gemacht habe, sei sie vorübergehend
von der Uni ausgeschlossen worden. Sie habe dann an der E._______
ein Studium aufgenommen und nach dessen Abschluss an Anstel-
lungsprüfungen teilgenommen. Zwar habe sie alle Prüfungen bestan-
den, doch sei sie bei der politischen Auswahl durchgefallen. Im Jahre
1993 habe sie im F._______[Spital] in G._______ eine Anstellung als
H._______ erhalten. In diesem [...] Spital, das fast ausschliesslich poli-
tisch engagierte Ärzte beschäftige, habe sie die folgenden zehn Jahre
gearbeitet. Am 9. April 2003 sei ein politischer Gefangener namens
I._______ mit starken Schmerzen eingeliefert worden. Sie habe Mitleid
mit diesem empfunden und ihm irgendwie helfen wollen. Es sei ihr ge-
lungen, diesen Mann im Anschluss an eine Röntgenaufnahme durch
den Personalausgang aus dem Spital herauszubringen. Dann habe sie
den Gefangenen mit ihrem Wagen weggeführt. Zusammen hätten sie
ihr Kind im Hort abgeholt. Danach hätten sie einen Freund des Gefan-
genen getroffen, welcher den Gefangenen übernommen habe. Die bei-
den hätten ihr geraten, nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückzukeh-
ren. Sie hätten ihr zudem eine Telefonnummer gegeben, für den Fall,
dass sie Hilfe brauchen sollte. Sie sei dann schnell nach Hause ge-
gangen, habe die Ausweise und den Schmuck mitgenommen und sich
zur Mutter begeben. Dann habe sie ihren Mann telefonisch davor ge-
warnt, nach Hause zurückzukehren. Sie habe sich mit diesem bei ihrer
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E-3577/2006
Mutter getroffen, wo es zu einem Streit gekommen sei. Dann habe sie
von einem Kollegen einen Anruf aufs Handy bekommen; dieser habe
ihr mitgeteilt, dass man überall nach ihr suche, und ihr geraten, nicht
länger bei der Mutter zu bleiben. Sie habe in der Folge die
Telefonnummer angerufen, die ihr I._______ gegeben habe. Er habe
ihr in Aussicht gestellt, ihr beim Verlassen des Landes zu helfen. Am
nächsten Tag hätten sie sich zur Klärung aller Einzelheiten getroffen,
und danach habe sie begonnen, ihr Auto, das Telefon und ihren
Schmuck zu verkaufen. Auf diese Weise sei sie zu US-Dollar 8'000.--
gelangt. Sie wisse, dass Ordnungskräfte bis zur Ausreise zu Hause
noch nach ihr gefragt hätten. Wie oft dies vorgekommen sei, wisse sie
jedoch nicht mehr. Mit den Behörden ihres Landes habe sie bis dahin
keine Probleme gehabt. Sie selbst sei auch nicht politisch aktiv
gewesen.
Zum Beweis ihrer Identität liess die Beschwerdeführerin am 26. Mai
2003 auf Aufforderung hin eine Ausweiskopie an die Empfangsstelle
Basel faxen.
B.
Am 11. Juni 2003 wurde die Beschwerdeführerin [von der kantonalen
Behörde] zu ihren Ausreisegründen befragt. Dabei gab sie an, im Iran
ihre Eltern und [...] Geschwister zurückgelassen zu haben. Sie gehe
davon aus, dass alle Geschwister in G._______ lebten. Sie habe zu
diesen seit Langem keine enge Verbindungen mehr. Auch zu ihren in
G._______ wohnhaften Eltern habe sie seit der Heirat nur noch selten
Kontakt gehabt. Sie selbst sei im März 1997 von der Stadt J._______
nach G._______ gezogen und habe dort bis am 9. April 2004 gelebt.
Sie habe im Iran nach der Matur an einer Hochschule eine [...]-Ausbil-
dung absolviert. Danach habe sie Vollzeit in einem Spital in
G._______gearbeitet. Ihr Mann habe [ein Unternehmen] betrieben.
Das gemeinsame Kind habe während dieser Zeit den Kinderhort be-
sucht. Eines Tages hätten einige Beamte des Sicherheitsdienstes ei-
nen Gefangenen ins Spital gebracht. Dieser habe starke Schmerzen in
der Bauchgegend gehabt. Es habe so ausgesehen, als ob man ihn die
Bauchgegend geschlagen hätte. Als sie dem Patienten Serum habe
verabreichen wollen, habe dieser sie um ein Mittel gebeten, damit er
sterben könne. Diese Bitte habe sie sehr betroffen gemacht. Sie habe
von ihm in der Folge erfahren, dass er ein politischer Gefangener (Mu-
jahedin) sei und damit rechne, im Gefängnis umgebracht zu werden.
Sie habe den Gefangenen zusammen mit den Beamten zur Radiologie
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begleitet. Dort hätten die Beamten dem Gefangenen die Handschellen
abgenommen. Wegen der Strahlung hätten sie ihn nicht in die
Radiologie begleiten dürfen. Als eine andere Mitarbeiterin den
Röntgenraum durch eine Nebentüre mit den Röntgenbildern verlassen
habe, habe sie den Entschluss gefasst, den Patienten zu befreien. Der
Patient habe sich anfänglich gegen die Befreiung gewehrt und ihr
gesagt, sie würde damit ihr Leben zerstören. Sie habe ihm befohlen,
ihr zu folgen und keine Zeit zu vergeuden. Sie seien mit dem Lift nach
oben gefahren und sie habe ihn durch einen Gang ins Freie geführt.
Sie habe ihn dann mit ihrem Wagen dort abgeholt und danach die
Tochter aus dem Kinderhort geholt. Dann hätten sie sich mit einem
Freund des Gefangenen getroffen. Die beiden hätten ihr davon
abgeraten, wieder ins Spital zurückzukehren. Sie hätten ihr eine
Telefonnummer gegeben, falls sie in Schwierigkeiten geraten sollte.
Sie sei dann nach Hause gegangen, habe etwas Schmuck,
Dokumente und Geld mitgenommen und sei zur Mutter gefahren. Von
dort habe sie ihren Mann am Arbeitsplatz angerufen und ihn davor
gewarnt, nach Hause zurückzukehren. Sie hätten sich gestritten. Ihr
Mann habe ihr vorgeworfen, dass sie durch eine falsche Entscheidung
das gemeinsame Leben kaputtgemacht habe. Dann habe sie einen
Anruf einer Mitarbeiterin erhalten. Diese habe ihr gesagt, die
Behörden suchten nach ihr und seien dabei, die Adressen der
Verwandten ausfindig zu machen. Die Nacht habe sie dann bei ihrer
Mutter verbracht. Am nächsten Tag habe sie die ihr ausgehändigte
Telefonnummer angerufen. Es habe sich ein Herr gemeldet, welchem
sie ihre Situation geschildert habe, und welcher ihr Hilfe bei der
Ausreise in Aussicht gestellt habe. Seit dem Vorfall hätten sie keinen
festen Wohnsitz mehr gehabt. Sie hätten die Nächte bei verschiedenen
Freunden verbracht, ohne diesen jedoch etwas über den Vorfall zu
erzählen. Sie sei sowohl am Arbeitsplatz als auch zu Hause (dreimal)
gesucht worden. In dieser Zeit habe sie versucht, zu Geld zu kommen,
indem sie ihre Wertsachen verkauft habe. Sie habe die gesammelten
US-Dollar 8'000 dem Mann übergeben und dafür Flugscheine für sich
und ihre Tochter für den 18. April 2003 erhalten. Der Mann habe
angekündigt, auch noch die Ausreise für ihren Ehemann
vorzubereiten. Ihr Ehemann sei gegenwärtig immer noch auf der
Flucht. Er könne auch nicht zur Arbeit gehen, da er befürchten müsse,
wegen ihr festgenommen zu werden.
Auf direkte Frage hin gab die Beschwerdeführerin an, nie von der
Polizei mitgenommen oder vorgeladen worden zu sein, nie von einem
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Gericht verurteilt worden und politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Sie
befürchte nun aber, wegen der Fluchthilfe zum Tode verurteilt zu
werden.
Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin folgende
Ausweise und Dokumente zu den Akten: zwei Identitätskarten (im
Original, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter betreffend), eine
Arbeitsbestätigung aus J._______, einen Arbeitsvertrag des Spitals in
G._______ sowie eine Quittung betreffend Lohnüberweisung (im
Original).
C.
Am 25. August 2003 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin in
die Schweiz ein und stelle gleichentags ein Asylgesuch.
D.
Mit Schreiben vom 12. November 2003 informierte die Beratungsstelle
für Asylsuchende Basel über die Mandatsübernahme und reichte eine
Vollmacht ein. Gleichzeitig teilte sie mit, der Ehemann der Beschwer-
deführerin sei zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz eingereist und
habe hier ein Asylgesuch gestellt. Der Ehemann mache der Beschwer-
deführerin Vorwürfe, dass er ihretwegen das gute Leben in G._______
habe aufgeben müssen. Das Ehepaar habe deswegen grosse Proble-
me. Die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, mit ihrem Ehemann in
den Iran zurückzukehren, und bitte um getrennte Behandlung der bei-
den Asylverfahren. Die Rechtsvertreterin ersuchte sodann um Akten-
einsicht. Diesem Begehren wurde am 10. Dezember 2003 entspro-
chen.
E.
Mit Verfügung des BFF vom 29. Dezember 2003, eröffnet am 30. De-
zember 2003, wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter ab und ordnete deren Wegweisung in den Iran samt
Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Den
Wegweisungsvollzug in den Iran erklärte das BFF sodann als zulässig,
zumutbar und möglich. Gleichentags wies das BFF auch das Asylge-
such des Ehemannes ab und ordnete seine Wegweisung sowie den
Vollzug an.
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F.
Gegen diesen Entscheid sowie die separate, den Ehemann betreffen-
de Verfügung des BFF reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
27. Januar 2004 (Datum der Eingabe und des Poststempels) bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme der Familie anzuordnen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
G.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. Februar 2004 teilte die zustän-
dige Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, dass das Be-
schwerdeverfahren der Beschwerderführerin und dasjenige ihres Ehe-
mannes aufgrund ihrer engen persönlichen und sachlichen Konnexität
vereinigt würden. Der Beschwerdeführerin wurde sodann zur Kenntnis
gebracht, dass die Familie den Entscheid in der Schweiz abwarten
könne. Sodann wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) aufgrund der Aktenlage - unter Vorbehalt der Abänderung bei
allfälliger Veränderung der finanziellen Lage - entsprochen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2004 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Anfrage vom 19. März 2004 ersuchte die ARK die Schweizerische
Botschaft in Teheran unter anderem um Verifizierung der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle im Spital und der Um-
stände der Arbeitsaufgabe.
J.
Mit Antwortschreiben vom 7. Juni 2004 nahm die Schweizerische Bot-
schaft zur Anfrage der ARK im Wesentlichen dahingehend Stellung,
dass die Beschwerdeführerin bis März 2003 im fraglichen Spital gear-
beitet und ihren Arbeitsplatz dann freiwillig verlassen habe, ohne dass
es zu einem aussergewöhnlichen Zwischenfall gekommen sei. Auch
sonst lägen keine Berichte über eine solche Flucht vor der Polizei aus
dem Spital vor. Weiter erwähnte die Botschaft, Gefangene würden in
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der Regel sowohl von zivilen als auch von uniformierten Polizisten
begleitet. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe das Spital im
Übrigen in deren Namen um ein Referenzschreiben ersucht.
Hinsichtlich der Frage nach dem Mass der Bestrafung bei allfälliger
Fluchthilfe führte die Botschaft aus, diese sei abhängig von der
Schwere des begangenen Delikts des Häftlings. Der Botschaftsantwort
lagen die entsprechenden Gesetzesartikel bei.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2004 wurde die Rechtsvertrete-
rin über den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort in
Kenntnis gesetzt und es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme einge-
räumt.
L.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 hielt die Rechtsvertreterin an den
bisherigen Vorbringen fest und führte ergänzend Folgendes aus: Die
Krankenhausleitung werde wegen ihres Rufes mit Sicherheit nicht offi-
ziell bestätigen, dass eine Flucht eines polizeilich bewachten Gefange-
nen stattgefunden habe. Was das Empfehlungsschreiben betreffe, sei
zu bemerken, dass der betreffende Bruder für die Beschwerdeführerin
nebst dem Empfehlungsschreiben auch noch eine Abfindungszahlung
in der Höhe von Fr. 2'000.-- habe erwirken können. Zum Beweis legte
die Rechtsvertreterin eine Kopie des betreffenden Checks zu den Ak-
ten. Für den weiteren Inhalt wird auf die Akten verwiesen.
M.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 informierte die Beschwerdeführe-
rin darüber, dass die Frau ihres Bruders K._______, L._______
(N._______) und deren Kinder, welche ebenfalls den Namen
M._______ trügen, im Dezember 2004 in der Schweiz Asyl erhalten
hätten, während der Ehemann (der Bruder K._______) im Iran im Ge-
fängnis sei, beziehungsweise seit dem Jahre 2002 verschollen sei.
Auch die Schwester (O._______) und der Bruder der Schwägerin
(P._______) seien anerkannte Flüchtlinge. Die Familie Q._______ sei
der Mujahedin Chalk zugehörig. Die Beschwerdeführerin habe von An-
fang an darauf hingewiesen, dass ihre Familie politisch aktiv gewesen
sei. Im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz
habe sie jedoch nicht gewusst, dass ihr Bruder im Gefängnis sei.
N.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 4. Februar 2005 beantragte die
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Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Vorab führte das
BFM an, die Abklärungen der Botschaft hätten die Einschätzung des
Bundesamtes betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestätigt.
Hinsichtlich der politisch aktiven Verwandtschaft sei sodann festzustel-
len, dass das Asylgesuch der beschwerdeführenden Familie in einem
völlig anderen Kontext als diejenigen ihrer Schwägerfamilie stehe. Die
Zugehörigkeit der Familie der Beschwerdeführerin zu den Mujahedin
sei, im Gegensatz zur Schwiegerfamilie ihres Bruders, nicht erwiesen.
Die Beschwerdeführerin habe bei den Anhörungen nie geltend ge-
macht, wegen der politischen Aktivitäten ihrer Verwandten mit den ira-
nischen Behörden Probleme gehabt zu haben. Sie selbst habe sich so-
dann weder im Iran noch in der Schweiz politisch betätigt.
O.
In der Stellungnahme vom 3. März 2005 stimmte die Beschwerdefüh-
rerin darin zu, dass ihr eigener Asylgrund keinen direkten Zusammen-
hang mit den genannten Asylgründen ihrer Schwägerin habe. Unge-
achtet dessen sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie aus einer poli-
tisch engagierten Familie stamme. Die Tatsache, dass ihre Schwester
lange Zeit im Gefängnis gewesen sei, könne ihre Gefährdung erhöhen,
auch wenn sie selbst nicht direkt parteipolitisch tätig gewesen sei. Wei-
ter informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr Bruder
K._______ über den Jahreswechsel 2004/2005 nach zweieinhalb Jah-
ren Haft aus dem Gefängnis freigekommen sei. Er unterliege nun ei-
nem Ausreiseverbot, versuche aber trotzdem, in die Schweiz zu gelan-
gen. Sollte ihm die Einreise in die Schweiz gelingen, könne er Näheres
über die Gefährdungssituation der Familie berichten.
P.
Mit Telefonat vom 30. August 2005 teilte die Rechtsvertreterin mit,
dass zwischenzeitlich auch der Bruder (gemeint sein dürfte erneut
K._______) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und
Asyl erhalten habe. Damit werde die Behauptung untermauert, dass
die Beschwerdeführerin aus einer politisch aktiven Familie stamme.
Q.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2006 reichte die Rechtsvertreterin diver-
se, den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende Arztberichte
über den Status nach [Erkrankung] zu den Akten.
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R.
Am [...] gebar die Beschwerdeführerin in der Schweiz den Sohn
C._______.
S.
Am 20. Mai 2007 erstatte die Beschwerdeführerin bei der Polizei [...]
Anzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt. Der Ehe-
mann wurde in der Folge mittels schriftlicher Verfügung vorübergehend
der Wohnung verwiesen. Den Strafakten liegt ein ärztliches Zeugnis
bei, welches der Beschwerdeführerin geringfügige Verletzungen als
mögliche Folge der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann attestiert.
T.
Mit Schreiben vom 19. September 2008 wurde der Beschwerdeführe-
rin Gelegenheit eingeräumt, eine aktualisierte Stellungnahme zu ihrer
potentiellen Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr in den Iran
sowie allfällige Beweismittel einzureichen.
U.
Mit Antwortschreiben vom 24. September 2008 teilte die Beschwerde-
führerin mit, am 22. September 2008 sei auch ihre zweite Schwester,
D._______, mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in die
Schweiz eingereist und habe ein Asylgesuch eingereicht. Auch eine
andere Schwester, R._______ (erfasst als [...]), sei am 11. August
2008 mit Ehemann und Kindern in die Schweiz eingereist und habe
hier um Asyl nachgesucht. Nun lebten noch [Geschwister] und die El-
tern im Iran. Ein Bruder müsse monatlich bei der Geheimpolizei vor-
sprechen. Dort werde er über den Verbleib des als Flüchtling aner-
kannten Bruders einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits
befragt. Die Beschwerdeführerin sei angesichts der Berichterstattung
ihrer Schwester überzeugt, dass sie nach wie vor gesucht werde. Wei-
ter wies die Beschwerdeführerin auf ihre Integration in der Schweiz
hin: Sie sei zu sechzig Stellenprozent in einem [Unternehmen] tätig
und habe beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) die Umwandlung
ihres iranischen [...]-Diploms beantragt. Sie sei nun im Begriff, ein ein-
jähriges Praktikum zu absolvieren, um den Status der [Berufsbezeich-
nung] zu erlangen. Die Tochter besuche die [...] Klasse am Wohnort
und der Sohn sei während der Arbeit der Beschwerdeführerin in einem
Tagesheim untergebracht. Die Beschwerdeführerin lebe getrennt von
ihrem Ehemann. Dieser wohne wieder in einem Asylbewerberheim. Er
habe nun eine Anstellung in einer [...-Firma] gefunden und sei so in
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der Lage, die Alimente für die Kinder zu bezahlen. Er habe sich im
Übrigen einer erneuten Operation unterziehen müssen.
V.
Mit Eingabe vom 26. November 2008 reichte die Rechtsvertreterin ei-
nen den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Austrittsbe-
richt des [...]-Spitals [...] vom 4. Februar 2008 [...] sowie dessen Lohn-
abrechnung zu den Akten.
W.
Am 10. September 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote,
ein Urteil des [...-]Gerichts [...] vom 10. Juli 2007 betreffend Eheschutz
sowie einen Anerkennungsausweis der SRK, ausweisend die Prüfung
und Registratur der Beschwerdeführerin als [Berufsbezeichnung], zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren
in deutscher Sprache geführt, nachdem zwar die angefochtene Verfü-
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gung in französisch abgefasst ist, die Beschwerdeführerin aber eine
Beschwerdeschrift in deutscher Sprache eingereicht hat.
1.6 Aufgrund der gerichtlichen Trennung des Ehepaares rechtfertigt es
sich, die mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2004 vereinten Be-
schwerdeverfahren wieder zu trennen und zwei separate Urteile zu er-
lassen. Der in der Schweiz geborene Sohn C._______ wird - wie be-
reits die Tochter B._______ - in das Verfahren der Mutter einbezogen.
Auch betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ergeht mit
heutigem Datum ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(E-3578/2006).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid damit,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen vermöchten. So seien die angeführten
Gründe für die behauptete Fluchthilfe gegenüber einer Person, die sie
nicht gekannt habe, nicht überzeugend, zumal sie sich der Reaktionen
ihres Heimatlandes habe bewusst sein müssen. Weiter erstaune die
Leichtigkeit, mit welcher die Beschwerdeführerin mit dem schwer ver-
letzten Gefangenen offenbar das Spital habe verlassen können. Es sei
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davon auszugehen, dass ein Gefangenentransport in ein öffentliches
Spital mit Sicherheitsmassnahmen verbunden gewesen wäre, welche
eine Flucht durch eine zweite Türe nicht zugelassen hätten. Auch sei
unwahrscheinlich, dass sich das ganze Aufnahme-, Behandlungs- und
Fluchtprozedere innerhalb einer halben Stunde hätte abspielen
können. Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe
hinsichtlich der Häufigkeit der Suche nach ihr ungereimte Angaben
gemacht, indem sie an der Empfangsstelle nicht gewusst habe, wie oft
die Sicherheitskräfte nach ihr gesucht hätten und bei der späteren
Anhörung die Anzahl Suchen auf drei beziffert habe. Schliesslich
äusserte das BFF auch Zweifel an der Verhaftung des dem Schah
feindlich gesinnten Vaters der Beschwerdeführerin nach der
Machtergreifung der Mullahs.
2.3 Diesen Erwägungen hält die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin Folgendes entgegen: Die Beschwerdeführerin stamme aus ei-
ner politisch sehr aktiven Familie. Ihr Vater sei gegen den Schah gewe-
sen und unter den Mullahs ins Gefängnis gebracht worden, weil er ge-
gen deren Herrschaft gewesen sei. Zwei Brüder und eine Schwester
seien ebenfalls verhaftet worden. Die Schwester sei zum Tode verur-
teilt worden. Durch eine Amnestie sei sie später freigekommen. Soweit
das BFF die Inhaftierung des Vaters durch die Mullahs bezweifle, sei
zu bemerken, dass "gegen den Schah sein" nicht bedeute, für die Mul-
lahs zu sein. Offenbar habe sich der Vater eine Demokratie nach west-
lichem Muster vorgestellt. Aufgrund der politischen Herkunft der Be-
schwerdeführerin sei deren Mitleid mit dem Gefangenen nachvollzieh-
bar. Sie habe sich vorstellen können, wie es ihm im Gefängnis ergan-
gen sei und was weiter hätte passieren können. Die Beschwerdeführe-
rin habe zu den genauen Fluchtumständen in den Anhörungen präzise
Angaben gemacht und den Fluchtweg sehr genau geschildert. Hin-
sichtlich der angezweifelten Zeitdauer wurde erwidert, der Weg sei
nicht lang gewesen und dem Gefangenen sei es unter Schmerzen
möglich gewesen, diesen Weg zu gehen. Auch habe der Patient auf-
grund der Organisation des Spitals nicht warten müssen, sondern sei
gleich einer Behandlung zugeführt worden. Die unterschiedlichen An-
gaben zur Suche nach ihr erklärte die Beschwerdeführerin damit, dass
sie zwischenzeitlich die genaue Anzahl durch Nachbarn erfahren habe.
2.4 Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte das Bundesamt seine Erwä-
gungen dahingehend, dass die durch die ARK zwischenzeitlich vorge-
nommene Botschaftsabklärung die Zweifel an den Vorbringen erhärtet
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habe. Hinsichtlich des Vorbringens, aus einer politisch aktiven Familie
zu stammen, hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe zu
keinem Zeitpunkt geltend gemacht, wegen nahen Familienangehörigen
Probleme gehabt zu haben. Auch sei der Kontext des Asylgesuches
der Familie Q._______ ein ganz anderer und handle es sich dabei um
die Schwagerfamilie des Bruders der Beschwerdeführerin. Die
Zugehörigkeit der Familie M._______ zu den Mujahedin sei nicht
etabliert. Die Situation der beiden Familien sei nicht vergleichbar und
es lägen keine Anzeichen für das Bestehen einer begründeten Furcht
vor.
2.5 Auf Replikebene räumte die Beschwerdeführerin ein, dass ihr
Asylgrund nicht in direktem Zusammenhang mit den Asylgründen ihrer
Schwägerin zu tun habe. Trotzdem dürfe nicht ausser Acht gelassen
werden, dass sie aus einer stark politisch engagierten Familie stamme
und beispielsweise ihre Schwester lange Zeit im Gefängnis gewesen
sei. Diese Tatsache könne die Gefährdung der Beschwerdeführerin er-
höhen, auch wenn sie nicht direkt parteipolitisch tätig gewesen sei.
Der Bruder der Beschwerdeführerin sei nun nach zwei Jahren Haft
freigelassen worden. Sobald dieser in der Schweiz sei, könne er mehr
über die Gefährdungssituation der Familie erzählen. In einer weiteren
Stellungnahme vom 24. September 2008 berichtete die Beschwerde-
führerin, dass im August und September 2008 zwei weitere Schwes-
tern (D.________ und R._______) und deren Familien in der Schweiz
ein Asylgesuch eingereicht hätten. Eine der Schwestern sei bereits
acht Jahre lang im Gefängnis gewesen und sei dann, unter der Aufla-
ge, sich nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen, begnadigt wor-
den. Einer ihrer Brüder habe in der Schweiz Asyl erhalten
(K._______). Ein anderer Bruder müsse monatlich bei der Geheimpoli-
zei vorbeigehen, wo er sowohl über diesen asylberechtigten Bruder als
auch über die Beschwerdeführerin befragt werde. Sie sei deshalb
überzeugt davon, immer noch gesucht zu werden und auch von Re-
flexverfolgung bedroht zu sein. Zu berücksichtigen sei schliesslich,
dass sich die Situation im Iran seit ihrer Ausreise verschlimmert habe
und viele Personen auf Verdacht hin ins Gefängnis kämen oder gefol-
tert würden.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsanfrage und -ant-
wort machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2004
geltend, die Krankenhausleitung werde sicherlich nicht offiziell bestäti-
gen, dass eine Flucht eines bewachten Häftlings möglich gewesen sei,
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da eine solche Bestätigung einen schlechten Ruf entstehen lassen
würde. Weiter führte sie aus, ihr letzter Arbeitstag sei am 9. April 2003
gewesen. Einige Monate später habe das Spital ihrer Mutter telefoniert
und nachgefragt, ob die Beschwerdeführerin definitiv nicht mehr zur
Arbeit komme. Ihr älterer Bruder sei im Spital vorbeigegangen und
habe gemeldet, dass sie nicht mehr zurückkommen werde. Der Bruder
habe bei dieser Gelegenheit ein Empfehlungsschreiben des Spitals für
die geleistete Arbeit während acht Jahren sowie eine
Rentenzahlung/Abfindung in der Höhe von ca. Fr. 2'000.-- erwirken
können. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie dieses Checks zu
den Akten. Bezüglich der Zweifel an der Fluchtmöglichkeit des
Gefangenen führte die Beschwerdeführerin schliesslich an, der
Gefangene sei von mindestens zwei Uniformierten bewacht worden.
Diese hätten jedoch wegen der Strahlung in der Radiologie den
entsprechenden Raum nicht betreten dürfen.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vor-
instanz, dass die Schilderung des angeblichen Ausreisegrundes den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. Das
Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe dargelegt,
weshalb die angebliche Gefangenenbefreiung als realitätsfern zu qua-
lifizieren sei. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ergänzte das
Bundesamt seine Argumentation mit dem Ergebnis der Botschaftsab-
klärung, welche zusätzlich die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens er-
geben habe. Diese Erwägungen sind zu stützen. Gleichzeitig ist festzu-
stellen, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Vorbehalte
(falsche Auskunft des Spitals wegen befürchteter Rufschädigung bei
Bekanntgabe des Vorfalls) gegenüber der Botschaftsantwort nicht zu
überzeugen vermögen. Zudem kann praktisch ausgeschlossen wer-
den, dass der Bruder der Beschwerdeführerin bei der geltend gemach-
ten Art und Weise des fristlosen Ausscheidens seiner Schwester aus
dem Spitaldienst auf Vorsprache hin eine Geldzahlung für treue
Dienste hätte erwirken können. Ebensowenig hätte er diesfalls ein (po-
sitives) Empfehlungsschreiben für seine Schwester erlangen können.
Das behauptete entgegenkommende Verhalten des Spitals zu Gunsten
der Beschwerdeführerin lässt klarerweise darauf schliessen, dass die-
se auf ordentlichem Wege aus dem Spitaldienst ausgeschieden ist.
Weiter ist der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 4. Febru-
ar 2005 geäusserten Auffassung zuzustimmen, wonach sich aus den
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Referenzdossiers der Schwagerfamilie Q._______ keine Parallelitäten
oder Gefährdungsmomente für die Beschwerdeführerin ergeben.
Sämtliche Mitglieder dieser Schwagerfamilie (vgl. N-Dossiers [von]
O._______ und Familie, P._______und Familie und L._______) sind
zeitlich vor der angeblich fluchtauslösenden Gefangenenhilfe der
Beschwerdeführerin ausgereist und haben gänzlich andere
Fluchtgründe geltend gemacht. Auch den Asylbegründungen der nach
der Beschwerdeführerin eingereisten Geschwister K._______,
D._______ und R._______ lassen sich keine Parallelitäten oder
Konnexe zur angeblichen Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin
entnehmen. Keines der Geschwister hat geltend gemacht, wegen der
Beschwerdeführerin Probleme gehabt zu haben. Soweit der Name der
Beschwerdeführerin überhaupt zur Sprache gekommen ist, konnte
nicht einmal der Ausreisegrund genannt werden, was mit der Aussage
der Beschwerdeführerin einhergeht, die Geschwister hätten
untereinander kaum Kontakt gehabt. Insoweit auf Beschwerdeebene
behauptet wird, die heute noch im Iran lebenden Geschwister würden
unter anderem wegen der Beschwerdeführerin behelligt, kann dieser
Behauptung nach dem Gesagten kein Glaube geschenkt werden.
3.2 Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht zu erfüllen vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch dem-
nach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Be-
schwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Nachdem die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder – abgesehen vom bisherigen
Asylbewerberstatus – keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel be-
sitzen oder beanspruchen können, ist auch die Anordnung der Weg-
weisung rechtmässig erfolgt.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob auch der Wegweisungsvollzug zu
bestätigen ist.
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4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
4.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei
zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläufige Auf-
nahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von
Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999
2273] per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfälli-
ge Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewie-
senen) ausländischen Person wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Ver-
hältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S.
54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
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gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114,
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, je mit weiteren Hinweisen).
4.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter
des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Progno-
se bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt,
die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prü-
fung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland
bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen wer-
den sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur
das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfa-
milie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbet-
tung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung
auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, in-
dem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE
D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 24 E.
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6.2.3 S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren
Hinweisen).
4.7 Die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder
stellt sich gegenwärtig folgendermassen dar: Die Beschwerdeführerin
und ihre beiden Kinder leben seit Mai 2007 getrennt von ihrem Ehe-
mann und Vater. Im Juli 2007 wurde das Ehepaar gerichtlich getrennt
und die Kinder wurden für die Phase der Trennung der Beschwerde-
führerin zugesprochen, während dem Ehemann/Vater ein wöchentli-
ches Besuchsrecht eingeräumt wurde. Die Beschwerdeführerin ist zwi-
schenzeitlich vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) als [Berufsbe-
zeichnung] anerkannt worden (vgl. dazu das am 10. September 2009
eingereichte Anerkennungsschreiben) und ist laut Rechtsvertreterin zu
achzig Stellenprozent in dieser Funktion berufstätig. Ihre beiden bald
[...-] und [...]jährigen Kinder werden während der Berufstätigkeit der
Beschwerdeführerin von einer ihrer Schwestern betreut. Die Tochter
B._______ ist seit [...] Jahren eingeschult und besucht gegenwärtig
die [...] Primarklasse. Der Vater der Kinder, welcher am 20. Mai 2007
aufgrund einer Anzeige wegen häuslicher Gewalt durch die Polizei aus
der ehelichen Wohnung verwiesen worden war, ist seit dem 22. Mai
2007 in einem Asylwohnheim wohnhaft. Er ist berufstätig und kommt
gemäss den Angaben der Rechtsvertreterin anteilsmässig für den Un-
terhalt der Familie auf.
Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder so-
wie ihres Ehemannes/Vaters ist vorab auf die wahrscheinlichen zivil-
rechtlichen Folgen und damit auf deren Auswirkungen auf das Kinds-
wohl hin zu prüfen: Das iranische Recht sieht zwar vor, dass sich eine
Frau scheiden lassen kann, wenn sie durch ihren Mann Gewalt erfah-
ren hat. Allerdings ist es an ihr nachzuweisen, dass sie Opfer häusli-
cher Gewalt geworden ist. Wegen der oft schwierigen Beweisführung
können iranische Frauen diese rechtliche Möglichkeit jedoch kaum
nutzen. Geht eine Frau wegen häuslicher Gewalt zur Polizei, wird sie
gewöhnlich zum Ehemann zurückgeschickt. Der Ehemann wird bei
häuslicher Gewalt überdies nur zur Rechenschaft gezogen, wenn er
seiner Frau gravierende und bleibende Verletzungen zugefügt hat. Die
offizielle Politik des iranischen Staates ist es, Scheidungen zu vermei-
den. Die Scheidungsverfahren im Iran gelten als sehr umständlich und
langwierig. Bis zur Scheidung, die sich über ein Jahr hinziehen kann,
ist die Frau dem Mann ausgeliefert. Zwar kann sie theoretisch um
Schutz in einem der wenigen Frauenhäuser oder bei Verwandten ersu-
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chen; sollte der Ehemann deswegen jedoch Anzeige (wegen Aufnah-
me seiner Frau) erstatten, riskiert diese im Fall der Scheidung der Ver-
lust aller finanziellen Rechte. Iranische Frauen können bei ehelicher
Gewalt somit nicht darauf vertrauen, dass ihnen der Staat effektiven
Schutz gewährt. Ehefrauen wird das Sorgerecht für ihre Kinder bei ei-
ner Scheidung sodann nur bis zu deren siebten Lebensjahr zuerkannt.
Danach kommen die Kinder in die Obhut des Vaters, es sei denn, es
gelingt der Ehefrau der Nachweis, dass der Vater die Kinder misshan-
delt hat. Bei Wiederverheiratung der Ehefrau müssen auch unter sie-
benjährige Kinder dem Vater oder dessen Familie übergeben werden.
Für alleinstehende und geschiedene Frauen ist es sodann auch bei
guter Ausbildung äussert schwer, ihren eigenen Lebensunterhalt zu
verdienen. Wegen moralischer Bedenken der Hausbesitzer haben sie
kaum eine Chance, eine Wohnung zu finden. Geschiedene Frauen
sind allgemein einer enormen sozialen Stigmatisierung ausgesetzt.
Die von einer Frau eingereichte Scheidung führt geradezu zu einer ge-
sellschaftlichen Ächtung (vgl. SUSANNE BACHMANN, Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH), Iran, Update vom 2. August 2006, S. 4 ff.; SYLWIA
GALOPIN, SFH, Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen moralische Nor-
men, Themenpapier, 30. Juni 2007, S. 3f.; vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3488/2006 vom 13. Mai 2009).
Vor diesem Hintergrund ist der Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führerin als getrennt lebende Ehefrau einerseits und der heute bald
[...-] und [...]jährigen Kinder andererseits näher zu betrachten. Auf-
grund der heimatlichen Gesetzgebung kann nicht mit der nötigen
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführerin, sei es letztlich aus gesellschaftlichen und/oder finanziellen
Überlegungen, nach ihrer Rückkehr in den Iran nicht faktisch gezwun-
gen würde, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen
(und sei dies auch nur bis zur definitiven Auflösung der Ehe durch den
Richter). Damit würde nicht nur die physische und psychische Unver-
sehrtheit der Beschwerdeführerin, sondern ebenso das Wohl der Kin-
der in nicht unbedeutender Weise beeinträchtigt. Sollte die Beschwer-
deführerin zudem die Scheidung anstrengen, ist ihr nicht nur die sozia-
le Ächtung gewiss, sondern ebenso die Sorgerechtsübertragung ei-
nes, wenn nicht beider Kinder an den Vater der Kinder oder an dessen
Familie.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tochter B._______ einen
Grossteil ihrer Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt hat und zu ih-
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rem Herkunftsstaat kaum eine persönliche Beziehung hat aufbauen
können. Sie würde aus einer Lebens- und insbesondere Schulstruktur
herausgerissen, welche sich grundlegend von derjenigen im Iran un-
terscheiden dürfte und welche während der letzten Jahre ihre Persön-
lichkeitsentwicklung und ihren Alltag geprägt hat. Auch ist zu bezwei-
feln, dass sie über die für eine erfolgreiche Wiedereingliederung und
die Fortsetzung der Schule notwendigen, schriftlichen Farsi-Kenntnis-
se verfügt. Da sie seit mehr als sechs Jahren in der Deutschschweiz
lebt und hier von Anfang an die Schule besucht hat, dürfte sie weitest-
gehend an die hiesige Kultur und Lebensweise assimiliert sein.
Wie erwähnt würde ein Wegweisungsvollzug für die Kinder nicht nur
ein Herausreissen aus der hiesigen Kultur bedeuten, sondern mit
grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Wechsel des elterlichen Sorge-
rechts einhergehen und vorab die einstweilige Rückkehr in ein poten-
tiell von Gewalt beherrschtes Familienleben zur Folge haben. Bei einer
zusätzlichen Berücksichtigung der eingangs erwähnten, sich für die
Tochter unabhängig der Familiensituation stellenden Sozialisierungs-
probleme erweist sich der Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des
Kindeswohls insgesamt als nicht zumutbar, zumal die Stigmatisierung
der Mutter als eine die Trennung oder Scheidung begehrende Ehefrau
auch Auswirkungen auf die Kinder haben dürfte.
4.8 In einer Gesamtwürdigung der Umstände gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung
der Kinder, vorab der Tochter B._______, als nicht zumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Aus den Akten ergeben sich keine Hin-
weise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG. Nach-
dem gemäss Art. 44 Abs. 3 in fine AsylG der Grundsatz der Einheit der
Familie (EMARK 1995 Nr. 24) zu beachten ist, ist die vorläufige Auf-
nahme auch auf die Beschwerdeführerin zu erstrecken.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vor-
instanzliche Verfügung vom 29. Dezember 2003 wird demnach – so-
weit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben
und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen.
Seite 20
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
zufolge Unterliegens im Asylpunkt praxisgemäss um die Hälfte redu-
zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG, Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Nachdem die Beschwerdeverfahren der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes mit Zwischenverfügung
vom 2. Februar 2004 vereint und bis zuletzt gemeinsam behandelt
wurden, findet vorliegend der reduzierte Tarif von insgesamt Fr. 800.--,
ausmachend auf die Beschwerdeführerin Fr. 400.--, Anwendung. Zwar
ist dem Ehepaar mit genannter Instruktionsverfügung vom 2. Februar
2004 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden, dies jedoch
unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse. Auf-
grund der Aktenlage, welche die gegenwärtige Erwerbstätigkeit sowohl
der Beschwerdeführerin als auch ihres Ehemannes ergibt, ist die Be-
dürftigkeit heute nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführerin sind
demnach die infolge teilweisen Obsiegens um die Hälfte reduzierten
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen.
6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage des Weg-
weisungsvollzuges mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihr für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Diese ist angesichts des nur teilweisen
Obsiegens um die Hälfte zu kürzen.
Die Rechtsvertreterin hat am 10. September 2009 eine Kostennote in
der Höhe von Fr. 900.-- eingereicht. Diese erweist sich als angemes-
sen. Da die Kostennote gleichzeitig das Beschwerdeverfahren des
Ehemannes umfasst, ist der Betrag auf beide Beschwerdeverfahren zu
verteilen. Der massgebende Betrag für das vorliegende Verfahren be-
läuft sich somit auf Fr. 450.--. Die seitens des BFM zu entrichtende,
hälftige Parteientschädigung für das Obsiegen im Vollzugspunkt wird
demnach auf Fr. 225.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
gesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 29. Dezember 2003 wird betreffend der Dispositiv-
ziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerin und ihre beiden Kinder in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 200.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 225.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und [die
kantonale Behörde].
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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