Abtei lung V
E-3578/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, Iran,
[...],
vertreten durch Frau Astrid Geistert, [..],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
29. Dezember 2003 / N.(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Gegenstand
E-3578/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am
1. August 2003 auf dem Landweg und reiste via Türkei und weitere
Staaten am 25. August 2003 in die Schweiz ein. Ebenfalls am 25.
August 2003 reichte er in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch
ein. Am 2. September 2003 wurde er dort zu seinen Ausreisegründen
summarisch befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe wegen seiner
Ehefrau (N._______) ausreisen müssen, welche die Familie mit ihrer
Fluchthilfe gegenüber einem Gefangenen in Gefahr gebracht habe und
bereits im April 2003 zusammen mit der gemeinsamen Tochter
ausgereist sei. Die Ehefrau sei nämlich verfolgt worden, seit sie einem
politischen Gefangenen, dessen Namen er nicht kenne, zur Flucht aus
dem Spital verholfen habe. Er habe von seiner Frau Anfang April einen
Anruf erhalten, dass er nicht mehr nach Hause zurückkehren solle. Er
habe seine Frau getadelt und sie gefragt, wieso sie dies gemacht
habe. Er habe bis dahin nämlich ein bequemes Leben geführt und mit
den Behörden des Heimatlandes keine Schwierigkeiten gehabt. Von
Nachbarn habe er erfahren, dass das Haus unter Kontrolle sei. Zehn
Tage nach der Flucht hätten sie telefonisch den Häftling und dessen
Kollegen kontaktiert. Die beiden hätten ihnen in Aussicht gestellt, dass
sie die Frau und die Tochter für US-Dollar 8'000.- nach England
bringen könnten.
B.
Am 24. September 2003 wurde der Beschwerdeführer [von der
kantonalen Behörde] zu seinen Ausreisegründen einlässlich angehört.
Dabei gab er zu Protokoll, vor sieben Jahren an die an der
Empfangsstelle angegebene Adresse in B._______ gezogen zu sein
und in der Folge dort zusammen mit seiner Frau und seiner
[...]jährigen Tochter gewohnt zu haben. Er selbst habe an dieser
Adresse bis vor zirka eineinhalb Monaten gelebt, beziehungsweise, er
habe bis zur Ausreise am 1. August 2003 bei seiner Schwiegermutter
und Freunden gelebt, da das Haus seit der Fluchthilfeleistung seiner
Frau kontrolliert worden sei. Letztmals habe er am 22. April 2003 in
seinem [Unternehmen] gearbeitet, da die Beamten auch seine dortige
Adresse, die sie wohl den Spitalakten seiner Frau entnommen hätten,
herausgefunden hätten. Von einem Nachbarn habe er erfahren, dass
die Beamten ein paar Mal gekommen seien und nach ihm gefragt
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hätten. Dann habe man ihm gesagt, dass ein beziehungsweise zwei
Beamte in Zivil in der Strasse seines Wohnortes aufgestellt worden
sei. Anfänglich seien die Nachbarn gefragt worden, ob seine Ehefrau
noch nach Hause komme. Bald hätten Beamte auch beim
Geschäftsnachbarn nachgefragt. Er wisse nicht genau, an welchem
Tag seine Frau dem Häftling zur Flucht verholfen habe. Es sei
irgendwann Anfang April 2003 gewesen. Details zum Vorgehen seiner
Ehefrau kenne er nicht. Auch wisse er nicht, aus welchen (politischen)
Gründen der Gefangene inhaftiert gewesen sei. Seine Frau habe er
übrigens letztmals am 20. April 2003 gesehen. Ausgereist sei sie zirka
am 21. oder 22. April 2003.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gefragt gab er an, die [Schultyp]
absolviert und danach als [Berufsbezeichnung] gearbeitet zu haben.
Zuletzt sei er als [Unternehmer] in B._______ tätig gewesen. In
B._______ wohnten übrigens alle seine [...] Geschwister.
Auf direkte Frage hin gab der Beschwerdeführer an, aus politischen
oder anderen Gründen im Iran keine eigenen Schwierigkeiten gehabt
zu haben. Er sei gekommen, um bei seiner Familie zu sein.
Gleichzeitig denke er jedoch, dass die Möglichkeit bestehe, dass auch
er wegen des Verhaltens seiner Ehefrau verhaftet und verfolgt würde.
Zum Beweis der Identität reichte der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten
und stellte das Original des Führerscheins in Aussicht. Dem
Beschwerdeführer wurde zudem ein handschriftliches Schreiben
abgenommen, welches seinen Angaben zufolge Daten rund um die
Ausreise (auch diejenige seiner Ehefrau) enthalte.
C.
Mit Verfügung des BFF vom 29. Dezember 2003, eröffnet am 30. De-
zember 2003, wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und ordnete dessen Wegweisung in den Iran samt Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, seine Verfolgungsvorbringen stützten sich
ausschliesslich auf diejenigen seiner Ehefrau, welche in einem separa-
ten Entscheid gleichen Datums als unglaubhaft qualifiziert worden sei-
en. Folglich vermöchten auch die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Den
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Wegweisungsvollzug in den Iran erklärte das BFM sodann als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen diese Verfügung sowie die separate, die Ehefrau und die Toch-
ter betreffende Verfügung des BFF gleichen Datums, reichte die
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Januar 2004 (Datum der Einga-
be und des Poststempels) bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) eine gemeinsame Beschwerde
ein. Sie beantragte die Aufhebung der beiden Verfügungen vom 29.
Dezember 2009 und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige
Aufnahme der Familie anzuordnen. Sodann sei ihnen die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren. Auf den Inhalt der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. Februar 2004 teilte die zustän-
dige Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, dass die Be-
schwerdeverfahren der Ehegatten aufgrund ihrer engen persönlichen
und sachlichen Konnexität vereinigt würden. Dem Beschwerdeführer
wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass die Familie den Entscheid
in der Schweiz abwarten könne. Sodann wurde dem Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) aufgrund der damaligen Aktenlage -
unter Vorbehalt der Abänderung bei allfälliger Veränderung der finanzi-
ellen Lage - entsprochen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2004 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Anfrage vom 19. März 2004 ersuchte die ARK die Schweizerische
Botschaft in Teheran unter anderem um Verifizierung der von der Ehe-
frau des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorfälle im Spital und
der Umstände der Arbeitsaufgabe.
H.
Mit Antwortschreiben vom 7. Juni 2004 nahm die Schweizerische Bot-
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schaft im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers bis März 2003 im fraglichen Spital gearbeitet und
ihren Arbeitsplatz dann freiwillig verlassen habe, ohne dass es zu ei-
nem aussergewöhnlichen Zwischenfall gekommen sei. Auch sonst lä-
gen keine Berichte über eine solche Flucht vor der Polizei aus dem
Spital vor. Der Bruder der Ehefrau habe das Spital im Übrigen in deren
Namen um ein Referenzschreiben ersucht. Hinsichtlich der Bestrafung
bei allfälliger Fluchthilfe führte die Botschaft an, diese sei abhängig
von der Schwere des begangenen Delikts des Häftlings. Der Bot-
schaftsantwort lagen die entsprechenden Gesetzesartikel bei.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2004 wurde die Rechtsvertrete-
rin über den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort in
Kenntnis gesetzt und es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme einge-
räumt.
J.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 hielt die Rechtsvertreterin an der bis-
herigen Darstellung der Ausreisegründe fest. Die Krankenhausleitung
werde wegen ihres Rufes mit Sicherheit nicht offiziell bestätigen, dass
eine Flucht eines polizeilich bewachten Gefangenen stattgefunden
habe. Sodann äusserste sie sich zum Erhalt eines Empfehlungs-
schreibens für die Ehefrau des Beschwerdeführers und führte aus, der
Schwager des Beschwerdeführers habe für dessen Ehefrau nebst dem
Empfehlungsschreiben auch noch eine Geldleistung in der Höhe von
ca. Fr. 2'000.-- erwirken können. Zum Beweis legte die Rechtsvertrete-
rin eine Kopie des betreffenden Checks zu den Akten. Für den weite-
ren Inhalt wird auf die Akten verwiesen.
K.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 informierte die Rechtsvertreterin
darüber, dass die Frau des Schwagers des Beschwerdeführers
C._______ namens D._______ und deren Kinder im Dezember 2004
in der Schweiz Asyl erhalten hätten, während der Schwager
C._______ im Iran im Gefängnis sei, beziehungsweise seit dem Jahre
2002 verschollen sei. Auch die Schwester von D._______ namens
E._______ und deren Bruder F._______ seien anerkannte Flüchtlinge.
Die Familie G._______ sei der Mujahedin Chalk zugehörig. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers habe von Anfang an darauf
hingewiesen, dass ihre Familie politisch aktiv gewesen sei; im
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Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz habe sie nicht gewusst, dass
ihr Bruder im Gefängnis sei.
L.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 4. Februar 2005 beantragte die
Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Vorab führte das
Bundesamt an, die Abklärungen der Botschaft hätten seine bisherige
Einschätzung bestätigt. Hinsichtlich der politisch aktiven Verwandt-
schaft sei sodann festzustellen, dass die Asylgesuche der Eheleute in
einem völlig anderen Kontext stünden. Die Zugehörigkeit der Familie
der Ehefrau zu den Mujahedin sei, im Gegensatz zur Familie
G._______, nicht erstellt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe
bei den Anhörungen auch nie geltend gemacht, wegen der politischen
Aktivitäten der Familienmitglieder mit den iranischen Behörden
Probleme gehabt zu haben. Sie selbst habe sich sodann weder im Iran
noch in der Schweiz politisch betätigt.
M.
In der Stellungnahme vom 3. März 2005 stimmte die Rechtsvertreterin
darin zu, dass der Asylgrund ihrer Mandanten keinen direkten Zusam-
menhang mit den genannten Asylgründen der genannten Schwägerin
habe. Ungeachtet dessen sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehe-
frau des Beschwerdeführers aus einer politisch engagierten Familie
stamme. Die Tatsache, dass eine Schwester der Ehefrau lange Zeit im
Gefängnis gewesen sei, könne die Gefährdung für die Familie erhö-
hen, auch wenn sie nicht direkt parteipolitisch tätig gewesen sei. Wei-
ter informierte die Rechtsvertreterin darüber, dass der Schwager des
Beschwerdeführers (C._______) über den Jahreswechsel 2004/2005
nach zweieinhalb Jahren Haft aus dem Gefängnis freigekommen sei.
Er unterliege nun einem Ausreiseverbot, versuche aber trotzdem, in
die Schweiz zu gelangen. Sollte ihm die Einreise in die Schweiz
gelingen, könne er Näheres über die Gefährdungssituation der Familie
berichten.
N.
Mit Telefonat vom 30. August 2005 teilte die Rechtsvertreterin mit,
zwischenzeitlich sei C._______ in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Damit werde die Behaup-
tung untermauert, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aus einer
politisch aktiven Familie stamme.
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O.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2006 reichte die Rechtsvertreterin
diverse den Beschwerdeführer betreffende Arztberichte über den Sta-
tus nach [Aufzählung der Erkrankungen] zu den Akten. Die
Rechtsvertreterin machte geltend, der Beschwerdeführer müsse sich
alle drei Monate in ärztliche Kontrolle begeben.
P.
Am [...] gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz den
Sohn H._______.
Q.
Am 20. Mai 2007 erstatte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der
Polizei [...] Anzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt.
Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen Tätlichkeit eine
Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und ein Betretungsverbot für
die Dauer von 12 Tagen verfügt.
R.
Mit Schreiben vom 19. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit eingeräumt, eine aktualisierte Stellungnahme zu seiner
potentiellen Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr in den Iran
sowie allfällige Beweismittel einzureichen.
S.
Mit Antwortschreiben vom 24. September 2008 teilte die Rechtsvertre-
terin mit, am 22. September 2008 sei die Schwägerin I._______ mit
ihrem Ehemann und den beiden Kindern in die Schweiz eingereist und
habe ein Asylgesuch eingereicht. Auch eine andere Schwägerin,
J._______ (erfasst als [alternative Schreibweise des Namens]), sei am
11. August 2008 mit Ehemann und Kindern in die Schweiz eingereist
und habe hier um Asyl nachgesucht. Nun lebten nur noch [Anzahl
Geschwister der Ehefrau] und die Eltern der Ehefrau des
Beschwerdeführers im Iran. Einer ihrer Brüder müsse monatlich bei
der Geheimpolizei vorsprechen. Dort werde er über den Verbleib des
als Flüchtling anerkannten Schwagers und der Ehefrau des Beschwer-
deführers befragt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei angesichts
der Berichterstattung ihrer Schwester überzeugt, dass sie nach wie vor
gesucht werde. Weiter wies die Rechtsvertreterin auf die Integration
der Familie in der Schweiz hin: Die Ehefrau des Beschwerdeführers
sei zu sechzig Stellenprozent in einem [Unternehmen] tätig und habe
beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) die Umwandlung ihres
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[Berufs]-Diploms beantragt. Sie sei nun im Begriff, ein einjähriges
Praktikum zu absolvieren, um den Status der [Berufsbezeichnung] zu
erlangen. Die Tochter besuche die [...] Klasse am Wohnort und der
Sohn werde während der Arbeit der Beschwerdeführerin in einem
Tagesheim betreut. Das Ehepaar lebe getrennt. Der Beschwerdeführer
wohne wieder in einem Asylbewerberheim. Er habe nun eine
Anstellung in einer [...]-Firma gefunden und sei so in der Lage, die
Alimente für die Kinder zu bezahlen. Er habe sich im Übrigen einer
erneuten Operation unterziehen müssen.
T.
Mit Eingabe vom 26. November 2008 reichte die Rechtsvertreterin ei-
nen Austrittsbericht des [...]-Spitals K._______ vom 4. Februar 2008
[Grund des Spitalaufenthaltes] sowie eine Lohnabrechnung des
Beschwerdeführers zu den Akten.
U.
Am 10. September 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote,
ein Urteil des [...]-Gerichts L.______ vom 10. Juli 2007 betreffend
Eheschutz sowie einen Anerkennungsausweis der SRK, ausweisend
die Prüfung und Registratur der Ehefrau des Beschwerdeführers als
[Berufsbezeichnung] zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren
in deutscher Sprache geführt, nachdem zwar die angefochtene Verfü-
gung in französisch abgefasst ist, der Beschwerdeführer aber eine Be-
schwerdeschrift in deutscher Sprache eingereicht hat.
1.6 Aufgrund der gerichtlichen Trennung des Ehepaares rechtfertigt es
sich, die mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2004 vereinten Be-
schwerdeverfahren wieder zu trennen und zwei separate Urteile zu er-
lassen. Auch betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und die
beiden Kinder ergeht mit heutigem Datum ein Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts (E-3577/2006).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2 Die Vorinstanz begründete den negativen Asylentscheid der Ehe-
frau des Beschwerdeführers damit, dass ihre Vorbringen die Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen vermöchten. So seien
die angeführten Gründe für die behauptete Fluchthilfe gegenüber einer
Person, die sie nicht gekannt habe, nicht überzeugend, zumal sie sich
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der Reaktionen ihres Heimatlandes habe bewusst sein müssen. Weiter
erstaune die Leichtigkeit, mit welcher die Ehefrau mit dem schwer
verletzten Gefangenen offenbar das Spital habe verlassen können. Es
sei davon auszugehen, dass der Gefangenentransport in ein
öffentliches Spital mit Sicherheitsmassnahmen verbunden gewesen
wäre, welche die Flucht nicht zugelassen hätten. Auch sei
unwahrscheinlich, dass sich das ganze Aufnahme-, Behandlungs- und
Fluchtprozedere innerhalb einer halben Stunde hätte abspielen
können. Weiter erwog die Vorinstanz, die Ehefrau habe hinsichtlich der
Häufigkeit der Suche nach ihr ungereimte Angaben gemacht, indem
sie an der Empfangsstelle nicht gewusst habe, wie oft die
Sicherheitskräfte nach ihr gesucht hätten, und bei der späteren
Anhörung die Anzahl Suchen auf drei bezifferte. Schliesslich äusserte
das BFF auch Zweifel an der Verhaftung des dem Schah feindlich
gesinnten Vaters der Ehefrau nach der Machtergreifung der Mullahs.
Den negativen Entscheid des Beschwerdeführers begründete die
Vorinstanz damit, dass dieser seine Verfolgung ausschliesslich mit der
Gefangenenhilfe seiner Ehefrau in Verbindung gebracht habe, welche
ihrerseits als unglaubhaft qualifiziert worden sei. Sodann erwog das
Bundesamt, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach
Familienvereinigung flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützt in seinem die Ehefrau be-
treffenden Urteil heutigen Datums (E-3577/2006) die Betrachtungswei-
se der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten Verfolgungsgründe
die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu erfüllen vermö-
gen. Anstelle von Wiederholungen darf vollumfänglich auf das erwähn-
te Urteil verwiesen werden. Gleiches gilt für die Begründung, weshalb
die Ehefrau und folglich auch der Beschwerdeführer aus der Verfol-
gung eines Teils der Schwiegerfamilie nichts für sich abzuleiten vermö-
gen.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Ereignisse, welche zur angebli-
chen Verfolgung der Ehefrau geführt haben sollen, geht auch der be-
haupteten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers die Glaubhaftig-
keit ab. Diese folgerichtige Einschätzung des BFM in der angefochte-
nen Verfügung ist somit ebenfalls zu stützen. Ergänzend zur knappen
Begründung des vorinstanzlichen Entscheides kann erwähnt werden,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise weder Details über
den Gefangenen noch über die Gefangenenbefreiung wusste (B9/19,
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S. 9). Insoweit der Beschwerdeführer angab, seine Ehefrau habe mit
Hilfe eines Begleiters das Spital verlassen (B9/19, S. 7), liefert er
sodann eine andere Version der Geschehnisse als seine Ehefrau.
Weiter kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die
Ereignisse nur vage und zeitlich abweichend von seiner Ehefrau
einzuordnen vermochte (B9/19, S. 7, 9 und 13) und anlässlich des ihm
zu den Abweichungen zu den Aussagen der Ehefrau gewährten
rechtlichen Gehörs in unbehelflicher Weise ausführte, er habe nur
ungefähre Daten genannt beziehungsweise, er habe die exakten
Daten nicht im Kopf (B9/19, S. 13). Schliesslich ist zu erwähnen, dass
dem Beschwerdeführer handschriftliche Notizen seine
Gesuchsbegründung betreffend abgenommen wurden, welche
ebenfalls darauf hindeuten, dass er eine erlernte Fluchtgeschichte
vorgetragen hat.
Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu
erfüllen vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch somit zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Beschwerde ist
folglich im Asylpunkt abzuweisen.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Nachdem die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und der
Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus –
keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzt oder beanspruchen
kann, ist auch die Anordnung der Wegweisung rechtmässig erfolgt.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob auch der Wegweisungsvollzug zu
bestätigen ist.
3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
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setzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
3.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
3.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei
zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläufige Auf-
nahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von
Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999
2273] per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfälli-
ge Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewie-
senen) ausländischen Person wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Ver-
hältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S.
54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
3.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
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ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114,
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, je mit weiteren Hinweisen).
3.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung (vgl. BVGE D-3357/2006
vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht
übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259
f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren Hinweisen).
3.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im von heute datierenden
Urteil betreffend die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zum
Schluss, dass sich ein Wegweisungsvollzug aufgrund der drohenden
Gefährdung des Kindswohles als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG erweist. Für die konkreten Gründe kann auf das erwähnte
Urteil verwiesen werden. Es weist in der Folge das BFM an, die Ehe-
frau und die beiden Kinder angesichts des weiteren Umstandes, dass
sich aus den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG ergäben, in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men.
3.8 Der Beschwerdeführer lebt zwar seit [...] faktisch getrennt von
seiner Ehefrau. Seit dem [...] ist er zudem gerichtlich von ihr und den
Kindern getrennt. Hinweise, dass die Ehe in nächster Zukunft
geschieden werden soll, gehen aus den Akten jedoch nicht hervor.
Aufgrund der erwähnten Entwicklung der familiären Verhältnisse stellt
sich vorliegend die Frage, ob der Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG) nach wie vor zum Tragen kommen soll oder eine
Abweichung davon gerechtfertigt erscheint. Gemäss dem Grund-
satzentscheid der ARK vom 6. November 1995 (EMARK 1995 Nr. 24)
beinhaltet der Grundsatz der Einheit der Familie, dass die vorläufige
Aufnahme eines Familienmitgliedes in der Regel die vorläufige Aufnah-
me der gesamten Familie zur Folge hat. Dogmatisch wird die beim vor-
läufig Aufgenommenen erfüllte Schranke des Wegweisungsvollzugs
auf die ganze Familie ausgedehnt [vgl. a.a.O., E. 11 a) bb), S. 231].
Unerheblich ist dabei die zeitliche Reihenfolge, in welcher die Famili-
enmitglieder in die Schweiz gelangt seien [a.a.O., E 11. b), S. 231]. Im
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erwähnten Urteil wird weiter erwogen, dass vom dargelegten
Grundsatz der vorläufigen Aufnahme der gesamten Familie
Ausnahmen möglich seien und es Aufgabe der Praxis sein werde, die
Fälle zu konkretisieren. Als denkbare Fälle erwähnt das Urteil, dass
Ausschlussgründe gemäss dem heutigen Art. 83 Abs. 7 AuG bei einem
Familienmitglied vorlägen, dass eine Familienvereinigung ohne
Weiteres im Ausland möglich wäre sowie Missbrauchskonstellationen.
Die seither veröffentlichte Kasuistik zu dieser Frage ist spärlich. Die
ARK ist in der Folge in den zwei publizierten Urteilen EMARK 2003 Nr.
3 und 2006 Nr. 11 vom Grundsatz der Einheit der Familie abgewichen.
Diese Fälle sind jedoch nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, war
doch in beiden Fällen eine massive Gewaltanwendung des Vaters und
Ehemannes gegenüber der Familie (u.a. Tötungsversuch und
Morddrohungen) für die Trennung der Verfahren und den Ausschluss
von der Familieneinheit massgebend. In BVGE 2007/32 war
schliesslich die Situation eines von der Ehefrau geschiedenen Vaters
von Kindern zu würdigen, der ein Interesse der Kinder auf
regelmässigen Kontakt mit ihm in Form eines geregelten
Besuchsrechts nicht aufzeigen konnte (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.4 S.
391 f.). Auch mit dieser Konstellation ist die Situation des
Beschwerdeführers nicht vergleichbar.
Bis auf den oben (vgl. Bst. Q) erwähnten Vorfall häuslicher Gewalt,
welcher nur eine geringfügige Verletzung der Ehefrau (Hämatom,
Kratzwunde) und ein paar ausgerissene Haare bei der Tochter zur
Folge gehabt hat, ist kein weiterer familiärer Übergriff des
Beschwerdeführers aktenkundig. Der Beschwerderführer ist in der
Folge der polizeilichen Aufforderung, die eheliche Wohnung zu
verlassen, nachgekommen und ist danach umgehend in ein
Asylwohnheim gezogen, wo er seither wohnhaft ist. Laut Akten kommt
er seit Arbeitsaufnahme seiner Alimentenpflicht nach. Dem
Beschwerdeführer wurde sodann mit Urteil des Gerichtspräsidenten
des [...]-Gerichts L._______ vom [...] ein wöchentliches Besuchsrecht
bei seinen Kindern eingeräumt. Eine Scheidungsabsicht auch nur
eines der Ehepartner lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der
Grundsatz der Einheit der Familie bleibt demnach weiterhin
massgebend. Nach dem Gesagten erweist es sich vorliegend als
sachgerecht, bei gegenwärtiger Aktenlage den Beschwerdeführer trotz
der gerichtlichen Trennung von seiner Ehefrau in die vorläufige
Aufnahme seiner Kinder einzubeziehen. Den Akten sind keine
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen; es
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geht daraus einzig ein Verfahren wegen Stellenantrittes ohne
Bewilligung vom September 2006 sowie die erwähnte Anzeige wegen
Tätlichkeit gegenüber der Ehefrau im Mai 2007 hervor. Dabei handelt
es sich nicht um Tatbestände, welche einen Ausschluss aus der
vorläufigen Aufnahme rechtfertigen würden.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vor-
instanzliche Verfügung vom 29. Dezember 2003 wird demnach – so-
weit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben
und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
infolge teilweisen Unterliegens praxisgemäss die um die Hälfte redu-
zierten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG, Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Nachdem die Beschwerdeverfahren des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit Zwischenverfügung vom 2.
Februar 2004 vereint wurden und bis zuletzt gemeinsam behandelt
wurden, findet vorliegend der reduzierte Tarif von insgesamt Fr. 800.--,
ausmachend auf den Beschwerdeführer Fr. 400.--, Anwendung. Zwar
ist dem Ehepaar mit genannter Instruktionsverfügung vom 2. Februar
2004 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden, dies jedoch
unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse. Auf-
grund der Aktenlage, welche die gegenwärtige Erwerbstätigkeit sowohl
des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau ergibt, ist die Bedürf-
tigkeit heute nicht mehr gegeben. Dem Beschwerdeführer sind dem-
nach die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200.-- aufzuerlegen.
5.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage des Weg-
weisungsvollzuges mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm
für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Diese ist angesichts des nur teil-
weisen Obsiegens um die Hälfte zu kürzen.
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Die Rechtsvertreterin hat am 10. September 2009 eine Kostennote in
der Höhe von Fr. 900.-- eingereicht. Diese erweist sich als
angemessen. Da die Kostennote gleichzeitig das
Beschwerdeverfahren der Ehefrau umfasst, ist der Betrag auf beide
Beschwerdeverfahren zu verteilen. Der massgebende Betrag für das
vorliegende Verfahren beläuft sich somit auf Fr. 450.--. Die seitens des
BFM zu entrichtende, hälftige Parteientschädigung für das Obsiegen
im Vollzugspunkt wird demnach auf Fr. 225.-- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 29. Dezember 2003 wird betreffend der Dispositiv-
ziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.--
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 225.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und [die
kantonale Behörde].
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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