B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3590/2017
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Tibet gemäss eigenen Angaben am
26. Juni 2015 in Richtung Nepal, wo sie sich ungefähr drei Monate lang
aufhielt. Am 4. Oktober 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Am 15. Oktober 2015 wurde sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP).
A.b Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der
Fachstelle LINGUA am 29. November 2016 ein Telefoninterview mit der
Beschwerdeführerin durch. In ihrem landeskundlichen und kulturellen Be-
richt vom 30. März 2017 kam diese zum Schluss, dass die Wahrscheinlich-
keit einer Sozialisation der Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen
Region klein sei.
A.c Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017 zu ihren
Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chine-
sische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf
B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfaktur
E._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Nepal stets gelebt habe. Die
Schule habe sie nie besucht. Sie habe im Haushalt geholfen und zum Vieh
geschaut. Ihre zwei Kinder würden bei ihrer Mutter in B._______ leben. Ihr
Ehemann sei im Jahr (…) verhaftet und (…) Tage von der Polizei festge-
halten worden, weil er ein Bild des Dalai Lama bei sich getragen habe. In
dieser Zeit sei er von den Polizisten geschlagen worden. Er sei krank nach
Hause gekommen und kurz darauf verstorben.
Grund für ihre Ausreise sei eine Plakataktion gewesen. Sie habe mit einem
Freund ihres verstorbenen Ehemanns am (…) im Bezirksort fünf kleine Pla-
kate mit einem Bild des Dalai Lama und einigen gegen die Chinesen ge-
richteten Parolen aufgehängt. Alles was mit dem Dalai Lama verbunden
sei, gelte als politisch. Sie habe diese Aktion für ihren Mann getan, sowie
um auf die fehlende Freiheit in Tibet und den 80. Geburtstag des Dalai
Lama aufmerksam zu machen. Weder sie selbst noch der Freund ihres
Mannes, F._______, seien vor dieser Aktion politisch aktiv gewesen. Am
Tag nach der Plakataktion sei F._______ verhaftet worden. Ihr (…) habe
sie informiert, dass sie von der Polizei gesucht werde und ihr geraten, aus-
zureisen. Er habe die Reise für sie organisiert und bezahlt. Am 20. Juni
2015 habe sie frühmorgens ihr Dorf in Richtung Nepal verlassen.
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A.d Im Rahmen der Anhörung am 9. Mai 2017 wurde der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis des landeskundlichen und kultu-
rellen Berichts vom 30. März 2017 gewährt. Sie hielt an ihren Aussagen
fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt zu
haben.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegwei-
sungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vor-
instanz um Anhörung der CD zur Lingua-Analyse. Am 13. Juni 2017 stellte
sie erneut ein Gesuch. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 lud die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin für den 27. Juni 2017 zur Anhörung der CD ein.
D.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 (recte: 24. Juni 2017) reichte die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als amt-
liche Rechtsbeiständin einzusetzen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und
gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Stel-
lungnahme. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht
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eine Stellungnahme ein. Als Beweismittel reichte sie mehrere Kartenaus-
züge und Fotos zu den Akten.
G.
Am 11. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den
Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und
ordnete MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 28. Juli 2017 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur
Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Mit Eingabe vom 9. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin zwei Fo-
tos zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 2. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein
Foto eines Identitätsschreibens ihrer Gemeinde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlings-
eigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und
Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV1, SR 142.311]). Der Un-
tersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Angesichts der Tatsache, dass weder sie noch F._______ vor der Plakat-
aktion jemals politisch tätig gewesen seien, sei schwer nachvollziehbar,
dass sie sich spontan dazu entschlossen habe, bei einer solch gefährlichen
Aktion mitzumachen und sich auch nicht davon habe abbringen lassen, als
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selbst F._______ ihr davon abgeraten habe. Gemäss ihren Angaben habe
sie dies für ihren Mann getan, und um auf die fehlende Freiheit sowie den
80. Geburtstag des Dalai Lama aufmerksam zu machen. Da ihr Mann be-
reits im Jahr (…) verstorben sei, habe sie keine plausible Motivation für ihr
angebliches Engagement aufzeigen können. Ihre Plakataktion erscheine
vor diesem Hintergrund als unglaubhaft und unlogisch.
Es erstaune zudem, dass ihr (…) innerhalb weniger Stunden ihre Ausreise
habe organisieren können. Sie habe auch nicht gewusst, wieviel die Reise
gekostet habe, sondern lediglich eine Schätzung angegeben. Obwohl sie
angeblich ihr ganzes Leben in der gleichen Gegend verbracht habe, seien
ihre Angaben zu den geographischen Gegebenheiten und Ortsangaben
wenig substantiiert. Sie habe Fragen zur Viehwirtschaft, insbesondere zur
Gewinnung, Verwendung und zum Verkauf von Ziegenfellen
oder Buttererzeugnissen, entgegen den vorherrschenden Verhältnissen,
beantwortet. Auf die Frage, wie sich ihr Leben in den letzten zehn Jahren
in ihrer Heimat verändert habe, habe sie zunächst ausgeführt, dass sie
nicht viel herumgekommen und meistens zuhause gewesen sei. Danach
habe sie erklärt, dass die Nomaden von Ort zu Ort gezogen seien, was
heute nicht mehr erlaubt sei. Zudem würden die Menschen in Häusern und
nicht mehr in Zelten leben. Angesichts dieser allgemeinen Aussagen er-
staune es denn auch nicht, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass das
Motorrad mittlerweile in den Dörfern Tibets zum am häufigsten gebrauch-
ten Verkehrsmittel gehöre. Befragt zu den Preisen für alltägliche Produkte
und Einkaufsmöglichkeiten habe sie Angaben gemacht, die teilweise nicht
den dort üblichen Preisen entsprächen und Märkte beschrieben, die nicht
mit den örtlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Sie habe angegeben,
über eine hellblaue respektive bläulich-weisse Identitätskarte mit farbigem
Foto und einer Gültigkeitsdauer von 20 Jahren verfügt zu haben. Seit ihrem
20. Lebensjahr sei sie im Besitz dieser Karte gewesen. Ihre Angaben zum
Aussehen würden indessen auf die neuere Generation chinesischer Iden-
titätskarten zutreffen, welche erst seit dem 1. Januar 2004 ausgestellt wür-
den.
Die Zweifel bezüglich ihrer Herkunft würden durch ihre Angaben zu den
Reiseumständen erhärtet. Sie habe angegeben, sie sei von Nepal aus an
einen ihr unbekannten Ort in ein ihr unbekanntes Land geflogen, wo sie
das Flugzeug gewechselt habe, um an einen weiteren ihr unbekannten Ort
in einem ihr unbekannten Land zu fliegen. Abgesehen davon, dass von
einer – zum Zeitpunkt der Reise – angeblich (…)-jährigen Frau verlangt
werden könne, zu wissen, wohin sie sich begebe, mute es seltsam an, dass
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sie sich zwar die Daten habe merken können, indes nicht die Namen von
Flughäfen oder Ländern. Ihre Aussagen enthielten kaum Realkennzeichen
und seien insgesamt als vage, tatsachenwidrig, unplausibel und somit als
unglaubhaft zu taxieren.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes geltend.
In den Akten seien nur allgemeine Angaben zur Identität der sachverstän-
digen Person. Die Herkunft, die Sprache und der Dialekt der Expertin seien
keine genügende Grundlage, um eine Expertise zu begründen. Sodann
habe sie die CD der Lingua-Analyse erst zwei Tage vor Ablauf der Be-
schwerdefrist anhören können und ihr seien dazu nur zwei Stunden ge-
währt worden. Die sorgfältige und genaue Prüfung der Analyse dahinge-
hend, ob diese schlüssig und tauglich sei, sowie erfolgreich angefochten
werden könne, sei für sie daher nicht möglich. Weiter habe die Vorinstanz
den wesentlichen Inhalt der Herkunftsabklärung (Antworten sowie dazuge-
hörige Fragen) ihr nicht zur Kenntnis gebracht. Sie sei nicht konkret darauf
hingewiesen worden, welche ihrer Aussagen nicht den Informationen der
Vorinstanz entsprechen, weshalb sie keine konkreten Einwände dagegen
habe anbringen können. Die zweite Mindestanforderung für Herkunftsab-
klärungen sei damit nicht erfüllt.
4.3
4.3.1 Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle Analyse
durchgeführt. Die Lingua-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines
Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Beweiswert zu,
wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objekti-
vität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.).
Objektive Anhaltspunkte für die Begründetheit des Einwands auf Be-
schwerdeebene, wonach die Qualifikation der sachverständigen Person
keine Expertise zu begründen vermöge, finden sich in den Akten keine (vgl.
SEM-Akten A15/1 betreffend Qualifikation der sachverständigen Person).
Sodann substantiiert die Beschwerdeführerin ihren Einwand nicht weiter.
Ferner ist die Lingua-Analyse fundiert und mit einer überzeugenden sowie
ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen An-
lass gibt. Sie basiert auf einer Vielzahl unterschiedlicher Fragen, die sich
auf Alltagswissen sowie das spezifische Profil der Beschwerdeführerin be-
ziehen.
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Seite 8
4.3.2 Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Ge-
sprächsaufzeichnung erst zwei Tage vor dem Ende der Beschwerdefrist
anhören können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Nach-
gang dazu mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 eine Frist zur Stel-
lungnahme gewährt wurde. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 liess sie sich
dazu vernehmen, womit ihrem Einwand gebührend Rechnung getragen
wurde. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine sorgfältige Prü-
fung und Anfechtung der Lingua-Analyse sei ihr wegen der kurzen Zeit, die
ihr zur Anhörung CD zur Verfügung gestanden habe, nicht möglich gewe-
sen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihr zunächst die Vorinstanz das recht-
liche Gehör im Rahmen der Anhörung ausführlich und zu zahlreichen De-
tails sowie den wesentlichen Unstimmigkeiten gewährt hat. Dabei hatte die
Beschwerdeführerin Gelegenheit, eingehend Stellung dazu zu nehmen
und Unklarheiten auszuräumen. Ebenfalls konnte sie sich mit der Be-
schwerdeschrift sowie der Eingabe vom 30. Juni 2017 umfassend zu den
wesentlichen Punkten äussern. Es entspricht der geltenden Praxis, dass
Linguaanalysen nicht vollständig offengelegt werden, da dem gewichtige
öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs im Rahmen einer Lingua-Analyse setzt nicht eine Offenlegung der
richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen voraus. Auf die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde, die zweite Mindestanforderung für Herkunfts-
abklärungen sei nicht erfüllt, ist daher nicht weiter einzugehen. Im Unter-
schied zum zitierten Urteil wurde die Alltagsevaluation vorliegend durch ei-
nen Fachspezialisten vorgenommen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E.
5 S. 135 ff.). Die Rügen, das rechtliche Gehör und der Untersuchungs-
grundsatz seien verletzt worden, erweisen sich somit als unbegründet.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine selektive Fixie-
rung auf die Umstände mit der ID-Karte sei unzulässig, um die tibetische
Herkunft auszuschliessen. Sodann spreche sie kein Chinesisch, da sie nie
zur Schule gegangen sei. Sie habe bestätigt, dass in Tibet eine Schulpflicht
bestehe und dass in der Schule Chinesisch gelernt werde. Deshalb habe
sie ihre Kinder nicht in die Schule geschickt. Mehrere Experten stimmten
darin überein, dass es sehr von der Region abhänge, ob und wie die Schul-
pflicht tatsächlich in der Realität um- und durchgesetzt werde.
4.4.2 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde-
führerin sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass die Beschrei-
bung ihres angeblichen Personalausweises nicht zutreffen könne, da es
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sich in diesem Falle um einen später ausgestellten Personalausweis han-
deln müsste. Zu den bis heute fehlenden Ausweispapieren erkläre die Be-
schwerdeschrift nicht nachvollziehbar, dass ein Sherpa den erwähnten
Personalausweis respektive die ID-Karte der Beschwerdeführerin ins Was-
ser geworfen habe und sie daher ein Opfer von Menschenhandel gewor-
den sei. Es wurde ihr auch erklärt, dass ihre wenig fundierten Chinesisch-
kenntnisse nicht darauf schliessen lassen würden, dass sie bis zu ihrer
Ausreise ihr ganzes Leben in Tibet verbracht habe. Ihr sei zugutegehalten
worden, dass sie einige Kreise aus ihrem Herkunftsgebiet habe nennen
können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten in ihrer Ge-
samtheit – nicht in einzelnen Bereichen – nicht zu überzeugen.
4.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum heu-
tigen Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht
hat, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf ihre Identität (vgl. dazu
Art. 1a Bst. a AsylV) zu geben. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsu-
chenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität
offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Die
stereotypen Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragun-
gen erschöpfen sich in den Behauptungen, dass sie keine Papiere habe,
da der Schlepper ihre Identitätskarte weggeworfen habe. Es ist jedoch da-
von auszugehen, dass das Erhältlichmachen von Dokumenten aus ihrem
Heimatstaat nicht ausgeschlossen wäre. Die Beschwerdeführerin verfügt
offenbar über Kontakte zu ihrem (…). Über diesen hätte es möglich sein
müssen, entsprechende Beweismittel erhältlich zu machen, zumal dieser
ihr ein Foto eines Schreibens der Gemeinde zukommen liess. Der Hinweis
auf die Gefährlichkeit jeglicher Kontaktaufnahme mit Personen in Tibet ver-
mag nicht zu überzeugen.
4.4.4 In der Sache selber ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu
beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf
eine fundierte Lingua-Analyse. Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde hat die Vorinstanz die Sozialisation der Beschwerdeführerin in
Tibet nicht einzig aufgrund von deren fehlerhaften Angaben bezüglich der
ID-Karte in Zweifel gezogen, sondern ihre Vorbringen insgesamt als nicht
überzeugend qualifiziert. Die Vorinstanz hat indes nicht nur Aspekte abge-
handelt, welche gegen die Sozialisation der Beschwerdeführerin in der an-
geblichen Heimatregion und die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen spre-
chen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich einige
zutreffende geografische Schilderungen). Sodann hat die Vorinstanz in der
Verfügung nicht auf die kaum vorhandenen Chinesischkenntnisse und die
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fehlerhaften Angaben zur Schulpflicht abgestellt. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde ist deshalb nicht näher einzugehen. Wei-
ter vermag die Beschwerdeführerin den Erwägungen bezüglich ihrer man-
gelhaften geographischen Kenntnisse, der fehlerhaften Angaben zur Iden-
titätskarte und zu Preisen für alltägliche Produkte sowie Einkaufsmöglich-
keiten, nichts Substantielles entgegenzuhalten. Ihre Erklärungsversuche,
wonach sie einerseits von ihrem (…) und sehr wahrscheinlich von ihrem
Ehemann bis zu dessen Tod quasi bevormundet worden sei, und dass an-
dererseits nicht ausgeschlossen werden könne, ihr (…) habe ihr eine neue
ID-Karte für die Flucht mitgegeben, vermögen in keiner Weise zu überzeu-
gen. Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft ver-
schleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch ihre Ausführungen zum flucht-
auslösenden Ereignis, wonach sie sich nach der Teilnahme an einer Pla-
kataktion vor Verfolgung durch die chinesischen Behörden fürchte, nicht zu
überzeugen vermögen. Ihre diesbezüglichen Angaben sind stereotyp und
blieben trotz wiederholter Nachfragen oberflächlich und rudimentär.
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin kaum Angaben zu ihrem Rei-
seweg von Nepal in die Schweiz, womit die Schlussfolgerung bekräftigt
wird, dass sie an der Bekanntgabe ihres tatsächlichen Herkunftsortes nicht
interessiert ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
4.5 Wie vorstehend dargelegt, bestehen Zweifel an der Herkunft der Be-
schwerdeführerin. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto eines
Schreibens der Gemeinde vermag daran nichts zu ändern. Das Gericht hat
aus verschiedenen Gründen Zweifel an der Echtheit des Dokuments. Ei-
nerseits liegt das Schreiben lediglich in Form eines Schwarz-Weiss-Fotos
vor, womit ihm nur ein geringer Beweiswert zukommt. Andererseits wird
der Inhalt des Schreibens, wonach die Beschwerdeführerin am (…) in der
Gemeinde C._______ geboren worden sei und ihre beiden Kinder in der
Stadt D._______, Gemeinde C._______, geboren worden seien, lediglich
behauptet und durch nichts belegt. Vor diesem Hintergrund ist das einge-
reichte Dokument nicht geeignet, die Herkunft der Beschwerdeführerin zu
belegen. Die eingereichten Kartenauszüge und Fotos betreffend der Her-
stellung von Käse sowie von Pflanzen sind dazu ebenfalls nicht geeignet.
4.6 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörig-
keit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt.
Ihr Verhalten stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie die
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Seite 11
Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufent-
halts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass
die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin ist und nicht ausge-
schlossen werden kann, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit be-
sitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepub-
lik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Es liegt
keine illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus China und somit kein
subjektiver Nachfluchtgrund vor. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise da-
von auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin we-
der die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Die
Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 12
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende
Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstan-
des, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit
und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf
die Ausführungen der Vorinstanz sowie auf die Erwägungen E. 5.3 Abs. 1
und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
6.4 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie,
weshalb möglich ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt.
Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb – in Übereinstimmung mit
dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr
dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
14. Juli 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2017 wurde der Beschwerdefüh-
rerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Céline
Benz-Desrochers als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin
reichte mit Eingabe vom 11. Juli 2017 eine Kostennote ein und macht ein
Honorar von Fr. 1‘800.– (12 Stunden, Stundenansatz Fr. 150.–) geltend.
Der zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 9 Stunden
zu kürzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Ho-
norar ist demzufolge auf Fr. 1‘350.– (inkl. allfällige Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Céline Benz-Des-
rochers wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘350.–
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: