B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3585/2017, E-3588/2017
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______,
geboren am (…), Sri Lanka
(Verfahren E-3585/2017)
und
2. B._______,
geboren am (…), Sri Lanka
(Verfahren E-3588/2017),
beide vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 23. Mai 2017 /
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – (…) tamilischer Ethnie mit letztem Wohn-
sitz C._______ – verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
(…) August 2015 mit gefälschten Reisepässen illegal. Sie gelangten auf
dem Luftweg über D._______ am 30. August 2015 in die Schweiz, wo sie
am 2. September 2015 Asylgesuche stellten.
A.b Die Befragungen zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden fanden
am 8. September 2015 statt.
A.c Am 5. respektive 6. Oktober 2015 beendete das SEM jeweils zuvor
eingeleitete Dublin-Verfahren und teilte den Beschwerdeführenden mit,
ihre Asylgesuche würden in der Schweiz materiell geprüft.
A.d Am 24. Januar 2017 wurden die Beschwerdeführenden ausführlich zu
ihren Asylgründen befragt.
A.e Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei im
Distrikt Jaffna geboren. Er habe dort bis 1983 bei den Eltern gelebt. Da-
nach habe er bis zur ersten Heirat im Jahr 1985 in E._______ gewohnt,
anschliessend habe er bis 2009 in F._______ gelebt. Seine erste Ehefrau
sei im Jahr 2000 bei einem Bombenattentat getötet und er selber dabei
verletzt worden. Er leide noch heute an den Folgen dieses Erlebnisses;
seine Psyche sei sehr belastet und er habe auch Schmerzen an (…). Von
(…) bis (…) 2010 habe er sich (…) aufgehalten und etwa (…) 2011 sei er
nach C._______ gezogen, wo er bis zum Verlassen der Heimat geblieben
sei.
In der BzP führte der Beschwerdeführer 1 aus, er habe am (…) 2013 erneut
geheiratet, ohne zu wissen, dass seine zweite Frau der "Anti-LTTE-Rebel-
lengruppe" zugehörig sei. Auch er habe diese Gruppierung, unter Druck,
bereits vor der Heirat, unterstützt. Am (…) 2015 sei seine Frau spurlos ver-
schwunden. Er habe dies der Polizei gemeldet und in der Zeitung publik
gemacht. Die Anti-LTTE-Gruppe sei wegen dieser Publizität wütend gewor-
den und habe ihn etwa dreimal geschlagen; diese Leute seien immer dann
gekommen, wenn er zur Polizei gegangen sei. Die Polizisten ihrerseits hät-
ten ihn nicht ernstgenommen, zumal auch sie die Anti-LTTE-Gruppe unter-
stützt hätten.
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Am (…) hätten ihm zwei Leute des Criminal Investigation Departments
(CID) zu Hause eine Vorladung übergeben, gemäss der er sich vor dem
(…) hätte melden müssen. Vordergründig habe man ihn zu Kontakten
G._______ zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) befragen wol-
len. Tatsächlich sei es Ziel des CID wie auch der Anti-LTTE-Gruppe gewe-
sen, ihn zu töten oder zu verjagen, um an sein Vermögen heranzukommen.
Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer 1 zudem aus, nach der
Tötung zweier Personen in H._______ sei er im Jahr 2012 in einen Hun-
gerstreik getreten, was ihm Probleme eingebracht habe. Er habe seit jeher
die LTTE unterstützt, zumal man im (…) keine Alternative gehabt habe. Er
sei in der "Tamil Rehabilitation Organisation” (TRO) und in der "Tamil Nati-
onal Alliance" (TNA) gewesen. Ab 1997 habe er zwischen I._______ und
H._______ (…) betrieben und entsprechend einen Passierschein gehabt.
Dies hätten sich die LTTE zunutze gemacht und ihn für das Überbringen
(…) eingesetzt. Der Empfänger (…), J._______, sei später von der Armee
festgenommen und etwa ein Jahr lang in Haft gehalten worden; dieser
habe sicher auch über den Beschwerdeführer ausgesagt. Im Jahr 2006 sei
er deswegen für zwei Wochen inhaftiert, vom CID über jenen J._______
befragt und dabei geschlagen sowie gefoltert worden.
Bei den Wahlen (…) 2013 habe er die TNA unterstützt. Er sei deswegen
von Angehörigen der gegnerischen "Sri-Telo-Partei" geschlagen worden
und danach drei Tage im Spital gewesen. Die "Sri-Telo-Partei" sei von Po-
lizei und CID unterstützt worden. Mit dieser Partei habe seine zweite Ehe-
frau ohne sein Wissen in Kontakt gestanden.
Im Jahr 2014 sei eine Bombe (…) geworfen worden, die er heimlich ent-
sorgt habe. Am nächsten Tag sei eine Person von der "Bewegung" festge-
nommen worden. Diese habe die Polizei (…) geführt und das Ablegen der
Bombe zugegeben. Der Beschwerdeführer habe diesen Sachverhalt je-
doch bestritten.
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Im (…) 2015 sei er für einen operativen Eingriff im Spital gewesen. Als er
(…) heimgekommen sei, hätten Schmuck, Geld und Gold gefehlt; er wisse
nicht, ob seine Frau dahintergesteckt habe, zumal auch sie verschwunden
gewesen sei. Seinen Anzeigen sei die Polizei nicht nachgegangen. Er habe
dann bei der Menschenrechtskommission und der Kommission gegen Kor-
ruption verschiedene Beschwerden eingereicht sowie am (…) ein Inserat
in der Zeitung aufgegeben. Ein paar Tage später sei er erneut geschlagen
worden.
In Zusammenhang mit den Schlägen im (…) und (…) sei er auch mit (…)
aus K._______ namens L._______ in Kontakt gekommen. Dieser sei am
(…) in K._______ getötet worden. Im Nachgang zu diesem Mord hätten
acht Personen versucht, ihn zu entführen. Dies sei Dank der Warnung des
Inhabers eines (…)-Geschäfts, in dem er sich aufgehalten habe, vereitelt
worden. Er sei danach im (…) desselben Jahres noch einmal geschlagen
worden. Wegen der andauernden Gefahr – das CID habe ihm bei seinen
Besuchen zu Hause jeweils mit Entführung und Tötung (…) (Beschwerde-
führerin 2) gedroht und er sei unter ständiger Beobachtung gestanden –
habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Der Psychi-
ater habe ihm zum Verlassen des Landes geraten. Er habe daher am (…)
2015 sein Geschäft einer Person namens (…) überschrieben und fortan in
einem Zimmer neben dem Geschäft gewohnt. Am (…) 2015 habe er vom
CID eine Vorladung bekommen. Am Ende habe nur noch (…) (die Be-
schwerdeführerin) mit ihm gelebt und sei deswegen gefährdet gewesen,
entführt zu werden. Vor diesem Hintergrund sei er nach E._______ gegan-
gen und habe, ohne jemanden darüber zu informieren, von dort aus den
Heimatstaat verlassen. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass Polizei
und CID zweimal nach ihm gesucht hätten.
A.f Der Beschwerdeführer 1 reichte zum Beleg seiner Identität einen am
(…) 1993 ausgestellten sri-lankischen Identitätsausweis (…) und einen sri-
lankischen Führerausweis (…, ausgestellt am ... 2011) zu den Akten. Aus-
serdem legte er folgende Beweismittel ins Recht: Vermisstenanzeige Ehe-
frau (Zeitung vom … 2015), vier Strafanzeigen des Beschwerdeführers bei
der Polizeistation Vavuniya, zwei Spitalzeugnisse, zwei Quittungen ärztli-
cher Behandlungen, Vertrag (…) betreffend Geschäftsübergabe, Familien-
Rationen-Karte, Grundstückplan Nr. (…) (Kopie), sechs Fotografien, sechs
medizinische Dokumente (Sri Lanka), Arztbericht Dr. med. N._______ vom
27. Januar 2017, Medikamentenliste vom (…) 2017, Handelsregisteraus-
zug (…) vom (…) 2015 (Kopie), Familienkarte LTTE (…) (Farbkopie), Aus-
zug Todesregister Nr. (…) betreffend erste Ehefrau vom (…) 2001 (Kopie).
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A.g Die Beschwerdeführerin 2 führte massgeblich aus, sie sei in
H._______ geboren, habe in der Folge bis 2009 in F._______ und ab 2012
bis zur Ausreise mit (…) im Distrikt H._______ gelebt. Dieser habe eine
Frau geheiratet, die Verbindungen zur Sri-Telo-Bewegung
("Tamil Eelam Liberation Organization"/TELO) gehabt habe, ihren Mann im
(…) 2015 bestohlen habe und danach verschwunden sei. Der Vater habe
Anzeige erstattet, jedoch sei er von Angehörigen der Sri-Telo-Bewegung
deswegen geschlagen worden. Es sei ihm auch mit ihrer Entführung ge-
droht worden. Im (…) 2015 habe man sie telefonisch anonym bedroht. Am
(…) 2015 habe der Vater wegen G._______ vom CID eine Vorladung be-
kommen. Vor diesem Hintergrund sei sie mit (…) am (…) 2015 ausgereist.
Die Beschwerdeführerin 2 reichte zum Beleg ihrer Identität eine am
(…) 2013 ausgestellte sri-lankische Identitätskarte (…) zu den vorinstanz-
lichen Akten.
B.
Mit zwei (am 31. Mai 2017 eröffneten) Verfügungen vom 23. Mai 2017
stellte das SEM jeweils fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, der Vollzug der Wegweisun-
gen sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Beschwerdeerklärungen vom 23. Juni 2017 (Datum Postaufgaben)
sowie Beschwerdeergänzungen vom 29. Juni 2017 (dito) des Rechtsver-
treters wurden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügungen
vom 23. Mai 2017 Beschwerden eingereicht. In den inhaltsgleichen
Rechtsbegehren wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen
beantragt; den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, eventualiter
seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur rechts-
konformen Abklärung und zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden Ko-
pien aller eingereichten Beweisofferten zukommen zu lassen. Das Bundes-
verwaltungsgericht werde darum ersucht, eine kurze Nachfrist nach Ein-
gang der Beweisofferten anzusetzen.
C.b In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche
Prozessführung sowie um Ausrichten einer angemessenen Parteientschä-
digung ersuchen.
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D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juli 2017 vereinigte der Instruk-
tionsrichter aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammen-
hangs die beiden Beschwerdeverfahren. Er hiess zudem das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und übermittelte die
vorinstanzlichen Dossiers N (…) und N (…) dem SEM zur Gewährung der
Akteneinsicht im Sinn der Erwägungen. Gleichzeitig wurden die beiden
Rechtsmittel der Vorinstanz überwiesen und sie wurde eingeladen, innert
Frist dazu ihre Vernehmlassungen einzureichen.
Die Beschwerdeführenden forderte der Instruktionsrichter dazu auf, die in
Aussicht gestellten medizinischen Berichte und allfällige weitere sachdien-
liche Unterlagen innert Frist zu den Akten zu reichen.
E.
Die Vorinstanz nahm am 21.Juli 2017 ausführlich zu den Beschwerdein-
halten Stellung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen ihrer Verfü-
gungen, an denen festgehalten werde.
F.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 liessen die Beschwerdeführenden zwei Be-
richte von Dr. med. O._______ vom 4. und 19. Juli 2017, eine Bestätigung
von P._______ (Parlamentsmitglied) vom 15. Juli 2017 und ein undatiertes
Schreiben der (…) zu den Akten reichen.
G.
G.a Am 27. Juli 2017 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführen-
den zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Frist zum Einreichen einer
Replik angesetzt
G.b Die Beschwerdeführenden reichten am 10. August 2017 (Datum Post-
stempel) ihre Replik zu den Akten und liessen an ihren Rechtsbegehren
und Anträgen festhalten.
H.
Mit Eingabe vom 30. August 2017 wurde ein "vorläufiger Austrittsbericht"
des Q._______ vom 10. August 2017 eingereicht, und mit Eingabe vom 11.
Mai 2018 liessen die Beschwerdeführenden einen Bericht des Universitäts-
spitals R._______ vom 8. Mai 2018 ins Recht legen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
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Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 zum
Schluss, dass seine Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien.
4.1.1 So seien die im Zusammenhang mit dem Verschwinden der zweiten
Ehefrau geschilderten Ereignisse widersprüchlich und nicht plausibel aus-
gefallen; eine Verfolgung seiner Person wegen etwaiger Kontakte zu Anti-
LTTE-Gruppierungen der Ehefrau in Sri Lanka habe er damit nicht glaub-
haft machen können. Seine Aussagen bei den beiden Befragungen seien
teils unterschiedlich und auch vor diesem Hintergrund widersprüchlich ge-
blieben. Insgesamt habe er mit diesen nicht glaubhaft machen können,
durch die TELO- respektive Anti-LTTE-Gruppe oder durch Polizei bezie-
hungsweise CID verfolgt worden zu sein.
4.1.2 Soweit die eigenen Aktivitäten für die LTTE, seine angegebene Mit-
gliedschaft bei der TRO und die daraus resultierenden Nachteile betref-
fend, könnten diese ebenfalls nicht geglaubt werden, zumal er in diesem
Zusammenhang namentlich bei der Erstbefragung anderslautende respek-
tive keine Angaben gemacht habe. Die hier festzustellenden Widersprüche
habe der Beschwerdeführer nicht auflösen können.
4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer angebe, nach der Tötung S._______
sei er selber knapp einer Entführung entgangen und fürchte nun, selber
getötet zu werden, habe er eine solche Verfolgungssituation bei der Erst-
befragung nicht erwähnt, weshalb dieses Vorbringen nachgeschoben und
somit nicht glaubhaft sei. Dieselbe Schlussfolgerung sei in Bezug auf das
erst in der Anhörung protokollierte Vorbringen zu ziehen, wonach im Jahr
2014 in (…) eine Bombe (…) worden sei.
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4.1.4 Die zum Beleg der geschilderten Asylgründe eingereichten Unterla-
gen würden Teile seiner Vermögensverhältnisse und Biographie belegen.
Diese Dokumente könnten jedoch die geltend gemacht Verfolgung nicht
beweisen.
Die Vermisstenanzeige für die Ehefrau sage nichts aus über die dabei vom
Beschwerdeführer behaupteten Kontakte der Frau zu politischen Behörden
oder Gruppierungen. Die weiteren eingereichten Belege betreffend Straf-
anzeigen des Beschwerdeführers bei der Polizei vermöchten ebenfalls
nicht eine behördliche oder seitens Dritter bestehende und gegen ihn ge-
richtete Verfolgungssituation zu bestätigen. Die medizinischen Unterlagen
würden zwar die Behandlung gesundheitlicher Probleme betreffen; jedoch
seien auch aus diesen keine Rückschlüsse auf die vom Beschwerdeführer
geschilderten Verfolgungshandlungen seitens Behörden oder verschiede-
ner Parteien möglich.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne auf eine weiter-
gehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden.
4.1.5 Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügen, so dass deren asylrechtliche Relevanz nicht ge-
prüft werden müsse.
4.2 Auch mit Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 kam die
Vorinstanz zum Schluss, diese könnten in ihrer Gesamtheit nicht geglaubt
werden.
4.2.1 So habe sie namentlich mit Bezug auf die Probleme (…) in den bei-
den Befragungen unterschiedliche Angaben gemacht und diese Unge-
reimtheiten nicht erklären können.
4.2.2 Weiter sei das Vorbringen, sie habe einen anonymen Anruf entge-
gengenommen, in dem ihr mit Entführung und Schändung gedroht worden
sei, nachgeschoben, habe sie doch diesen angeblichen Anruf in der Erst-
befragung nicht erwähnt.
4.3 Auf Beschwerdeebene halten die Beschwerdeführenden unter Wieder-
holen des aktenkundigen Sachverhalts an der Wahrheit ihrer Asylbegrün-
dungen fest.
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4.3.1 So könne den Akten betreffend Beschwerdeführer 1 entnommen wer-
den, dass dieser schwer traumatisiert sei und es zwischen 2013 und 2015
zu erneuten schwerwiegenden Übergriffen gekommen sein müsse, die zu-
sätzlich traumatisierend gewirkt hätten. Die erste Ehefrau sei im Jahr 2000
Opfer eines Bombenangriffs geworden; er habe dies miterleben müssen
und sei dabei selber schwer verletzt worden. In der Folge sei er – "obwohl
halb tot und im Koma liegend" (vgl. Rechtsmittel S. 6) – von Regierungs-
soldaten weiterhin schwer misshandelt worden. Er sei deswegen längere
Zeit stationär in einem Spital und später in einer psychiatrischen Klinik be-
handelt worden. Dies sei auch dem Kurzbrief vom (…) 2009 zu entnehmen.
Danach habe er sich um seine (…) Kinder und die Existenz der Familie
kümmern müssen. Diese Aussagen seien unbestritten und würden vom
behandelnden Arzt im Bericht vom 27. Januar 2017 (A16/8 der vorinstanz-
lichen Akten) glaubhaft dargelegt. Der Beschwerdeführer 1 habe später
zwischen H._______ und I._______ einen (…) aufgezogen; 2006 sei er für
wenigstens (…) verhaftet und misshandelt worden. Nach Beendigung des
Bürgerkriegs im Mai 2009 habe er I._______ gelebt und gearbeitet. Er
habe dann wieder mehr Probleme mit den Behörden bekommen, da seine
LTTE-Aktivitäten bekannt gewesen und (…) dem militärischen Arm der
LTTE zugerechnet worden und als solche – auch heute noch – zur Verhaf-
tung ausgeschrieben (gewesen) seien.
Ab 2013 habe sich die Situation erneut negativ verändert, nachdem er zum
zweiten Mal geheiratet, fortan die TNA unterstützt und "engen" Kontakt mit
Menschenrechtsaktivisten gepflegt habe. Deswegen sei er 2014 wiederholt
von paramilitärischen Gruppierungen und vom CID im Geschäft aufge-
sucht und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer habe Belege seiner
medizinischen und psychiatrischen Behandlungen eingereicht, welche von
der Vorinstanz nicht als "gefälscht oder dgl." (vgl. Rechtsmittel S. 7) beur-
teilt würden. Nachdem das CID den Beschwerdeführer am (…) 2015 für
eine Befragung vorgeladen habe und er zuvor einer Entführung nur knapp
entgangen sei, habe der Beschwerdeführer resigniert und sei mit (…)am
29. August 2015 nach E._______ gereist.
Dem ärztlichen Bericht vom 27. Januar 2017 sei zu entnehmen, dass die
erneuten und wiederholten Misshandlungen und Schläge von (…) 2013,
(…) 2015 durch das CID zu einer Retraumatisierung geführt hätten. Der
Beschwerdeführer leide zudem unter zahlreichen weiteren gesundheitli-
chen Beschwerden (…) und sei am (…) 2017 nur knapp dem Tod entron-
nen. Aufgrund seines (…leidens könnten infektiöse und allergene Reizun-
gen sehr gefährlich für seine Gesundheit werden. Der Beschwerdeführer 1
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weise einen insgesamt sehr schlechten Gesundheitszustand auf, und die
Gründe dafür würden auch in der Vergangenheit liegen. Es sei davon aus-
zugehen, dass er in Sri Lanka wiederholt Opfer schwerer physischer und
psychischer Verletzungen geworden sei. Er sei heute ein schwerkranker
Mann und auf Betreuung und Pflege angewiesen. Vor dem Hintergrund der
wiederholten Übergriffe seit dem Jahr 2000 habe er letztlich fluchtartig
seine finanziell sichere Lebenssituation verlassen und sich ausser Landes
begeben müssen. Die Vorinstanz müsse die eingereichten Beweisofferten
entsprechend berücksichtigen, ansonsten werde das rechtliche Gehör ver-
letzt. Zudem sei zu rügen, dass das SEM nicht berücksichtigt habe, dass
die Einnahme der dem Beschwerdeführer 1 verordneten (…) sichtbaren
Einfluss auf das Erinnerungsvermögen habe, was bei den Befragungen
wie der rechtlichen Würdigung zu beachten gewesen wäre; die Vorinstanz
habe hier wiederholt das rechtliche Gehör verletzt.
Letztlich seien auf den Beschwerdeführer 1 auch die vom Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil E-1866/2015 neu definierten Risikokriterien anwend-
bar. So sei er unbestrittenermassen mehrmals registriert worden und sein
jahrelanges LTTE-Engagement sei den Behörden bekannt. Er sei sodann
illegal ausgereist, habe mithin eine strafbare Republikflucht begangen.
Weiter seien die (…) in der Schweiz lebenden (…) bekannte LTTE-(…) ge-
wesen. Der Beschwerdeführer sei als LTTE und TNA-Aktivist sowie als Va-
ter (…) registriert. Damit würden vorliegend verschiedene der erforderli-
chen Risk-Points erfüllt, die insgesamt auf eine konkrete Gefährdung hin-
weisen würden. Damit erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG und
seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen.
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Seite 12
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegenden
entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente zu folgenden Schlussfolge-
rungen:
5.1.1 Der vom Beschwerdeführer 1 geschilderte Vorfall im Jahr 2000, bei
dem seine erste Ehefrau durch einen Anschlag getötet und er selber ver-
letzt worden ist, ist in seiner Gesamtheit und durch die dazu eingereichten
Unterlagen als glaubhaft gemacht zu beurteilen. Für den nachfolgenden
Zeitraum von gut sechs Jahren hat der Beschwerdeführer in der Folge
keine weiteren, individuell ihn betreffenden Ereignisse dargelegt, die unter
dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG allenfalls relevant sein könnten. Das
unbestreitbar tragische Ereignis aus dem Jahr 2000 ist daher für die Beur-
teilung der Flüchtlingsrelevanz letztlich nicht massgebend, zumal der Be-
schwerdeführer den Heimatstaat erst 15 Jahre später verlassen hat. Dass
ihm daraus im Fall einer Rückreise namentlich wegen sichtbarer Narben
(…) Probleme erwachsen könnten, scheint wenig wahrscheinlich, zumal er
die Herkunft der Narben mit medizinischen Unterlagen belegen kann. Hin-
gegen wird auf diesen Vorfall und die damit geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme nachfolgend bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs näher einzugehen sein.
5.1.2 Der Beschwerdeführer macht eine (…) Festnahme im Jahr 2006 gel-
tend. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass er dieses Ereignis in
der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt hat. Angesichts des Um-
stands, dass der Beschwerdeführer während dieser Inhaftierung gefoltert
worden sein soll (vgl. Protokoll A14/19 F/A 29), wäre jedoch zu erwarten
gewesen, dass er dieses schwerwiegende Erlebnis bei der ersten Gele-
genheit mindestens erwähnen würde. Der Einwand, er sei bei der Erstbe-
fragung krank gewesen (vgl. a.a.O. F/A 97 f.), vermag nicht zu überzeu-
gen, weil dem Protokoll keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen
sind. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung explizit
verneint, jemals in Haft gewesen zu sein (vgl. Protokoll A5/11 F/A 7.02).
Darüber hinaus wäre insbesondere im Kontext der damaligen Verfolgungs-
situation für Mitglieder und Unterstützter der LTTE vielmehr davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich der Zusammenar-
beit mit der LTTE verdächtigt oder gar – durch Aussagen J._______ (vgl.
Protokoll A14/19 F/A24-26 und 29) – entlarvt gewesen, nicht nach zwei
Wochen (oder zehn Tagen, vgl. Beschwerde S. 6) ohne Weiteres wieder
freigekommen wäre. Damit erweist sich die Schilderung der angeblichen
Inhaftierung auch als unplausibel.
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Seite 13
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer für den nachfolgenden Zeitraum, wie
nachfolgend erläutert, keine individuelle Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG glaubhaft darlegen können; auch die angebliche Festnahme im Jahr
2006 könnte damit nicht mehr als ausschlaggebend für die fast zehn Jahre
später erfolgte Ausreise gelten.
5.1.3 Dass die Probleme mit sri-lankischen Sicherheitskräften nicht res-
pektive nicht in der geschilderten Art und Weise stattgefunden haben kön-
nen, wird durch verschiedene Ungereimtheiten, Widersprüche und unplau-
sible Schilderungen manifest. So hat die Vorinstanz zutreffend festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Aktivitäten, die zu den
behaupteten Nachstellungen geführt hätten, unterschiedlich vorgetragen
hat:
Der Beschwerdeführer wurde bereits bei der ersten Befragung angehalten,
alle Gründe für das Verlassen des Landes zu nennen. Dabei führte er aus,
bereits vor der (zweiten) Eheschliessung die Anti-LTTE-Gruppe unterstützt
zu haben. Die LTTE habe er persönlich nicht aktiv unterstützt, habe dieser
jedoch von seinem Verdienst Steuern entrichten müssen (vgl. Protokoll
A5/11 F/A 7.02). Entsprechend machte er – wie oben ausgeführt – keine
Inhaftierung geltend und führte aus, er sei etwa (…) von Leuten der Anti-
LTTE geschlagen worden, der CID habe ihn einmal – am (…) 2015 – be-
fragen wollen. Er habe sonst keine Probleme (vgl. a.a.O. F/A 7.01 ff.). Bei
der eingehenden Anhörung machte er neu namentlich geltend, er habe (mit
J._______ als Kontaktperson) für die LTTE Kurierdienste unternommen
und generell viele Unterstützungsleistungen für die LTTE erbracht, er sei
Mitglied der TRO gewesen und habe auch die TNA-Partei unterstützt sowie
für diese Meetings organisiert; er sei in vielen
Organisationen aktiv gewesen (vgl. Protokoll A14/19 F/A 27–29, 56, 92).
Im Jahr 2012 habe er nach der Tötung (…) in H._______ zudem einen
Hungerstreik durchgeführt. Das CID wisse über all dies Bescheid und habe
ihn vor diesem Hintergrund dreimal respektive mehrmals aufgesucht und
auch geschlagen, respektive er könne nicht genau sagen, wer ihn jeweils
aufgesucht und geschlagen habe, respektive es seien klar Leute des CID
gewesen, dessen sei er sich sicher (vgl. Protokoll A14/19 F/A.36, 44,
62 ff.).
Die Widersprüchlichkeit dieser Schilderungen vermochte und vermag der
Beschwerdeführer nicht zu erklären. Soweit er sie mit der Erklärung zu re-
lativieren sucht, die Anti-LTTE-Gruppe bestehe aus der "The Eelam
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People's Democratic Party" (EPDP) und der Sri-Telo-Organisation und ar-
beite im Hintergrund mit dem CID zusammen, vermag dies nicht zu über-
zeugen: Erstens hatte er in der Erstbefragung die Verfolgungshandlungen
dieser beiden Organisationen klar unterschieden. Und zweitens ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass die TELO als Oppositionspartei in Sri Lanka
im fraglichen Zeitraum (2013/2014) in Allianz mit der TNA stand, für welche
der Beschwerdeführer aktiv gewesen sein will (für die entsprechenden
Quellen kann auf die Verfügung des SEM verwiesen werden). In diesem
Kontext ist nicht wahrscheinlich, dass von dieser Organisation Verfol-
gungshandlungen gegen ihn erfolgt sein sollen. Dass diese Allianz inzwi-
schen offenbar nicht mehr besteht (vgl.
TELO-leaves-TNA-141766.html, abgerufen am 16. August 2018), vermag
an dieser Feststellung nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer reicht drei medizinische Belege zum Vorbringen
ein, dass er im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten im Vorfeld der Wah-
len vom (…) 2013 vom CID geschlagen worden sei (vgl. dazu Protokoll
A14/19 F/A27). Die drei Unterlagen datieren allerdings vom (…) 2013. Ge-
mäss Arztzeugnis (…) 2013 sei der Beschwerdeführer in eine Menschen-
menge geraten und von einer ihm bekannten Person geschlagen worden
("Assaulted by known person […] by crowd out"). Resultat dieser ärztlichen
Anamnese war offensichtlich das Aufgebot zum Röntgentermin (…) 2013
("Requisiton for X-Ray Diagnostic Examination" Nr. (…)). Im Arztzeugnis
wird auch die verordnete Medikation festgehalten (was die Doppeldatie-
rung erklären könnte). Beim dritten Dokument handelt es sich nur um
Rechnung/ Zahlung erhaltener medizinischer Leistungen. Aus diesen Un-
terlagen wird jedenfalls kein direkter Zusammenhang zum Wahlgang (…)
2013 ersichtlich. Vielmehr wäre hier auf einen Vorfall unmittelbar vor Auf-
suchen ärztlicher Hilfe zu schliessen. Dass der Beschwerdeführer gemäss
Arztzeugnis offenbar in eine Auseinandersetzung geraten ist, lässt nicht
bereits auf flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung und schon gar nicht auf
eine vom CID ausgehende und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungs-
handlung schliessen.
Der Beschwerdeführer soll wegen seiner TNA-Unterstützung auch im Jahr
2014 geschlagen worden sein. Er hat dazu weitere medizinische Unterla-
gen für den Zeitraum (…) 2014 zu den Akten gereicht. Es handelt sich hier-
bei um drei Patientenkarten, eine Behandlungskarte mit zwei Terminen
T._______, ein ärztliches Überweisungsschreiben vom (…) 2014 und die
Ergebnisse einer Untersuchung (Pathologist’s Report) vom (…) 2014. Na-
mentlich das Schreiben vom (…) 2014 begründet die Überweisung damit,
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der Beschwerdeführer weise zufolge familiärer Probleme ("due to some fa-
mily problems") Symptome einer Depression auf und es werde um entspre-
chende Abklärung und Behandlung ersucht ("Please see him and do the
needful"). Auch diesen Unterlagen kann jedenfalls keine gezielt gegen ihn
gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung entnommen werden.
Letztlich wäre selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit allfälliger Un-
terstützung zugunsten der TNA namentlich im Vorfeld der Wahlen von 2013
festzuhalten, dass eine solche gemäss Erfahrung und gefestigter Recht-
sprechung des Gerichts nicht bereits zu flüchtlingsrechtlich relevanter Ver-
folgung führt, zumal die TNA eine legale, in der sri-lankischen Regierung
vertretene Partei respektive Allianz ist.
In einer Gesamtabwägung sind weder die angeblich mannigfachen Aktivi-
täten noch die daraus angeblich resultierende Verfolgungssituation seitens
des CID als glaubhaft zu beurteilen. Es ist an dieser Stelle anzumerken,
dass das CID im Wissen von tatsächlich als oppositionell und regierungs-
feindlich eingestuften Handlungen seitens des Beschwerdeführers es mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht über mehrere Jahre hinweg bei wiederhol-
tem Aufsuchen und Schlägen belassen, sondern ihn verhaftet und einem
entsprechenden Verfahren zugeführt hätte; dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer auch davon gesprochen hat, nie rehabilitiert worden zu
sein (vgl. Protokoll A14/19 F/A 60). Die im Nachgang zur Beschwerde am
24. Juli 2017 eingereichte Bestätigung vom (…) 2013 eines Beschwerde-
eingangs bei (…) lässt die als unglaubhaft beurteilte Verfolgungssituation
ebenfalls nicht in einem anderen Licht erscheinen. Das Bestätigungs-
schreiben eines angeblichen Members of Parliament vom (…) 2007 spricht
unter anderem davon, dass die Familie ab dem Jahr 2009 in H._______
gelebt, Unterstützung für die TNA geleistet und deswegen Probleme mit
der Polizei, dem Geheimdienst des Militärs und dem CID bekommen habe.
Diese hätten sie in verschiedener Weise bedroht und über ihr Leben in
F._______ und ihre Beziehungen zu den LTTE ausgefragt. Vor diesem Hin-
tergrund sei die Familie immer wieder umgezogen und habe letztlich Sri
Lanka verlassen. Dieses als Gefälligkeitsschreiben einzustufende Doku-
ment ist mit diesen insgesamt abweichenden Angaben ebenfalls nicht ge-
eignet, die unglaubhaften Schilderungen in ihrer Gesamtheit zu relativie-
ren.
5.1.4 Der Beschwerdeführer bringt das Verschwinden seiner zweiten Ehe-
frau in einen politischen Zusammenhang. Diese habe Kontakte zur Polizei,
zum CID und besonders zur TELO respektive Anti-LTTE-Gruppe gehabt.
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Dazu macht er einmal geltend, er habe von diesen Kontakten erst nach
deren Verschwinden (…) 2015 erfahren (vgl. Protokoll A5/11 F/A7.01; Pro-
tokoll A14/19 F/A 27). Dies lässt sich nicht mit der Aussage vereinbaren,
dass er aus diesen Kontakten auch Vorteile für sich gesehen habe (vgl.
Protokoll A14/19 F/A 53). Zudem ist auch hierbei mit der Vorinstanz festzu-
halten, dass es nicht plausibel ist, dass die Ehefrau Informationen über Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers für die TNA und LTTE weitergegeben ha-
ben soll, zumal sie selber der mit der TNA verbundenen Anti-LTTE-Gruppe
angehört haben soll. Der Beschwerdeführer hat zum Beleg des Verschwin-
dens seiner zweiten Ehefrau eine Vermisstenanzeige vom (…) 2015 und
einen Zeitungsartikel vom (…) 2015 eingereicht, in dem dies bestätigt
werde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers belegen diese –
vorerst ungeachtet der Frage der Echtheit – allenfalls das Verschwinden
der Frau; für einen politisch motivierten Hintergrund gibt es jedoch keine
Hinweise. Es ist zudem festzuhalten, dass im eingereichten Zeitungsartikel
die Rede davon ist, die Frau sei seit dem (…) 2015 vermisst. Dies steht in
Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau am
(…) 2015 verschwunden sein soll. Nach dem Gesagten bestehen an die-
sen Vorbringen ebenfalls nachhaltige Zweifel. Es ist insgesamt aufgrund
der Angaben des Beschwerdeführers und namentlich der Beschwerdefüh-
rerin 2 vielmehr anzunehmen, die zweite Ehefrau habe den Beschwerde-
führer bestohlen und ihn heimlich verlassen, als er sich für einen operativen
Eingriff im Spital aufgehalten hat. Damit würde es sich um familien- und
strafrechtliche Sachverhalte handeln, die im Asylverfahren keinen Raum
finden.
Der Beschwerdeführer will nach dem Verschwinden der Ehefrau geschla-
gen worden sein (vgl. Protokoll A14/19 F/A 27 und 52), immer wenn er zur
Polizei gegangen sei, sei das geschehen, die Polizei habe ihn nicht ernst
genommen (vgl. Protokoll A5/11 F./A 7.01). Zur Untermauerung reicht er
die von ihm gegen diese Eingriffe bei der Polizei gemachten Anzeigen ein.
Indessen belegen auch diese Unterlagen keine gegen den Beschwerde-
führer gerichtete, flüchtlingsrechtlich in relevanter Weise motivierte Verfol-
gung. Unbesehen der Echtheit dieser Unterlagen – die Vorinstanz weist
durchaus zu Recht auf deren leichte Fälschbarkeit hin – ist in den (…) An-
zeigen nur von Schlagen und Beschimpfen die Rede. Rückschlüsse auf
eine asylrechtlich relevante Motiviertheit sind diesen objektiv nicht zu ent-
nehmen.
5.1.5 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der beschriebene Kontakt zu
(…) und die daraus geltend gemachte, befürchtete Verfolgung, zumal nach
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einem misslungenen Entführungsversuch des Beschwerdeführers nach
dem Tod (…) ebenfalls nicht glaubhaft, da nachgeschoben ist. So hat der
Beschwerdeführer diesbezüglich in der BzP keinerlei Angaben gemacht.
Dass er namentlich ein einschneidendes Erlebnis wie eine versuchte Ent-
führung nicht bereits hier vorgetragen hat, ist mithin nicht nachvollziehbar.
5.1.6 Die angeblich am (…) 2015 vom CID erhaltene Vorladung auf den
28. August 2018 soll einerseits erfolgt sein, um mittels des Vorwands, den
Beschwerdeführer zu LTTE-Aktivitäten G._______ zu befragen, den Be-
schwerdeführer letztlich zu töten oder vertreiben und so an sein Hab und
Gut zu kommen (vgl. Protokoll A5/11 F/A 7.01). In der Anhörung führte er
andererseits aus, nachdem er (…) 2015 von Leuten des CID geschlagen
worden sei, habe er begonnen, Ausreisevorbereitungen, dabei unter ande-
rem die Veräusserung des Geschäfts, zu treffen. Am (…) 2015 habe er von
zwei CID-Leuten die schriftliche Vorladung erhalten. Als die CID-Leute zu-
dem von einer geplanten Befragung wegen (…) gesprochen hätten, habe
der Beschwerdeführer "das Problem" sofort erkannt: dieses sei in seinen
Aktivitäten für die "Bewegung" und darin gelegen, dass auch (…) bei der
LTTE gewesen sei. Weder er (Beschwerdeführer) noch die Tochter seien
je rehabilitiert worden (vgl. Protokoll A14/19 F/A.60, 68-73). Damit unter-
scheiden sich die der angeblichen Vorladung zugrundeliegenden Motive
jedoch klar voneinander.
5.1.7 Soweit der Beschwerdeführer in der eingehenden Anhörung eben-
falls neu geltend macht, (…) Bombe (…), die er heimlich entsorgt habe, ist
auch dieses Vorbringen als nachgeschoben zu beurteilen. Zudem wirkt die-
ses konstruiert, sowohl was das Verhalten des Beschwerdeführers betrifft
als auch in Bezug auf die weiteren Angaben, dass zufälligerweise am
nächsten Tag ein Mann verhaftet, (…) dieser Bombe zugegeben haben und
die Polizei (…) geführt worden sein soll. Dieses Vorbringen entbehrt daher
ebenfalls der Glaubhaftigkeit.
In Würdigung aller relevanten Sachverhaltselemente kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass die zur Begründung des Asylge-
suchs vorgebrachten Gründe, abgesehen vom erlebten Bombenattentat im
Jahr 2000, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Es
kann zudem auch nicht von einem fluchtartigen Verlassen des Heimatstaa-
tes gesprochen werden (vgl. Rechtsmittel S. 8), hat der Beschwerdeführer
1 doch zuvor seine finanziellen Angelegenheiten geklärt und seine Liegen-
schaften veräussert. Dies soll zudem im (…) 2015 und damit letztlich vor
Erhalt der (angeblichen) Vorladung (…) 2015 geschehen sein.
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Im Rechtsmittel wird auf die belastete Gesundheitssituation des Beschwer-
deführers hingewiesen, der seit dem Bombenanschlag mit andauernden
psychischen Problemen zu kämpfen habe. Dem habe die Vorinstanz unter
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht oder zu wenig Rechnung getra-
gen. Dieser Einwand vermag die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente
nicht allesamt zu erklären respektive zu relativieren. Die bei der Anhörung
anwesende Hilfswerkvertretung hat zwar auch festgehalten, der Beschwer-
deführer mache einen psychisch labilen Eindruck. Indessen lässt sich ins-
besondere dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen, dass der Beschwer-
deführer weniger aufnahmefähig oder generell nicht in der Lage gewesen
wäre, die Fragen zu beantworten. Seine Aussagen wirken konkret und, ab-
gesehen von einem mitunter offenbar etwas überbordenden Redeschwall
– der Sachbearbeiter musste ihn ab und an unterbrechen, um von ihm
exaktere Angaben zu bekommen und damit der Dolmetscher mithalten
konnte –, wach und orientiert und es entsteht nicht der Eindruck, er sei
nicht aufnahmefähig gewesen. Der in der Schweiz erlittene (…) – mit mög-
licher (…) und folgend möglicherweise verminderten kognitiven Ressour-
cen (vgl. Eingabe vom 11. Mai 2018) – hat sich nach den beiden Befragun-
gen zu den Asylgründen ereignet und demnach keinen Einfluss entfalten
können. Diese gesundheitlichen und besonders die psychischen Probleme
sind – wie erwähnt – nicht zu negieren, dürften aber vornehmlich im tragi-
schen Ereignis im Jahr 2000 und in der generell schwierigen Situation wäh-
rend des langjährigen Bürgerkrieges gründen, unter dem alle Bewohner
der betroffenen Regionen Sri Lankas gelitten haben.
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktu-
elle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem Risiko, ge-
nau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen,
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Seite 19
die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wol-
len, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internatio-
nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie
Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende
Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall
ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich
relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in
Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens
der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind,
den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O.,
E. 8.5.1).
5.2.2 Entgegen der Auffassung im Rechtsmittel (S. 9 ff.) ist der Beschwer-
deführer keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massge-
blichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte
ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein poten-
zielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-
lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstel-
len, zumal seine diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft sind. Auch
aus den Profilen (…) kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ablei-
ten. Das Gericht hat deren Verfahrensakten – in die der Rechtsvertreter auf
sein Begehren hin Einsicht erhalten hat – antragsgemäss beigezogen. Ent-
gegen der Darstellung im Rechtsmittel (S. 10) leben (…) nicht als aner-
kannte Flüchtlinge in der Schweiz. Der U._______ hat Sri Lanka im (…)
2009 verlassen und in der Schweiz zwei Asylverfahren durchlaufen. Dabei
wurden (…) Asylvorbringen im Wesentlichen als nicht glaubhaft beurteilt.
Die Verfügungen sind beide rechtskräftig. V._______ verliess Sri Lanka im
(…) 2011. (…) hat sein Asylgesuch zurückgezogen, bevor das SEM (…)
eingehend befragen konnte. (…) Aussagen im BzP vom (…) 2011 ist zu
entnehmen, dass es zwar wiederholt Vorwürfe unter anderem (…) gege-
ben habe, den LTTE anzugehören, die Familie auf der anderen Seite durch
die LTTE unter Druck gestanden sei. Zudem beschreibt (…), wie sich die
Situation für (…) und die Familie mit Ausbruch des Krieges stark ver-
schlechtert habe. Aus diesen beiden Dossiers sind keine Elemente ersicht-
lich, die zu Lasten des Beschwerdeführers 1 als risikobegründend zu be-
urteilen wären. Zudem hat er selber bei den Befragungen keine solchen
Nachteile angeführt. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme eines
aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur tamilischen Ethnie oder aufgrund des Verlassens der
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Seite 20
Heimat und der aktuell (…) Landesabwesenheit. Insgesamt ist vorliegend
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer stehe bei den sri-lanki-
schen Behörden unter Verdacht, bestrebt zu sein, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. Referenzurteil E. 8.5.1).
5.2.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine vor sei-
ner Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen, ist er keiner der
Risikogruppen gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür
ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsin-
teresse an ihm haben könnten.
5.3 Insgesamt hat das SEM somit zu Recht das Asylgesuch des Beschwer-
deführers abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
Die weiteren aktenkundigen Unterlagen betreffen seine Liegenschaften
und die Fotografien sowohl aus erstinstanzlichen Akten als auch (in Kopie)
im Rechtsmittel lassen dabei keine zusätzlichen oder erhärtenden Erkennt-
nisse in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu.
6.
6.1 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 hat das SEM in seiner Verfü-
gung festgehalten, sie habe nur wenig konkrete und zudem widersprüchli-
che Angaben zu den Problemen (…) gemacht. Zudem habe sie in späteren
Verlauf des Verfahrens Asylgründe nachgeschoben. Insgesamt könnten
ihre Vorbringen daher nicht geglaubt werden.
6.2 Im Rechtsmittel betreffend Beschwerdeführerin 2 wird gerügt, die Dar-
stellung des SEM, wonach sie in der BzP keine direkte Bedrohung geltend
gemacht habe, sei aktenwidrig. Die dort gemachten Aussagen habe sie in
der Folge in der Anhörung weiter ausgeführt respektive präzisiert. Es ent-
spreche zudem der Tatsache, dass weibliche Angehörige von LTTE-Mit-
gliedern Gewalttaten und sexuellen Übergriffen ausgesetzt seien. Dies-
bezüglich seien ihre Ausführungen glaubhaft und diese würden die Voraus-
setzungen von Art. 7 Abs.1 und 2 AsylG erfüllen. Wie im Rechtsmittel be-
treffend Beschwerdeführer 1 (…) ausgeführt, sei die Beschwerdeführerin 2
(…) von zwei LTTE-Mitgliedern, die seit 2009 zur Verhaftung ausgeschrie-
ben seien. (…) sei seinerseits als LTTE-Unterstützer bekannt und regis-
triert und massiv von den singhalesischen Behörden misshandelt und will-
kürlich mit dem Tod bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe (…) Sri
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Lanka illegal verlassen und sich damit der Republikflucht schuldig ge-
macht. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Familie auf einer
"Watch-List" stehe. Insgesamt sei anzunehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin 2 und die ganze Familie enge familiäre Kontakte zu aktiven und be-
kannten LTTE-Kadern und/oder Kampfeinheiten der LTTE aufweisen wür-
den, die den Behörden bekannt seien, weswegen sie zur Verhaftung aus-
geschrieben seien. Die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid gegen den
Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verstossen und darauf
verzichtet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 zu würdigen respek-
tive ernst zu nehmen.
6.3 Die Beschwerdeführerin 2 hat in der BzP dargelegt, die zweite Ehefrau
(…) (Beschwerdeführer 1) habe (…) 2015 Schmuck und Geld gestohlen
und sei damit verschwunden. (…) habe deswegen bei der Polizei Anzeigen
erstattet. Dies habe die Sri-Telo-Gruppe erfahren und deswegen (…) ge-
schlagen und Steine auf das Haus geworfen. Etwa am (…) 2015 seien CID-
Leute gekommen und hätten (…) beschuldigt, dass G._______ Videos
über Kriegsverbrechen ins Ausland geschickt habe. (…) hätte deswegen
befragt werden sollen. Sie seien daher aus Angst weggegangen. Auch sie
selber sei jeweils bedroht und (…) sei Angst gemacht worden, dass sie ihr
(Beschwerdeführerin 2) etwas Böses antun würden. Sie sei persönlich aber
nie bedroht worden, es sei nur (…) mit ihrer Entführung gedroht worden
(vgl. Protokoll A4/11 F/A 7.01 und 7.02).
In der ausführlichen Anhörung sagte sie unter anderem, sie habe wegen
den Problemen (…) auch Probleme bekommen. Man habe mit ihrer Ent-
führung gedroht (vgl. Protokoll A12/11 F/A 8). Dazu führte sie hier neu und
zusätzlich aus, sie habe anonyme Anrufe erhalten. So habe sie einen Anruf
entgegengenommen, bei dem sie mit schlechten Wörtern beschimpft wor-
den sei. Dies habe sie (…) gar nicht gesagt. Wer angerufen habe, wisse
sie nicht, es sei eine anonyme Nummer gewesen. Die Leute, die mit ihrer
Entführung gedroht hätten, hätten (…) 2015 (…) geschlagen. Dies sei ins-
gesamt dreimal geschehen, wobei sie selber nur einmal anwesend gewe-
sen sei. (…) habe auch früher schon Probleme mit dem CID gehabt, da er
die TNA unterstützt und Leute der LTTE beherbergt habe. Als die zweite
Ehefrau (…) verschwunden sei, seien Leute des CID gekommen und hät-
ten (…) geschlagen. Im Jahr 2014 hätten sie zudem einmal irgendwelche
(…) liegen lassen, die sie nachher wieder hätten abholen wollen, wobei der
(…) entsorgt habe. Über die genauen Probleme (…) mit der Sri-Telo-
Gruppe wisse sie tatsächlich nichts. (…) habe sie erfahren, dass die zweite
Ehefrau mit dem Führer dieser Gruppe in Verbindung gestanden sei.
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(…) habe viele Probleme gehabt, weshalb es nicht gut wäre, wenn sie trotz-
dem zurückkehren würden. Sie allein könne nicht zurück, da sie als (…)
bekannt sei, und sie Angst vor Vergewaltigung oder Tötung habe (vgl.
a.a.O. F/A 58f.). Sie möchte zur Schule gehen und eine Ausbildung absol-
vieren; dies habe sie bis jetzt nicht machen können.
6.4 Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 weisen einige Ungereimthei-
ten auf:
6.4.1 Namentlich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass sie die an-
geblich anonymen Drohanrufe erst in der eingehenden Anhörung erwähnt
hat. In diesem Zusammenhang hat sie ausserdem ihre grosse Angst vor
einem tatsächlichen Eintreten der angedrohten Entführung kundgetan, in-
dem sie das Beispiel eines entführten, vergewaltigten und getöteten Mäd-
chens aus Punguditivu anführte (vgl. a.a.O. F/A 32 f.). Vor diesem Hinter-
grund erscheint jedoch umso weniger plausibel, weshalb sie bei der Erst-
befragung aussagte, nicht persönlich mit Entführung bedroht worden zu
sein und von solchen Drohungen nur (…) erfahren zu haben (vgl. Protokoll
A4/11 F/A 7.02). Auch die weiteren Angaben zur Verfolgungssituation (…)
bleiben ungenau und ungereimt. Sie erklärt beispielsweise, (…) habe
Leute der LTTE beherbergt, was mit den entsprechenden Aussagen des
Beschwerdeführers 1 ebenso wenig übereinstimmt wie ihre Schilderungen
zur angeblich (…).
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6.4.2 Aufgrund der Tatsache, dass die Darlegungen des Beschwerdefüh-
rers 1 als unglaubhaft qualifiziert werden (vgl. oben) sind zudem auch den
entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin 2, die allein aus
der Verfolgungssituation (…) ihrerseits Probleme bekommen haben will,
letztlich die Grundlage entzogen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2
können mithin insgesamt ebenfalls nicht geglaubt werden. Was die allge-
meinen Schwierigkeiten und das Vorbringen betrifft, sie habe ihre Ausbil-
dung nicht fortführen können, vermögen diese nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft zu führen.
6.4.3 Hinsichtlich der im Rechtsmittel auch mit Bezug auf die Beschwerde-
führerin 2 geltend gemachten Risikofaktoren kann weitestgehend auf die
obigen Ausführungen verwiesen werden. Da es dem Beschwerdeführer 1
nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft
darzulegen, ist er keiner im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 definierten
Risikogruppe zuzuordnen. Dies wurde auch im Zusammenhang mit (…)
der Beschwerdeführerin 2 verneint. Entsprechendes gilt folglich auch für
die Beschwerdeführerin 2, die in dieser Hinsicht zudem keine konkreten
Vorbringen aktenkundig macht.
Allein die von beiden Beschwerdeführenden geltend gemachte illegale
Ausreise aus Sri Lanka vermag letztlich als sogenannter schwach risiko-
begründender Faktor für sich allein nicht eine objektiv relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilein im Sinn des Gesetzes begründen (vgl. Referenzur-
teil E. 8.5.5).
6.4.4 Beide Beschwerdeführenden haben insgesamt keine Verbindungen
zu den LTTE glaubhaft machen können und es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass namentlich gegen den Beschwerdeführer 1 ein Haftbefehl vor-
liegt. Die eingereichten Fotografien (Kopien), (…) einerseits mit einer Waffe
in der Hand, andererseits mit einem LTTE-Leader zeigen, vermögen zu
keinem anderen Schluss zu führen, zumal es sich hier offensichtlich um
private Aufnahmen handelt. Es kann mithin davon ausgegangen werden,
dass (…) nicht in der "Stop-" oder "Watch-List" verzeichnet sind. Weiter
haben sie keine exilpolitischen Aktivitäten erwähnt, womit auch dieser Ri-
sikofaktor wegfällt.
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7.
Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu
Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der
Beschwerdeführer 1 stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den
Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfä-
higen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden könne
(vgl. E. 13.3.3.).
9.3.3 Hingegen erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers 1 vorliegend angesichts der nachgewiesenen schweren Beein-
trächtigung der psychischen Gesundheit als nicht zumutbar:
9.3.4 Der Beschwerdeführer 1 hat glaubhaft dargelegt, im Jahr 2000 bei
einem Bombenattentat schwer verletzt worden zu sein und seine erste
Ehefrau verloren zu haben. Aus diesem gravierenden Ereignis resultierten
bei ihm nachhaltige psychische Probleme, die er bereits im Heimatstaat
behandeln lassen musste (vgl. "To whom it may concern" (…) 2001). Dem
Arztbericht von Dr. med. N._______ vom 27. Januar 2017 und dem zusam-
menfassenden Bericht (…) vom 27. März 2017 ist sodann zu entnehmen,
dass die durch das Bombenattentat erlittene schwere (…)verletzung meh-
rere Operationen nötig gemacht hat und dennoch letztlich nur eine "Defekt-
heilung" erzielt werden konnte. Bei der Ankunft in der Schweiz wurden (…)
festgestellt. Infolge eines Infekts musste der Beschwerdeführer 1 (…) 2017
notfallmässig und in septischem Zustand hospitalisiert werden. Während
des Spitalaufenthalts erlitt er infolge einer (…) Infektion einen septischen
Schock mit Multiorganversagen. Die Lungenfunktion musste vom (…) über
eine ECMO-Anlage erhalten werden. (…)konnten nur durch intensivmedi-
zinische Therapie gestoppt und die Funktion der Organe wieder stabilisiert
werden. Am (…) 2017 konnte der Beschwerdeführer 1 extubiert werden
und wies er wieder eine genügende Lungenfunktion auf. Erhebliche
Schmerzen (…) machten eine physiotherapeutische Betreuung notwendig.
E-3585/2017
E-3588/2017
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Der Beschwerdeführer erhielt (…) zudem Ernährungsberatung, einer ver-
tieften Rehabilitation verweigerte er sich. Im Bericht vom 27. März 2017
wird ausserdem die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) aufgrund des Krieges in Sri Lanka gestellt.
Soweit das SEM in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2017 dazu aus-
führt, die fortzuführende medizinische Behandlung sei auch im Herkunfts-
staat möglich, wird diese Sichtweise der konkreten Aktenlage letztlich nicht
gerecht. So ist der Beschwerdeführer 1 sowohl durch den folgenreichen
Vorfall aus dem Jahr 2000, als auch durch den jahrelangen Bürgerkrieg,
der für ihn als Versehrten und nun alleinerziehenden Vater von (…) Kindern
entsprechend eine noch grössere Herausforderung darstellte, geprägt.
Dies wird mit der Diagnose der PTBS bestätigt.
Am 4. Juli 2017 ordnete O._______ wegen des verschlechterten psychi-
schen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 eine stationäre Be-
handlung an. Sie bestätigte zudem in einem Bericht vom 19. Juli 2017 die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 und dass sich insbe-
sondere sein psychischer Zustand erneut verschlechtert habe. Der Be-
schwerdeführer 1 hielt sich in der Folge vom (…) bis (…) 2017 Q._______
auf. Im Austrittsbericht Q._______ vom 8. August 2017 werden die diver-
sen "Nebendiagnosen" (vgl. auch oben) nochmals aufgeführt und die Di-
agnose der PTBS nach ICD-10 bestätigt sowie als andauernde Behand-
lung "Krisenintervention, Pharmakotherapie, Abklärungen und aktivierende
Therapien" aufgeführt.
9.3.5 Vor dem Hintergrund dieser ärztlichen Berichte kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers 1 an den Ort der Traumatisierung mit hoher Wahrschein-
lichkeit eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur
Folge hätte. Der Beschwerdeführer 1 ist heute (…)-jährig; sein Alter zu-
sammen mit den genannten zahlreichen gesundheitlichen Problemen
dürfte es ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat weitgehend verun-
möglichen, sich nochmals eine lebenssichernde Existenz aufzubauen.
Letztlich leben seine engsten Angehörigen – (…) – in der Schweiz; (…) mit
je eigenem Aufenthaltsstatus, (…) (Beschwerdeführerin 2) ist mit (…) in die
Schweiz gereist.
9.3.6 Die Beschwerdeführerin 2 ist (…) in die Schweiz eingereist. Sie hat
die Mutter im Alter von (…) Jahren als Folge des Bombenanschlags verlo-
ren und als jüngstes der (…) in der Folge stets (…) gelebt. Ihre ersten (…)
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Lebensjahre sind gemäss Akten nachhaltig durch den anhaltenden Bürger-
krieg geprägt worden. Ihre vor diesem Hintergrund geäusserten (subjekti-
ven) Ängste für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka sind nachvollzieh-
bar. Zudem sind ihre engsten Familienmitglieder – (…) – allesamt in der
Schweiz, währenddem sie im Herkunftsstaat kaum mehr auf ein sicheres
soziales Beziehungsnetz treffen dürfte. Sie hat die Schule besucht und mit
O-Level abgeschlossen, jedoch in der Folge keine Berufslehre absolviert
oder sonstige berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Die Beschwerdeführerin 2
müsste zudem als alleinstehende Frau nach Sri Lanka zurückkehren, was
sich für den Aufbau einer eigenen existenzsichernden Lebenssituation zu-
sätzlich erschwerend auswirken dürfte.
9.3.7 In Würdigung aller genannten Umstände ist davon auszugehen, dass
der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführer 1 einer konkreten Ge-
fährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG aussetzen würde. Angesichts der
konkreten familiären Umstände ist der Wegweisungsvollzug auch mit Be-
zug auf die Beschwerdeführerin 2 als unzumutbar zu qualifizieren.
9.3.8 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1
und 2 unzumutbar ist. Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG erge-
ben sich aus den Akten nicht. Das SEM ist daher anzuweisen, die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
vom 23. Mai 2017, die Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche
betreffend, Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden
vom 23. Juni 2018 (ergänzt je am 29. Juni 2017) sind diesbezüglich abzu-
weisen. Hingegen sind die Rechtsmittel gutzuheissen, soweit darin die Auf-
hebung des jeweils verfügten Wegweisungsvollzugs und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beider Beschwerdeführenden beantragt werden.
11.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind mit
Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2017 unter gleichzeitiger Verfahrensver-
einigung gutgeheissen worden. Vor diesem Hintergrund sind keine (redu-
zierten) Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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12.
Den Beschwerdeführenden ist aufgrund des teilweisen Obsiegens eine re-
duzierte Parteientschädigung für ihnen erwachsene, notwendige Kosten
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Es wurde weder im Hauptver-
fahren E-3585/2017 noch im Verfahren E-3588/2017 eine Kostennote ein-
gereicht, weshalb die notwendigen Kosten von Amtes wegen festzusetzen
sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, der Ent-
schädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Fällen und der vorlie-
genden Akten ist (für beide Verfahren) von einem notwendige finanziellen
Vertretungsaufwand von insgesamt 3000.– auszugehen. Angesichts des
nur teilweisen Obsiegens ist die vom SEM zu vergütende (reduzierte) Par-
teientschädigung demnach praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden, soweit den Asylpunkt und die Wegweisung be-
treffend, abgewiesen. Im Wegweisungsvollzugspunkt werden die Be-
schwerden gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen vom 23. Mai 2017 werden im Wegweisungsvollzugspunkt
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vor-
läufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird für die beiden Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1500.– festgelegt und dem SEM zur Vergütung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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