Abtei lung V
E-3589/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Pakistan,
vertreten durch Oliver Kunz, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe und Migration, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des Bundesamtes für
Flüchtlinge (BFF) vom 28. April 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3589/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 30. Mai 2003 am Flughafen Zürich
gegenüber den schweizerischen Grenzbehörden ein Asylgesuch. Nach
am 12. Juni 2003 erfolgter Gutheissung seiner Beschwerde gegen den
abweisenden Entscheid des BFF vom 6. Juni 2003 bewilligte das BFF
ihm am 13. Juni 2003 die Einreise in die Schweiz und verwies ihn an
die Empfangsstelle Kreuzlingen, wo er am 17. Juni 2003 zu seinen
Personalien und dem Reiseweg befragt wurde. Am 7. Juli 2003 erfolgte
die einlässliche Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde.
Der Beschwerdeführer bestätigte und konkretisierte dabei seine frühe-
ren Aussagen. Er machte namentlich geltend, aus C._______ im
Distrikt D._______, Provinz F._______, zu stammen, wo er bis Ende
Oktober 2002 gewohnt habe. Er sei F._______ sunnitischen Glaubens.
Im Jahr 2000 sei er mit anderen Personen während zirka 17 Tagen
und im Folgejahr während vier oder fünf Tagen aus politischen
Gründen und wegen seiner Teilnahme an Versammlungen in Haft
gewesen. Seit November 2002 bis im Mai 2003 habe er in G._______,
H._______, gelebt. Er sei seit 1996 Mitglied der Pakistan Peoples
Party (PPP) und ausserdem Funktionär bei der People Youth
Organisation (PYO). Sein I._______ sei Generalsekretär der PPP von
C._______ und gleichzeitig Präsident der lokalen PYO. Der
Beschwerdeführer gab im Weiteren an, gegen die Legal Framework
Order (LFO) demonstriert zu haben, mittels welcher der pakistanische
Präsident Musharraf unantastbar bleiben wolle. Mitglieder der Partei
Musharrafs, Angehörige der Muslim League (ML) - insbesondere
J._______ - hätten wiederholt versucht, ihn anzugreifen und
umzubringen. Die Polizei sei gegen diese Täter nicht eingeschritten.
Der Beschwerdeführer habe am 25. Oktober 2002 eine Versammlung
organisiert, um die Partei des pakistanischen Präsidenten zu
kritisieren. In diesem Zusammenhang beziehungsweise im Zu-
sammenhang mit diversen "falschen Fällen" sei gegen ihn ein Ge-
richtsverfahren hängig und Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er
habe C._______ Ende Oktober 2002 verlassen und habe zuerst in
H._______ Unterschlupf gefunden, von wo er im Mai 2003 via
Islamabad und Karachi ausgereist sei.
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Der Beschwerdeführer belegte seine Identität und den Reiseweg mit
einem Reisepass und einem Flugbillet. Am 3., 5. und 6. Juni 2003
reichte er diverse Dokumente als Telefaxkopien zu den Akten.
Am Flughafen und anlässlich der kantonalen Anhörung reichte der Be-
schwerdeführer eine Fülle von Beweismitteln ein, namentlich ein Mit-
gliedsbestätigungsschreiben der PPP vom 31. Mai 2003, ein Bestäti-
gungsschreiben des Partei-City-Präsidenten vom 30. Mai 2003, ein
Bestätigungsschreiben der Peoples Youth Organisation vom 2. Juni
2003, ein Bestätigungsschreiben der Studentenvereinigung Peoples
Student Federation vom 11. Februar 1994, einen fotokopierten Haftbe-
fehl mit Übersetzung vom 3. Juni 2003, eine erste Tatbestandsaufnah-
me in Fotokopie (First Information Report, FIR) vom 25. Oktober 2002
mit Übersetzung, eine Bestätigung des Familienanwalts (...) vom 3.
Juni 2003, eine Sendebestätigung der DHL, einen Antrag vom 15.
November 1988 mit Übersetzung vom 9. Oktober 2003, eine Anzeige
vom 14. November 1988 gegen den I._______ mit Übersetzung vom 9.
Oktober 2003, diverse Zeitungsausschnitte, eine Haftanordnung des
I._______s vom Jahr 1986, Fotos des I._______s, eine Zahlungsauf-
forderung einer Bank vom 30. November 2001, fotokopierte Ausweise
und Mitgliederkarten, acht Kopien von Schulzeugnissen.
B.
Das BFF unterzog in der Folge die Mitgliedsbestätigung der PPP vom
31. Mai 2003 einer internen Dokumentenanalyse. Der amtsinterne
Spezialist der Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass es sich hierbei
um eine Fälschung handeln müsse, zumal die Unterschrift auf dem
Dokument nicht derjenigen von (...) entspreche.
C.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 28. April 2004 - eröffnet am 6. Mai
2004 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht
asylrelevant, teils nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flücht-
lingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfü-
gung entzog es unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz straffällig geworden sei, die aufschiebende Wirkung.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 7. Juni 2004 Beschwerde bei der ARK ein und beantragte die Auf-
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hebung der Verfügung vom 28. April 2004, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die
angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsan-
spruchs zu kassieren und die Vorinstanz anzuweisen, die Angelegen-
heit neu zu beurteilen. Subeventuell sei der Wegweisungsvollzug als
unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Ausrichtung einer angemessenen Partei-
entschädigung. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen
wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2004 setzte die ARK den Vollzug
der Wegweisung einstweilen aus. Sie stellte mit Verfügung vom 15.
Juni 2004 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die
Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung - unter Hinweis auf die bislang nicht ausgewiesene pro-
zessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - auf einen späteren
Zeitpunkt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2004 hielt das BFF an der angefoch-
tenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 2. August 2004 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie des Strafur-
teils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Juli 2004 ein, mit welchem er
von den eingeklagten Delikten vollumfänglich freigesprochen wurde,
unter Zusprechung einer Schadenersatz- und einer Genugtuungssum-
me.
H.
Mit Replik vom 17. August 2004 hielt der Beschwerdeführer an den
eingangs gestellten Anträgen fest.
I.
Am 16. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein
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bei der ARK anhängig gemachtes Verfahren am 1. Januar 2007 vom
neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM beziehungsweise BFF gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit er zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu wer-
den drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 so-
wie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10
und Nr. 32 E. 8.7).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt erachtete in der angefochtenen Verfügung die An-
gaben des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Sicht nicht als rele-
vant, zumal ihm valable innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfü-
gung stehen würden. Einerseits sei er problemlos mit seinem echten
Pass ausgereist. Anderseits habe er geltend gemacht, keine Probleme
auf Bundesebene zu haben. Auch sei nach eigenen Angaben sein Fall
in (..) nicht bekannt. Zudem habe er in H._______ vom Oktober 2002
bis Ende Mai 2003 ohne Schwierigkeiten gelebt. Daraus sei zu folgern,
dass die von ihm geschilderten Probleme lokal oder regional bedingt
seien, mithin sich auf die Region (...) beschränken würden. Somit sei
er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Weiter sei er
überwiegend von einem Mitglied der ML (J._______) verfolgt worden.
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Zu dieser Person habe er verlauten lassen, dass dieser sein grösstes
Problem in Pakistan darstelle, wobei er kein politischer, sondern ein
persönlicher Feind sei. Angriffe und Anzeigen würden zumindest in
den letzten Monaten des Aufenthalts in (...) auf das Konto dieser
Person gehen, mithin handle es sich um eine Verfolgung durch eine
Privatperson. Weiter sei die Partei des Beschwerdeführers eine legale
und besitze eine nicht unbedeutende Machtstellung. Er sei somit nicht
schutzlos den Angriffen von Angehörigen der ML ausgeliefert. Ihm sei
demnach zuzumuten, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr zu
setzen, zumal seine Familie auch über genügend Vermögenswerte
verfüge. Schliesslich seien ihm die politischen Tätigkeiten im geltend
gemachten Umfang nicht zu glauben, weil er darüber zu wenig wisse:
Unbekannt seien ihm der Name des Parteipräsidenten, derjenige des
Generalsekretärs auf Provinzebene, die Bezeichnung der Homepage,
und er verfüge generell über unzureichende Kenntnisse der Partei.
Weder eine Verfolgung noch eine Infaktierung aufgrund eines
intensiven politischen Engagements seien glaubhaft.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen,
sein I._______ sei Generalsekretär der Partei in (...) und Präsident der
PYO gewesen, während er selber langjähriges Mitglied der PPP und
der PYO gewesen sei. Aus den eingereichten Dokumenten und aus
der Anhörung vom 7. Juli 2003 trete offen zu Tage, dass er - entgegen
der Auffassung des BFF - detaillierte Kenntnisse über Interna der PPP
und der PYO habe. Mehrmals sei er wegen politischer Tätigkeiten
inhaftiert worden, im Jahr 2000 während siebzehn Tagen und im Jahr
2001 vier bis fünf Tage lang. Nach der Teilnahme an der gegen die
LFO gerichteten Demonstration sei er von Angehörigen der ML
verfolgt worden. Da er im Oktober 2002 eine Demonstration gegen den
pakistanischen Präsidenten organisiert habe, die er im Übrigen äu-
sserst detailreich und authentisch in den Anhörungen geschildert
habe, sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er müsse
davon ausgehen, dass er auch in anderen Gebieten seines
Heimatlandes angehalten und in die Heimatregion überstellt werde, wo
das Gerichtsverfahren hängig sei und er verfolgt werde. Wäre damals
der "non-baiable warrant" bereits bekannt gewesen, hätte eine legale
Ausreise keine Chance gehabt. Zudem sei mittlerweile sein
Aufenthaltsort in H._______ der ML bekannt geworden, weshalb er
dort keine Sicherheit habe. Weiter sei die Gefahr einer nichtstaatlichen
Verfolgung gegeben, welche sich über das ganze Staatsgebiet
erstrecke. Bei dieser Sachlage sei eine innerstaatliche
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Fluchtalternative nicht gegeben. Zudem könne ihm nicht zugemutet
werden, mit rechtlichen Mitteln sein Problem zu lösen, weil dem
pakistanischen Justizapparat nicht zu trauen sei, zumal die
Sicherheitskräfte und die Armee von den Parteien instrumentalisiert
seien. Schliesslich habe er am Flughafen Zürich diverse Dokumente
eingereicht, die wesentliche Teile seiner Aussagen beweisen könnten.
Das BFF würdige diese Beweismittel bloss mit einem allgemeinen Hin-
weis. So weise es pauschal darauf hin, dass allgemein bekannt sei,
dass im Heimatland des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne
weiteres unrechtmässig erworben werden könnten und er die Inhalte
der Dokumente kaum kenne. Dieses Vorgehen erfülle den Tatbestand
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal angebotene Beweise
über entscheidende Tatsachen gehörig zu würdigen seien. Zudem
gehe aus einzelnen Dokumenten hervor, dass sie ein Datum tragen,
das erst nach seiner Ausreise entstanden sei. Insofern sei erklärt,
weshalb er nicht über den ganzen Inhalt aller Dokumente Bescheid
wissen konnte. Ausserdem kenne er grundsätzlich die ihn betreffenden
Beweisstücke.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2004 hielt das BFF daran fest,
dass der Beschwerdeführer vor allem eine regional beschränkte Verfol-
gung geltend mache und mit Sicherheit nicht einfach der Willkür der
pakistanischen Justiz ausgeliefert sei. Es würden keine konkreten Hin-
weise darauf bestehen, wonach ihm eine innerstaatliche Aufenthaltsal-
ternative verwehrt sein könnte. Weiter sei nochmals darauf hinzuwei-
sen, dass zumindest die Mitgliedbestätigung bei der PPP vom 31. Mai
2003 gefälscht sei. Wegen fehlender Asylrelevanz habe das BFF dar-
auf verzichtet, auf jede eingereichte Akte einzugehen, zumal in Pakis-
tan praktisch jedes Dokument käuflich erworben werden könne und
selbst im Fall der Authentizität eine asylrelevante Verfolgungslage da-
mit nicht nachweisbar wäre.
4.4 Mit Replik vom 17. August 2004 erklärte der Beschwerdeführer, er
habe sich als Generalsekretär der PYO im Rahmen der nationalen
Wahlen des Jahres 2002 sehr stark engagiert und mit Kritik an der pa-
kistanischen Regierung nicht gespart. Ein Strafverfahren sei hängig
und er sei einer Verfolgung durch eine Privatperson ausgesetzt.
J._______ sei der Regionalpräsident der regierenden ML und besitze
Einfluss auf die Polizei. Es sei daher nicht möglich, sich an die
heimatlichen Behörden zu wenden, ohne deren Willkür ausgesetzt zu
sein. Bei einer Einreise rechne er mit seiner Verhaftung und einer
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Überstellung an die Regionalpolizei und dort allenfalls mit seiner
Tötung. Schliesslich bestreite er, dass die von ihm eingereichte Mit-
gliedbestätigung der PPP gefälscht sei.
5.
5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei dem
Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise der Begründungspflicht
nicht rechtsgenüglich nachgekommen; mithin sei der rechtliche Ge-
hörsanspruch verletzt. Die ungenügende Feststellung des Sachver-
halts respektive die Verletzung der Begründungspflicht ergebe sich im
Wesentlichen aus der Nichtbeachtung respektive nicht genügenden
Abklärung und aus der unkorrekten Würdigung der vom Beschwerde-
füher eingereichten Dokumente. Dieser Vorwurf ist vorab zu prüfen, da
er im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
5.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich keine Pflicht der Behörden, zu allen
im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen.
Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungs-
grundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes der Streitsache. Der Untersuchungsgrund-
satz fordert dort eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsge-
recht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwor-
tung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenhei-
ten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen er-
geben (vgl. dazu F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 206). Die unter anderem vom Rechtsvertreter empfohle-
nen Abklärungen oder Würdigungen (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) der im
Zeitpunkt des Flughafenverfahrens eingereichten Dokumente haben
auf dem Hintergrund der später erfolgten Anhörungen des Beschwer-
deführers (17. Juni und 7. Juli 2003) und der heutigen politischen Ver-
hältnisse in Pakistan nichts Erhebliches in Bezug auf den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens beizutragen (s. nachstehend), weshalb das
BFF zu Recht und mit korrekter Begründung auf Abklärungen verzich-
tet hat (vgl. Vernehmlassung vom 29. Juli 2004). Demnach erweisen
sich die wesentlichen Sachverhaltsteile des vorliegenden Falles als
rechtsgenüglich festgestellt. Weiter hat der Rechtsvertreter nicht nach-
vollziehbar dargelegt, dass die Begründung des vorinstanzlichen Ent-
scheids in einer Weise ausgefallen wäre, dass der Betroffene diese
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nicht hätte sachgerecht anfechten können. Mithin ist keine Verletzung
des Gehörsanspruchs erfolgt.
6.
6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer
absehbaren Verfolgung weiterhin besteht und begründet ist, wobei
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten des
Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers zu
berücksichtigen sind. Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung anlässlich der letzten Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat muss grundsätzlich aber auch
im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, und es darf dem
Asylsuchenden nicht möglich sein, in einem anderen Teil seines Hei-
mat- oder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (vgl. dazu
die nach wie vor zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 14, E. 2a).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die aktuelle Einschätzung des
BFM in Bezug auf die Landessituation und den Beschwerdeführer.
6.2.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass der Be-
weiswert pakistanischer Dokumente generell als gering einzustufen ist,
da amtliche Dokumente in Pakistan ohne weiteres unrechtmässig er-
worben werden können. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass in Pakistan
amtliche Blankoformulare frei käuflich sind und angesichts der weit
verbreiteten Korruption widerrechtlich mit echten amtlichen Stempeln
versehen werden können. In Pakistan ist es zudem problemlos mög-
lich, ein Scheinverfahren gegen sich selber in Gang zu setzen. Hierbei
wird ein echter First Information Report (FIR) ausgestellt. Bei Nichter-
scheinen von Ankläger und Angeklagtem wird das Verfahren vom Ge-
richt eingestellt.
6.2.2 Kürzlich wurde das nationale Parlament Pakistans und etwas
später das Parlament der Provinz F._______ neu bestellt. Die Wahlen
führten für das 342 Sitze umfassende nationale Parlament zu folgen-
der Sitzverteilung: 124 Sitze für die PPP (Pakistan Peoples Party, ge-
führt von Bilawal Bhutto Zardari), 91 Sitze für die PML-N (Pakistan
Muslim League, geführt von Nawaz Sharif), 54 Sitze für die PML(Q)
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(Pakistan Muslim League, Musharraf nahestehend), 25 Sitze für die
MQM (Muttahida Quami Movement, Partei der muslimischen Einwan-
derer aus Indien im südlichen Sindh sowie kleineren Parteien), 13 Sit-
ze für die ANP (Awami National Party, eine sekulär ausgerichtete
Paschtunenpartei), restliche Sitze an kleinere Parteien. Ein ähnliches
Bild zeigte sich im F._______: Dort erreichte die PPP 107, die PML-N
169 und die Musharraf nahestehende PML(Q) 84 Sitze im 371-
köpfigen Provinzparlament (Quelle: Wahlkommission, Endergebnis
aller Wahlen 2008, Stand 28. Juni 2008). Am 18. August 2008 trat
Pervez Musharraf unter dem Druck der Opposition schliesslich als
Ministerpräsident zurück.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die PPP und die
PML-N sowohl auf nationaler Ebene wie auch in der Provinz
F._______ einen überragenden Wahlerfolg verzeichneten, während die
Musharraf nahestehende PML(Q) massive Rückschläge hinnehmen
musste. Die von ihr früher dirigierte und instrumentalisierte Polizei hat
somit national wie auf Stufe der interessierenden Provinz ihre frühere
Macht und Ausrichtung erheblich eingebüsst, zumal die Polizei in
Pakistan politisch ausgerichtet ist. Inkünftige Verfolgungshandlungen
durch Angehörige der PML(Q) oder der von ihr damals dirigierten
Polizei kann damit im gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen
werden.
6.2.3 An dieser Einschätzung vermag auch die persönliche Situation
des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Jedenfalls ist nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrechtlich rele-
vante Nachteile zu erleiden hätte. Er könnte sich erfolgreich gegen neu
einsetzende oder anhaltende ungerechtfertigte Übergriffe, Behelligun-
gen und Schikanen durch J._______ und andere Angehörige der
PML(Q) oder Dritte mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr setzen. Un-
geachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Vorkommnisse ist somit vor dem Hintergrund der ei-
genen früheren politischen Tätigkeiten und denjenigen des I._______s
im Fall einer Rückkehr ins Heimatland im heutigen Zeitpunkt kein
Gefährdungspotenzial zu erkennen. Somit muss die Furcht des
Beschwerdeführers vor Verfolgung als unbegründet bezeichnet
werden.
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6.2.4 Zudem zeigen sich die beiden grössten Parteien gewillt, rechts-
staatliche Zustände landesweit durchzusetzen. Selbstverständlich
steht dem Beschwerdeführer frei, sich andernorts in Pakistan, bei-
spielsweise in anderen Provinzen, wo die PML(Q) noch schwächere
Wahlergebnisse erzielt hat, niederzulassen. Dabei spielt es in flücht-
lingsrechtlicher Hinsicht keine Rolle, ob die angestrebte Sicherheit ei-
nes Angehörigen der PPP auch tatsächlich in jedem Ort in Pakistan
gewährleistet ist.
6.3 Weiter ergeben sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten auf
das Vorliegen "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30), aufgrund welcher eine Rückkehr in den frühe-
ren Verfolgerstaat nach Lehre und Praxis trotz des Wegfalls einer dro-
henden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu be-
trachten wäre.
6.4 Damit liegen insgesamt keine Anhaltspunkte für die Annahme ei-
ner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flücht-
lingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde
oder auf die weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie am Aus-
gang dieses Verfahrens nichts ändern können. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
Seite 12
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zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art.
25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Aufgrund der
Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt droht ihm im
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Falle einer Rückkehr nach Pakistan keine derartige Gefahr. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge-
walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Aus-
ländergesetz vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.1 Die jüngsten politischen Ereignisse in Pakistan können wie folgt
zusammengefasst werden: Präsident Pervez Musharraf, welcher im
Jahr 1999 durch einen unblutigen Putsch an die Macht kam und am
6. Oktober 2007 wiedergewählt wurde, erklärte am 3. November 2007
den Notstand und setzte damit die Verfassung ausser Kraft. In den
darauf folgenden Tagen wurden zahlreiche Regimegegner, namentlich
Politiker, Rechtsanwälte und Menschenrechtsaktivisten, verhaftet. In
der Folge kam es im ganzen Land zu Protesten. Die vorher zestrittene
Opposition, vertreten durch die ehemalige Ministerpräsidentin Benazir
Bhutto (welche am 18. Oktober 2007 aus ihrem 8-jährigen Exil zurück-
gekehrt war), und den sich noch im Ausland befindenden früheren
Premierminister Nawaz Sharif einigten sich auf ein Bündnis gegen den
Präsidenten. Am 11. November 2007 kam der Präsident der Oppositi-
on etwas entgegen und verkündete, dass die Parlamentswahlen noch
vor dem 9. Januar 2008 stattfinden würden. Am 14. November 2007
stellte Musharraf den sowohl von den USA und Frankreich als auch
von der Opposition geforderten Rücktritt als Armeechef bis Ende des
Monats in Aussicht. In der Nacht auf den 16. November 2007 lief die
fünfjährige Amtszeit des nationalen Parlaments ab, worauf dieses au-
tomatisch aufgelöst war. Gleichentags wurde eine Übergangsregierung
für die Zeit bis zu den angekündigten Parlamentswahlen vereidigt. Am
25. November 2007 kehrte auch Nawaz Sharif nach sieben Jahren im
Exil in seine Heimat zurück. Drei Tage später trat Präsident Musharraf
wie angekündigt von seinem Amt als Armeechef zurück und wurde
tags darauf für eine weitere fünfjährige Amtszeit als Präsident verei-
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digt. Am 15. Dezember 2007 hob er den Ausnahmezustand auf und
versprach freie Parlamentswahlen. Bei einem Selbstmordattentat am
27. Dezember 2007 in Rawalpindi wurde Benazir Bhutto getötet. In den
darauf folgenden Tagen kam es landesweit zu Protesten und Aus-
schreitungen. Aufgrund dieser Unruhen beschloss die Wahlkommissi-
on, die Parlamentswahlen auf den 18. Februar 2008 zu verschieben.
Im Vorfeld der Wahlen kam es zwar zu vereinzelten Zusammenstössen
mit Toten und Verletzten, die befürchtete Welle von Terroranschlägen
blieb jedoch aus. Die beiden grossen Oppositionsparteien gingen als
klare Siegerinnen aus den Wahlen hervor und einigten sich in der Fol-
ge auf eine gemeinsame Regierungsbildung. Zugleich forderten sie
Präsident Musharraf auf, das neu gewählte Parlament unverzüglich zu-
sammenzurufen. Nach und nach wurden die Resultate aus den Wah-
len der Provinzparlamente bekannt gegeben. Auch dort vermochten
sich die Oppositionsparteien klar durchzusetzen. Am 18. April 2008
trat Musharraf als Präsident zurück.
Es steht fest, dass Pakistan in den Monaten vor, während und unmit-
telbar nach den Wahlen eine Phase erhöhter Gewalt durchlief. In der
Zwischenzeit hat sich die Lage indessen wieder soweit beruhigt, dass
im heutigen Zeitpunkt nicht von einer landesweiten Situation allgemei-
ner Gewalt gesprochen werden kann. Unter Berücksichtigung der poli-
tischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Pakistan und der dortigen
Sicherheitslage ist zu verneinen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückführung in sein Heimatland im heutigen Zeitpunkt einer konkreten
Gefährdung im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ausge-
setzt wäre.
8.3.2 Es sprechen auch keine individuellen, in der Person des Be-
schwerdeführers liegenden Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Pakistan. So vermögen der schulische und be-
rufliche Werdegang, die Ethnie sowie die religiöse und politische Ein-
stellung des Beschwerdeführers nicht, die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu begründen. Weiter gibt es in den Akten keine
glaubhaften Hinweise dafür, dass die Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers im aktuellen politischen Umfeld Probleme bekommen
hätten. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Im Weiteren verfügt er in Pakis-
tan über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei
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Bedarf zurückgreifen kann. Seine Berufstätigkeit im (...) und seine vor
der Ausreise aus Pakistan praktizierte kurze Tätigkeit im (...) werden
ihm bei der Bestreitung seines Lebensunterhalt von Nutzen sein
können. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1
In Bezug auf das in der Beschwerde vom 7. Juni 2004 gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Auffor-
derung in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2004, eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen, nicht nachgekommen ist. Zudem ist er nach
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seit 1. August
2007 in der Schweiz erwerbstätig. Damit ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht bedürftig ist. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher ab-
zuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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11.3 Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Ausrichtung einer Partei-
entschädigung abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird
abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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