Abtei lung V
E-3586/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______,
Türkei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonszuweisung; Verfügung des BFM
vom 8. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3586/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Dezember 2008 in der Schweiz
ein Asylgesuch und wurde am 19. Dezember 2008 im B._______
befragt.
B.
Mit Zuweisungsentscheid vom 22. Dezember 2008 wies das BFM die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) mit der Begründung, dass aus den Abklärungen im Emp-
fangs- oder Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine
spezifischen schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin er-
sichtlich seien, die für eine Zuweisung in eine bestimmten Kanton
sprächen, dem Kanton C._______ zu.
C.
Mit Schreiben vom 17. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin
einen Kantonswechsel in den Kanton D._______. Zur Begründung gab
sie an, ihr in der Schweiz eingebürgerter Bruder lebe mit seiner
Familie in D._______ und könne ihr eine emotionale Stütze bei der
Bewältigung ihrer psychischen Probleme sein. Sie sei zur Zeit in
psychiatrischer Behandlung in E._______.
D.
Mit Schreiben vom 24. März 2009 teilte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin mit, dass die von ihr angegebenen Gründe für einen Kantons-
wechsel weder den in Art. 22 Abs. 2 AsylV1 aufgeführten Tatbestand
der Einheit der Familie noch unter den Tatbestand der schwerwiegen-
den Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen
falle, weshalb ihr Gesuch an die zuständigen Behörden der Kantone
C._______ und D._______ weitergeleitet werde.
E.
Mit Schreiben vom 30. März 2009 teilte die zuständige Behörde des
Kantons D._______ dem BFM mit, dass der Kantonswechsel mangels
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 AsylV1
abgelehnt werde.
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F.
Am 8. Mai 2009 ging beim BFM ein Schreiben der F._______, vom 2.
Mai 2009 ein, wonach sich die Beschwerdeführerin in der Klink
aufgrund einer tiefgreifenden depressiven Erkrankung mit positivem
Verlauf befunden habe. Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit alleine
und ohne soziales Netzwerk im Kanton C._______. Ein Wechsel in
den Kanton D._______, in dem ihr Bruder wohne, würde sich positiv
auf ihren Genesungsprozess auswirken.
G.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 - eröffnet am 12. Mai 2009 - wies das
BFM das Kantonswechselgesuch ab. Die von der Beschwerdeführerin
angeführten Gründe erfüllten die Voraussetzungen aus Art. 22 Abs. 2
AsylV1 nicht, da nicht die Familieneinheit aus Art. 1 Abs. e AsylV1 be-
troffen sei und eine schwerwiegende Gefährdung angesichts des ärzt-
lich attestierten positiven Verlaufs der Therapie der Beschwerdeführe-
rin nicht vorliege. Würden andere Gründe geltend gemacht, setze der
Kantonswechsel die Zustimmung der betreffenden Kantone voraus, die
hier angesichts der Verweigerung der Zustimmung durch den Kanton
D._______ fehle.
H.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 beantragte die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung des
Kantonswechsels in den Kanton D._______ und ersuchte - unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung gleichen Datums - um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um den Verzicht auf
die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Sie reichte ein
Schreiben ihres Bruders vom 28. Mai 2009 ein, in welchem dieser
zusammen mit seiner Ehefrau versicherte, dass seine Schwester bei
ihnen wohnen könne und er für alle Kosten aufkommen werde. Die
Beschwerdeführerin machte das Vorliegen einer schwerwiegenden
Gefährdung angesichts dessen, dass sie sich nach wie vor in
ärztlicher Behandlung befinde und von ärztlicher Seite eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei weiterem isolierten
Aufenthalt in C._______ angenommen werde, geltend.
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I.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3
AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), des-
sen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4
i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements
vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR
173.320.1).
1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin den Zuweisungsentscheid mit der Begründung
angefochten, ihr Bruder lebe im Kanton D._______, weshalb sie in
diesen Kanton umgeteilt werden wolle. Daher ist die eingereichte
Beschwerde zulässig.
1.4
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
2. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden
den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der
Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1
AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende
Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie
besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach ei-
nem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1
wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kanto-
ne, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender
Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orien-
tiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbe-
griff, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten
und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Fami-
lie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner
sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Perso-
nen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausge-
hend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinde-
rung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person,
die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter – im
Rahmen des Familienasyls – eine Person zu verstehen, welche der
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Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes
(asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer
Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes
Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt,
indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder
moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert
(vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3
S. 191 f.).
Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesver-
waltungsgericht zum Ergebnis, dass die Berufung auf den Grundsatz
der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG
entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der
asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängig-
keitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG
voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
2.1 Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrem Bruder
zu leben, verständlich ist, lässt sich aus dem vorliegend massgebli-
chen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu ei-
nem bestimmten Kanton ableiten.
Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder bilden keine Kernfamilie im
Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1. Die Beschwerdeführerin kann sich
auch nicht auf den weiteren Familienbegriff im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 berufen. Ein entsprechend verlang-
tes Abhängigkeitsverhältnis kann vorliegend nicht bejaht werden. Die
Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, es sei für ihre psy-
chische Gesundheit wichtig, in der Nähe ihres Bruders zu sein. Ihr
Bruder, zusammen mit dessen Familie, könne sie emotional unterstüt-
zen, ihr helfen, ihre Probleme zu bewältigen und ihr Sicherheit geben.
Sie sei nach wie vor in ambulanter ärztlicher Behandlung. Diese Grün-
de – so nachvollziehbar sie auch sind – vermögen jedoch nicht dazu
zu führen, dass die Beschwerdeführerin zwingendermassen und not-
wendigerweise auf die physische Anwesenheit ihres Bruders angewie-
sen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihm le-
ben muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. S. 201). Auch ergibt sich
weder aus dem eingereichten ärztlichen Schreiben noch aus den in
der Beschwerdeschrift zitierten ärztlichen Äusserungen, dass der
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Aufenthalt bei ihrem Bruder der entscheidende Faktor für die
Gesundung der Beschwerdeführerin wäre. Die psychiatrische Therapie
der Beschwerdeführerin ist in ihrem Aufenthaltskanton ebenso
gewährleistet wie sie es im Kanton ihres Bruders wäre. Sofern
notwendig wird sie Kontakt zu ihrem Bruder herstellen können. Sie hat
sogar gemäss dem ärztlichen Schreiben vom 2. Mai 2009 deutlich von
Klinikaufenthalt und Therapieangebot in ihrem Aufenthaltskanton
profitieren können. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin
nicht „aus einem anderen Grund“ im Sinne von Art. 38 AsylV 1 auf die
Hilfe eines anderen nahen Angehörigen (sprich ihres Bruders)
angewiesen.
2.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung
der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sin-
ne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtenen Ver-
fügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzu-
weisen ist.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen, da die Beschwerdebe-
gehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen, womit es
an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege fehlt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Sie
sind vorliegend mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin, das BFM und das
G._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
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