Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3591/2011
Urteil vom 1. Juli 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Armenien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2011
seinen Heimatstaat verlassen habe, gleichentags in die Schweiz
eingereist sei und am 5. Mai 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juni 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (…) und der Anhörung vom 14. Juni 2011 zu den
Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er aus der Stadt (…) stamme, stets dort gelebt habe und als
Kühlanlageinstallateur, Taxiunternehmer und Kleinhändler berufstätig
gewesen sei, seit einigen Jahren jedoch eine Frührente beziehe,
dass er seit dem Jahre 1994 einfaches Mitglied der Armenischen
Nationalbewegung, der damaligen Regierungspartei, sei und seine
Aktivitäten seit der im Jahre 2008 mittels Wahlbetrugs bewirkten
Regierungsübernahme durch den republikanischen Präsidenten
Sarkisyan etwas verstärkt habe, ohne aber besondere Parteifunktionen
innegehabt oder sich irgendwie exponiert zu haben,
dass ebenfalls im Jahre 2008 seine beiden Söhne je die Töchter
republikanischer Parlamentsabgeordneter geheiratet hätten,
dass seither die Schwiegerfamilien der Söhne ihm die Abstandnahme von
Parteiaktivitäten empfohlen hätten, er zudem anonyme mündliche und
schriftliche Drohungen und Warnungen erhalten und sich wegen
bürokratischer Behinderungen zur Aufgabe seines Lebensmittelladens
genötigt gesehen habe,
dass ein Unbekannter ihm am 10. Februar 2011 vor seinem Haus Gas ins
Gesicht gesprayt habe, worauf er das Bewusstsein verloren habe,
dass er nach seinem Aufwachen im Spital habe erfahren müssen, dass
man infolge (…) operativ habe entfernen müssen,
dass er am 18. April 2011 ferner im Dunkeln drei sich versteckt haltende,
maskierte und bewaffnete Männer im Hof seines Hauses entdeckt und
daraufhin aus Angst die Flucht mit einem herbeigerufenen Taxi nach
Erewan ergriffen habe,
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dass er die Urheber der Vorfälle bei den Schwiegerfamilien seiner Söhne
vermute, auf eine Anzeigeerstattung bei der Polizei mangels
Erfolgsaussichten und des Familienfriedens wegen verzichtet und
stattdessen den Entschluss zur Ausreise getroffen habe,
dass er hierzu die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen
habe, welcher ihm für seinen wenige Wochen zuvor erworbenen eigenen
und echten Reisepass ein Schengen-Visum besorgt habe,
dass er, ohne den ausstellenden Staat dieses Visums zu wissen, mit dem
Schlepper auf dem Luftweg via Wien nach Genf gelangt sei und in der
Folge den Pass dem Schlepper übergeben habe, welcher die Rückgabe
des Dokumentes an seine zuhause verbliebene Ehefrau versprochen
habe,
dass er im Übrigen in seiner Heimat sonst nie irgendwelche Probleme
gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seinen Führerschein, einen
alten Parteiausweis und eine Militärdienstbescheinigung zu den Akten
gab,
dass er hingegen keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente
beibrachte und einer am 5. Mai 2011 ergangenen schriftlichen
Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck
erneuert anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zu den
Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, keine Identitätskarte zu besitzen
und im Hinblick auf die Beschaffung seines Reisepasses seine
Angehörigen im Heimatland nicht erreichen zu können beziehungsweise
er werde diese umgehend kontaktieren und den Pass ans BFM schicken
lassen,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte, gemäss den Akten
jedoch dreimal kurz in ärztlicher Behandlung oder Konsultation war (im
Zusammenhang mit seiner eingeschränkten (…), Medikamentenbedarf
betreffend (…) und einer (…)),
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 16. Juni 2011 – eröffnet am
gleichen Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
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Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz
Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht
und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass es sich sowohl beim abgegebenen Führerausweis als auch beim
vorgelegten Parteiausweis nicht um rechtsgenügliche Reise- oder
Identitätspapiere handle,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinem fehlenden
Reisepass (Abgabe an den Schlepper; unmögliche telefonische
Kontaktierbarkeit seiner Ehefrau beziehungsweise seiner Verwandten)
und die in diesem Zusammenhang sowie betreffend Visum und Reise
geschilderten Umstände mehrfach widersprüchlich, realitätsfremd und
unplausibel ausgefallen seien,
dass das Aussageverhalten den Schluss aufdränge, er verweigere die
Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere in Missachtung seiner
Mitwirkungspflicht willentlich,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3
und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich
beachtlichen Sachverhalts offensichtlich nicht genügten,
dass die von ihm geäusserte Vermutung, die Familien seiner beiden
Schwiegertöchter würden ihm aufgrund seines politischen Engagements
für die Armenische Nationalbewegung nach dem Leben trachten,
angesichts seiner untergeordneten Parteifunktion und -tätigkeit, der heute
weitgehenden politischen Bedeutungslosigkeit der Partei sowie diverser
aufgetretener Tatsachenwidrigkeiten und Substanzdefizite betreffend
diese Partei jeglicher plausiblen Grundlage entbehre,
dass es sich bei den angeblichen Vorfällen vom 10. Februar und 18. April
2011 somit bestenfalls um kriminelle Übergriffe von unbekannten Dritten
ohne politischen Hintergrund handle, die zudem auch für sich besehen
erheblich unglaubhaft erschienen,
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dass er nämlich die Ursachen seiner Spitaleinlieferung, die
diagnostischen Erhebungen und das Operationsergebnis realitätsfremd,
ausweichend und allgemein höchst unplausibel geschildert habe und
auch sein Verhalten während des Vorfalls vom 18. April 2011
(insbesondere Bestellung eines Taxis statt Einschaltung der Polizei)
unverständlich und nicht nachvollziehbar erscheine,
dass die eingereichten Beweismittel (alter Parteiausweis und
Militärdienstbescheinigung) hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen
beweisuntauglich seien und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise
potenziell beweistaugliche Dokumente (vorhandene Drohbriefe,
Spitalunterlagen, Dokumente betreffend Geschäftsschliessung)
offensichtlich nicht einzureichen gewillt sei,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft infolge
offensichtlicher Haltlosigkeit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, dem Beschwerdeführer im
Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die politische
Situation in Armenien noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
sprächen,
dass daran auch die durch (…) und (…) eingeschränkte Gesundheit des
Beschwerdeführers keine Änderung bewirken könne, zumal dem
Beschwerdeführer in seiner Heimat Behandlungsmöglichkeiten zur
Verfügung stünden und er Zugang zu einer guten medizinischen
Versorgung habe,
dass er zudem in bestem Alter, wirtschaftlich abgesichert sei, Ansprüche
auf Früh- sowie Invalidenrente habe und in seiner Heimat über ein
familiäres Beziehungsnetz verfüge,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der
Sache an das BFM zur materiellen Prüfung, (eventualiter) die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt,
dass er in der Begründung zwar die fehlende Rechtsgenüglichkeit von
Führerschein und Parteiausweisen im Hinblick auf die Erfüllung der
Eintretensvoraussetzungen einräumt, seine Erklärungen zum fehlenden
Reisepass aber entgegen der Ansicht des BFM und trotz unbeholfener
und ausweichender Erklärungen nicht gänzlich abwegig erschienen,
zumal er in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Schlepper stehe
und es "gut möglich und denkbar" sei, dass dieser ihm Instruktionen zum
Vorenthalten des Passes gegeben habe, nicht zuletzt weil das darin
enthaltene Schengen-Visum unweigerlich einen Nichteintretensentscheid
in einem Dublin-Verfahren bewirkt hätte,
dass ferner die Verfolgungsvorbringen trotz gewisser Widersprüche,
Unklarheiten und Zweifel "im Grossen und Ganzen" glaubhaft erschienen,
dass angesichts dessen auch die Feststellung des BFM, wonach keine
weiteren Abklärungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft notwendig
seien, rechtswidrig erscheine, sondern weitere Recherchen und
Abklärungen insbesondere betreffend seinen Gesundheitszustand, einem
rechtserheblichen Sachverhaltselement seiner Asylvorbringen, notwendig
gewesen wären,
dass er im Übrigen wegen der Folgen seiner (…) aktuell in ärztlicher
Behandlung sei und sich die Nachreichung eines ärztlichen Berichts
vorbehalte,
dass es sich somit bei ihm "möglicherweise um einen so genannten
medizinischen Fall" handle und eine Rückkehr in seine Heimat
"möglicherweise unzumutbar" erscheine,
dass er seiner Beschwerde als Beweismittel die Kopie eines undatierten
armenischsprachigen Arztattestes der "Unité de chirurgie (…)" eines
Spitals in Erewan mitsamt französischer Übersetzung beilegte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden unbestrittenermassen
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat,
offensichtlich auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat
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und für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorzulegen vermochte,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende
zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zwar
Erklärungen für das Nichteinreichen seines Reisepasses liefert
(Befolgung von Vorenthaltungsinstruktionen des Schleppers; Abwendung
eines "Dublin"-Nichteintretensentscheides),
dass diese Erklärungen ihn jedoch offensichtlich nicht entschuldigen,
sondern im Gegenteil die vorinstanzliche Erkenntnis einer wissentlichen
und willentlichen Missachtung der ihm diesbezüglich obliegenden
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insb. Bstn. a und b AsylG) stützen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er
sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass die oben festgestellte Missachtung der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht seiner persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist und
die Annahme einer allfälligen Verfolgungssituation bereits in den
Hintergrund rücken lässt,
dass sich auch aus den weiteren Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung - auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen
wiederum verwiesen werden kann - ergibt, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft infolge Haltlosigkeit der Vorbringen
offensichtlich nicht erfüllt,
dass sich der Beschwerdeinhalt mit den diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz substanziell nicht befasst sondern sich auf die blosse und als
solche nicht verwertbare Gegenbehauptung beschränkt, seine
Verfolgungsvorbringen seien trotz gewisser Widersprüche, Unklarheiten
und Zweifel "im Grossen und Ganzen" glaubhaft,
dass unter Hinweis auf die wiederum zu bestätigenden Erkenntnisse des
BFM kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie
BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde, soweit darin die Rüge ungenügender
Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers erhoben wird, keinen anderen Blickwinkel öffnet,
dass auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen ist,
wonach als "Wegweisungshindernisse" nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
nur Hinweise gelten, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken
können, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des
Vollzugs betreffen (BVGE 2009/50 E. 5-8),
dass – wie gesehen – der Beschwerdeführer gemäss den zutreffenden
und substanziell unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz die Ursachen
seiner Spitaleinlieferung, die diagnostischen Erhebungen und das
Operationsergebnis widersprüchlich, realitätsfremd, ausweichend und
allgemein höchst unplausibel geschildert hat,
dass damit – ohne die (…) als solche in Frage zu stellen – ein
flüchtlingsrechtlicher Zusammenhang mit den Asylvorbringen
ausgeschlossen werden kann, und diesbezüglich kein weiterer
Abklärungsbedarf besteht,
dass diese Einschätzung ebenso durch den in Kopieform eingereichten,
undatierten fachärztlichen Spitalbericht bestätigt wird, in welchem von
umfangreichen präoperativen Untersuchungen nach mehrwöchigen
Beschwerden des Patienten, einem (somit nicht notfallmässigen)
Spitaleintritt vom 10. Februar 2011, einer (…) vom 14. Februar 2011
infolge (…) mit befriedigendem Verlauf und postoperativer Medikation
sowie einem Spitalaustritt vom 28. Februar 2011 und der Empfehlung
späterer (…) Kontrollen die Rede ist,
dass im Bericht jedoch auch nicht ansatzweise auf eine mit den
Asylvorbringen zusammenhängende Ursächlichkeit der medizinischen
Behandlung hingewiesen wird und die Annahme einer solchen auch fern
liegt,
dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Frage der
diesbezüglichen Sachverhaltsabklärung mithin unter dem Aspekt der
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Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. die Erwägungen unten) zu
prüfen bleibt, nicht aber im Rahmen der Eintretensfrage,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass demgegenüber Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage
Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht genügen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
(unbestrittenermassen) zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass, wie bereits das BFM, auch das Bundesverwaltungsgericht keine
medizinisch begründete Notlage erkennt, da die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers bereits in der Heimat bestanden und
dort fachärztlich behandelt wurden, womit ihm die Inanspruchnahme der
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und Infrastruktur im Bedarfsfall
auch weiterhin dort zuzumuten ist,
dass er bei Einreichung seines Asylgesuchs keine gesundheitlichen
Probleme geltend machte (vgl. insb. auch A1 S. 1 unten) die gesamten
vorliegenden Akten keine zwischenzeitliche erhebliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes offenbaren, der in der Beschwerde
"vorbehaltene" Arztbericht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht
wurde und ein solcher auch nicht abzuwarten ist, zumal ein Arztbericht
aus Armenien bereits vorliegt und aus der Beschwerdeschrift nicht einmal
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der nähere Grund der angeblich seit 21. Juni 2011 bestehenden neuen
Behandlung oder zumindest die behandelnde medizinische Institution
hervorgeht (vgl. diesbezüglich auch BVGE 2009/50 E. 10),
dass (…) Nachuntersuchungen auch in Armenien möglich sind (vgl. die
Empfehlung im abgegebenen Arztbericht),
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da (unbestrittenermassen) keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515) und insbesondere seinen Reisepass vorzulegen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bloss behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: