B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3578/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N (…).
E-3578/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ mit letztem Wohnsitz in
C._______, suchte am 23. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel um Asyl nach. Er wurde am 30. März 2009 zur Person, zu
den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt und am 8. April 2009
zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung brachte er vor, seine Frau, sein Sohn und ein Bruder
seien bei Bombardierungen der SL-Army um das Leben gekommen.
Auch sein Vater sei vom Militär getötet worden, als dieser zum (…) ge-
gangen sei. Wegen der allgemein schwierigen Situation im Vanni-Gebiet
habe er sich nach D._______ begeben. Die EPDP (Eelam People's De-
mocratic Party) habe ihn am (…) mitgenommen und (…) lang festgehal-
ten. Nach einigen Tagen sei er befragt und dabei geschlagen worden.
Man habe ihm gesagt, er könne gegen eine Geldzahlung freikommen. So
habe er gezahlt, worauf man ihn habe gehen lassen. Er sei nach Colom-
bo geschickt worden, wo ihn die Polizei (…) nach seiner Ankunft am (…)
angehalten habe. Am (…) sei er nach Einschalten eines Anwalts freige-
lassen worden; dann sei er ausgereist.
Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung seine Identitätskarte zu den
Akten; sein Pass sei bei seiner Frau geblieben.
B.
Das BFM stellte mit am 22. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 16. Mai
2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer un-
ter Beilage von sechs Beweismitteln (vgl. Beschwerde S. 11) die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
E-3578/2013
Seite 3
abwarten. Er forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten; die Zahlung erfolgte fristgerecht.
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2013 nahm das BFM zu den Be-
schwerdevorbringen Stellung und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
In seiner Replik vom 12. August 2013 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Vorbringen fest und stellte dem Gericht weitere sieben Beweismittel
zu (vgl. Replik S. 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
S. 529 f.).
E-3578/2013
Seite 4
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Voll-
zugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Um-
stände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt
gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar
tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern
auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka
vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2013
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht
kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkre-
te Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei
es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt
(vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu
liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei
die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und
umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation
rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich
entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhalts-
E-3578/2013
Seite 5
feststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht
einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt
sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3578/2013
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
E._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: