B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3581/2016
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (…).
E-3581/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 1. De-
zember 2012 und gelangte zu Fuss nach Äthiopien, wo er bis im Oktober
2013 im Flüchtlingslager in Adi Harish verblieben sei. Danach sei er via
Sudan und Libyen nach Italien gelangt und schliesslich am 6. Juni 2014 in
die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 26. Juni 2014 wurde er summarisch befragt und am 25. Februar 2016
vertieft zu seinen Asylgründen angehört, wobei er im Wesentlichen folgen-
des geltend machte: Er sei in B._______ zur Schule gegangen, habe diese
gegen Ende der 10. Klasse mit dem Einverständnis der Eltern abgebro-
chen, um einen Einzug ins Militär zu verhindern (A18 F87 ff.). Daraufhin sei
er von 2003 bis 2005 als (...) tätig gewesen (A18 F93 ff.). Im März 2005 sei
er in B._______ anlässlich einer Razzia von der Militärpolizei angehalten
und, weil er keinen Laufpass habe vorweisen können, festgenommen und
nach C._______ verbracht worden (A18 F101 ff.), wo er von Juni 2005 bis
Ende Dezember 2005 die militärische Ausbildung absolviert habe (A18
F105/110/111/130). Seine Einheit, wo er als (...) des Hailiführers (A4 S.7)
und bei der (...) gedient habe (A18 F132/140), sei in D._______, nahe der
äthiopischen Grenze, stationiert gewesen. Während des Militärdienstes sei
er von März 2009 bis November 2009 in E._______ in der (...) in Haft ge-
wesen, weil er sich unerlaubt aus dem Dienst entfernt habe (A4 S.6; A18
F136/F138). Nach der Haftentlassung sei er zu seiner Einheit nach
D._______ zurückgekehrt, von wo aus ihm anlässlich des Wachdienstes
die Flucht beziehungsweise die Ausreise aus Eritrea gelungen sei (A18
F150/F176/F182/F191).
Anlässlich der vertieften Anhörung vom 25. Februar 2016 trug der Be-
schwerdeführer zudem vor, am (...) und (...) 2015 in F._______ als Mitglied
der regierungsoppositionellen Partei „H._______“ an Demonstrationen teil-
genommen zu haben (A18 F53 ff.).
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und den angefochtenen Ent-
scheid verwiesen und, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner eritreischen Identitäts-
karte, Nr. (...), ausgestellt am (...), eine Student Report Card der Middle
School B._______, Studienjahr (...) einen Taufschein (Baptism Certificate)
E-3581/2016
Seite 3
der Eritrean Orthodox Church sowie ein Certificate Ministry of Defence be-
treffs „(...)“ vom (...) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 – eröffnet am 6. Mai 2016 – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Voll-
zug infolge Unzumutbarkeit jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz auf.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt einreichen und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl. Als Eventualbegehren wurde die Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit reichte er eine Unterstützungsbestäti-
gung der Flüchtlingshilfe I._______ vom 10. Mai 2016 zu den Akten.
Als Beweismittel wurden der Beschwerde zwei Fotoaufnahmen aus dem
Militärausbildungscamp beigelegt.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 9. Juni 2016 den Eingang seiner Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbe-
halt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2016 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest.
G.
Mit Schreiben vom 7. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer die
E-3581/2016
Seite 4
Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit
zur Replik eingeräumt. Diese wurde nicht wahrgenommen.
H.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer zusätzlich
folgende Beweismittel im Original zu den Akten:
– Bankbüchlein der „J._______“
– Lebensmittelcoupon des UNHCR-Flüchtlingslagers Adi Harisch
Hinsichtlich des Bankbüchleins führte er aus, er sei im Jahr 2004 einer Er-
werbstätigkeit nachgegangen, wobei der Lohn auf dieses Konto überwie-
sen worden sei. Nach seiner Zwangsrekrutierung im Jahr 2005 seien keine
Eingänge mehr ersichtlich, was als weiterer Anhaltspunkt hinsichtlich sei-
nes Einzugs in den Militärdienst diene. Zudem könne dieses – selbst wenn
es sich nicht um ein amtliches Dokument handle – in Bezug auf seine Iden-
tität herangezogen werden. Dieses sei ihm von einem Durchreisenden aus
Eritrea überbracht worden. Überdies sei auf der Rückseite des Lebensmit-
telcoupons des UNHCR, welchen gegen die Abgabe seiner Identitätskarte
erhalten habe, sein Name eingetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3581/2016
Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 4. Mai 2016 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund des unzumut-
baren Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, bilden nur die Dispositiv-
ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl
und Wegweisung) Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
E-3581/2016
Seite 6
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Den ablehnenden Entscheid begründete die Vorinstanz damit, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der eingereichten
Dokumente und Beweismittel hielt das SEM fest, die Kopie der Identitäts-
karte vermöge zwar die Identität des Beschwerdeführers nicht zu belegen,
stütze aber seine Angaben, die nicht grundsätzlich bezweifelt würden. Auf
der Student Report Card hingegen stimme das Geburtsdatum nicht mit
dem von ihm angegebenen Alter und dem Schuljahr überein. Bezüglich der
Verfolgungsvorbringen habe der Beschwerdeführer weder die geltend ge-
machte Desertion aus dem Militärdienst noch die illegale Ausreise glaub-
haft machen können. Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätig-
keit stellte das SEM fest, er habe nur vage Angaben dazu machen können
und überdies erscheine er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme nicht
als exilpolitisch exponierte Person, weshalb dieses Vorbringen flüchtlings-
rechtlich nicht relevant sei.
Die Schilderungen über seine Ankunft in C._______ seien sehr oberfläch-
lich und gar den militärischen Gepflogenheiten zuwiderlaufend geschildert
worden, ebenso diejenigen über den Inhalt der Ausbildung. Zwar habe er
einige gebräuchliche Kommandi und Code-Absprachen nennen können,
doch könnten solche leicht auswendig gelernt werden. Bezüglich des Mili-
tärdienstes beziehungsweise der Ausreiseumstände sei nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer seinen Wachtposten – eine von vier kritischen
Stellen, die von insgesamt 200 Mann pro Ablösung bewacht worden seien
– nahe der Grenze in der geschilderten Weise habe verlassen und über die
Grenze marschieren können. Eigenen Angaben zufolge sei er bereits im
Jahre 2009 bei einem Fluchtversuch erwischt und inhaftiert worden, wes-
halb davon ausgegangen werden könne, er hätte unter verschärfter Be-
E-3581/2016
Seite 7
obachtung gestanden, wäre er tatsächlich wieder im gleichen Gebiet stati-
oniert gewesen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er sein Heimat-
land nicht in der geschilderten Weise und nicht zum geltend gemachten
Zeitpunkt, sondern allenfalls viel früher verlassen habe. Über seine exilpo-
litische Tätigkeit beziehungsweise die Teilnahme an regimekritischen De-
monstrationen habe er nur vage Angaben machen können.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe monierte der Beschwerdeführer, seine Ein-
gaben und Darstellungen seien übereinstimmend, widerspruchsfrei und
plausibel ausgefallen. Dies, obwohl zwischen BzP und Anhörung fast zwei
Jahre vergangen seien und er während der Anhörung über alles Mögliche
befragt sowie mehrmals unterbrochen worden sei, was ein klares Indiz da-
für sei, dass er das Erzählte selber erlebt habe. In Bezug auf seine Identi-
tätskarte habe er plausibel dargelegt, dass er diese nach seiner Einreise in
Äthiopien bei den äthiopischen Behörden habe einreichen müssen, welche
das Dokument dem Flüchtlingscamp weitergegeben hätten. Weiter fehle in
der angefochtenen Verfügung die Begründung, weshalb das eingereichte
Militärzeugnis nicht geeignet sein solle, den geleisteten Militärdienst zu be-
weisen. Das Original-Zertifikat, gemäss welchem der Beschwerdeführer in
der Zeit vom (...) einen Kurs in (...) absolviert habe, bekräftige seine Aus-
sage, im Jahr 2007 beim Militär gedient und aktiven Dienst geleistet zu
haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass er aus dem Aktivdienst desertiert sei,
sei sehr wohl nachvollziehbar und wahrscheinlich, da dieser in Eritrea na-
hezu endlos sei und bis ins hohe Alter währe. Er habe ausserdem die mili-
tärische Ausbildung genügend detailliert dargelegt, indem er spezifische
Ausdrücke erwähnt oder deren Bedeutung erklärt habe. Zudem habe er
aufgezeichnet, wo an der Grenze seine Einheit stationiert gewesen war,
wo sich die speziellen Stützpunkte und die Waffenlager befunden hätten
oder wie der Fluss K._______ zwischen Äthiopien und Eritrea verlaufe.
Solche Angaben, ergänzt durch die Zeichnungen, seien nur von einem Sol-
daten zu erfahren, der dort gedient habe. Nachdem er im Jahr 2009 wegen
unerlaubtem Verlassen des Dienstes (er habe die Familie besuchen und
nicht das Land verlassen wollen) zu Hause festgenommen worden sei und
bis Ende 2009 eine Haftstrafe verbüsst habe, habe er es erst im Dezember
2013 nochmals gewagt, sich aus dem Dienst zu entfernen und die Flucht
zu ergreifen. Er habe ausserdem plausibel erklärt, weshalb er die Schule
abgebrochen habe, wie er zwangsweise ins Militär geholt worden sei, wie
lange er die Militärausbildungen absolviert habe, welcher Einheit er zuge-
teilt worden sei, welche militärischen Ausdrücke er während des Dienstes
gelernt habe und warum er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Zudem
habe er beschrieben, wie er aus der Militärbasis ausgebrochen sei, wie er
E-3581/2016
Seite 8
die Grenze überquert habe, wohin er in Äthiopien verbracht worden oder
wie er nach Europa gereist sei. Die Schilderungen seien allesamt logisch,
konsistent, qualitativ hinreichend und zudem detailliert, plausibel, schlüs-
sig, widerspruchsfrei und damit bei einer Gesamtwürdigung glaubhaft. Die
Vorinstanz mache es sich einfach, indem sie aufgrund der als nicht glaub-
haft qualifizierten Fluchtgründe den Schluss ziehe, der Beschwerdeführer
habe Eritrea nicht illegal verlassen. Es könne nicht leichtfertig davon aus-
gegangen werden, der Beschwerdeführer sei eine der Regierung naheste-
hende Person und habe Eritrea auf legalem Weg verlassen können. Im
Gegenteil gehöre er zu jener Personengruppe, welche den obligatorischen
Militärdienst leisten müsse und bei jeder Abweichung von dieser Pflicht o-
der Kritik daran mit hohen Strafen geahndet werde. In Anbetracht dessen,
dass er vom Militärdienst geflohen sei und keine inländische Fluchtalterna-
tive gehabt habe, habe er seine Heimat nicht anders als unter Umgehung
der eritreischen Grenzkontrollen verlassen können.
4.3 Dem hält das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, der Beschwer-
deführer werde nicht als eine der Regierung nahestehende Person mit ent-
sprechenden Ausreiseprivilegien betrachtet, sondern es werde in der Ver-
fügung unmissverständlich festgehalten, aus der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen dürfe nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden, doch
müsse die geltend gemachte illegale Ausreise glaubhaft gemacht werden,
was ihm nicht gelungen sei.
5.
Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend kein Anlass für Zweifel an der erit-
reischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers besteht, wurde
diese auch in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage oder in Abrede
gestellt, so dass auf die Ausführungen in der Eingabe vom 22. Juni 2017
im Zusammenhang mit dem nachgereichten Bankbüchlein nicht weiter ein-
zugehen ist. Wie es sich sodann mit dem Original seiner eritreischen Iden-
titätskarte verhält, kann daher ebenfalls offenbleiben.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse
E-3581/2016
Seite 9
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlegnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
6.2 Augenfällig erscheinen zunächst die wiederholten und teilweise unge-
rechtfertigten Unterbrechungen sowie die unwirschen Bemerkungen sei-
tens des SEM-Mitarbeiters anlässlich der Anhörung (vgl. z.B. A18/23 F12,
F22, F57, F137 f., F173 f., F197, F201), welche Zweifel an dessen Objek-
tivität entstehen lassen. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann indes of-
fenbleiben, da – wie sich nachfolgend zeigen wird – andere Gründe für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen.
6.3 Der Schluss der Vorinstanz, die Schilderungen des Beschwerdeführers
hinsichtlich des Militärdienstes, namentlich zu seiner Ankunft und der
Ausbildung in C._______ (was den Inhalt oder die Tätigkeiten während
dieser Zeit angehe), seien pauschal und oberflächlich sowie würden
militärischen Gepflogenheiten und Strukturen zuwiderlaufen, überzeugt
nicht. Im Gegenteil sind diese genügend detailliert ausgefallen, so dass
von deren Glaubhaftigkeit auszugehen ist. So erscheint zunächst nicht
abwegig, wenn während der ersten militärischen Ausbildungstage
hauptsächlich administrative Angelegenheiten (der Bezug von
Arbeitskleidern, das Rasieren der Haare oder das Ausfüllen von
Fragebogen [A18 F106]), im Vordergrund gestanden haben. Weiter ist
nicht ersichtlich, weshalb es den Gepflogenheiten zuwiderlaufen sollte,
wenn den Ankommenden Wasser und Brötchen angeboten wird. Vielmehr
zeugen die beschriebenen Details von persönlich Erlebtem. Ferner ist
hinsichtlich des Vorwurfs, lediglich Marsch- und Laufübungen sowie
Schiessübungen erwähnt zu haben, festzustellen, dass keine weiteren
E-3581/2016
Seite 10
Fragen zu den damaligen Aktivitäten gestellt wurden (A18 F127 ff.),
weshalb eine etwaige Detailarmut nicht zum Nachteil des
Beschwerdeführers ausgelegt werden darf. Betrachtet man die weiteren
Aussagen (zum Beispiel die Waffenabgabe aufgrund des
Funktionswechsels [A18 F133 ff.], die genannte militärische Einheit [A4
Ziff. 7.01; A18 F148], der geschilderte Zeitpunkt seines
Gefängnisaufenthalts [A4 Ziff. 7.01; A18 F136 f.] und des Urlaubs [A4 Ziff.
2.02/7.01; A18 F23] oder der Grund seiner Inhaftierung in E._______ [A18
F143 ff.]), erscheinen diese durchaus übereinstimmend, weshalb sie
überzeugend sind. Zwar kann der Vorinstanz zugestimmt werden, dass
militärische Ausdrücke und Codes auswendig gelernt werden können und
nicht per se als persönlich geprägte Aussagen zu werten sind, doch lässt
sich dem Anhörungsprotokoll kein Hinweis darauf entnehmen, der
Beschwerdeführer verfüge nicht infolge geleisteten Dienstes über die
entsprechenden Kenntnisse. Ohne hierzu aufgefordert worden zu sein,
nannte er gar konkrete Beispiele, so in Bezug auf das Codewort „Dirar
haba“ und die Folgen richtig genannter Schlüsselwörter (A18 F124 ff.). Im
Übrigen wird vom SEM nicht weiter begründet, weshalb die Aussagen des
Beschwerdeführers substanzlos sein sollten. Für die Glaubhaftigkeit
sprechen weiter die anlässlich der Anhörung angefertigte Skizze sowie die
auf Beschwerdeebene eingereichten Fotoaufnahmen, selbst wenn hierzu
in der Rechtsmitteleingabe weder Ausführungen gemacht werden noch
konkret darauf Bezug genommen wird. Auch das eingereichte Zertifikat
bezüglich des „(...)“ stützen die Aussagen über den aktiven Militärdienst im
Jahr 2007: Der Beschwerdeführer absolvierte im (...) einen Kurs in der (...)
(A18 F9 ff./F132), der vom „Ministry of Defence“ durchgeführte wurde.
6.4 Das SEM hält weiter die Desertion des Beschwerdeführers aus
D._______ für unglaubhaft. Hierzu ist vorab festzustellen, dass der vo-
rinstanzliche Verweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach
er im gleichen Gebiet bereits im Jahre 2009 bei einem Fluchtversuch er-
wischt und inhaftiert worden sei, nicht dem geltend gemachten Sachverhalt
entspricht, sagte er doch einzig aus, nach seinem illegalen Weggang vom
damaligen Stationierungsort bei der L._______ (in D._______ [A18 F136
ff.]) zu Hause (in B._______ [A4 Ziff. 2.02; A18 F16 f.] abgeholt worden zu
sein (A4 Ziff. 7.01), ohne indes die Umstände näher auszuführen. Seine
Erklärung auf Beschwerdeebene, deshalb ohne Erlaubnis nach Hause zu-
rück gekehrt zu sein, weil er nach (...) Jahren Militärdienst im Jahr (...) kei-
nen Urlaub erhalten habe, erscheint nachvollziehbar. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass das SEM hinsichtlich der durchgestandenen Haft im
Jahr 2009 (A4 Ziff. 7.01; A18 F137 ff.) bis auf die Frage nach dem Grund
E-3581/2016
Seite 11
des Gefängnisortes in E._______ keine weiteren Auskünfte verlangte und
diese in der angefochtenen Verfügung nirgends erwähnte, weshalb davon
auszugehen ist, diese sei als glaubhaft erachtet worden. Entgegen der vo-
rinstanzlichen Argumentation lässt sich indes aus dem Umstand alleine,
dass der Beschwerdeführer während seiner (militärischen) Tätigkeit bei der
(...) in D._______ stationiert und im Jahr 2009 in Haft war, nicht ableiten,
bei einer erneuten Stationierung an diesem Stützpunkt hätte sich eine
(während Jahren anhaltende) verschärfte Beobachtung aufgedrängt. Vor
allem, da er bei seiner Rückkehr aus der Haft nicht mehr der (...) unter-
stand, sondern seiner früheren Einheit als Wachsoldat diente. Auch die ge-
schilderte Flucht anlässlich des Wachdienstes erscheint im Sinne einer Ge-
samtwürdigung als überwiegend glaubhaft. Die Ausführung des Beschwer-
deführers, bei der erstbesten Möglichkeit die Flucht ergriffen zu haben, er-
scheint plausibel (er trug beispielsweise vor, den Militärdienst prinzipiell
nicht zu akzeptieren [A18 F47 f./F173]) und die Schule im Einverständnis
der Eltern abgebrochen zu haben, um die militärische Ausbildung zu um-
gehen [A18 F88/90]). Weniger nachvollziehbar erscheint, dass bei derart
sensiblen Stellen, die bewacht werden mussten, jeweils nur eine Person
Wache gehalten haben soll (A18 F 179 ff.), zumal sich der Feind nicht weit
entfernt davon aufgehalten habe und er an anderer Stelle zu Protokoll gab,
etwa 200 Personen seien pro Waffenablösung im Einsatz gewesen (A18 F
205), wobei nur vier Stellen zu bewachen gewesen seien (A18 F 200 und
206 ff.). Indes wurde diese Inkohärenz nicht mit Nachfragen aufgelöst,
weshalb sie dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden kann.
Im Übrigen enthalten seine Schilderungen zur Desertion eine ausrei-
chende Dichte an Realkennzeichen. So konnte er einerseits die ständig zu
bewachenden Posten erklären und skizzieren (es habe vier Wachposten
gegeben, wobei die kritischen Stellen unter anderem dort gelegen hätten,
wo ein leichtes Durchkommen des Feindes möglich gewesen wäre, mitun-
ter zwischen Bergen. Er selbst habe bei einer Wasserpumpe Wache schie-
ben müssen [A18 F207 ff.]). Er war weiter zur Erläuterung näherer Um-
stände der Wachablösung (bei genügender Anzahl Soldaten seien die Pos-
ten jeweils von einer Person für eine Stunde bewacht worden, ansonsten
habe der Dienst zwei Stunden gedauert [A18 F180 f.]) und zum Stationie-
rungsort D._______ (dabei handle es sich um ein kleines Grenzdorf und
militärischen Stützpunkt [A18 F193/196]) imstande oder schilderte (und
skizzierte) in überzeugender Weise die Überquerung des ausgetrockneten
Grenzflusses (A18 F175 ff./ 90 ff. f.). Nach dem Gesagten ist davon aus-
zugehen, dass sowohl die Ausführungen betreffend den militärischen
Dienst als auch die Desertion glaubhaft sind.
E-3581/2016
Seite 12
6.5 Die Vorinstanz äussert sich zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
nur sehr vage und hält einzig fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaub-
haft machen können, in geschilderter Weise vom grenznahen Wachposten
aus geflohen zu sein und die Grenze passiert zu haben. Dagegen spreche
ebenfalls die fehlende (zu erwarten gewesene) verschärfte Beobachtung.
Zwar hält das SEM dem Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung zu
Recht entgegen, es sei nicht von Ausreiseprivilegien ausgegangen, was
indessen nichts an der Einschätzung zu ändern vermag, dass auch die il-
legale Ausreise als glaubhaft erscheint. Im Vergleich zu den Schilderungen
zum Militärdienst oder zum Wachdienst in und um D._______ herum, sind
seine diesbezüglichen Ausführungen zwar von geringerem Detailreichtum,
aber dennoch widerspruchsfrei ausgefallen (A4 Ziff. 5.02; A18
F150/155/164 ff.). Die Erklärung, er könne M._______ – nachdem er nach
der Grenzüberquerung von äthiopischen Soldaten zum dortigen Polizeire-
vier gebracht worden sei und diese Ortschaft deshalb lediglich nach dem
Verlassen des Reviers gesehen habe – nur als grösseres Dorf bezeichnen,
erscheint plausibel (A18 F166/170 ff.). Auch seine Aussage, wonach er
seine eritreische Identitätskarte in N._______ den äthiopischen Behörden
abgegeben habe, wurde übereinstimmend dargelegt (A4 Ziff. 4.03; A18
F7/F185).
6.6 Aufgrund vorstehender Erwägungen und im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Schilde-
rungen sprechen, sowie unter Berücksichtigung des tieferen Beweismass-
stabs von Art. 7 AsylG, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen glaubhaft. Diese Einschätzung bezieht sich insbesondere auf
die Erläuterungen zum geleisteten Nationaldienst, den während dieser Zeit
durchlaufenen Stationierungen, der Desertion anlässlich des Wachdiens-
tes und der damit verbundenen Ausreise aus Eritrea.
7.
7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Ver-
folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h.
E-3581/2016
Seite 13
aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres
Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
Gemäss der von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründeten und vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführten Rechtsprechung werden Dienst-
verweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft.
Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion
ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kon-
takt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig an-
zunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-
tierte (vgl. dazu u. a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 sowie Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
7.2 Nachdem die Vorbringen zum Militärdienst und seiner Flucht vom
Wachposten als glaubhaft zu qualifizieren sind, gilt der Beschwerdeführer
als Deserteur, weshalb er gemäss geltender Rechtsprechung die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt. Aufgrund der Desertion im Dezember 2012 hat er
im Falle einer Rückkehr begründete Furcht, von der eritreischen Regierung
als politischer Gegner qualifiziert und – sollte ihm das staatliche Regime
habhaft werden – eine politisch motivierte Bestrafung und eine flüchtlings-
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine
Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst glaubhaft gemacht hat. Im
Falle seiner Rückkehr ins Heimatland hat er begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind mithin
erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vor-
liegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalter-
native besteht offensichtlich nicht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen,
die Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 aufzuheben und das SEM anzu-
weisen ist, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E-3581/2016
Seite 14
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2016 ge-
währte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als ge-
genstandslos geworden zu betrachten.
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der
nichtanwaltlichen Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht,
wobei auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden kann, da die
notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt
werden können (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
pauschal Fr. 750.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3581/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: