Abtei lung V
E-3583/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. Mai 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3583/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am
17. Juli 2008 und gelangte am 18. Juli 2008 in die Schweiz, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch einreichte. Am 9. September 2008 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt.
Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
B._______, Provinz C._______. Seine Eltern und neun seiner elf Ge-
schwister würden in B._______ leben. Ab dem Jahr 2003 habe er
zunächst als angestellter, ab 2007 als selbständigerwerbender
Chauffeur gearbeitet. Er habe einen Mazda gefahren. Seit Januar
2007 sei er Anhänger der „Parti Yaketi Kimukrati“ (PYD) und habe für
die Organisation Material transportiert. In der Nacht vom 26. Juni 2008
habe er zusammen mit D._______ und E._______ 300 Flugblätter in
seinem Auto mitgeführt. Von einer Patrouille sei er aufgefordert
worden, anzuhalten. Er habe die Aufforderung nicht beachtet und sei
weiter nach B._______ gefahren, wo er sein Auto bei einem Freund
versteckt habe. Er selbst habe sich bei seinem Freund bis zur illegalen
Ausreise versteckt gehalten. Im Übrigen sei er zweimal von den
„Amen Siassi Leuten“ im Zusammenhang mit den Wahlen
festgenommen worden, einmal am 23. April 2007 für sechs Tage, das
zweite Mal im Juli 2007 für zehn Tage.
B.
Am 15. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Bot-
schaft in Damaskus um Abklärung noch offener Fragen. Die Schweizer
Vertretung antwortete mit Schreiben vom 12. November 2008.
C.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 31. März 2009 zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte dieser geltend, er habe Syrien il-
legal zu Fuss und in Begleitung von zwei Schleppern verlassen. Am
12. August 2008 habe er in Istanbul einen LKW bestiegen, welchen er
am 19. August 2008 wieder verlassen habe. Zwischendurch habe er
jeweils für kurze Zeit aussteigen können. Im Rahmen seiner Arbeit als
Chauffeur sei er oft angehalten und kontrolliert worden. Auch sei er
immer wieder auf den Posten mitgenommen und dort verhört worden.
Seit 2004 sei er Sympathisant der PYD und habe für die Organisation
als Chauffeur gearbeitet. Er habe Parteimitglieder an Sitzungen gefah-
ren und Parteimaterial transportiert. Im Jahre 2007 sei er offiziell in die
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Partei aufgenommen worden. Am 23. Juli 2007 sei er erstmals
verhaftet worden. Dabei sei er aufgefordert worden, seine Aktivitäten
für die Partei einzustellen. In der Nacht des 26. Juni 2008 habe er mit
seinem Auto, einem Honda, zusammen mit den Parteikollegen
F._______ und D._______ Material (Bücher, Zeitschriften, Flugblätter,
Parteiflaggen sowie weiteres verpacktes Material) in G._______
abgeholt. Auf dem Rückweg nach B._______ habe er ein Haltesignal
einer Patrouille ignoriert. In der Folge sei es ihm gelungen, sich von
der sie verfolgenden Patrouille zu distanzieren. In B._______ habe er
sein Auto in einem unbewohnten Haus im Quartier H._______
zurückgelassen und sich zu seinem im Quartier I._______ lebenden
Freund J._______ begeben. Noch in der gleichen Nacht hätten ihn die
Behörden zu Hause gesucht und seinen Vater auf den Posten
mitgenommen. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich zur
Ausreise entschlossen.
D.
Mit Schreiben vom 3. April 2009 unterbreitete das BFM dem Be-
schwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsanfrage in Form einer Zu-
sammenfassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist
reichte dieser am 15. April 2009 die Antwort zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
F.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben.
Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Fotos sowie zwei In-
formationsschreiben zu den Akten.
Seite 3
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 30. Juni 2009 zur Leistung
eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf ein neu eingereichtes Beweismittel (Parteibestätigung)
sinngemäss, es sei wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Dieses Gesuch wies der Instruk-
tionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2009 ab und setzte
dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kosten-
vorschusses. Fristgerecht ging dieser am 8. Juli 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
I.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer den
Zwischenbericht der Hilfswerksvertreterin vom 31. März 2009 sowie
das Zusatzblatt zum Kurzbericht vom 8. April 2009 zu den Akten.
J.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. September 2009
die Abweisung der Beschwerde. Am 22. September 2009 stellte der
Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Anlässlich der beiden An-
hörungen habe der Beschwerdeführer das fluchtauslösende Ereignis
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widersprüchlich dargelegt. Namentlich habe er sich unterschiedlich ge-
äussert zum Beginn seiner Parteitätigkeit, zu den Namen der ihn be-
gleitenden Parteikollegen, zum Abholort des zu transportierenden Ma-
terials, zum transportierenden Material als solchem, zur Marke sowie
zum Versteck seines Autos. Ebenso habe er sich zu den angeblichen
Festnahmen im Jahre 2007 unvereinbar geäussert. Zunächst habe er
ausgesagt, er sei im Jahre 2004 verhaftet worden. Im Verlauf der Be-
fragung habe er zu Protokoll gegeben, die Verhaftungen hätten sich
im Jahre 2007 zugetragen. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen
anzugeben, wie lange er in Haft gewesen sei. Sodann hätten Abklä-
rungen durch die Schweizerische Botschaft ergeben, dass der Be-
schwerdeführer entgegen seinen Aussagen im Besitze eines im Jahre
2007 ausgestellten Reisepasses und am 4. Juli 2008 behördlich kont-
rolliert über K._______ in die Türkei ausgereist sei. Die Richtigkeit
dieser Erkenntnisse habe der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme anerkannt. Demgegenüber bestreite er, entgegen den
Abklärungen, im Heimatland nicht registriert zu sein. Wäre der
Beschwerdeführer wie behauptet „politisch fichiert“, hätte er nicht
behördlich kontrolliert ausreisen können. Es sei daher zu schliessen,
dass er im Besitze eines Reisepasses legal aus Syrien ausgereist sei.
Damit würden die aufgrund der widersprüchlichen Angaben
bestehenden Zweifel weiter bestätigt. Es könne daher nicht geglaubt
werden, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, weil er
dort seitens der Behörden verfolgt worden sei beziehungsweise
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Abklärungsergebnis der
Botschaft erstmals geltend gemacht, in der Schweiz politische
Aktivitäten unternommen zu haben, die im Fernsehen ausgestrahlt
worden seien. Wäre er indes tatsächlich exilpolitisch aktiv gewesen,
hätte er dies bereits früher, namentlich anlässlich der Anhörung zu
den Asylgründen, zu Protokoll gegeben und könnte entsprechende
Beweise vorlegen.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, bereits anlässlich
der Anhörung habe der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt
erklärt, dass sich D._______ und F._______ auf dem Heimweg im
Auto befunden hätten. E._______ sei mit dem Beschwerdeführer und
den anderen Personen in G._______ gewesen und im eigenen
Fahrzeug, indes bereits zwei Stunden früher, zurückgefahren. Insoweit
liege kein Widerspruch vor. Bei der Bezeichnung des Fahrzeuges des
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Beschwerdeführers sei zu beachten, dass „Mazda“ stellvertretend für
Transporter des gleichen Typs anderer Marken verwendet werde. Die
Marke des Autos des Beschwerdeführers sei ein „Samsung“. Es liege
daher ein Missverständnis des Dolmetschers vor. Angesichts des
summarischen Charakters der Erstbefragung liege bezüglich des
transportierten Materials kein Widerspruch vor und die Ausführungen
anlässlich der Anhörung seien als Ergänzung zu verstehen. Sodann
seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die
Unterbringung des Autos so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer
das Auto bei einem unbewohnten Haus im Quartier H._______
versteckt habe. Was den Beginn der politischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers anbelange, so sei er vor 2007 aufgrund seines
jugendlichen Alters im Auftrag seines Onkel im Transportgewerbe tätig
gewesen. Mit der beruflichen Selbständigkeit habe er auch selbständig
Transporte für die Partei übernehmen können. Bezüglich der
Verhaftungen verhalte es sich so, dass der Beschwerdeführer am 23.
April 2004 verhaftet und während sechs Tagen festgehalten worden
sei. Das zweite Mal sei er aufgrund der anstehenden Wahlen im Jahre
2007 festgenommen und während zehn Tagen inhaftiert worden. Beide
Verhaftungen hätten lediglich der Einschüchterung des
Beschwerdeführers gegolten. Eine nachgeschobene
Sachverhaltsanpassung liege angesichts der Kürze der Erstbefragung
nicht vor.
4.2.2 Zur Botschaftsanfrage wird weiter ausgeführt, vorliegend sei die
Quelle der Information, also die Identität des für die Botschaft tätigen
Anwalts, nicht offen gelegt worden, womit die Überprüfung der Quali-
tät der Quelle ausgeschlossen sei. Die Behauptung, der Beschwerde-
führer habe das Land am 4. Juli 2008 legal verlassen, werde nicht
durch die Angabe der Quelle verifiziert. Gerade an dieser Angabe be-
stehe aber kein Geheimhaltungsinteresse. Zudem lasse sich die Lega-
lität der Ausreise anhand der Antwort der Botschaft, der Beschwerde-
führer habe Syrien via Damas verlassen, nicht schlüssig beurteilen.
Der Schluss des BFM sei eine Interpretation. Überdies sei auch mög-
lich, dass der Beschwerdeführer Bestechungsgelder bezahlt habe.
Schliesslich würden die Ermittlungen gegen politisch motivierte Täter
vom Geheimdienst geführt, welcher einem Anwalt mit Sicherheit keine
Auskünfte geben würde. Damit würden mehrere Hinweise vorliegen,
die einen vorsichtigen und zurückhaltenden Umgang mit dem Ergebnis
der Botschaftsanfrage erfordern würden. Das BFM nehme die Abklä-
rungen jedoch für „bare Münze“. Entgegen der vorinstanzlichen An-
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sicht sei der Beschwerdeführer in der Schweiz tatsächlich politisch ak-
tiv.
4.3 In den weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht hält
der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest.
Zum einen ergebe sich aus den Unterlagen der Hilfswerksvertreterin,
dass diese die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörung als glaubhaft eingeschätzt habe. Zum andern könne der Be-
schwerdeführer mit der Parteibestätigung seine exilpolitischen Aktivitä-
ten belegen.
4.4 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht er-
heblich in dem Sinne, als er über eine längere Zeit öffentlich exponiert
als Regimekritiker in Erscheinung getreten sei beziehungsweise seine
Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter poli-
tischer Aktivitäten darstellen würden. Zudem sei darauf hinzuweisen,
dass sich in L._______ keine Syrische Vertretung befinde, weshalb
der Beschwerdeführer nicht an einem Protest vor der dortigen
syrischen Botschaft habe teilnehmen können. Schliesslich handle es
sich bei der Bestätigung der PYD um ein Gefälligkeitsschreiben ohne
genügende Beweiskraft.
4.5
4.5.1 Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner
- im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. unter vielen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7647/2007 vom 6. Juni 2009)
4.5.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der beiden Befragungen,
wie bereits vom BFM und in der Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts festgehalten, insbesondere betreffend des Beginns
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seiner Parteitätigkeit, den Namen der in seinem Auto mitgefahrenen
Personen, dem Abholort, des in der Nacht des 26. Juni 2008 trans-
portierten Materials, dem Material als solchem, seiner Automarke so-
wie dem Versteck seines Autos unterschiedliche Angaben gemacht.
Diese betreffen allesamt wesentliche Punkte der Asylbegründung des
Beschwerdeführers. Da der Asylsuchende bei der Befragung zu den
Asylgründen lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat, darf von
ihm ohne weiteres erwartet werden, dass er sich gerade in den zentra-
len und wesentlichen Punkten seines Gesuchs übereinstimmend äus-
sert. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhö-
rung mit seinen unterschiedlichen Aussagen anlässlich derselben so-
wie der Erstbefragung konfrontiert. Dabei versuchte er die divergieren-
den Angaben in einen übereinstimmenden Zusammenhang zu bringen.
In der Rechtsmitteleingabe beschränkt er sich sodann darauf, diese
Aussagen nochmals, etwas ausführlicher, zu wiederholen. Diese of-
fensichtlich nachträgliche Sachverhaltsanpassung lässt sich indes
nicht aus den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers her-
auslesen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer daraus nichts im
Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen abzuleiten. Was der
Hinweis auf die Kürze der Erstbefragung anbelangt, so ist dieser nicht
geeignet, die Unstimmigkeiten in den Aussagen aufzulösen. Dies na-
mentlich auch deshalb, weil die Befragung rund eineinhalb Stunden
gedauert hat und die Fragen zu den Asylgründen über zwei A4-Seiten
umfassen, was angesichts der Zeit und des Umfangs bereits wesent-
lich über dem Durchschnitt liegt. Dem Beschwerdeführer ist es somit
nicht gelungen, die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen aufzulösen.
Als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hat der Be-
schwerdeführer die Berichte der anlässlich der Anhörung anwesenden
Hilfswerkvertreterin zu den Akten gegeben. Darin führte diese aus, die
Angaben des Beschwerdeführers seien trotz etlicher Widersprüche als
insgesamt glaubhaft zu erachten. Teilweise seien sie auf offensichtlich
mangelhafte Übersetzung zurückzuführen. Dazu ist festzuhalten, dass
es sich bei dieser Bewertung lediglich um eine persönliche Einschät-
zung der Hilfswerksvertreterin handelt. Sodann anerkennt die Hilfs-
werkvertreterin ausdrücklich und zu Recht das Vorliegen etlicher, mit
anderen Worten vieler, mehrerer beziehungsweise eine ganze Anzahl
(vgl. ) Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers. Diese führt sie teilweise auf eine mangelnde Über-
setzung zurück. Indes unterlässt sie es, diese – ohnehin nur einen Teil
der Aussagen betreffende – Feststellung anhand von Beispielen zu
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konkretisieren. Überdies sind dem Protokoll der Erstbefragung keine
Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf Verständigungsschwierigkeiten
hinweisen würden. Namentlich erklärte der Beschwerdeführer auf
entsprechende Frage sowohl zu Beginn als auch am Ende der
Befragung, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. A1 S. 2
und S. 10). Zudem bestätigte er am Ende der Befragung
unterschriftlich, das Protokoll sei vollständig und entspreche seien
freien Äusserungen (vgl. A1 S. 10). Dabei hat er sich behaften zu
lassen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus der
Einschätzung der Hilfswerkvertreterin nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Sodann ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an keiner Stelle
sprachliche Probleme geltend macht. Schliesslich ist auch nicht
nachvollziehbar, weshalb er, obwohl er angeblich bei den Behörden
bekannt war und diese ihn bereits im Jahre 2007 aufgefordert haben
sollen, mit seinen Aktivitäten aufzuhören, weitere Transporte für die
PYD ausführte. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
die vom BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen
glaubhaft aufzulösen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit
dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an
deren Glaubhaftigkeit nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM
zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Damit bestehen
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
4.5.3 Zur Ausreise machte der Beschwerdeführer geltend, er habe
Syrien ohne Dokument und illegal verlassen. Das BFM hat diesbezüg-
lich Abklärungen vor Ort vorgenommen. Diese haben ergeben, dass
der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt und
Syrien am 4. Juli 2008 kontrolliert via K._______ Richtung Türkei
verlassen hat. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu vorgebracht, eine
Botschafsabklärung dürfe im Beweiswert anderen Informationen nicht
übergeordnet werden. Vorliegend sei die Identität des Anwalts nicht
offengelegt worden, womit eine Überprüfung der Quelle nicht möglich
sei. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe das Land am 4. Juli
2008 in Richtung Türkei verlassen, werde nicht durch die Angabe der
Quelle der Information offengelegt, dies obwohl daran kein
Geheimhaltungsinteresse bestehe. Sodann lasse sich die Legalität
anhand der Aussage, der Beschwerdeführer habe Syrien via
K._______ verlassen nicht beurteilen. Die Schlussfolgerung, der Be-
schwerdeführer sei legal ausgereist, sei eine blosse Interpretation.
Schliesslich würden die Ermittlungen gegen politisch motivierte Täter
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von den Geheimdiensten geführt. Diese würden dem Anwalt der
Schweizerischen Botschaft keine Auskunft geben.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Ein-
sichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder
private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung
der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und
bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung
der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Ver-
trauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren be-
ziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung,
die Identität des Anwalts der Schweizerischen Botschaft offen zu
legen. Was die Ausreise des Beschwerdeführers anbelangt, so bedeu-
tet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass der Beschwerde-
führer Syrien über den internationalen Flughafen von K._______ ver-
lassen hat. Dies wäre indes - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Auffassung - offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn
er aufgrund von politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden,
insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen wäre. Dem Be-
schwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das Ergebnis der Abklä-
rungen vor Ort in Frage zu stellen. Demnach ist davon auszugehen,
dass er Syrien nicht am 17. Juli 2008 illegal und zu Fuss verlassen,
sondern vielmehr am 4. Juli 2008 legal im Besitzes eines Reisepasses
über den Flughafen von K._______ verlassen hat. Nachdem der Be-
schwerdeführer offensichtlich falsche Angaben zu seiner Ausreise ge-
macht hat, ist auch seine persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in
Frage gestellt. Damit erübrigt sich es, seine Vorbringen weiter unter
dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen.
4.5.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer im Rahmen des erst-
instanzlichen Verfahrens mit Eingabe vom 15. April 2009 geltend, er
habe in der Schweiz politische Aktivitäten unternommen, die auch im
Fernsehen ausgestrahlt worden seien.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom
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Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in
UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER , Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
§11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN , Droit public des étrangers, Bern
2003, S. 448 ff.).
In der angefochtenen Verfügung wirft das BFM dem Beschwerdeführer
bezüglich seiner politischen Aktivitäten vor, dieses Engagement einzig
vorgebracht zu haben, um das Verfahren zu verzögern. In der Rechts-
mitteleingabe hält der Beschwerdeführer diesem Vorwurf entgegen, er
habe am 10. Dezember 2008, 20. Februar und 14. April 2009 an Pro-
testaktionen teilgenommen. Als Beleg reichte er eine Parteibestäti-
gung sowie zwei Fotografien zu den Akten. Allein die Teilnahme an
drei Kundgebungen zwischen Dezember 2008 und September 2009
lässt ganz offensichtlich nicht auf ein besonders aktives exilpolitisches
Engagement des Beschwerdeführers schliessen. Dieser Schluss wird
dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer seit April dieses Jahres
offenbar an keiner weiteren Kundgebung mehr teilgenommen hat. Je-
denfalls hat der durch einen Rechtsvertreter vertretene Beschwerde-
führer bis heute – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht – keine weite-
ren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engage-
ment in der Schweiz zu den Akten gereicht. Überdies gilt anzumerken,
dass sich in L._______ keine Syrische Botschaft befindet, mithin der
Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde
dort nicht an einer Kundgebung teilgenommen haben kann. Was die
eingereichten Fotografien anbelangt, ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer lediglich auf einer der beiden Fotos zu erkennen ist.
Zudem zeigt ihn dieses Bild nicht bei einer Kundgebung, sondern ein-
zig zusammen mit weiteren Personen im Gespräch. Schliesslich hat
der Beschwerdeführer auch keinen Beleg für die Behauptung einge-
reicht, er sei im Rahmen seines politischen Engagements im Fernse-
hen erschienen. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die geringe
exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ihn ent-
gegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung nicht als
engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpoliti-
schen Aktivisten erscheinen lässt. An diesem Schluss vermag auch
die eingereichte Bestätigung der PYD vom 2. Juni 2009 nichts zu än-
dern. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, wer-
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den solche Dokumente auf Verlangen ohne weiteres ausgestellt, wes-
halb die eingereichte Bestätigung als blosses Gefälligkeitsschreiben
wenig Beweiswert zukommt. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, aufgrund seiner Mitgliedschaft beim PYD in der Schweiz
eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen
Behörden glaubhaft zu machen.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht
zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen
die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die ein-
gereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine erhebliche konkre-
te Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
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im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzu-
mutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hält sich ge-
mäss seinen Angaben etwas mehr als ein Jahr ausserhalb seines Hei-
matlandes auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rück-
kehr mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Der – soweit den
Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer hat die prägen-
den Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, die Schule besucht
und insbesondere gearbeitet. Gemäss seinen Angaben leben seine El-
tern sowie seine elf Geschwister nach wie vor in Syrien, wobei die
meisten von ihnen in Heimatdorf des Beschwerdeführers. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaft-
liche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allge-
meinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S.
215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zu-
zumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort nie-
derzulassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
mit auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.5 Es obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
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tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und mit dem am 8. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
das BFM, das M._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- das M._______ (in Kopie)
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