B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3713/2018; E-3590/2018
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügungen des
SEM vom 5. April 2018 und 25. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. April 2018 – eröffnet am 6. April 2018 – lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2015 unter
Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf.
B.
Am 3. Mai 2018 reichte die behandelnde Ärztin der Mutter der Beschwer-
deführerin beim SEM ein Schreiben ein, in welchem sie die "medizinischen
Gründe für ein soweit nicht eingereichtes Wiedererwägungsgesuch bestä-
tigt", "Informationen zum medizinischen Zustandsbild der Patientin" liefert
und "auf eine Verlängerung der 30-tägigen Beschwerdefrist" hofft.
C.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 (Eingang beim SEM am 23. Mai 2018)
ersuchte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter beim SEM
um eine "Verlängerung der Wiedererwägungsfrist".
D.
Das SEM gewährte mit Verfügung vom 25. Mai 2018 eine Fristerstreckung
zur Beschwerdeerhebung bis zum 25. Juni 2018.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. Juni 2018 (Poststempel:
21. Juni 2018) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2018.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2018 beziehungsweise vom 10. Juli
2018 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs-
gerichts fest, dass die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 wegen Un-
zuständigkeit an einem offensichtlichen Mangel litt, folglich von vornherein
nichtig war und keine Rechtswirkung entfaltete. Das Schreiben der Be-
schwerdeführerin vom 15. Mai 2018 wurde als Fristwiederherstellungsge-
such entgegengenommen und es wurde ihr die Möglichkeit gewährt, zur
Begründung ihres Gesuchs Stellung zu nehmen.
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G.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 16. Juli 2018 eine Stel-
lungnahme zur Begründung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (SR 172.021)
betreffend Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden
hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6). Da das
Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des
SEM zu befinden hat (Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 VGG [SR
173.32]) und keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt, ist es somit auch zuständig für die Behandlung des
vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs. Zudem ist es für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
5. April 2018 zuständig.
1.2 Die Verfahren E-3713/2018 (Fristwiederherstellung) und E-3590/2018
(Asyl) werden aus sachlichen und persönlichen Gründen vereinigt.
1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1
VwVG entscheidet in der Regel ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).
2.
2.1 Die Nichtigkeit einer Verfügung muss von Amtes wegen beachtet wer-
den (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1096). Eine Verfügung ist nur aus-
nahmsweise nichtig, nämlich dann, wenn sie an einem besonders schwe-
ren offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel leidet und
die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden würde. Nach
der Praxis führen hauptsächlich die funktionelle und die sachliche Unzu-
ständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler zur
Nichtigkeit (BGE 139 II 243 E. 11.2, 138 II 501 E. 3.1 und 137 I 273 E. 3.1;
Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.2).
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2.2 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzu-
nehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als
jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden
ist (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des
öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und 198).
2.3 In der Eingabe vom 15. Mai 2018 an das SEM werden Gründe geltend
gemacht, weswegen die Beschwerdeführerin an einer fristgerechten Be-
schwerdeerhebung gehindert worden sei, und es sich demzufolge um ein
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1
VwVG – nicht um ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise in den
Worten der Beschwerdeführerin um die "Verlängerung der Widererwä-
gungsfrist" – handelt.
2.4 Für die Beurteilung des an das SEM gerichteten Gesuchs vom 15. Mai
2018 ist nicht das SEM, sondern das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018, mit welcher das Gesuch vom
15. Mai 2018 behandelt und die beantragte Frist bis 25. Juni 2018 erstreckt
wurde, leidet deshalb an einem offensichtlichen Mangel. Die Rechtssicher-
heit ist gewahrt, da das Gesuch vom 15. Mai 2018 mit vorliegendem Ent-
scheid von der zuständigen Behörde, dem Bundesverwaltungsgericht, be-
handelt wird.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM als von vornherein nichtig
zu qualifizieren und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen (vgl. ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N. 1096).
3.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die
gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge-
halten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht
und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Eine Frist gilt auch dann als
gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt
(Art. 21 Abs. 2 VwVG).
3.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Mai
2018 an das SEM ein Fristwiederherstellungsgesuch gerichtet. Der Formu-
lierung "möchte dagegen Beschwerde einlegen" entnimmt das Gericht der
Laieneingabe den Willen eine Beschwerde einzureichen, womit das
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Schreiben als implizite Beschwerde anerkannt wird. Die versäumte
Rechtshandlung gilt somit als mit Schreiben vom 15. Mai 2018 nachgeholt.
3.3 In ihrem Fristwiederherstellungsgesuch vom 15. Mai 2018 geben die
Beschwerdeführerin und ihre Mutter als Begründung an, die Mutter sei
"sehr krank" gewesen und habe daher "keine rechtsanwaltschaftliche Hilfe"
aufsuchen können. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Hinder-
nisse geltend, weshalb ihr mit Verfügung vom 29. Juni 2018 respektive vom
10. Juli 2018 die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt wurde.
In ihrer Stellungnahme legt sie dar, dass ihr nicht bewusst gewesen sei,
dass sie eigene Gründe zur Fristwiederherstellung geltend machen müsse
und diejenigen der Mutter für sie nicht gelten würden. Da sie als Minder-
jährige zusammen mit der Mutter in die Schweiz eingereist sei und im Ver-
laufe des Verfahrens erst volljährig wurde, habe sie sich darauf verlassen,
dass ihr Asylverfahren zusammen mit demjenigen ihrer Mutter behandelt
würde, zumal sie dieselben Asylgründe gelten machen würden.
Ausserdem stelle die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 eine Behör-
deninformation dar, auf welche sie sich nach dem Prinzip des Vertrauens-
schutzes habe verlassen dürfen.
3.4 Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 15. Mai 2018 ist als rechtzeitig
zu erachten, weshalb darauf einzutreten ist.
3.5 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Gemäss Lehre und Recht-
sprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ist ein Fristversäumnis nur dann unver-
schuldet, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann
und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587; BGE 112 V 255, BGE 108 V
109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367). Die Be-
schwerdeführerin hat den Nachweis zu erbringen, dass die Frist wegen ei-
nes unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, wobei die
entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaft-
machen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONO-
RAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege
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des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinwei-
sen auf Lehre und Praxis). Von der Lehre werden als Beispiele für objektiv
unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder
schwerwiegende Erkrankung aufgeführt. Daneben können auch subjektive
Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, welche dann vorliegen,
wenn die – objektiv betrachtet – handlungsfähige Person lediglich deshalb
untätig bleibt, weil sie die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund
mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr
eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerk-
samkeit vorgeworfen werden könnte (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 29 zu
Art. 24 VwVG). Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Um-
stände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen
vermöchten, zu einer Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 VwVG füh-
ren. Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis bei-
spielsweise auf eine erhebliche Behinderung durch das fehlerhafte Verhal-
ten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 und
13 zu Art. 24 VwVG).
3.6 Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs machte die Be-
schwerdeführerin einen Irrtum geltend. Sie habe gedacht, ihr Asylverfahren
würde gemeinsam mit demjenigen ihrer Mutter entschieden, weshalb sie
keine selbständige Beschwerde innert Frist eingereicht habe. Die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundesgerichts in
Bezug auf die Fristwiederherstellung ist sehr restriktiv (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 205, N 588 mit Hinweisen). Ein Irrtum
ist dann entschuldbar, wenn er auf einer falschen Auskunft beruht, auf wel-
che sich die betroffene Person nach Treu und Glauben verlassen durfte
(vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 N 23). Vorliegend hat die Beschwerde-
führerin eine eigene Verfügung mit vollständiger und korrekter Rechtsmit-
telbelehrung erhalten. Das SEM hat aktenkundig keine falsche Auskunft
erteilt, weshalb der geltend gemachte Irrtum keinen entschuldbaren Grund
für die verspätete Einreichung der Beschwerde darstellt.
Weiter ist anzumerken, dass die Verfügung des SEM vom 5. April 2018 der
Beschwerdeführerin am 6. April 2018, und somit zwei Wochen vor der an-
geblichen drastischen Zustandsverschlechterung der Mutter, eröffnet wor-
den ist. Die Beschwerdeführerin war damit ab diesem Zeitpunkt in Kenntnis
des negativen Asylentscheides sowie der laufenden Beschwerdefrist von
30 Tagen. Ihr war es denn auch möglich, am 18. April 2018 ein Gesuch um
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Akteneinsicht beim SEM einzureichen, womit bestätigt wird, dass es ihr
selbst unter der Annahme eines entschuldbaren Irrtums zumindest bis zu
diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, eine Drittperson mit der Wahrung
der Beschwerdefrist, die am 7. Mai 2018 ablief, zu betrauen. In der Zeit-
spanne vom 6. bis 18. April 2018 (Eröffnung der SEM-Verfügung vom
5. April 2018 bis zum Akteneinsichtsgesuch) lagen folglich weder eine ob-
jektive noch eine subjektive Unmöglichkeit vor, die nötigen Vorkehrungen
zu treffen, um eine fristgerechte Beschwerdeerhebung zu gewährleisten.
Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, rechtzeitig die Vorkeh-
rungen zu einer fristgemässen Beschwerdeerhebung in die Wege zu leiten,
hat sie die Folgen dieser Nachlässigkeit zu tragen. Sie konnte auch nicht
in guten Treuen auf die Handlung der Ärztin ihrer Mutter vom 3. Mai 2018
vertrauen. Es bestand weder ein Mandatsverhältnis zwischen der Ärztin
und der Beschwerdeführerin noch ein Grund bis zu diesem Datum keine
Beschwerde einzureichen, sodass das SEM dieses Schreiben zu Recht
nicht weiter behandelte. Schliesslich vermag das in der Folge falsche Han-
deln der Vorinstanz (Verfügung vom 25. Mai 2018) an der Verantwortung
der Beschwerdeführerin, im Zeitraum der Beschwerdefrist zu handeln,
nichts zu ändern, zumal sie selber gesundheitlich nicht angeschlagen war.
3.7 Nach dem Gesagten kann die Fristversäumnis der Beschwerdeführerin
nicht als unverschuldet bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer der ku-
mulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist
deshalb – unbesehen der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung – ab-
zuweisen.
4.
4.1 Die Eingabe vom 15. Mai 2018 ist gleichzeitig als Beschwerde gegen
die SEM-Verfügung vom 5. April 2018 entgegenzunehmen. Die Eingabe
vom 20. Juni 2018 kann als Beschwerdeverbesserung beziehungsweise
-ergänzung erachtet werden. Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM
sei in den Dispositivziffern eins bis drei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zur erneuten Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei sie
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem sei die unterzeichnende
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
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4.2 Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung (Art. 50
VwVG) schriftlich und spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde ein-
zureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben
(Art. 21 Abs. 1 VwVG).
4.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist der Beschwerdeführerin unbestritte-
nermassen am 6. April 2018 eröffnet worden und demnach ist die 30-tägige
Beschwerdefrist ungenutzt am 7. Mai 2018 abgelaufen (Art. 20 VwVG).
4.4 Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. April 2018
ist infolge Verspätung somit nicht einzutreten.
5.
5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als
aussichtlos zu bezeichnen waren. Die materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind
daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend
rechtfertigt es sich jedoch, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erlas-
sen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 ist nichtig.
2.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. April 2018 wird
nicht eingetreten.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: