Abtei lung V
E-3590/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Tunesien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
21. Januar 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3590/2006
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer verliess Tunesien seinen Angaben gemäss am
24. Mai 2003 illegal und gelangte vom Hafen von Rades aus in einem
Boot nach Italien. Von Mailand her kommend sei er dann, begleitet von
einem Algerier, mit dem Auto am 27. Mai 2003 in die Schweiz gelangt.
Am selben Tag suchte er an der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
zentrum) Chiasso um Asyl nach. Dort wurde er am 2. Juni 2003 sum-
marisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Proto-
koll: Vorakten, A2). Am 6. Juni 2003 fand am selben Ort eine erste
Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF statt (Protokoll: Vorakten
A8). Am 11. Dezember 2003 hörte das BFF den Beschwerdeführer ein
zweites Mal zu den Asylgründen an (Protokoll: Vorakten, A14).
A.b Zu seinen Lebensverhältnissen in Tunesien gab der Beschwerde-
führer an, er habe seit seiner Heirat im Jahr (...) mit seiner Ehefrau
und den beiden Kindern in C._______ gelebt; im (...) 2003 seien sie in-
nerhalb des gleichen Quartiers in die unmittelbare Nachbarschaft der
Familie seiner Frau umgezogen. Seine (...) lebten ebenfalls in
C._______. Nach der ordentlichen Schulzeit und der Mittelschule habe
er (...) studiert. Vom 14. Februar 1994 bis am 10. Mai 2003 sei er als
(...) tätig gewesen.
B.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei Mit -
glied der PDP (Parti démocrate progressiste) und seit (...) Mitglied des
Gewerkschaftsverbandes UGTT (Union Générale Tunesienne de
Travail) gewesen; beide seien legale Organisationen. Seine Aufgabe
als Basismitglied der UGTT habe darin bestanden, Versammlungen zu
organisieren und daran teilzunehmen. Er habe die Arbeitnehmer über
ihre Rechte informiert und Flugblätter verteilt.
Aufgrund seiner gewerkschaftlichen Aktivitäten in Tunesien sei er in
asylrelevanter Weise gefährdet. Die Probleme mit den Behörden hät-
ten (...) begonnen, als verschiedene staatliche Sektoren privatisiert
worden seien. Personen wie er seien aber besonders auch im Hinblick
auf die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2004 unterdrückt worden.
Andere Gewerkschaftsmitglieder seien verhaftet und ins Gefängnis
gesteckt worden. Ihn selber habe der Umstand, dass seine Partei legal
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sei und an den Wahlen teilgenommen habe, davor geschützt. Dennoch
habe er befürchten müssen, nach den Wahlen ebenfalls ins Gefängnis
zu kommen. Insgesamt sei er innerhalb von (...) Jahren vierhundert
oder fünfhundert Mal festgenommen worden. Man habe ihn zu seinen
Aktivitäten für die UGTT und zu seinen Beziehungen zu Gewerk-
schaftsmitgliedern und illegalen Parteien und Organisationen wie dem
PCOT (Parti communiste des ouvriers de Tunesie), dem Parti du Con-
grès de la République, der Ennahda und Menschenrechtsorganisatio-
nen befragt und ihn gefoltert. Anlässlich seiner zweiten Verhaftung sei
er während acht Stunden in einer unterirdischen Folterzelle (...)
festgehalten worden; die Zelle sei beleuchtet gewesen, so dass er Blut
an den Wänden und abgebrochene Zähne habe sehen können. Dabei
habe man durch einen Lautsprecher zu ihm gesprochen. Die
Sicherheitsbehörden hätten ihn auch mehrmals zu Hause aufgesucht,
vor seiner Familie gedemütigt und geschlagen und seinen im Jahr (...)
ausgestellten Reisepass sowie Dokumente beschlagnahmt. Manchmal
hätten sie auch seine Frau beschimpft und sie an den Haaren
gezogen. Unter diesen Belästigungen habe seine Familie gelitten.
Auch auf der Strasse, an seinem Arbeitsplatz und in den Räumen der
UGTT hätten sie ihn festgenommen, und er habe sich immer
beobachtet gefühlt. Als er ihnen nicht habe versprechen wollen, mit
seinen Aktivitäten aufzuhören, und ihnen die verlangten Informationen
nicht habe geben wollen, hätten sie ihm im Jahr 2002 Geld oder ein
Auto angeboten für eine Kooperation, was er aber abgelehnt habe.
Nach den Festnahmen sei er jeweils zum Arzt gegangen, weil er (...)
gelitten habe.
Der Beschwerdeführer gab an, die erste Verhaftung habe (...) nach
den Präsidentschaftswahlen stattgefunden, die zweite (...) und die
letzte (...). Bereits zu Beginn des Jahres 2003 habe er über eine
Ausreise nachgedacht. (...). Nach seiner letzten Verhaftung
beziehungsweise Vorladung (...) habe er sich entschlossen, das Land
zu verlassen; auch Mitglieder der UGTT hätten ihm dazu geraten. Am
(...) sei er letztmals arbeiten gegangen, um die Flucht vorzubereiten.
Sein Arbeitgeber, den er nicht informiert habe, habe ihn nach drei oder
vier Tagen per Telefax aufgefordert, seine Abwesenheit zu
rechtfertigen, was er aber nicht getan habe. Bis ungefähr am (...) habe
er noch zu Hause gelebt und sich danach während einer Woche bei
einem Freund versteckt. Seit er das Land verlassen habe, seien
Bewohner seines seinerzeitigen Wohnquartiers von der Polizei nach
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ihm gefragt worden; zu ihm nach Hause seien sie nicht gegangen.
Seine Frau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er gesucht werde.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens gab der Beschwerde-
führer folgende Dokumente zu den Akten:
- (...)
Er kündigte anlässlich der zweiten Anhörung zu den Asylgründen an,
ein Dokument nachzureichen, welches seine Aktivitäten für die UGTT
bestätige.
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 stellte das damals zuständige BFF
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien widersprüchlich und unlogisch, weshalb sie nicht geglaubt wer-
den könnten. So widerspreche er sich bei der Häufigkeit und den Da-
ten der Festnahmen sowie den Ereignissen, die sich im (...) zu-
getragen hätten. Mit seiner Ermüdung nach der Reise vermöge er die-
se Unstimmigkeiten nicht zu erklären. Sein Umzug im (...) innerhalb
desselben Quartiers wäre, falls er tatsächlich gesucht worden wäre,
eine untaugliche Massnahme gewesen, und die Tatsache, dass er bis
am (...) gearbeitet habe, entspreche nicht dem Verhalten einer Person,
die ernsthaft Nachteile für ihre physische Integrität befürchten müsse.
Der Umstand, von den Behörden vorgeladen zu werden, bedeute für
sich allein noch keine Verfolgungsgefahr; ausserdem lägen die
eingereichten Vorladungen nur in Kopie vor, weshalb sie als
Beweismittel untauglich seien. Der Vollzug der Wegweisung erweise
sich als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2004 gelangte der Beschwerdeführer
an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl; even-
tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Verfah-
rensführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der
Vorinstanz.
Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die vom BFF aufge-
führten Ungereimtheiten gäbe es entweder gar nicht oder wenn doch,
so handle es sich nicht um grosse Abweichungen. Gerade bei tatsäch-
lich erlebten Vorbringen müssten solche Unstimmigkeiten aber erwar-
tet werden. Umgezogen sei er vorab aus psychologischen Gründen,
um seiner Frau und seinen Kindern bei den Verwandten mehr Schutz
zu bieten. Angesichts der starken Polizeipräsenz in Tunesien sei es
ohnehin nicht möglich, sich dieser zu entziehen. Gearbeitet habe der
Beschwerdeführer schon seit der letzten Verfolgung durch die Polizei
(...) nicht mehr, sei jedoch noch mehrmals am Arbeitsplatz erschienen
(wegen seiner gewerkschaftlicher Aktivitäten). Er habe die
Originalvorladungen jeweils auf dem Polizeiposten vorweisen müssen,
weshalb er diese nicht beibringen könne. Weil er aber am Arbeitsplatz
Belege für seine Abwesenheit habe vorlegen müssen, habe er jeweils
Kopien gemacht. Nur deswegen könne er wenigstens diese beibringen.
Den Vorladungen käme schon deswegen Beweiswert zu, weil die
tunesischen Behörden aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UGTT
und seinen Verbindungen zur verbotenen Opposition hinreichend
Motive für eine konstante und massive Behelligung hätten.
Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Bericht von (...) eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2004 teilte der Instruktions-
richter der ARK dem Bescherdeführer mit, dass er den Entscheid in
der Schweiz abwarten könne, und verschob die Behandlung des Ge-
suches um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 29. März 2004 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, das bis dahin bei
der ARK hängige Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom
Gericht übernommen worden.
H.
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Zusammen mit einem Begleitbrief vom 3. Januar 2008 liess der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter nebst einer neuen, auch
auf den Zweitvertreter lautenden Vollmacht eine Bestätigung des
tunesischen (...) vom 9. November 2007 inklusive Übersetzung zu den
Akten reichen. Gemäss diesem Schreiben sei er (...).
I.
Am 9. Januar 2008 lud der Instruktionsrichter das BFM zu einem er-
gänzenden Schriftenwechsel ein, und mit Vernehmlassung vom 14. Ja-
nuar 2008 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Be-
schwerde. Ergänzend hielt das Bundesamt fest, die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der Gewerkschaft UGTT sei nie bezweifelt wor-
den. Die für unglaubhaft befundene Verfolgungssituation vermöge das
Beweismittel aber nicht zu belegen. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 24. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht.
J.
J.a Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer
wegen Diebstahls und Sachbeschädigung (...) verurteilt.
J.b Am 5. März 2008 verurteilte ihn das Bezirksgericht (...) wegen
bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer 16-mo-
natigen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe.
K.
In einer weiteren, vom 31. März 2009 datierten Eingabe machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei in Tunesien im Abwesenheitsver-
fahren zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die tunesischen
Behörden hätten die Ehefrau des Beschwerdeführers darüber
informiert. Gleichzeitig reichte er Kopien der offiziellen Mitteilungen
betreffend 15 Gerichtsurteile ein. Es gehe dabei um (...). Es sei davon
auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr umgehend verhaftet
würde, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug als unzulässig,
jedenfalls aber unzumutbar erweise.
L.
Am 14. April 2009 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerde-
führer mittels Instruktionsverfügung auf, die Beweismittel im Original,
zusammen mit den entsprechenden Übersetzungen in eine schweize-
rische Amtssprache, einzureichen. Gleichzeitig forderte er ihn auf an-
zugeben, unter welchen Umständen er nun plötzlich Kenntnis von den
mehrere Jahre zurückliegenden Verurteilungen erhalten habe.
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M.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2009 führte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers aus, es sei nicht möglich gewesen, die Originalbe-
weismittel innert Frist zu beschaffen, da sein Mandant zur Zeit in der
Schweiz inhaftiert sei. Dessen Ehefrau sei Anfang (...) in Tunesien von
einem Beamten aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres
Ehegatten gefragt worden; er habe ihr gesagt, es liege ein Urteil
gegen ihren Mann vor. Über einen Bekannten beim Gericht habe die
Ehefrau des Beschwerdeführers Kopien von diesem Urteil erhalten.
N.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 23. September 2009 mit, angesichts der Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten erwäge das Bundesverwaltungs-
gericht die Anwendung des Ausschlussgrundes gemäss Art. 83 Abs. 7
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und gab ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme. Gleichzeitig forderte er ihn auf, die angekündigten Ori-
ginalbeweismittel (...Urteile) nachzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer
(...) Dokumente in arabischer Sprache ein und machte geltend, dabei
handle es sich um die angekündigten Urteile im Original. Die Verur -
teilung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu einer Haftstrafe von
16 Monaten gereiche einerseits nicht zur Annahme eines Asylaus-
schlussgrundes und anderseits halte die Verweigerung der vorläufigen
Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG einer Verhältnismässig-
keitsprüfung nicht stand, da es sich bei den vom Beschwerdeführer
verübten Delikten nur um Eigentumsdelikte handle, während ihm bei
einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien psychische Folter drohe.
P.
Das BFM wurde mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 zu
einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Mit seiner Vernehmlas-
sung vom 19. November 2009 beantragte das Bundesamt wiederum
die Abweisung der Beschwerde. Zu den eingereichten Beweismitteln
bemerkte es, die erste Verurteilung des Beschwerdeführers in Tune-
sien wegen (...) sei am (...), die letzte am (...) erfolgt, und die
Gesamtstrafe laute auf (über) 10 Jahre (...) sowie Bussen (...). Ohne
Abklärungen vor Ort sei es nicht möglich, die eingereichten Urteile auf
Seite 7
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ihre Authentizität im vorliegenden Einzelfall hin zu überprüfen. Was
den Ablauf des Verfahrens im allgemeinen und die geltend gemachte
politische Motivation betreffe, sei es aber so, dass Personen in
Tunesien darüber informiert würden, wenn ein Strafverfahren gegen
sie eingeleitet werde. Zur Urteilsvollstreckung werde die betreffende
Person polizeilich gesucht; wenn sie nicht angetroffen werde, werde
der Bezirksverantwortliche beauftragt, es ihr mitzuteilen. Demzufolge
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den
Verurteilungen viel früher Kenntnis erhalten habe, und es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er sie bis anhin nicht vorgebracht habe, zu-
mal er sie als politisch motiviert erachte. Soweit die Verurteilungen
überhaupt authentisch seien, sei aus verschiedenen Gründen zu
schliessen, dass diese aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgt
seien; Anzeichen für einen Politmalus gebe es nicht. Darüber hinaus
habe es in der Vergangenheit (...) Amnestien (...) gegeben, (...).
Schliesslich sei auch auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführer in
der Schweiz hinzuweisen.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 gab der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. Mit Stellung-
nahme vom 9. Dezember 2009 führte dieser aus, aufgrund der Asyl-
gründe liege es nahe, dass die Verurteilungen einen politischen Hinter-
grund hätten. Dies wiederum erkläre, weshalb sich die tunesischen
Behörden nicht nach den üblichen Verfahrensabläufen richteten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Seite 8
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG
sowie Art. 6 und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-
deterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus bestimmten
Verfolgungsmotiven – die fünf vom Gesetz und von der Flüchtlingskon-
vention genannten Motive knüpfen allesamt an äussere oder innere
Merkmale an, die in untrennbarer Weise mit der verfolgten Person ver -
bunden sind – zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen
ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5,
BVGE 2007/31 E. 5.2 f., Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
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[EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 ff., EMARK
1995 Nr. 2 E. 3a).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die -
jenige im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene
Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der
Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE
2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi -
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatze zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn
der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.
Hingegen reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der In-
halt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne
einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
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Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in
Tunesien asylrelevante Nachteile erlitten und/oder im Zeitpunkt seiner
Ausreise begründeterweise solche zu befürchten hatte.
Mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit überwiegend nicht standhalten:
3.3.1 Unabhängig davon, dass die vom Beschwerdeführer genannten
(...) Festnahmen (dabei betonte er noch, dass die Zahl von [...] nicht
übertrieben sei, vgl. A2 S. 5) über einen Zeitraum von [...]Jahren
hinweg nur schon wegen der immensen, im Durchschnitt alle zwei
Tage erfolgenden und stets zu nichts führenden Aktivitäten der
tunesischen Sicherheitskräfte ans Absurde grenzen, erkennt das BFM
zu Recht, dass diese Angaben rein rechnerisch nicht vereinbar sind
mit seiner Aussage, er sei manchmal dreimal pro Monat und manch-
mal sechsmal pro Monat festgenommen worden.
Gewichtig sind aber insbesondere die groben Unstimmigkeiten in den
Vorbringen zu den Ereignissen vom Frühjahr 2003, zumal diese laut
den Angaben des Beschwerdeführer letztlich Auslöser für seine Flucht
gewesen seien. Zu seiner angeblich letzten Verhaftung gab er zu-
nächst an, sie habe eine Woche vor (...) stattgefunden. (A2 S. 6). Im
Rahmen der ersten Anhörung zu den Asylgründen gab er sodann an,
es sei am (...). Zu den Umständen führte er aus, die Polizisten seien
ungefähr eine halbe Stunde nach Mitternacht zu ihm nach Hause
gekommen, hätten ihn vor seiner Frau und (...) geschlagen, schlecht
behandelt und in der Folge mitgenommen. Am nächsten Morgen
gegen acht Uhr hätten sie ihn wieder freigelassen. Nach diesem
Vorkommnis habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen (A8 S.
5). Anlässlich der letzten Anhörung gab er demgegenüber an, die
letzte Verhaftung habe im (...) stattgefunden: Er sei in einem
Strassenkaffee von einem Sicherheitsagenten in Zivil aufgefordert
worden, seinen Kaffee fertig zu trinken und ihm dann zu folgen. Er sei
auf den Posten der nationalen Sicherheitsbehörden geführt, dort
geschlagen und gedemütigt worden. Zum Datum des (...) führte er
entgegen seinen früheren Aussagen nun aus, er sei zu Hause gesucht
worden, jedoch nicht dort gewesen und von seiner Frau gewarnt
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worden, weshalb er die Nacht bei einem Freund verbracht habe (A14
S. 6 ff.). Auf die Frage, wann er letztmals zu Hause festgenommen
worden sei, gab er an, dies sei wohl im August (...) gewesen. Zu den
Umständen jener letzten Verhaftung zu Hause führte er dieses Mal
aus, die Polizisten seien maskiert und bewaffnet gegen ein Uhr nachts
nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und gedemütigt, seine
Frau an den Haaren gezogen und gegen die Wand gestossen. Später
auf dem Posten sei er in eine Zelle geführt worden und habe sich
komplett ausziehen müssen. Es sei sehr heiss gewesen, und er sei
gezwungen worden, Salz zu schlucken. Bis morgens nach zehn Uhr
habe man ihm kein Wasser gegeben. Gegen elf Uhr sei er freigelassen
worden (A14 S. 8). Damit widersprach sich der Beschwerdeführer in
ganz wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung in grober Weise,
zumal er anlässlich der Anhörung vom 6. Juni 2003 betont hatte, die
Vorkommnisse von Ende April (...) hätten ihn zur Ausreise bewegt. Mit
dem relativierenden Hinweis auf seine Unkonzentriertheit anlässlich
der ersten Anhörung vermag er nichts in einem besseren Licht
erscheinen zu lassen, zumal er auch anlässlich der Befragung in der
Empfangsstelle angegeben hatte, die letzte Festnahme habe Ende
April (...) stattgefunden (A2, S. 6). Aufgrund dieser massiven
Unvereinbarkeiten ist nicht nur die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht,
sondern zusätzlich wird damit auch die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers in grundsätzlicher Weise erschüttert.
Zu Recht und aus zutreffenden Gründen misst das Bundesamt auch
den drei Vorladungen keine massgebliche Bedeutung zu. Entgegen
der Auffassung in der Beschwerde handelt es sich bei den aufgezeig-
ten Unstimmigkeiten nicht um geringe, sondern um bedeutende Ab-
weichungen, die, wie erwähnt, zentrale Punkte in der Asylbegründung
betreffen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen
die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhafter erscheinen zu
lassen, zumal sie sich weitgehend in einer Wiederholung des Sachver-
haltes oder unbegründeten Behauptungen erschöpfen. Der Einwand in
der Beschwerde, gerade der Umstand, dass er keine Originalvorladun-
gen einreichen könne, vielmehr über Kopien auch nur deshalb verfüge,
weil er jeweils dem Arbeitgeber einen Beleg für seine Abwesenheit
habe vorlegen müssen, überzeugt umso weniger, als er in den beiden
Jahren vor seiner Ausreise mehrmals wöchentlich vorgeladen worden
sein will und keinerlei Erklärung vorbringt, weshalb er denn gerade nur
drei Kopien beizubringen vermag. Unabhängig davon wird – wie noch
zu zeigen sein wird – nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Be-
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schwerdeführer, insbesondere aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der
UGTT, gewissen behördlichen Massnahmen ausgesetzt war und mög-
licherweise auch vorgeladen worden ist, wenn auch niemals im gel-
tend gemachten Umfang.
3.3.2 Nicht glaubhaft ist ferner, dass die tunesischen Behörden den
Beschwerdeführer tatsächlich mit illegalen Parteien oder Organisati -
onen in Verbindung gebracht haben. Zum einen handelt es sich bei
den entsprechenden Vorbringen um unbelegte Behauptungen des als
unglaubwürdig qualifizierten Beschwerdeführers. Zum anderen ist auf-
grund der anerkannterweise rigorosen Vorgehensweise der tunesi-
schen Sicherheitsbehörden gegen Personen, die verdächtigt werden,
der politischen oder islamistischen Opposition anzugehören, ohne
Weiteres davon auszugehen, dass die tunesischen Behörden in ande-
rer, nämlich wesentlich konsequenterer und rigoroserer Weise gegen
den Beschwerdeführer – dessen Aufenthaltsort ihnen bis eine Woche
vor seiner Ausreise stets bekannt gewesen sein soll – vorgegangen
wären, hätten sie ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt, in Verbindung
mit Mitgliedern solcher Organisationen zu stehen. Aus demselben
Grund ist darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer habe sich inner-
halb der legalen Organisationen UGTT und PDP nicht über das Mass
eines aktiven Basismitgliedes hinaus betätigt, zumal er selbst stets
angegeben hatte, er habe nicht dem Kader angehört.
3.3.3 Demgegenüber hat das Bundesamt den Umstand, dass der Be-
schwerdeführer als (...) tätig und aktives Gewerkschaftsmitglied
gewesen sei, nicht in Frage gestellt, vielmehr seiner Verfügung zu
Grunde gelegt hat, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer bekanntlich selbst stets angegeben hatte, er habe
nicht dem Kader angehört, sondern sei Basismitglied in der UGTT
gewesen, eine wie bereits erwähnt legale Organisation, welche
ungefähr 14 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung zu ihren Mit -
gliedern zählt (U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report:
C._______ia). Das BFM qualifiziert die auf Beschwerdestufe
nachgereichte entsprechende Bestätigung nach dem Gesagten zu
Recht als untauglich. Das Gericht schliesst denn auch nicht von
vornherein aus, dass der Beschwerdeführer eventuell im
Zusammenhang mit seinen gewerkschaftlichen Aktivitäten oder jenen
für eine legale Partei von den tunesischen Behörden beobachtet und
allenfalls auch vorgeladen worden ist. Möglicherweise wurde er
kurzfristig festgenommen und befragt; im tunesischen Kontext ist auch
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nicht auszuschliessen, dass er und allenfalls auch seine
Familienangehörigen dabei Nachteilen wie Demütigungen und
Schlägen sowie psychischem Druck ausgesetzt waren, wenn auch
nicht in dem vom Beschwerdeführer beschriebenen völlig
unglaubhaften Umfang. So inakzeptabel solche Vorfälle sind, vermag
ihnen doch mangels der zur Annahme von ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität keine Asyl relevanz
zuzukommen (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4b, EMARK 2000 Nr. 17 E.
11b). Sie gereichen auch nicht zur Annahme eines asylrelevanten
unerträglichen psychischen Druckes (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E.
10.3.1, EMARK 1996 Nr. 30, E. 4d mit weiteren Hinweisen). Be-
zeichnenderweise ist der Beschwerdeführer laut seinen Angaben trotz
der über drei Jahre hinweg andauernden Benachteiligungen nach dem
angeblich die Flucht auslösenden Ereignis von Ende April 2003 nach
nur einer einzigen Nacht, die er bei seinem Freund verbracht habe,
wieder nach Hause zurückgekehrt und hat dort noch bis Mitte Mai
2003 gelebt (A14 S. 6).
3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine in Tunesien erlittene beziehungsweise
ihm im Zeitpunkt der Ausreise drohende asylrechtlich relevante Ver-
folgung plausibel zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in den Eingaben des Beschwerdeführers sowie auf die ein-
gereichten Beweismittel einzugehen, da sie am bisherigen Ergebnis
nichts zu ändern vermögen.
3.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist allerdings nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. Im Folgenden ist
nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von objektiven oder
subjektiven Nachfluchtgründen in asylrechtlich relevanter Weise ge-
fährdet ist.
3.4.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände,
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte,
zur drohenden Verfolgung führen. Der von einer solcherart motivierten
Verfolgung bedrohten Person ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren.
Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdestufe vor, er sei nach
seiner Ausreise – in Abwesenheitsverfahren im Verlaufe der Jahre (...)
– wegen (...) insgesamt (...) verurteilt worden, wobei er sich überzeugt
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zeigt, diese Anklagen seien einzig politisch motiviert. Vorab sind
Zweifel an der Authentizität der Urteile angebracht. Wie die Vorinstanz
zu Recht festhält, gibt es nämlich keinen plausiblen Grund für den
Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau
weder von der Anklage noch von den Verurteilungen in zeitnahem
Rahmen erfahren haben wollen. Nicht nachvollziehbar ist ferner,
weshalb es den tunesischen Behörden vier Jahre nach der letzten
Verurteilung plötzlich eingefallen sein soll, den Beschwerdeführer
gestützt auf die Urteile doch noch aufzusuchen, zumal die Adresse
seiner Angehörigen ihnen stets bekannt war. Dies umso mehr, als sie
ihn vor seiner Ausreise kaum einen Tag in Ruhe gelassen hätten. Der
Behauptung, die Urteile seien politisch motiviert, wird schon deshalb
der Boden entzogen, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen konnte, dass er aus politischen Motiven gesucht werde.
Darüber hinaus kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, die
tunesischen Behörden bedürften dieser Urteile, um den
Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise aus politischen Gründen
festzunehmen, so sie dies denn beabsichtigten, wie er in der Eingabe
vom 31. März 2009 vorbringt. Insgesamt fallen diese neu eingereichten
Beweismittel jedenfalls nicht zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers ins Gewicht. Unabhängig davon kann auf die
Argumentation in der Vernehmlassung vom 19. November 2009
verwiesen werden, wonach – für den sehr unwahrscheinlichen Fall,
dass es sich bei den auf dem immergleichen fotokopierten Formular
handschriftlich ausgefüllten Urteilen doch um authentische Dokumente
handeln würde – keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Schuld-
sprüche nicht aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgt wären.
Hätte der Beschwerdeführer die ausgesprochene Strafe tatsächlich zu
verbüssen, käme dieser Massnahmme demzufolge keine Asylrelevanz
zu. Nachdem sich als unglaubhaft erwiesen hat, dass der Beschwer-
deführer in Tunesien aus politischen Gründen gesucht und des Kon-
takts zur illegalen Opposition verdächtigt wird, vermag auch der Ein-
wand in der Replik, der Beschwerdeführer hätte aus diesem Grunde
mit erschwerten Haftbedingungen zu rechnen, nichts zu bewirken.
3.4.2 Gemäss Art. 54 AsylG sind subjektive Nachfluchtgründe dann
anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die un-
erlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat; solchermassen gefährdete Personen werden
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zwar als Flüchtlinge anerkannt, jedoch wird ihnen kein Asyl gewährt,
sondern sie werden vorläufig aufgenommen.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei in der Schweiz poli -
tisch aktiv gewesen. Allein aus seiner Vermutung, die tunesischen Be-
hörden könnten aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Gewerkschafts-
mitglied davon ausgehen, resultiert aber kein subjektiver Nachflucht-
grund, nachdem er ein asylrelevantes Interesse der tunesischen Be-
hörden an ihm aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UGTT und der
PDP nicht glaubhaft zu machen vermochte.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Ausland ein Asyl-
gesuch gestellt hat, vermag für sich allein nicht zur Annahme einer be -
gründeten Furcht zu führen, zumal der tunesische Staat offenbar nicht
systematisch prüft, was seine Angehörigen während ihres (allenfalls
langjährigen) Auslandaufenthaltes gemacht haben (vgl. Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH], Tunesien: Rückkehr nach langjährigem
Auslandaufenthalt und Einreichung eines Asylgesuches, Bern, 23. No-
vember 2006).
3.4.3 Damit vermag der Beschwerdeführer auch für den heutigen,
massgeblichen Zeitpunkt keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3
AsylG darzutun. Bezeichnenderweise sind in den Jahren seiner Landes-
abwesenheit offenbar auch seine zahlreichen Angehörigen in Tune-
sien, darunter zwei Brüder, mehr oder weniger unbehelligt geblieben,
und das, obwohl der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in tele -
fonischem Kontakt mit seiner Familie gestanden hat, was im tune-
sischen Kontext ebenfalls gegen ein asylrelevantes Interesse der tu-
nesischen Behörden am Beschwerdeführer spricht.
3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwer-
deführer weder aufgrund einer ursprünglichen Gefährdung in Tunesien
noch aufgrund eines objektiven oder subjektiven Nachfluchtgrundes im
heutigen Zeitpunkt Anlass für begründete Furcht vor künftiger Verfol -
gung hat, zumal eine solche Furcht im Sinne des Gesetzes nicht
schon durch Vorkommnisse oder Umstände entsteht, die sich früher
oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn
konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Nach dem
Gesagten ist eine solche Furcht trotz der in den vergangenen Jahren
wieder verstärkten Repression in Tunesien namentlich gegenüber der
politischen und insbesondere islamistischen Opposition unbegründet.
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Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vor-
instanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert.
3.6 Nachdem die Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, erübrigt
es sich, auf die Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerde-
führers vom 28. Oktober 2009 zur – von der Vorinstanz nicht auf-
geworfenen – Frage, ob die strafrechtlichen Verurteilungen des Be-
schwerdeführers in der Schweiz einen Asylausschluss im Sinne von
Art. 53 AsylG darstellt, einzugehen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG.
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vor-
maligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft, das heisst sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer-
recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
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Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebeverbots schützt
nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vor-
liegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft
erwiesen haben, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht -
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit wei-
teren Hinweisen). Auch die in zahlreichen Bereichen tatsächlich pre-
käre Menschenrechtslage in Tunesien (Human Rights Watch, Tunesia,
World Report 2009, 2009 Human Rights Report: Tunesia, a.a.O.), lässt
den Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall nicht unzulässig er-
scheinen. Der Beschwerdeführer, der weder in übergeordneter Funk-
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tion noch in aussergewöhnlichem Umfang politisch tätig war, sondern
höchstens als gewöhnliches Basismitglied legaler Organisationen ge-
wisse Aktivitäten entfaltet hat, vermag die hohen Anforderungen, die
von den völkerrechtlichen Bestimmungen beziehungsweise der ent-
sprechenden Rechtsprechung an die Annahme eines "real risk" ge-
stellt werden, nicht zu erfüllen. Dies gilt auch für den (unwahrscheinli -
chen) Fall, dass er tatsächlich wegen (...) in Tunesien zu einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, zumal er nicht
glaubhaft gemacht hat, der Zugehörigkeit zur illegalen politischen oder
gar der in den letzten Jahren noch stärker unterdrückten islamisti -
schen Opposition verdächtigt zu werden. Auch wenn die Haftbedin-
gungen in Tunesien generell – also auch für unpolitische Strafgefan-
gene – nicht internationalen Standards entsprechen, kann doch nicht
allein wegen einer allenfalls drohenden Freiheitsstrafe wegen eines
gemeinrechtlichen Delikts bereits von einer konkreten Gefahr der Ver-
letzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter gesprochen
werden.
4.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere An-
wendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Ge-
fahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige
und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der In-
validität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betref -
fend des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung
der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die
beurteilende Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwi-
schen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen
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Asylbewerbers ergebenden humanitären Aspekten und dem öffentli-
chen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung.
Weder aus der allgemeinen Lage in Tunesien noch aus individuellen
Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche vorliegend auf die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Aus den
Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich
beeinträchtigt ist. Er ist in Tunesien aufgewachsen, hat dort seine Aus-
bildung absolviert und war während mehr als (...) Jahren bei (...)
erwerbstätig. Mehrere nahe Verwandte leben in C._______, (...). Es ist
ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach
einer Rückkehr nach Tunesien dort in sozialer und wirtschaftlicher
Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Demgegenüber hat er nur die
letzten sieben Jahre in der Schweiz gelebt; aus den Akten geht nicht
hervor, dass er je erwerbstätig gewesen wäre oder in irgendeiner
Hinsicht engere soziale Beziehungen aufgebaut hätte, und er hat
erheblich gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Ein
gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung steht
einem geringen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.
4.4.2 Im Übrigen dürfte der ausländerrechtliche Ausschlussgrund von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG, welcher zu längerfristigen Freiheitsstrafen
verurteilte Ausländer von der Erteilung der vorläufigen Aufnahme aus-
nimmt, anwendbar sein. Dies kann aber vorliegend unterbleiben, nach-
dem sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erwiesen hat.
4.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine authentische tunesische
Identitätskarte, die noch bis am (...) gültig ist. Im Übrigen obliegt es
ihm, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Es
verbleibt aber, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Kostenerlass) zu behandeln.
Dieses ist gutzuheissen, nachdem nach wie vor von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht
aussichtslos im Sinne des Gesetzes war. Von der Auferlegung von Ver-
fahrenskosten ist demzufolge abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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