B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3577/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Einspracheentscheid des SEM vom 19. Mai 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 10. April 2014 ersuchten der Bruder und die Schwester des Be-
schwerdeführers, B._______ und C._______ (nachfolgend: Gesuchstel-
lende), sowie eine weitere Person das Schweizerische Generalkonsulat in
Istanbul um Ausstellung von Schengenvisa aus humanitären Gründen.
A.b Das Generalkonsulat lehnte die Visaanträge mit Formularentscheid
vom 23. April 2014 ab.
A.c Die dagegen erhobene Einsprache wies das BFM mit Entscheid vom
26. Juni 2014 ab.
A.d Die daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte
Beschwerde wurde mit Urteil E-4095/2014 vom 13. August 2014 abgewie-
sen.
B.
Am 16. September 2014 reichten die Gesuchstellenden beim Generalkon-
sulat erneut ein Gesuch um Ausstellung von Schengenvisa ein.
C.
Gleichentags verweigerte das Generalkonsulat den Gesuchstellenden mit
Formularentscheid die Ausstellung von Visa. Zur Begründung wurde ange-
führt, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Zudem habe keine
Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsge-
biet der Mitgliedsstaaten auszureisen, festgestellt werden können.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.
Oktober 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache
beim BFM.
Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Gesuchstellenden hätten
gemeinsam mit ihm, seiner Mutter und einer weiteren Schwester vor der
Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (nachfol-
gend: Weisung Syrien) Gesuche um Bewilligung der Einreise gestellt. Aus
unerklärlichen Gründen habe das Generalkonsulat die Gesuche betreffend
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ihn, seine Mutter und seine Schwester gutgeheissen und jene betreffend
die Gesuchstellenden abgewiesen. Dadurch sei die Familie getrennt wor-
den. Seine Schwester C._______ habe einen psychischen Schock erlitten
und sei auf Psychopharmaka angewiesen, die in Syrien nicht erhältlich
seien und ihr, da der Postweg nicht funktioniere, umständlich aus der
Schweiz dorthin gebracht werden müssten. Die Gesuchstellenden seien in
der Türkei obdachlos gewesen und nicht unterstützt worden. Daher hätten
sie die Rückkehr nach Syrien riskiert.
E.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer unter Einforderung eines Kostenvorschusses mit, dass weder die
Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige noch
für ein humanitäres Visum oder für ein ordentliches Visum erfüllt sein dürf-
ten.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
F.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 – eröffnet am 21. Mai 2015 – wies die
Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab.
G. .
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Juni
2015 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Einsprache-
entscheid sei aufzuheben und die Einreise der Gesuchstellenden sei zu
bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er eine Abhandlung von Asmus Fin-
zen ("Warum nehmen psychisch Kranke sich das Leben?") zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter
anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines
Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchstel-
lenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Ver-
fügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 49 vwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das
Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Ein-
reise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaa-
ten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Be-
willigung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG
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und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung,
als das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art.
2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob
sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verord-
nung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Vi-
sums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts bele-
gen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 14. April
2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010
vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009,
S. 1-58).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK,
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
4.5 Am 4. September 2013 erliess das vormalige BFM im Einvernehmen
mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
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(EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden eine Weisung, welche be-
stimmte Erleichterungen für die Visumserteilung an syrische Familienan-
gehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete (Weisung Syrien). Am
29. November 2013 hob das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment (EJPD) die Syrien-Weisung durch die Weisung 2013-11-29/135 Sy-
rien II mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass per sofort Visagesuche
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen und den dazu erlas-
senen Weisungen zu behandeln seien. Im Falle einer ernsthaften und kon-
kreten Gefährdung könne ein humanitäres Visum beantragt werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Begründung des abschlägigen Ent-
scheids im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen zur Erteilung
der beantragten Visa nicht erfüllt seien.
Dazu führte sie aus, das Generalkonsulat habe die Visumsanträge zu
Recht abgewiesen. Die Gesuchstellenden stammten aus Syrien. Ange-
sichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs in ihrem
Heimatstaat müssten sie dort über aussergewöhnliche familiäre Bindungen
und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gel-
ten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Syrer versuchen,
sich ins Ausland zu begeben, weshalb das Risiko einer nicht fristgerechten
Rückkehr als sehr hoch eingestuft werden müsse. In der Einsprache werde
nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gesuchstellenden trotz der in
Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunfts-
land zurückkehren würden. Die Einreisevor-aussetzungen für ein für den
gesamten Schengen-Raum geltendes Visum seien somit nicht als erfüllt zu
erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 12 VEV, Art. 32 SGK).
Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor-
liegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV als
zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im Rahmen eines
Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Per-
son aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen
werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person
müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich mache. Dies könne etwa bei kriegeri-
schen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefähr-
dung gegeben sein. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass
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sich die Gesuchstellenden zumindest zwecks Einreichung der Einreisebe-
gehren in der Türkei aufgehalten hätten. Offenbar seien sie danach, ohne
dass dafür ein zwingender Grund ersichtlich oder dargetan worden sei,
nach Syrien zurückgekehrt. Dass sie in Syrien ernsthaft an Leib und Leben
gefährdet seien, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Vielmehr lasse die frei-
willige Rückkehr nach Syrien den Schluss zu, dass dort – möglicherwiese
unter erschwerten Bedingungen – eine ausreichende ärztliche Versorgung
für die psychisch erkrankte Gesuchstellerin C._______ sichergestellt sei.
Schliesslich komme die Weisung Syrien nicht zur Anwendung, da die Vi-
sumsanträge nach deren Aufhebung gestellt worden seien.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene insbesondere
ein, die Vorinstanz habe die Grundsätze der Einheit der Familie und der
rechtsgleichen Behandlung verletzt und das Gesuch nicht sorgfältig und
umfassend geprüft. Die Gesuchstellenden hätten vor der Aufhebung der
Weisung Syrien einen Termin beim Generealkonsulat vereinbart, weshalb
erstaunlich sei, dass ihre Gesuche nicht gutgeheissen worden seien. Zu-
dem habe die Behandlung der Einsprache nicht wie angekündigt 10 son-
dern 28 Wochen gedauert. Die lange Verfahrensdauer habe sich negativ
auf den psychischen Gesundheitszustand der Gesuchstellenden ausge-
wirkt, die ohnehin unter seelischen Problemen leiden würden.
Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Syrien seien aufgrund
des Bürgerkriegs eingeschränkt. Zudem litten die Gesuchstellenden stark
unter der Trennung von ihrer Familie. Sie hätten in ihrer Einsprache aus-
führlich dargelegt, weshalb sie nicht in der Türkei hätten bleiben können.
Dazu habe sich die Vorinstanz kaum geäussert. Die Lebensweise syrischer
Flüchtlinge in der Türkei sei lebensgefährlich und gesundheitsschädlich.
Die Gesuchstellenden seien dort obdachlos gewesen. Die medizinische
Behandlung in der Türkei sei vor allem bei schweren und psychischen Er-
krankungen nicht kostenlos. Eine Genesung in einem Land, welches mit
syrischen Flüchtlingen überfüllt sei, sei kaum möglich. Die Gesuchstellerin
C._______ benötige regelmässige Untersuchungen in psychiatrischen Kli-
niken. Sie habe in der Türkei mangels finanzieller Mittel jedoch nur einmal
einen Arzt aufsuchen können, um ihren psychischen Gesundheitszustand
beurteilen und einschätzen zu lassen, welche Behandlung sie benötige.
Die in der Schweiz lebenden Verwandten würden keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen und könnten sie daher auch nicht finanziell oder mit Medika-
menten unterstützen.
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In Syrien hätten die Gesuchstellenden derzeit keine Unterkunft und würden
von Almosen leben. Aufgrund der dramatischen Lage könne nicht ausge-
schlossen werden, dass sie sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinden
würden. Es sei ihnen kaum möglich, ein normales Leben zu führen. Auch
könnten sie Syrien nicht mehr verlassen, da die Grenze geschlossen sei
und deren Überquerung gefährlich und kostspielig sei.
6.
Nach Prüfung der Akten erweist sich, dass die Vorinstanz den Gesuchstel-
lenden die Ausstellung von Visa zu Recht verweigerte.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gesuchstellenden
hätten bereits vor der Aufhebung der Weisung Syrien Gesuche um Bewil-
ligung der Einreise gestellt, erfolgt dieses Vorbringen verspätet. Gegen
eine allenfalls ungleiche Behandlung hätten sich die Gesuchstellenden mit
einer Einsprache gegen die damaligen Entscheide des Generalkonsulats
zur Wehr setzen müssen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens ist einzig das Gesuch vom 16. September 2014, welches unbestrit-
tenermassen nach der Aufhebung der Weisung Syrien gestellt wurde. Die
Weisung kann im vorliegenden Verfahren demnach nicht zur Anwendung
kommen.
Des Weiteren kann der Beschwerdeführer aus der Dauer des Verfahrens
vor der Vorinstanz von sieben Monaten nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.2 Im Übrigen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des
angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass weder die Voraussetzungen
zur Erteilung eines Visums für den gesamten Schengenraum noch jene für
die Ausstellung eines humanitären Visums erfüllt sind.
6.2.1 Bezüglich der Nichterfüllung der Voraussetzungen für ein für den ge-
samten Schengenraum geltendes Visum kann vollumfänglich auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, gegen die der
Beschwerdeführer keine Einwände erhebt. Vielmehr bestätigt er, dass
keine Absicht der Rückreise nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der
Schweiz vorliegt, indem er ausführt, eine entsprechende Erwartung sei un-
realistisch.
6.2.2 Hinsichtlich des Visums aus humanitären Gründen ist festzuhalten,
dass die diesbezüglichen Einreisevoraussetzungen restriktiver sind als bei
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den ehemals zulässigen Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Ein-
reisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur
entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Der unbestimmte Rechts-
begriff "humanitäre Gründe" erfasst jedoch potentiell mehr Sachverhalte,
als dies bei den Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war. Anders als
bei den Asylgesuchen aus dem Ausland ist die konkrete individuelle Ge-
fährdung an kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG geknüpft,
weshalb vom Begriff "humanitäre Gründe" sowohl Gefährdungen im Sinne
von Art. 3 AsylG als auch Gefährdungen, die unter andere völkerrechtliche
Bestimmungen zu subsumieren wären (bspw. Art. 3 EMRK), erfasst wer-
den können. Zentraler Aspekt der Gefährdungsbeurteilung ist einzig der
unmittelbar, ernsthaft und konkret drohende Eingriff in die fundamentalen
Rechtsgüter Leib und Leben (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-300/2015 vom 19. Februar 2015 E. 4.5).
Entgegen dem Vorhalt auf Beschwerdeebene befasste sich die Vorinstanz
hinreichend ausführlich mit der Rückreise der Gesuchstellenden nach Sy-
rien. Ergänzend anzumerken ist, dass diese das Land zur Einreichung der
Gesuche verlassen konnten und keine Probleme bei der Wiedereinreise
geltend machen. Aus der Einschätzung der aktuellen Lage in Syrien im
Urteil D-5779/2013 (vgl. dort insb. E. 5.3) lässt sich zudem keine generelle
Gefährdung der Gesamtbevölkerung Syriens ableiten. Der Beschwerde-
führer macht geltend, die Gesuchstellerin C._______ benötige Psycho-
pharmaka und eine Therapiemöglichkeit. Zudem bringt er vor, dass viele
psychisch kranke Personen sich suizidieren würden. Ein konkretes Risiko
in Bezug auf seine Schwester wird jedoch nicht geltend gemacht. Auch wird
nicht dargelegt, worum es sich bei der Erkrankung von C._______ handelt
respektive wie schwerwiegend diese ist. Die Ausführungen in der Einspra-
che- und der Beschwerdeschrift legen lediglich nahe, dass sie aufgrund
der Trennung von der Familie einen Schock erlitt. Sodann macht der Be-
schwerdeführer auf die aktuelle Unterkunftssituation seiner Geschwister
aufmerksam, ohne diese konkret darzulegen. Insgesamt fällt auf, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl in der Einsprache als auch in
der Beschwerde relativ unsubstanziiert ausgefallen sind. Das Gericht ver-
kennt nicht, dass die derzeitige Lage in Syrien zu erheblichen Beeinträch-
tigungen des täglichen Lebens führt und die aktuelle Situation für die Ge-
suchstellenden schwierig ist. Eine besondere Notsituation, die ein behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, ist aufgrund der
Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nicht ersichtlich.
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6.3 Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die Botschaft und die
Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
8.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist abzuweisen, da die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund einer
summarischen Aktenprüfung als aussichtslos zu beurteilen waren.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.– festzusetzenden
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: