Abtei lung V
E-3589/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
B._______,
C._______,
Kosovo,
alle vertreten durch (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3589/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, (...), kosovarische Staatsangehörige
albanischer Ethnie aus D._______ beziehungsweise E._______,
stellten am 22. September 1998 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 19. Juli 1999 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, ab 1.1.2005: BFM) die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung an. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden
vorläufig aufgenommen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Die Beschwerdeführenden kehrten nach der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme am 4. August 2000 in ihr Heimatland zurück.
B.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden
Kosovo am 10. Juli 2007 erneut und gelangten am 6. September 2007
wiederum in die Schweiz, wo sie am 10. September 2007 zweite
Asylgesuche stellten.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wurden am 20. September 2007
im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zu ihren Ausreise-
und Asylgründen befragt. Am 23. Oktober 2007 erfolgte deren direkte
Anhörung durch das BFM.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2007 trat das BFM in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2007 reichten
die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde ein und
beantragten (unter anderem) die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
10. April 2008 gut, hob die Verfügung vom 14. November 2007 - auf-
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grund einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs des Be-
schwerdeführers 3 auf rechtliches Gehör - auf und wies die Sache zur
Befragung des Beschwerdeführers 3 und zur anschliessenden Neu-
beurteilung an das BFM zurück.
F.
Der Beschwerdeführer 3 wurde am 20. Mai 2008 von der Vorinstanz im
Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zu seinen Ausreise- und
Asylgründen befragt, und gleichentags erfolgte seine direkte Anhörung
durch das BFM.
G.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 trat das BFM erneut in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
H.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 2. Juni 2008 gegen diese Verfügung Beschwerde ein und be-
antragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien
zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise die An-
ordnung vorsorglicher Massnahmen, den Erlass der Verfahrenskosten
und die Ansetzung einer Frist für die Einreichung eines ärztlichen
Gutachtens.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte mit Zwischenverfügung vom
5. Juni 2008 unter anderem, dass auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und über das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Der Antrag um
Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Gutachtens
wurde abgewiesen.
Die Vorinstanz wurde mit gleicher Zwischenverfügung vom 5. Juni
2008 unter Hinweis auf die in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 2 und
2006 Nr. 20 publizierte und vom Bundesverwaltungsgericht weiter
verfolgte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) zur Vernehmlassung eingeladen.
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J.
Die Beschwerdeführenden reichten mit ergänzenden Eingaben vom
10. und 23. Juni 2008 einen Arztbericht vom 3. Juni 2008, einen Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 24. November
2004 sowie einen Internetauszug als Beweismittel zu den Akten.
K.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2008 die Ab-
weisung der Beschwerde.
L.
Am 8. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter ein Kostennote zu den
Akten.
M.
Mit Eingabe vom 15. September 2009 brachten die Beschwerde-
führenden verschiedene Unterlagen betreffend ihre gute berufliche
und schulische Integration in der Schweiz sowie einen Bericht der (...),
Ambulante Dienste, vom 3. Juni 2008, bei.
N.
Am 16. November 2009 reichten sie eine Praktikumsbestätigung be-
treffend die Beschwerdeführerin 2 sowie eine Schulbestätigung be-
treffend den Beschwerdeführer 3 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Vernehmlassung vom 30. Juni 2008 wurde den Beschwerde-
führenden bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf ihre vor-
gängige Zustellung kann indessen angesichts des Ausgangs des
vorliegenden Verfahrens verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c
VwVG); die Vernehmlassung wird ihnen zusammen mit diesem Urteil
zugestellt.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretens-
entscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet da-
her im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des ent-
sprechenden Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem
Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von
der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.
4.
4.1 Anlässlich der durchgeführten Anhörungen machte die Be-
schwerdeführerin 1 geltend, sie sei im Jahre 1998 als Kriegsflüchtling
in die Schweiz gereist und im Jahre 2000 freiwillig nach Kosovo
zurückgekehrt. Ihr Ehemann, welchen sie im Jahre 2002 zum zweitem
Mal geheiratet habe, nachdem sie sich von ihm im Jahr 1993 habe
scheiden lassen, habe in der Schweiz mit einer Niederlassungs-
bewilligung gelebt. Als er (...) nach Kosovo zurückgekehrt sei, sei er
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(...) erschossen worden. Seither fürchte die Beschwerdeführerin
Blutrache von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes und dass ihr
die Kinder weggenommen beziehungsweise entführt würden. Ihr
sowie den Kindern gegenüber seien entsprechende Drohungen
ausgesprochen worden. (...). Das Leben der Beschwerdeführerin 1 in
Kosovo sei immer unerträglicher geworden und sie habe sich in
psychiatrische Pflege begeben müssen. Auch heute noch sei sie in
Behandlung. Drei Jahre lang habe sie wie eingesperrt im Haus ihrer
Brüder gewohnt und jeglichen Kontakt zur Familie ihres verstorbenen
Ehemannes vermieden. Aus Angst um ihr Leben und zum Wohle ihrer
Kinder habe sie sich letztlich wieder zur Ausreise entschlossen. In
ihrem Heimatland sei ihr Leben hoffnungslos. Als Beweismittel reichte
die Beschwerdeführerin 1 ein ärztliches Zeugnis vom 30. April 2004,
ausgestellt in G._______, zu den Akten.
Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 bestätigten bei
den Anhörungen im Wesentlichen die Vorbringen ihrer Mutter.
4.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden, wonach die Familie des getöteten Ehe-
mannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerin 1 die Kinder
wegnehmen oder sie entführen und sich an der Beschwerdeführerin 1
rächen wollten, seien zu wenig substanziiert, als dass ein begründeter
Anlass zur Vermutung bestehe, es könnte eine asylrelevante Ver-
folgung vorliegen beziehungsweise sich in absehbarer Zeit ereignen.
So lägen die geltend gemachten Drohungen zum Zeitpunkt der Aus-
reise bereits drei Jahre zurück; es bestehe somit weder in zeitlicher
noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammen-
hang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der Ausreise.
Die Beschwerdeführerin 1 habe seit drei Jahren keinen Kontakt mehr
zur Familie ihres verstorbenen Ehemannes gehabt und ihren lediglich
vagen Aussagen seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen,
welche darauf schliessen liessen, dass sie Rachehandlungen dieser
Familie zu befürchten habe. Bei den geltend gemachten Drohungen
handle es sich zudem um Übergriffe durch private Dritte. Diese sowie
Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann
asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Grundsätzlich bestehe
für die Beschwerdeführerin 1 die Möglichkeit, sich bei allfälligen
Übergriffen oder drohenden Übergriffen seitens der Verwandten ihres
verstorbenen Ehemannes an die Polizei zu wenden. Sollten die lokalen
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Polizeibehörden entsprechende Anzeigen nicht entgegennehmen, so
bestehe die Möglichkeit, an internationale Polizeiangehörige zu ge-
langen. Die lokalen Sicherheitskräfte könnten somit grundsätzlich den
notwendigen Schutz gewähren. Die von den Beschwerdeführenden für
den Zeitraum nach Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend ge-
machten Ereignisse seien somit "eindeutig nicht asylrelevant". Den
Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz auch in Berück-
sichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin 1 als zulässig, zumutbar und möglich.
4.3 Die Beschwerdeführenden machten demgegenüber in ihrer Be-
schwerdeeingabe geltend, dass zwischen den Morddrohungen und der
Ausreise zwar einige Zeit verstrichen sei, die Beschwerdeführerin 1
sich indessen nach den ausgesprochenen Drohungen gezwungen
gesehen habe, mit den Kindern unterzutauchen. Blutrache sei in
Kosovo weit verbreitet, und es sei sehr wahrscheinlich, dass auf
Morddrohungen entsprechende Handlungen folgten. Weil die Kinder
indessen die Schule hätten besuchen müssen, sei es unmöglich ge-
wesen, in völliger Klandestinität zu leben. Die Beschwerdeführerin 1
habe anhaltend panische Angst um ihre Kinder und sich selbst gehabt.
Diesem enormen psychischem Druck habe sie letztlich nicht mehr
standgehalten. An die Polizei habe sie sich nicht gewendet, weil sie
aufgrund der nach wie vor weit verbreiteten Blutrache hätte befürchten
müssen, trotzdem getötet zu werden. Die lokalen Behörden hätten
wenig Handlungsmöglichkeiten und seien bei Blutrache weitgehend
machtlos. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um (...), welche
dringend (...) brauche. Bei einer Rückkehr sei sie sich selber
überlassen und ihr Leben sei - wie dasjenige ihrer Kinder - wegen der
drohenden Blutrache der Familie ihres verstorbenen Mannes erheblich
in Gefahr.
4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2008 führte die Vorinstanz
in Bezug auf die geltend gemachte Blutrache mit Verweis auf ihre
Ausführungen in der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 - dort
wurde unter anderem ausgeführt, dass es nicht üblich sei, dass Blut-
rache an weiblichen Personen verübt werde - ergänzend aus, dass in
Kosovo traditionelle Werte, wie sie hauptsächlich im Kanun zum Aus-
druck kommen würden, immer weiter zurückgedrängt würden. Nebst
der Erlangung der Unabhängigkeit sei die Annäherung an Europa
eines der grössten Ziele der Bevölkerung in Kosovo. Es bestehe die
allgemeine Überzeugung, dass archaische Regelungen wie etwa die
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Blutrache in einer modernen Gesellschaft keinen Platz haben dürften
und durch eine rechtsstaatliche Ordnung und entsprechende Gesetze
zu ersetzen seien. (...). Im Übrigen sei in Kosovo bereits die
"gefährliche Drohung" strafbar, und die Beschwerdeführerin 1 habe
somit die Möglichkeit, bei entsprechenden Drohungen um Schutz
nachzusuchen. Es bestünden keine Anzeichen, dass die Behörden
nicht gewillt seien, entsprechende Taten zu ahnden und der Be-
schwerdeführerin 1 den erforderlichen Schutz zu gewähren. Unter
diesen Umständen sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerde-
führerin 1 Opfer von Blutrache werden könnte, als äusserst gering
einzuschätzen. Ihre Vorbringen seien demnach "offensichtlich nicht
asylrelevant".
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind.
5.2 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss
Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht
deshalb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen. Auf das
Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des
Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist
(BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Dabei
ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab
anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise
auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht
zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780;
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
5.3 Im vorliegenden Fall steht fest und ist nicht bestritten, dass die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durch-
laufen haben, welches rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vor-
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liegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch ist demnach als neues
Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten.
5.4 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung des zweiten
Asylgesuchs neue (im Sinne von nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz
eingetretene) Verfolgungsgründe geltend (private Rache beziehungs-
weise Blutrache), die sie auf die Ermordung ihres Ehemannes be-
ziehungsweise Vaters (...) zurückführen.
Die Ermordung des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Be-
schwerdeführenden sowie die Geltendmachung der drohenden Blut-
rache stellen Ereignisse dar, welche - unter der geltenden Schutz-
theorie - zumindest geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu begründen. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz sind darin Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereig-
nisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken, zumal
diese von der Vorinstanz denn auch nicht als offensichtlich unglaubhaft
beurteilt worden sind. Dazu ist festzustellen, dass die Ermordung des
Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden (...)
von der Vorinstanz ebensowenig bestritten wird wie (...). Die
Vorbringen zur befürchteten Blutrache werden von der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung als "zu wenig substanziiert" und
"lediglich vage" bezeichnet. Unbesehen der Frage, ob diese
Beurteilung der Vorinstanz einer genaueren Prüfung standhalten
könnte, ist dazu festzustellen, dass das BFM damit den tief an-
zusetzenden Rahmen sprengt, innerhalb dem eine potenzielle flücht-
lingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht gegeben erachtet
werden könnte. Vor diesem Hintergrund bestehen durchaus Hinweise
darauf, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach
Kosovo asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen seitens Dritter
ausgesetzt sein könnten.
Soweit das BFM in seiner Vernehmlassung ausführt, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien "offensichtlich nicht asylrelevant", und
sich zur Begründung auf den Standpunkt stellt, dass in Kosovo keine
Blutrache mehr existiere und falls doch, Schutz davor vorhanden sei,
ergibt sich aus den Akten nicht, auf welche Quellen es sich stützt.
Abgesehen davon, dass sich öffentlich zugänglichen Quellen ent-
nehmen lässt, dass es beispielsweise seit dem Zusammenbruch des
Justizsystems in gewissen Gebieten Kosovos zu einem Wiederauf-
treten von familiären Blutfehden gekommen ist (vgl. etwa
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fm?year=2008&country=7543&pf , besucht am 28. Januar 2010) und
die Blutrache nach wie vor ein offenbar bekanntes und ernstzu-
nehmendes Problem in Kosovo darstellt, ist zudem festzustellen, dass
die Prüfung der Frage, ob entsprechender Schutz - überhaupt oder im
erforderlichen Ausmass - als gegeben erachtet werden kann, in einem
ordentlichen Verfahren vorzunehmen ist.
5.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass den Aussagen
der Beschwerdeführenden bei Anwendung des tiefen Beweismass-
stabs Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass seit Abschluss ihres
letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet
sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und die in ei-
nem materiellen Verfahren zu prüfen sind. Damit fällt die Möglichkeit,
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretens-
entscheid zu treffen, ausser Betracht.
5.6 Demnach ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die
zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 29. Mai 2008 ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist und somit
Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerde-
führenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin
eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter weist
in seiner undatierten Kostennote (Datum Poststempel 8. Juli 2009)
einen Aufwand von gesamthaft Fr. 4580.– (25 Stunden à Fr. 180.– und
Auslagen Fr. 80.–) aus. Der seit Einreichung der Kostennote an-
gefallene Aufwand lässt sich zuverlässig abschätzen und somit ist auf
die Einforderung einer aktualisierten Kostennote zu verzichten. Der
vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts
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des nicht eben grossen Umfangs und der eher bescheidenen
Komplexität des Beschwerdeverfahrens überhöht, und zudem werden
Aufwendungen für das erste Beschwerdeverfahren geltend gemacht,
welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2009
bereits entschädigt worden sind. Unter Berücksichtigung der Be-
messungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird die Parteientschädigung
auf angemessene Fr. 1200.– (inkl. Auslagen) gekürzt. Diese ist den
Beschwerdeführenden vom BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 29. Mai 2009 wird aufgehoben und die Akten wer-
den zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
damit gegenstandslos geworden.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung vom Fr. 1200.–
zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM sowie die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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