B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3591/2018
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______ geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Afghanistan eigenen Angaben zu-
folge im (…) (Beschwerdeführer) respektive im Alter von (…) Jahren (Be-
schwerdeführerin) und gelangten nach Aufenthalten im (…) und in (…) am
16. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags für sich und ihre drei
ältesten Kinder um Asyl nachsuchten. Am 3. November 2015 wurden sie
summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle bei den SEM-Akten
[…] und […]) und am 18. Oktober 2017 sowie 20. November 2017 (…) zu
ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle bei den SEM-Akten […],
[…] und […]).
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei afghanische
Staatsangehörige und ethnische Hazara aus der Provinz G._______. Im
Alter von (…) Jahren sei sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern
in den Iran gegangen, wo sie stets über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt
habe. Schliesslich habe sie den Iran aus Sorge um ihren Ehemann verlas-
sen, weil er von seinen Feinden hätte getötet werden können. Zudem habe
sie den Iran verlassen, weil ihr nach Afghanistan zurückgekehrter Ex-Ehe-
mann, von dem sie sich (…) oder (…) habe scheiden lassen, wieder hätte
auftauchen und ihr Leben ruinieren können. (…) oder (…) seien sie und ihr
Mann in (…) beim Versuch, nach Europa zu reisen, aufgegriffen und nach
Afghanistan zurückgeführt worden. Weil ihr Ehemann in Afghanistan
Feinde gehabt habe, seien sie nach (…) Monaten wieder in den Iran zu-
rückgekehrt, wo sie bis zu ihrer endgültigen Ausreise geblieben seien.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als afgha-
nischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara in (…) geboren. Im Alter
von (…) oder (…) Jahren sei er mit seiner Familie wegen des Krieges in
den Iran ausgereist. Nach einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan und
einem (…)jährigen Aufenthalt sei er wieder in den Iran zurückgekehrt, weil
Verwandte ihn in Afghanistan wegen Landstreitigkeiten mit (…) angegriffen
hätten. Er habe sich im Land stets legal aufgehalten. Er sei auch im Iran
von Verwandten seiner Feinde in Afghanistan gesucht worden. (…) sei er,
mutmasslich von den Verwandten seiner Feinde, von einem (…) gestossen
worden. (…) oder (…) habe ein Mann ihm bei einem Streit während der
Arbeit (…) gebrochen. (…) Monate später sei er telefonisch bedroht und
darüber informiert worden, dass der Täter auch mit seinen Feinden in Af-
ghanistan verwandt sei.
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Die Beschwerdeführenden führten weiter aus, ungefähr ein Jahr nach die-
sem Vorfall (im […] oder […] […]) hätten sie den Iran endgültig verlassen
und seien nach einem (…)jährigen Aufenthalt in (…) über die Balkanroute
nach Europa gereist. Als Beilagen reichten sie drei Tazkira und weitere Do-
kumente zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen
sowie Landstreitigkeiten ein.
B.
Mit am 28. Mai 2018 eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie die vorläufige Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen. Vorab sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Ereignisse im
Iran keine Asylrelevanz entfalten könnten und nicht näher zu prüfen seien,
weil die Beschwerdeführenden nicht legal dorthin zurückgehen könnten.
Nebenbei sei aufgrund der eingereichten Dokumente anzumerken, dass
sie gegen die Übergriffe im Iran immerhin rechtliche Schritte hätten unter-
nehmen können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden in zeitli-
cher und sachlicher Hinsicht keinen genügend engen Kausalzusammen-
hang zwischen Verfolgung und Flucht aufweisen. Der Ex-Ehemann habe
ihr zuletzt (…) oder (…) gedroht, weshalb die mehr als (…) Jahre zurück-
liegenden Ereignisse in keinem direkten Zusammenhang zu ihrem Asylge-
such stehen würden. Ihr weiteres Vorbringen, sie sei (…) Jahre später von
(…) in dessen Namen nochmals in (…) bedroht worden, sei konstruiert und
nicht glaubhaft. Die besagte Person hätte der Beschwerdeführerin nämlich
schon viel früher etwas antun können, sollte sie dies tatsächlich gewollt
haben. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen
(…) seiner Feinde und (…) im Zusammenhang mit Streitigkeiten um Län-
dereien in Afghanistan, die seinem Vater gehörten, läge kein asylrechtlich
relevantes Motiv zugrunde. Die Übergriffe hätten nur stattgefunden, weil
sich seine (...) unrechtmässig sein Land hätten aneignen wollen. Es handle
sich dabei um ein gemeinrechtliches Delikt, das nicht asylrelevant sei.
Folglich erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den Beweismitteln, die
sich auf die Ereignisse im Iran beziehen würden.
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C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2018 gelangten die Beschwerdefüh-
renden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragten unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell seien sie
als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantrag-
ten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen reichten sie
eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom
18. Juni 2018 und eine Unterstützungsbestätigung vom 20. Juni 2018 zu
den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auch
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wenn die Argumentation zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussage der
Beschwerdeführerin zur telefonischen Bedrohung in (…) (…) nicht völlig
überzeugt. Allein der Umstand, dass (…) vor dem Drohanruf genügend Zeit
zur Verfügung gestanden hätte, ihr etwas anzutun, sollte sie dies tatsäch-
lich im Sinn gehabt haben, lässt jedenfalls noch nicht auf die fehlende
Glaubhaftigkeit ihrer Aussage schliessen. Festzuhalten ist aber, dass we-
der bei den Nachstellungen der Feinde des Beschwerdeführers noch bei
denjenigen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin respektive (…) ein
asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder po-
litische Anschauungen) erkennbar ist. Ob die Beschwerdeführenden bei ei-
ner (aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme hypothetischen) heuti-
gen Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten, ist aufgrund der
von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternati-
vität der Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
Die Beschwerdevorbringen sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer an-
deren Beurteilung zu gelangen. Sie beschränken sich im Wesentlichen da-
rauf, die gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne in substan-
ziierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Der
Hinweis, auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung werde argumentiert, die
Beschwerdeführenden würden nicht in den Iran weggewiesen, weshalb die
dort erlebten Ereignisse nicht asylrelevant seien, erweist sich als unzutref-
fend. Das SEM hat diesbezüglich ausgeführt, asylrechtlich seien lediglich
Ereignisse zu prüfen, die im Heimaland oder in einem Land mit legaler Auf-
enthalts- und Rückkehrmöglichkeit stattgefunden hätten. Die Beschwerde-
führenden könnten nicht legal in den Iran zurückkehren, weshalb dort erlit-
tene Nachteile keine Asylrelevanz entfalten könnten und deshalb nicht nä-
her zu prüfen seien. Diese Formulierung ist zwar insofern missverständlich,
als der Eindruck entstehen könnte, dass bei einer legalen Rückkehrmög-
lichkeit eine asylrelevante Verfolgungssituation auch im Iran zu prüfen
wäre, was nicht der Fall ist. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltene Formulie-
rung „im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ bezieht sich nämlich nur auf
staatenlose Personen. Deshalb kann eine asylrelevante Verfolgungssitua-
tion nur in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan geprüft werden. Das
SEM ist indessen im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt, die im Iran
erlittenen Nachteile seien in asylrechtlicher Hinsicht nicht zu prüfen. Die
Ausführungen zum Eventualbegehren erweisen sich als offensichtlich halt-
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los, zumal in keiner Weise nachvollziehbar ist, inwiefern die Beschwerde-
führenden durch ihre Ausreise oder ihr Verhalten nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe erst geschaf-
fen haben sollten. Dies wird denn auch nicht näher begründet, sondern
geltend gemacht, die Nachstellungen (…) hätten auch nach der Ausreise
der Beschwerdeführenden fortgedauert.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, Asylgründe darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. Mai 2018 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in der Schweiz
angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die
vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in
Rechtskraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig.
10.
10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie
sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: