Abtei lung V
E-3589/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren (...),
Sierra-Leone,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3589/2009
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311)
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge aus Sierra
Leone stammend und der Ethnie der Peul zugehörend, zu seinem am
23. März 2009 in der Schweiz gestellten Asylgesuch anlässlich der An-
hörungen im Wesentlichen geltend machte, nach einem Aufenthalt in
Deutschland vom Januar 2000 bis September 2006 sei er in sein Hei-
matland zurückgeführt worden, habe dieses jedoch nach zwei Tagen in
Richtung Guinea verlassen und sich zirka ein halbes Jahr in Conakry
bei einem Angehörigen seiner Ethnie aufgehalten,
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dass er in der Folge einem höheren Regierungsbeamten (X.) anver-
traut worden sei, für den er als Chauffeur gearbeitet habe, bei diesem
habe wohnen können und wie als dessen Sohn betrachtet worden sei,
dass er im Jahre 2007 zusammen mit dem Sohn eines Generals für ei-
nige Tage inhaftiert worden sei, da die Militärs über den General verär-
gert gewesen seien,
dass im Januar 2009 X. wegen Unterschlagung von Regierungsgel-
dern angeklagt und verhaftet worden sei,
dass der Beschwerdeführer über das Fernsehen erfahren habe, dass
alle, die für X. gearbeitet hätten, verhaftet worden seien,
dass er sich aus Angst vor einer Verhaftung bei einem Freund von X. in
Conakry versteckt gehalten und am 5. März 2009 Guinea auf dem
Seeweg Richtung Europa verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2009 - eröffnet am 27. Mai
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abge-
geben und zum Fehlen solcher Papiere keine entschuldbaren Gründe
glaubhaft machen können,
dass er auch weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG
erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerde-
führers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) erscheine,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2009 ein-
reichte und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
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aufzuheben und das Asylgesuch vom 23. März 2009 sei gutzuheissen,
eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht wird,
dass der Beschwerdeführer bisher keine Identitätspapiere eingereicht
hat,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde, unter Vorbehalt nachfolgend aufgezeigter Einschränkung,
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheidend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vor-
aussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestim-
mung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
dass jedoch die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht
einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem
Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaub-
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haft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der
Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vor-
liegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst
dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine
Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen
(E. 5.3. a.E.),
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerde-
führer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einrei-
chen von Identitätspapieren geltend und zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die blosse Entgegnung in der Rechtmitteleingabe, er habe seine
Papiere im Hause von X. nicht finden können, nicht zu überzeugen
vermag,
dass er auch nicht hinreichend zu erklären vermag, dass er sich ernst-
haft um die Beschaffung von tauglichen Identitätspapieren bemüht
hätte,
dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers
nach wie vor nicht feststeht,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle und angesichts des dürftigen Be-
schwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum
Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungs-
aufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal er
in Bezug auf seine angeblichen Erlebnisse in zentralen Aspekten wi-
dersprüchliche und im Weiteren weitgehend substanzlose und lebens-
fremde Angaben gemacht hat und seine Schilderungen kaum Glaub-
haftigkeits- und Realitätsmerkmale beinhalten,
dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung abgestellt werden darf, sowohl in Bezug auf die
Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte als auch hinsichtlich der
fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz,
dass somit den wirklichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers
nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften,
dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe of-
fensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht
erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne
Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die
Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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